Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2021, RV/5101310/2020

Theaterkarten als Werbungskosten für einen Musicaldarsteller?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, AdresseBf., vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom betreffend Einkommensteuer 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Erklärung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung 2018 wurden beruflich veranlasste Reisekosten in Höhe von 1.722,13 € und Fortbildungskosten in Höhe von 513,67 € geltend gemacht. Der Beschwerdeführer bezog 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Musicaldarsteller.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer durch die Amtspartei aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
"Welche Tätigkeiten haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung.
Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen?
Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt?
Haben Arbeitgeber oder Förderstellen wie z.B. Land oder AMS Ihre Kosten ganz oder teilweise ersetzt? Dann geben Sie uns bitte die Höhe bekannt.
Sie haben Werbungskosten beantragt. Bitte schicken Sie dazu die Belege und eine Kostenaufstellung, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (Datum, Bezeichnung, Betrag).
Bitte teilen Sie uns auch Ihren beruflichen Aufgabenbereich mit und informieren Sie uns, wie die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammenhängen."

Vom Beschwerdeführer wurde wie folgt geantwortet:
Er sei als Musicaldarsteller bei der ***4*** tätig. Um seine Darstellungen laufend zu verbessern und sich Ideen für seine eigenen Auftritte zu holen besuche er regelmäßig Vorstellungen anderer - auch internationaler - Darsteller. Bei den Fortbildungskosten handle es sich um Eintrittskarten für Musicals. Förderungen hätte es in diesem Zusammenhang keine gegeben. Bei den beruflich veranlassten Reisekosten handle es sich um Flüge, Tag- und Nächtigungsgelder, sowie sonstige Reisekosten in Zusammenhang mit Musicals. Die Kosten für die Reise nach New York seien nur anteilig für jene Tage berücksichtigt, an denen der Beschwerdeführer Vorstellungen besucht habe. Auch hier hätte es keine Förderungen bzw. Zuschüsse gegeben.
Beigelegt wurde eine Aufstellung, unter anderem wie folgt:


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Datum
Ort
Betreff
Summe Kosten
26.-
London
579,31
Salzburg
Meine stille Nacht
155,64
8.-
New York
1.145,62
18.7.
The Band`s Visit
68,40
13.7.
Carousel
52,67
15.7.
Once on this Island
50,90
12.7.
Come from away
27,32
17.7.
Indian Joe
40,16
14.7.
Dear Evan Hansen
115,78
2.235,80

Beigelegt wurden diverse Belege, darunter Veranstaltungskarten betreffend London für , 19.30 Uhr, 14.30 Uhr und 19.30 Uhr.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 vom wurde betreffend Werbungskosten lediglich das Pauschale in Höhe von 132,00 € anerkannt.
Begründet wurde der Bescheid wie folgt:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Nach der Verwaltungspraxis sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 6.11.990, 90/14/0176; , 96/15/0198) ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 das sogenannte Aufteilungsverbot, welches darin bestehe, dass Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung (gemischt veranlasste Aufwendungen) nicht abzugsfähig seien. Die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit den Besuchen der Musicals in London und New York hätten daher nicht berücksichtigt werden können.
Für das gegenständliche Jahr liegen zwei Lohnzettel der ***4*** vor, konkret betreffend bis sowie bis . Im Zeitraum bis hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bezogen.

