TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2021, RV/6100529/2020

Beschwerde gegen § 11 Haftungsinanspruchnahme; Abweisung

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0008. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt (nunmehr Finanzamt Österreich), vertreten durch ***1***, vom , betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 11 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) ***Bf*** gem. § 11 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. ***2*** GmbH (kurz GmbH; vormals ***3*** GmbH), FN ***YZ***, im Betrag von € 483.735,19 (bestehend aus Umsatzsteuern, Kapitalertragsteuern und Körperschaftsteuern der Jahre - teilweise - 2001 bis 2010; siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen.

Nach anführen der gesetzlichen Bestimmung nach § 11 BAO wurde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Bf mit Urteil des LG-***5*** vom (richtig wohl 2018) zu ***17, hinsichtlich der angeklagten Abgabenhinterziehungen schuldig gesprochen wurde. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch den zurückgewiesen, sodass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Damit seien die Voraussetzungen des § 11 BAO erfüllt und werde der Bf zur Haftung herangezogen.

Die Ermessensentscheidung wurde damit begründet, dass die Einbringung bei der Primärschuldnerin aufgrund deren Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht mehr möglich sei.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich die Tat der Steuerhinterziehung über einen langen Zeitraum erstreckte und der Bf angesichts der enormen Höhe des Hinterziehungsbetrages durch den Verkürzungserfolg beachtlich bereichert wurde.
Der Vollständigkeit zuliebe wurde ausgeführt, dass es sich bei der Haftungsinanspruchnahme nur um einen Teil der insgesamt rückständigen Abgabenschuld iHv. € 941.776,99 (Anm. lt. im Haftungsbescheid beiliegender Rückstandsaufgliederung) handle.

Die betragliche Zusammensetzung der Haftungssumme ergebe sich aus dem Abgleich der im Urteil festgestellten hinterzogenen Beträge mit den noch im Rückstand befindlichen Beträgen.
Diesbezüglich wurde auf die tabellarische Übersicht verwiesen.

Als Anlage wurden die zugrundeliegenden Abgabenbescheide der betreffenden Jahre für USt, Köst und KA übermittelt.
Ebenso ein Rückstandsausweis vom sowie eine tabellarische Übersicht betreffend Rückstand und Urteil.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde, da die Ausstellung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei.

Zunächst verwies er auf die dem Haftungsbescheid beigelegten Abgabenbescheide und sonstigen Unterlagen (BP-Bericht usw.) und bemängelte, dass die Kapitalertragsteuerbescheide, jeweils für 1-12 der Jahre 2001 bis 2010, nicht beigefügt waren.
Hingewiesen wurde auf eine Berufungsvorentscheidung betreffend Kapitalerträge für die Jahr 2002 und 2004-2009.

In der Begründung wurde zu Umsatzsteuer 2001 -2007 ausgeführt, dass es für 2001 kein Urteil zu der Summe 8.544,94 gebe;
2007 wurde als Versuch gewertet 23.677,09.

Unter Haftungsaufhebungen führte der Bf aus, dass das Bundesfinanzgericht (BFG) nach dem Landesgerichtlichen Fehlurteil vom (richtig ) (gemeint wohl Haftungen nach § 9 BAO) zu den angeführten Umsatzsteuersummen (siehe Beschwerde; im Betrag von € 257.600) behoben habe, wodurch die Haftungen (nach § 11 BAO) egalisierend overruled worden seien. Daraus ergebe sich ein Überschuss.

Auf eine Haftung lt. Haftungsbescheid vom , welche wohl nicht begründbar sei, wurde hingewiesen.

Zu Köst 2003-2009 wurde ausgeführt, dass die Jahre 2003, 2007-2009 im Urteil für Beträge von € 80.753,92 als Versuch gewertet wurden.

Dazu seien Haftungsaufhebungen im Betrag von € 161.279,98 (gemeint wohl Haftungen nach § 9 BAO) durch das BFG erfolgt, wodurch die Haftungen (§ 11 BAO) egalisierend overruled wurden.
Auf die tabellarische Darstellung und Berechnung einer Resthaftungssumme von
€ 5.510,56 wird verwiesen.

