Pendlerpauschale - Nachweis der Anzahl der Fahrten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Zuge der elektronisch übermittelten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der als Berufsschullehrer an der Fachberufsschule ***1*** berufstätige Bf die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in der Höhe von € 3.672,00, den Pendlereuro in Höhe von € 280,00, Sonderausgaben in Höhe von € 3.328,00 und Werbungskosten in Höhe von € 353,00.
Das Finanzamt erließ den angefochtenen Bescheid, berücksichtigte das beantragte Pendlerpauschale samt Pendlereuro und die beantragten Werbungskosten, nicht jedoch die beantragten Sonderausgaben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beiträge zu Unfallversicherungen nur abzugsfähig seien, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen worden sei. Ab dem abgeschlossene (Er)Lebensversicherungen würden nur dann berücksichtigt werden, wenn eine auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart worden sei (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Sachversicherungen seien keine Sonderausgaben und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Aufwendungen niedriger seien, als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von € 5.159,22. Es würden 60 Euro als Topf-Sonderausgaben z. B. für Wohnraumschaffung und -Sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen berücksichtigt werden, da die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel angerechnet werden könnten. Liege der Gesamtbetrag der Einkünfte über 36.400 Euro, verringere sich der Betrag weiter bis maximal 60 Euro (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988).
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde forderte der Bf die Berücksichtigung einer Jahresprämie für eine Lebensversicherung in Höhe von € 1.200,00, für eine private Zukunftsvorsorge in Höhe von € 1.095,00 und eine Unfallversicherung in Höhe von € 850,00.
Mit der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verweigerte das Finanzamt nicht nur die Berücksichtigung der Sonderausgaben, sondern auch das im angefochtenen Bescheid gewährte Pendlerpauschale samt Pendlereuro. In seiner Begründung verwies das Finanzamt bezüglich der nicht gewährten Sonderausgaben darauf, dass gemäß § 18 EStG 1988 Personenversicherungsbeiträge in den Jahren 2016 bis 2020 nur absetzbar seien, wenn der Versicherungsvertrag bereits vor dem abgeschlossen und nicht verändert worden sei, für eine Kapitalversicherung auf Er- und Ableben würde gelten, wenn der Versicherungsvertrag vor dem abgeschlossen wurde. Die Versicherungsprämien für "Swiss Life" und "Donau" seien daher nicht mehr abzugsfähig. Die Versicherung bei der "Wiener Städtischen" sei bereits staatlich gefördert und deshalb ebenfalls nicht mehr abzugsfähig.
Zur Nichtgewährung des beantragten Pendlerpauschales samt Pendlereuro führte das Finanzamt aus, dass im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz für die Berechnung des Pendlerpauschales maßgeblich sei. Voraussetzung sei, dass die entsprechende Wegstrecke auch tatsächlich zurückgelegt werde. Im Kalendermonat könne für die Berechnung des Pendlerpauschales nur ein Wohnsitz zugrunde gelegt werden. Würden die Voraussetzungen für einen Familienwohnsitz nicht vorliegen, so sei stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000 Euro jährlich erzielen würde (vgl. ; ) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien ().
Würden die Einkünfte des (Ehe)Partners oder des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz höchstens 6.000 Euro betragen, würden sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen, komme den Einkünften des (Ehe-)Partners bzw. des Steuerpflichtigen eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken könne. Private Veranlassung sei hingegen zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen beibehalten würde, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet habe.
Der Bf würde seit über einen Wohnsitz am Beschäftigungsort verfügen. Es habe damit eine Wohnsitzverlegung stattgefunden, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei im Privatbereich (Elternhaus) zu finden. Seine Fahrten von ***2*** nach ***1*** seien daher als nicht durch den Beruf veranlasste Fahrten zu qualifizieren, wofür kein Pendlerpauschale berücksichtigt werden könne.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Vorlageantrag entgegnete der Bf, dass die Voraussetzungen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vorliegen würden.
1. Sein Familienwohnsitz sei von seinem Beschäftigungsort über 140 km entfernt.
2. Seine Wohnsitzverlegung könne ihm nicht zugemutet werden, in seinem Familienwohnsitz nutze er über 150 Quadratmeter und habe zudem auch seine eigene ***8***, mit den dazu notwendigen Präzisionsmaschinen bzw. Präzisionswerkzeug, welche er für seine berufliche Ausübung benötigen würde. Sein Zweitwohnsitz sei ein 10 m2 großes Zimmer, welches für Notfälle gedacht sei. Zudem wohne seine Mutter bei ihm (also sei dies jener Ort, an dem er auch seine engsten persönlichen Beziehungen haben würde.