Mit Schreiben vom wurde Beschwerde eingereicht wie folgt:
Man möchte klar stellen, dass es sich bei den angesetzten Werbungskosten für Eintritte und Reisekosten nicht um Ausgaben im Zusammenhang mit allgemeinen Kulturveranstaltungen handle. Der Beschwerdeführer sei Musicaldarsteller und hätte ausschließlich zum Zweck der Fortbildung eine Reise mit täglichem Besuch eines Musicals absolviert. Im vorliegenden Sachverhalt sei die berufliche Veranlassung der Reisen und das "Sprengen des Rahmens üblicher privater Veranlassung" allein dadurch erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.- (7 Tage) sechs verschiedene Musicals besucht habe. Er hätte ausschließlich sein Genre betreffende Aufführungen besucht, um sich berufsbezogen fortzubilden. Der Sachverhalt der Entscheidung des , sei ebenso wenig mit dem vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen wie der Sachverhalt der Entscheidung . Es könne weder der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verleugnet werden, noch handle es ich aus der Sicht des Beschwerdeführers um allgemeinbildende Kulturveranstaltungen. Die Sprengung des Rahmens üblicher privater Veranlassungen könne bei 6 Musicalbesuchen binnen 7 Tagen wohl mehr als bejaht werden. Als Musicaldarsteller könne man sich für ein derart breites Spektrum binnen weniger Tage nur in New York fortbilden. Selbstverständlich hätte man im Einklang mit der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis aufgrund einer konservativen Herangehensweise hinsichtlich der Reisekosten eine Kürzung für die (wenigen) Tage ohne Musicalbesuch vorgenommen. Es werde die volle Anerkennung der bereits gekürzten Werbungskosten für die Fortbildungsreise nach New York beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde obige Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten seien alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst seien. Dies sei gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen würden;
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet und
- nicht die private Lebensführung betreffen würden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden.
Nach der Verwaltungspraxis sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 das so genannte Aufteilungsverbot, welches darin bestehe, dass gemischt veranlasste Aufwendungen nicht abzugsfähig seien. Im Interesse der Steuergerechtigkeit solle vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und private Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne. Dies würde ungerecht sein gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben würden, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermögliche und die derartige Aufwendungen aus ihrem versteuerten Einkommen tragen müssten.
Im gegenständlichen Fall liege eine solche gemischte Veranlassung vor. Mit Erkenntnis des , werde ausgeführt, dass es nach dessen Ansicht unzweifelhaft sein würde, dass der Besuch von Kulturveranstaltungen auch zur privaten Lebensführung gehören würde. Die entsprechenden Aufwendungen würden daher in vollem Umfang zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwendungen (Hofstätter/Reichel, Tz 5 zu § 20 EStG 1988, Stichwort "Theaterbesuche") zählen. Es entspreche nämlich den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass über die beruflich notwendige Auseinandersetzung mit Theater auch noch ein privates Interesse an Theateraufführungen bestehen würde.
Es werde keineswegs bezweifelt, dass die in Rede stehenden Theaterbesuche auch der Förderung der Tätigkeit gedient hätten und dass die Theateraufführungen in einer Dichte (6 Besuche in 7 Tagen), den Rahmen üblicher privater Veranlassung in auffälliger Weise gesprengt haben würden, absolviert worden wären und somit die private Veranlassung der gegenständlichen Theaterbesuche in den Hintergrund getreten sein würde. Dem sei entgegen zu halten, dass die Theaterbesuche in der Zeit von 12.7.- erfolgt wären, in der der Beschwerdeführer in keinem Dienstverhältnis gestanden wäre.
Die Theaterbesuche wären nicht ausschließlich beruflich veranlasst gewesen und würden somit dem Aufteilungsverbot unterliegende Kosten der Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 darstellen.

Am wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Als Begründung wurde auf die Beschwerdeschrift verwiesen, zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sei Musicaldarsteller und hätte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2018 die Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von 1.722,13 € und Fortbildungskosten in Höhe von 513,67 € geltend gemacht.
Am sei der gegenständliche Bescheid ergangen mit einer Abweisung der beantragten Werbungskosten als Kosten der privaten Lebensführung gemäß § 20 EStG 1988, da der Beschwerdeführer im Zeitraum der besuchten Aufführungen auch in keinem Dienstverhältnis gestanden hätte.
Beweismittel:
Diverse Eintrittskarten New York und London und Gesamtaufstellung
Stellungnahme:
Es werde die Beschwerde mit dem Antrag auf Abweisung vorgelegt. Zu einem sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt liege bereits ein abweisendes Erkenntnis des , vor.