Die aufgehobenen Haftungen würden die fehlrichterlichen Vollendungssummen im Betrag von € 82.056,75 übersteigen. Somit seien keine Haftungssummen gegeben.

Zu Kapitalertragsteuern 2001-2010, lt. Haftungsbescheid € 254.697,84, seien die zwingend vorgeschriebenen Kapitalertragsteuerbescheide nicht beigefügt worden. Die beigefügten Bescheide für 2001, 2003 und 2010 sowie die BVE für die Jahre 2002 und 2004-2009 könnten kein Ersatz sein, eben so wenig der BP-Bericht. Es sei somit keine Haftung zu diesen Beträgen möglich.

Dazu seien Haftungsaufhebungen (gemeint wohl nach § 9 BAO) im Betrag von
€ 332.819, 76 durch das BFG erfolgt, wodurch Haftungen nach § 11 nicht möglich seien. Auf die tabellarische Darstellung, woraus sich gegenüber dem Fehlurteil ein Überschuss von
€ 78.121,92 ergebe, wird wiederum verwiesen. Somit seien keine Haftungssummen gegeben.

Dazu wurde auch auf eingebrachte Beschwerden bezüglich USt, Köst, Haftungen, wie auch auf die Einlassungen zu KA, welche die Forderungen des FA (Finanzamtes) egalisieren würden, verwiesen.

Die angestrebten Haftungen seien auch aus vielen weiteren Gründen ausgeschlossen.

Es wurde sodann die Aufhebung des angefochtenen Haftungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, sowie eine mündliche Verhandlung beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zu Umsatzsteuer 2001 ausgeführt, dass im Urteilsspruch eine Verkürzung iHv. € 17.728,99 ausgesprochen wurde. Der aushaftende Betrag von € 8.544,94 sei in diesem Betrag enthalten und wurde bisher nicht entrichtet.

Auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer 2007 wurde ausgeführt, dass diese noch im Betrag von € 23.577,09 aushaftet, welcher Betrag durch das Urteil gedeckt wird, sodass die Haftung dafür auszusprechen war.
Aus dem Ausspruch im Strafurteil "zu verkürzen versucht" könne nicht abgeleitet werden, dass eine Abgabenschuld nicht bestehen würde.

Der Rechtsansicht des Bf könne hinsichtlich der Aufhebungen von Haftungsbescheiden (Erg. § 9 BAO) durch das BFG nicht gefolgt werden.
Dazu wurde auf die Bestimmung des § 11 BAO sowie auf die Bindungswirkung von rechtskräftigen Strafurteilen (samt VwGH-Rechtsprechung) verwiesen.

Weiters wurde dazu ausgeführt, dass aus den Aufhebungen von Haftungsbescheiden durch das und vom (Aufhebungen unter Zurückverweisung) aus verfahrensrechtlichen Gründen keine Feststellungen für das gegenständlichen Verfahren abgeleitet werden können.

Auf die Ausführungen betreffend versuchter Abgabenhinterziehung für Körperschaftsteuern 2003, 2007 bis 2009 wird verwiesen.

Von den verkürzten Beträgen würden für 2003 noch € 5.982,72 (Erg. lt. Haftungsbescheid nur € 1.036,64) für 2007 € 63.096,57, für 2008 € 12.668,39 und für 2009 € 3.952,32 aushaften, weshalb dafür die Haftung gem. § 11 BAO auszusprechen gewesen sei.

Zu den Ausführungen (Erg. Einwendungen) betreffend Kapitalertragsteuern 2001-2010, führte das Finanzamt aus, dass wenn der Bescheid über den Abgabenanspruch schon vom Primärschuldner angefochten wurde und diesbezüglich schon entschieden wurde, diese Entscheidung über die Beschwerde auch gegenüber dem Haftungspflichtigen wie ein erstinstanzlicher Bescheid wirke. Diese an die Primärschuldnerin gerichtete Entscheidung (gemeint wohl die BVE) wurde neben den drei Haftungsbescheiden übermittelt.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen gegen den Abgabenanspruch geltend gemacht werden könnten, sodass auf das weitere Vorbringen zu eingebrachten Beschwerden betreffend USt, Köst und KA nicht einzugehen sei.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom den Antrag auf Vorlage an das BFG (Vorlageantrag).

