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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.11.2021, RV/2100613/2020

Unzulässigkeit der Beschwerde bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch stV, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer für 2006 und 2007 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf das Erkenntnis , verwiesen, mit welchem die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2006 und 2007 - ersatzlos - aufgehoben wurden.

Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, scheidet ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 307 Tz 8 mwN).

Auf Grund der o.a. (ersatzlosen) Aufhebung betreffend die Wiederaufnahmebescheide für 2006 und 2007 scheiden im vorliegenden Fall auch die (ebenfalls angefochtenen) neuen Sachbescheide für 2006 und 2007 aus dem Rechtsbestand aus.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Eine Bescheidbeschwerde ist ua. unzulässig bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde (vgl. Ritz, BAO, 6. Auflage, § 260 Tz 5).

Somit ist hier mit Beschwerdezurückweisung vorzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100613.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at