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurden folgende Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet:
"1.
Listen Sie die in den Jahren 2018, 2019 und 2020 unter Ihrer Mitwirkung aufgeführten und/oder geprobten Stücke auf.
Finden sich unter diesen Stücken auch diejenigen, die im Beschwerdejahr von Ihnen in London, Salzburg oder New York besucht worden sind?
2.
Ihre Beschwerde nimmt ausschließlich auf Werbungskosten betreffend Reise nach New York Bezug.
Konkretisieren Sie Ihren Beschwerdeantrag dahingehend, welche Werbungskosten in welcher Höhe geltend gemacht werden."

Mit Schreiben vom wurde wie folgt geantwortet:
1.
Der Beschwerdeführer hätte in den Jahren 2018 bis 2020 bei folgenden Produktionen mitgewirkt:


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2018
2019
2020
***5***
***10***
***14***
***6***
***11***
***16***
***7***
***12***
***17***
***8***
***13***
***9***
***14***
***10***
***15***

Es hätte sich bei den besuchten Vorstellungen nicht um dieselben gehandelt, bei denen der Beschwerdeführer mitgewirkt hätte. Die Vorstellungen würden jedoch durchwegs dasselbe Genre betreffen. Laut Auskunft des Beschwerdeführers sei die Beobachtung von Berufskollegen bei ihrer Darstellung eine wichtige Möglichkeit, um seine eigenen Auftritte zu verbessern und somit größere und wichtigere Rollen zu bekommen. Insbesondere die Darstellungen von Künstlern auf weltweit bekannten Bühnen in New York und London würden hierfür einzigartige Möglichkeiten bieten. Auch die beruflichen Kontakte, die dadurch geknüpft würden, stellten einen wesentlichen Grund dar für die Musicalbesuche. Eine berufliche Veranlassung sei somit nicht von der Hand zu weisen.
2.
Im Beschwerdeantrag hätte man ausschließlich auf die Reise nach New York Bezug genommen, da nach Ansicht des Beschwerdeführers außer Frage stehe, dass die Reisen nach London bzw. die Fahrt nach Salzburg Werbungskosten darstellen würden.
- Der Beschwerdeführer sei extra für die Vorstellung nach Salzburg gefahren. Es seien in diesem Zusammenhang auch nur die Kosten angesetzt worden, die für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Vorstellung an sich angefallen seien.
- Die Reise nach London hätte von bis stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer am angereist und am abgereist sei. Am 27. und hätte er drei Vorstellungen besucht, die allesamt seiner beruflichen Entwicklung und Weiterbildung gedient hätten. Er würde diesbezüglich noch eine detailliertere Aufstellung übermittelt werden, auf der die genauen Tage der Musicalbesuche ersichtlich seien.
Aus einer beigelegten Aufstellung der Werbungskosten geht hervor, dass folgende Veranstaltungen besucht wurden:
London: Hamilton, Mythic, Dreamgirls; Salzburg: Meine Stille Nacht; New York: The Band`s Visit, Carousel, Once on this Island, Come from away, Indian Joe, Dear Evan Hansen.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung am wurde vom Beschwerdeführer dargelegt, wie wichtig es für sein berufliches Fortkommen sein würde, zum einen Musicaldarbietungen zu besuchen und zum anderen mit in anderen Theatern Anwesenden Kontakte zu knüpfen, sich ins Gespräch zu bringen und Verbindungen zu pflegen.
Konkrete Nachweise für eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung die gegenständlichen Theaterbesuche betreffend wurden nicht eingereicht.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war nichtselbständig tätig als Musicaldarsteller (von bis sowie von bis ; von bis wurde Arbeitslosengeld bezogen).
Strittig ist die Anerkennung von Fortbildungskosten in Höhe von 513,67 € und Reisekosten in Höhe von 1.722,13 € als Werbungskosten.
Es handelt sich dabei um Eintrittskarten für Musicaldarbietungen in London, Salzburg und New York, sowie die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten.
Folgende Veranstaltungen wurden besucht:
London (26. bis ): Hamilton, Mythic, Dreamgirls; Salzburg (): Meine Stille Nacht; New York (8. bis ): The Band`s Visit, Carousel, Once on this Island, Come from away, Indian Joe, Dear Evan Hansen.
Keines der besuchten Musicals wurde in den Jahren 2018 bis 2020 unter Mitwirkung des Beschwerdeführers in ***3*** aufgeführt.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers dienten die Musicalbesuche der laufenden Verbesserung seiner Darstellungen und zur Ideenfindung für seine Auftritte. Durch den Besuch von sechs verschiedenen Musicals in sieben Tagen (12.-) würde der Rahmen einer üblichen privaten Veranlassung gesprengt werden und die berufliche Veranlassung als gegeben angesehen werden. Es würden keine allgemeinen Kulturveranstaltungen vorliegen. Zudem würden berufliche Kontakte geknüpft werden bei den Musicalbesuchen.
Die Amtspartei geht nicht von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung aus.
Der Senat geht davon aus, dass eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung der einzelnen Musicalbesuche nicht nachgewiesen werden konnte. Allgemeine Ausführungen betreffend Ideenfindung und Knüpfung beruflicher Kontakte sind nicht geeignet, diese darzutun.