Darin hielt er das bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge aufrecht.

Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

Am wurde dem Finanzamt seitens des BFG mitgeteilt, dass sich die Haftungsbeträge für Köst 2004, 2006 und 2007 nicht mit den lt. Rückstandsausweis vom ausgewiesenen Beträgen decken.

Daneben bestehen fiktive Abgabenbeträge (AA 19) iHv. € 268.429,16 die nicht aufgegliedert sind.

Um Stellungnahme- Erklärung - Nachreichung einer entsprechenden Aufgliederung der Abgabenart "19" wurde ersucht.

Dies wurde seitens des Finanzamtes mit Replik vom dahingehend beantwortet, dass die Beträge von € 279.879,01 - aushaftend nunmehr mit
€ 268.429,16 - aus technischen Gründen umgewandelt wurden. Die Aufgliederung der umgewandelten Beträge wurde dargestellt.

Ebenso erfolgte eine Darstellung der Haftungsbeträge für Köst 2004, 2006 und 2007, welche sich aus umgewandelten bzw. in der Rückstandsaufgliederung befindlichen Beträgen zusammensetzt.

Diese Stellungnahme des Finanzamtes samt Unterlagen wurden dem Bf anlässlich der mündlichen Verhandlung vom zu RV/6100163/2019, betreffend Sicherstellungsauftrag, zur Kenntnis gebracht und ausgefolgt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am gab der Amtsbeauftragte über befragen des Richters an, dass es sich bei der Angabe im Haftungsbescheid zu KA 1-2/2003 um einen Tippfehler handelt und es 1-12/2003 lauten sollte. Ein Bescheid für den Zeitraum 1-2/2003 bestehe gar nicht.

Zur im Haftungsbescheid angeführten Ermessenentscheidung gab er weiters an, dass der Bf für den maximal möglichen Betrag herangezogen wurde, sodass kein Nachlass erfolgt ist.

Anlässlich dieser Verhandlung legte der Bf ein ergänzendes Vorbringen samt Beilagen (insgesamt 18 Seiten- welche als Beilage A zum Akt genommen wurde) vor.

Zunächst wiederholt der Bf darin die Bezeichnung des Urteils des LG-***5*** als Fehlurteil bzw. verweist wiederum auf die Unrichtigkeit der zugrunde gelegten Abgaben.

Weiters verweist der Bf auf Differenzen des bezughabenden Sicherstellungsauftrages zum gegenständlichen Haftungsbescheid (ca. € 43.000,--).

Zu der vom Finanzamt erstellten Übersicht (Beilage 5. des Haftungsbescheides) stellt der Bf zum angeführten Korrekturbetrag ("korr") € 192.407,32 fest, dass es sich dabei um Zahlungen der Firma ***4*** handeln könnte. Aufgrund von damaligen Sicherstellungaufträgen samt Pfändungsbescheiden (aus den Jahren 2009 bis 2010) hätten diese Beträge auf die gegenständlichen Haftungsbeträge verrechnet werden müssen. Zuzüglich weiterer Beträge ca. € 26.000,-- und € 10.000,-- seien dies Beträge in Höhe von € 229.603,34.
Auch betreffend Umsatzsteuerzahlungen der GmbH (ca. € 267.000,--) und Gutschriften aus Umsatzsteuerveranlagungen der Jahre 2007 und 2008 (ca. € 54.000,--) bemängelt der Bf den Verbleib dieser Beträge bzw. eine unrichtige Verrechnung.

Dies wurde in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, wonach diese Beträge vom Haftungsbetrag in Abzug zu bringen seien.