3. Auch der § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung sei erfüllt, da er seinen eigenen Hausstand habe, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entsprechen würde.
4. Zu all dem habe er auch nicht die Kosten für den zweiten Wohnsitz in der Höhe von jährlich pauschal € 2.500 angegeben.
Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von (nicht nachgewiesenen) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen würden. Die Größe des Hauses am Familienwohnsitz sei nicht relevant. Am Wohnsitz in ***2*** würden keine Einkünfte mehr erzielt werden und gelegentliche Vorbereitungsarbeiten (ohne nähere Konkretisierung) seien nicht ausreichend für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
In ***2*** liege aber ein Wohnsitz im Sinne von § 4 Abs. 2 der PendlerVO vor, sodass die Behörde beantrage der Beschwerde teilweise stattzugeben und 1/3 Pendlerpauschale und Pendlereuro für die Fahrten am Wochenende vom und zum Familienwohnsitz in ***2*** anzuerkennen. Nachweise für häufigere Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort seien nicht vorgelegt worden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf ist Berufschullehrer an der Fachberufsschule ***1*** für ***9***, ***10*** und ***11***.
Der Bf hat seinen Familienwohnsitz in ***3***. Die Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz in ***2*** und seinem Arbeitsort in ***4***, beträgt laut Google Maps 141 km, die Fahrtdauer in eine Richtung bei üblicher Verkehrslage 2 Stunden 12 Minuten.
An seinem Familienwohnsitz hat sich der Bf eine ***8*** mit den dazu notwendigen Präzisionsmaschinen bzw. Präzisionswerkzeugen eingerichtet. In den vorangegangenen Jahren erklärte der Bf negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2014: € -5653,69; 2015: € -7.565,90; 2016: € -10.172,80). In den Jahren 2017 und 2018 hat der Bf keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärt.
An seinem Arbeitsort hat der Bf ein 10 m2 großes Zimmer für Nächtigungen angemietet.
Beweiswürdigung
Am Wohnsitz des Bf in ***3***, befindet sich ein im Hälfteeigentum des Bf befindliches Haus, das er zusammen mit seiner Mutter bewohnt. Nach den Angaben des Bf ist dies jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 4 Pendlerverordnung liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort vor, wo ein alleinstehender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat. Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt. Für den Hausstand ist insbesondere die ausschließliche Nutzung von Bad, Küche und WC von Bedeutung (; , Parteirevision zurückgewiesen mit ).
Dem Bf steht an seinem Wohnsitz in ***2*** im Gegensatz zu seinem Zimmer mit 10 m2 an seinem Beschäftigungsort eine Wohnfläche von mindestens 93 m2 zur Verfügung. Nach dem vorgelegten Plan besteht das Haus aus Keller-, Erd- und Obergeschoss sowie einem Nebengebäude und zwei getrennten Wohneinheiten mit eigenem Bad und WC sowie eigener Küche. In der zweiten Wohneinheit wohnt die Mutter des Bf. Es ist auf Grund der vorliegenden Umstände glaubhaft, dass der Bf seinen Lebensmittelpunkt in ***2*** hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Wohnsitz in ***3***, einen Familienwohnsitz im Sinne des § 4 Pendlerverordnung darstellt.
Nach der vorgelegten Bestätigung des ***5***, besteht zwischen ihm und dem Bf eine mündliche Vereinbarung über die gelegentliche Nutzung eines Zimmers zur Nächtigung. Nach den Angaben des Bf vom in seiner Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom macht er zwischen seinem Familienwohnsitz in ***2*** und seiner Arbeitsstätte in ***1*** 11 bis 13 Fahrten monatlich.
Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom anzugeben, wie oft er die Strecke zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort zurücklegen würde und um die Vorlage entsprechender Beweise, da ein tägliches Pendeln (beantragt sei das volle Pendlerpauschale worden) nicht glaubwürdig erscheine. In dem dem Bf ebenfalls übermittelten Vorlagebericht vom verwies das Finanzamt wiederum darauf, dass Nachweise für häufigere Fahrten als für Fahrten am Wochenende zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort nicht vorgelegt worden seien.