Rechtliche Begründung

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei den einzelnen Einkünften dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden (§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, ; , 98/15/0046; , 95/15/0203; , 96/14/0098).

Im Beschwerdefall liegt eine solche gemischte Veranlassung vor. Der Besuch von Theaterveranstaltungen ist typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen (). Die Teilnahme am Kulturleben liegt im Bereich der privaten Lebensführung, auch wenn sie Inspiration für die Berufstätigkeit bringt (). Unstrittig ist im vorliegenden Fall auch eine berufliche Mitveranlassung gegeben.

Abzugsfähigkeit wäre aber nur dann gegeben, wenn eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegen würde (siehe auch Jakom EStG13, § 20 Rz 95). Dabei hat der Steuerpflichtige von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (; ).
Selbst eine hohe Frequenz der besuchten Veranstaltungen führt nicht dazu, dass eine private Veranlassung nahezu völlig in den Hintergrund tritt ().
Auch dass innerhalb eines Aufenthaltes in New York von 13 Tagen sechs Veranstaltungen besucht worden sind, lässt die private Veranlassung nicht gänzlich in den Hintergrund treten ().
Wie auch ausgeführt in , lässt die Frequenz des Besuches von Kulturveranstaltungen von vornherein keine objektiv nachvollziehbaren Rückschlüsse darauf zu, dass der Besuch jeder einzelnen Veranstaltung (nahezu) ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlasst war (siehe auch Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 20, § 20 Tz 163, Stichwort "Kulturveranstaltungen").
Weitere Gründe, weshalb der Besuch der einzelnen Veranstaltungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein könnte, wurden vom Beschwerdeführer nicht angeführt.

Zudem ist festzustellen, dass keines der besuchten Stücke darauffolgend durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit dargeboten wurde. Eine konkrete Vorbereitung auf die Musicals unter seiner Mitwirkung ist folglich nicht gegeben.

Wie auch in , ausgeführt, ist naheliegend, dass ein einschlägig gebildeter Steuerpflichtiger im Hinblick auf Kulturveranstaltungen höhere Aufwendungen tätigt als ein sonstiger, allgemein gebildeter und interessierter Steuerpflichtiger, dessen Interessen ohne konkreten Schwerpunkt einem breiteren Kultur- und Freizeitangebot gelten und daher einzelnen Sparten weniger Aufmerksamkeit widmet, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und führt zu keiner Abzugsfähigkeit der Ausgaben.

Aufgrund der vorliegenden privaten und beruflichen Veranlassung der Fortbildungs- und Reisekosten im Zusammenhang mit dem Besuch kultureller Veranstaltungen war die Beschwerde unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ob eine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung des Besuches von Kulturveranstaltungen gegeben ist, ist eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage, deren Klärung keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erwarten lässt.

Linz, am

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