Der Amtsbeauftragte gab dazu an, dass dies in einem Abrechnungsverfahren zu erfolgen hätte.

Mit E-Mail vom reichte der Bf die in der 1. Beilage fehlenden (anstatt der Raute-Zeichen) Summen nach.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.

Aus einer aktuellen Rückstandsaufgliederung zum Abgabenkonto der GmbH ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Abgaben nach wie vor unberichtigt aushaften. Bezüglich der Abgabenart "19" ist auf die Ausführungen und Aufgliederung des Finanzamtes vom zu verweisen, wobei der umgewandelte Betrag (damals aushaftend) von € 268.429,16 ebenfalls noch offen ist.

Betreffend die Einwände von allfälligen unrichtigen Verrechnungen ist auf die vom Bf vorgelegten Buchungsmitteilung aus den Jahren 2009 bis 2013 zu verweisen, die dem Konto der GmbH jedenfalls als Zahlung oder Übertragung gutgeschrieben wurden. Siehe dazu auch am Abgabenkonto der GmbH, StNr. ***XY***, unter Abfrage von Buchungen.

Aufgrund einer aktuellen Rückstandaufgliederung (siehe auch Rückstandsausweis des Finanzamtes vom ) samt Aufgliederung der Beträge der Abgabenart "19" ist zu ersehen, dass die gegenständlichen Haftungsbeträge nach wie vor aushaften.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) lediglich eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.

Wie dem oben angeführten, dem Haftungsbescheid zugrunde gelegten, Urteil des LG ***5*** vom zu entnehmen ist, wurde der Bf als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH wegen einer - teilweise versuchten - Abgabenhinterziehung, somit wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, gem. §§ 13 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt.
Dieses Urteil wurde vom bestätigt und wurde damit Rechtskräftig.

Aufgrund der aktuellen Rückstandsaufgliederung und der vom Finanzamt vorgenommenen Aufgliederung der Abgabenart "19" ist vom aufrechten Bestehen der Haftungsbeträge auszugehen, welche durch das Urteil des LG-***5*** gedeckt sind (siehe tabellarische Übersicht des Finanzamtes bzw. im Urteil selbst). Aufgrund der Nichtentrichtung der im Spruch angeführten Abgabenbeträge ist eine Verkürzung derselben eingetreten.
Dies gilt auch für eine als versuchte Abgabenhinterziehung gem. § 13 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 FinStrG begangene Abgabenverkürzung (siehe dazu BFG Erk. vom , RV/7104940/2015).
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 13 Abs. FinStrG die Strafandrohungen für vorsätzlichen Finanzvergehen auch für den Versuch gelten.
Damit ist auch hier ein vorsätzliches Finanzvergehen im Sinne des § 11 BAO gegeben, sodass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme vorliegen.

Dagegen gehen die Einwände des Bf in seiner Beschwerde und anlässlich der mündlichen Verhandlung (Ergänzendes Vorbringen) ins Leere.

Wenn der Bf in der Beschwerde die fehlenden Bescheide für Kapitalertragsteuer (KA) anführt, ist auf die mitübermittelten Bescheide für die Jahre 2001, 2003 und 2010 zu verweisen, die jedenfalls die im Haftungsbescheid angegebenen Zeiträume 1-12 abdecken.
Dass es sich beim KA-Bescheid für 2003 bei der Angabe 01-02/2003 richtig um 01-12/2003 handeln müsste, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt.
Auch aus der beigefügten BVE vom gehen für die restlichen Jahre die Erstbescheide samt Bemessungsgrundlagen eindeutig hervor und wurde auch die Begründung für die KA durch Beifügung des BP-Berichtes mitgeliefert.
Es ist daher auch dazu von der Kenntnisnahme des Abgabenanspruches durch den Bf auszugehen, sodass ihm die Beschwerdeerhebung im Sinne des § 248 BAO ermöglicht und diese auch erfolgt ist (siehe Beschwerde vom , zu RV/6100268/2021).