Zum Nachweis der Anzahl der Fahrten legte der Bf eine mit dem Computer angefertigte Aufstellung mit der Bezeichnung "Fahrten ***2******1*** und vice versa" vor. Darin sind der Wochentag, das Datum, der Kilometerstand, die gefahrenen Kilometer und andere Fahrten als nach ***1*** und zurück (offensichtlich teilweise) mit einem anderen Fahrzeug angeführt. Diese Angaben sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes so zu verstehen, dass alle Fahrten mit 147 oder 148 gefahrenen Kilometern offensichtlich Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und dem Arbeitsort des Bf darstellen sollen. Nach dieser Aufstellung ist der Bf im gesamten Jahre 2018 87 Mal von seinem Familienwohnsitz in ***2*** nach ***1*** und zurückgefahren, was durchschnittlich ca. 7,25 Fahrten pro Monat entsprechen würde. Im Gegensatz dazu hat er in der Vorhaltsbeantwortung vom angegeben, 11 bis 13 Fahrten pro Monat durchzuführen.
Den Aufzeichnungen des Bf ist weiters zu entnehmen, dass er in der Regel an einem Schultag oder bereits am Sonntag von seinem Familienwohnsitz nach ***1*** gefahren ist, dort einmal in seinem Zimmer genächtigt hat und dann von seinem Dienstort zu seinem Familienwohnsitz zurückgefahren ist. Nach den Angaben des Direktors der Berufsschule unterrichtet der Bf durchschnittlich an 4 Tagen in der Woche. Seinem Fahrrhythmus nach den vorgelegten Aufzeichnungen zufolge würde der Bf demnach 2 Fahrten pro Woche von seinem Familienwohnsitz in ***2*** nach ***1*** und zurück durchführen.
Angesichts der geringen Beweiskraft der vom Bf vorgelegten Aufstellung seiner Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsstätte dahingehend, als bei der mit dem Computer angefertigten Aufstellung die Möglichkeit besteht, die Aufzeichnungen jederzeit (auch im Nachhinein) abzuändern und damit nach Belieben zu manipulieren, konnte der Bf mangels Vorlage anderer Beweismittel nicht nachweisen, dass er tatsächlich 11 bis 13 Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort zurückgelegt hat. Das begründet sich darauf, dass hinsichtlich der beträchtlich langen Fahrzeit von 2 Stunden 12 Minuten in eine Richtung bei üblicher Verkehrslage davon auszugehen ist, dass der Bf überwiegend während der Woche in seinem Zimmer an seinem Beschäftigungsort genächtigt hat.
Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit der langen Fahrtstrecke weiters, dass in den Wintermonaten aufgrund der kürzeren Tageshelligkeit die Fahrten bei Dunkelheit oder in der Dämmerung durchzuführen wären. Auch erschwerte winterliche Fahrbedingungen über die ***6*** lassen eine Beurteilung, wonach der Bf jeden zweiten Tag die langen Fahrten durchgeführt hat, nicht zu.
Der Nachweis, dass der Bf öfter als einmal in der Woche oder zumindest mehr als 7-mal pro Monat die Strecke zwischen seinem Familienwohnsitz und seinem Beschäftigungsort in beide Richtungen zurückgelegt hat, konnte der Bf, belegt durch die vorangegangenen Ausführungen, nicht nachweisen.
Das Vorbringen des Bf, an seinem Familienwohnsitz eine ***8*** eingerichtet zu haben, erweist sich dadurch als bestätigt, als die vom Bf in den vorangegangenen Jahren erklärten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (2014: € -5653,69; 2015: € -7.565,90; 2016: € -10.172,80; 2017: € 0,00) vom Finanzamt bei der Veranlagung berücksichtigt wurden. Wie bereits für 2017 wurden im gegenständlich strittigen Jahr 2018 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt.
Zum Vorbringen des Bf, dass er seine an seinem Familienwohnsitz eingerichtete ***8*** für seine berufliche Tätigkeit benötigen würde, gab der Direktor der Fachberufsschule ***1*** zum Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes an, dass der Bf mit ihm gemeinsam ***7***, der die Berufe der ***12*** unterrichten würde und jährlich mindestens im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung durchschnittlich an vier Tagen die Woche unterrichten würde. Für den Unterricht benötigte Rohmaterialien werden dem Bf zur Verfügung gestellt und grundsätzlich könnten in den Werkstätten der Fachberufsschule Werkstücke angefertigt werden. Es sei aber nicht verboten, "von zuhause aus" für die Schule zu arbeiten.