Wenn der Bf Aufhebungen von Haftungsbescheiden betreffend § 9 BAO (Geschäftsführerhaftungen) ins Treffen führt, kann eine Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht erkannt werden. Durch die Aufhebungen und Zurückverweisungen von Haftungsbescheiden durch das BFG ist eine doppelte Inanspruchnahme nicht gegeben.

Betreffend die im Urteil als "versuchte" Abgabenhinterziehungen gewerteten Fakten ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach auch eine versuchte Abgabenhinterziehung ein vorsätzliches Finanzvergehen darstellt.

Die anlässlich der mündlichen Verhandlung aufgezeigten und dargestellten Differenzen (zB. zwischen Sicherstellungsauftrag und Haftungsbescheid) sind ohne Belang, da sich daraus aufgrund der oben dargestellten Feststellungen keine Änderungen am aushaftenden Abgabenrückstand und somit der Haftungsinanspruchnahme ergeben.

Wenn weiters im ergänzenden Vorbringen im Wesentlichen die Verrechnung (oder richtige Verrechnung) von Zahlungen und Gutschriften aus den Jahren 2009 bis 2013 (bzw. auch aus Umsatzsteuerzahlungen und Gutschriften) bemängelt wird, ist auf die vorgelegten Buchungsmitteilungen zu verweisen, wonach die angeführten Beträge dem Abgabenkonto der GmbH jedenfalls gutgeschrieben wurden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass im Haftungsverfahren allfällige unrichtige Verrechnungen nicht geprüft werden können, da dies in einem Abrechnungsverfahren gem. § 216 BAO zu erfolgen hat. Eine Abzugsmöglichkeit derartiger Beträge besteht im Haftungsverfahren daher nicht.
Die vom Bf in Tabellen dargestellten eigenen Berechnungen (in der Beschwerde bzw. ergänzendem Vorbringen), mit den sich daraus ergebenden Überschüssen zu seinen Gunsten, gehen daher ins Leere.

Eine vom Bf beantragte Vertagung, um ein eventuelles Abrechnungsverfahren abzuwarten (ein Antrag wurde bisher nicht gestellt), kommt daher nicht in Betracht. Bei einem nicht absehbaren aber positiven Ausgang eines solchen Verfahrens wäre ohnedies eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag gegeben.

Der Einwand betreffend des aufgrund eines Korrekturpostens in der Darstellung des Finanzamtes zum Haftungsbetrag allfällig bestehenden Guthabens (ca.
€ 192.000,--), welche Zahlungen der Fa. ***4*** sein könnten, geht schon deshalb ins Leere, da diese Zahlungen viele Jahre zurückliegen und auf dem Abgabenkonto der GmbH (siehe oben) ohnedies gutgeschrieben wurden.
Der Korrekturposten dient dazu, dass Beträge nicht doppelt erfasst werden. Dies deshalb, da Beträge die bereits in der Abgabenart 19 enthalten sind, da Haftungsrelevant, dargestellt wurden, sodass sie wiederum in Abzug zu bringen waren (zB. Köst 2006, € 59.064,15 im dargestellten Betrag € 62.358,78 enthalten; haftungsrelevant € 60.359,12; siehe dazu die Aufgliederung der Abgabenart "19" vom ).

Die Richtigkeit oder richtige Höhe der Abgaben kann im Haftungsverfahren nicht mit Erfolg eingewendet werden, da es auf die Rechtskraft dieser Bescheide nicht ankommt (siehe zB. ). Auf die Beschwerdemöglichkeit des Bf gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide wird verwiesen.

Der vom Finanzamt getroffenen Ermessensentscheidung, gegen die kein Einwand erhoben wurde, ist zu folgen, wenn sie aufgrund des langen Tatzeitraumes und der erheblichen Höhe des Hinterziehungsbetrages, zu Ungunsten des Bf getroffen wurde.
Dabei ist dem Grundgedanken der Schadensgutmachung, wonach bei widerrechtlichen Handlungen der Täter für die vermögensrechtlichen Folgen einzustehen hat, zu folgen.

Dem gesamten Beschwerdevorbingen kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100529.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at