Damit ist aber widerlegt, dass der Bf, wie von ihm vorgebracht, seine an seinem Familienwohnsitz in ***3***, eingerichtete ***8*** notwendigerweise für seine berufliche Tätigkeit als Berufsschullehrer in ***1*** benützen muss. Wenn er freiwillig anstatt in der Werkstatt seines Arbeitgebers in ***1*** in seiner eigenen Werkstatt an seinem Familienwohnsitz vorbereitende Tätigkeiten für den Unterricht trifft, so sind darin rein private Motive erkennbar, weswegen aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von ***2*** in die Nähe des Beschäftigungsortes nicht ersehen werden kann.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt (auszugsweise):
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) …
c) …
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
bei mehr als 60 km 3.672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g) …
h) Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder Urlaub befindet.
Gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.
2. …
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
(Anm.: Z 3 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
§ 4 der Pendlerverordnung (Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, zur Einrichtung eines Pendlerrechners und zum Vorliegen eines Familienwohnsitzes) lautet:
"§ 4 Familienwohnsitz
(1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
(2) Der Steuerpflichtige hat einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt."
Rechtliche Würdigung
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 beantragte der Bf die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von € 3.672,00 und des Pendlereuros in Höhe von € 280,00. Im Vorlageantrag brachte der Bf vor, dass die Voraussetzungen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und die Kriterien zur Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vorliegen würden.
Für die doppelte Haushaltsführung gilt, dass Aufwendungen, die dem StPfl durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Familienwohnsitz des StPfl von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Bei der vom Bf zurückzulegenden Fahrtstrecke von über 140 km und einer Fahrzeit von 2 Stunden 12 Minuten in eine Richtung von seinem Familienwohnsitz zu seinem Beschäftigungsort ist ihm die tägliche Rückkehr an seinem Familienwohnsitz nicht zumutbar.
Für die dauerhafte Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an bzw. in die Nähe des Beschäftigungsortes müssen jedoch noch andere Gründe, denen erhebliches Gewicht zukommt, vorliegen. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; ; ; ; ; ). Die Zumutbarkeit ist nach den Umständen des jeweiligen Jahres zu beurteilen. Ob die Verlegung des Wohnsitzes früher zumutbar war, ist nicht maßgeblich (; ). Die anerkennenswerten Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sind bei Alleinstehenden allerdings gegenüber Steuerpflichtigen mit (Ehe)Partnern und/oder Kindern eingeschränkt (; ).
Der Bf gab an, dass er seine an seinem Familienwohnsitz in ***2*** eingerichtete ***8*** für seine berufliche Tätigkeit benötigen würde, was sich jedoch nicht als zutreffend erwiesen hat (siehe unter Beweiswürdigung). Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus Gründen, weil sich dort der Lebensmittelpunkt und die engsten persönlichen Beziehungen befinden und weil dort die Mutter wohnt, stellen keine derart gewichtigen zu einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort führenden Gründe dar. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, zumindest im strittigen Jahr 2018, nicht vor.
Der Bf musste jedoch für seine berufliche Tätigkeit von seinem Familienwohnsitz aus zu seinem Wohnsitz am Beschäftigungsort gelangen. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit f EStG 1988 ist für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) maßgeblich. Im gegenständlichen Fall hat der Bf seinen Familienwohnsitz in ***2*** und ist daher für die Berücksichtigung der Aufwendungen der Fahrten zu seinem Beschäftigungsost der Familienwohnsitz in ***2*** maßgeblich. Da der Bf zwar nachweisen konnte, dass er an mindestens 4 Tagen im Monat, aber nicht, dass er an mehr als sieben Tagen im Monat von seinem Familienwohnsitz zu seiner Arbeitsstätte gefahren ist, steht das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit e 2. Teilstrich EStG 1988 und gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 der Pendlereuro je zu einem Drittel zu (Pendlerpauschale iHv € 1.224,00, Pendlereuro iHv € 93,33.
Die Berechnung der Einkommensteuer ist aus dem Berechnungsblatt zu ersehen.
Bezüglich der nicht berücksichtigten Sonderausgaben wird auf die Begründungen des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Zahnarztrechnungen betreffen das Jahr 2019 und können daher nicht im gegenständlich strittigen Jahr 2018 berücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013 § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100215.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at