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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2021, RV/2100530/2021

Verspätungszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin Christoph Wittmann in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Festsetzung Verspätungszuschlag / USt 01.2021 zu Recht erkannt:

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) ist Unternehmer und zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die UVA für Jänner 2021 bisher nicht eingereicht wurde. Die UVA 1/2021 wurde daraufhin am elektronisch via FinanzOnline eingebracht. Dabei hat sich eine USt-Zahllast iHv 1.820,- Euro ergeben. Am wurde ein Betrag iHv 1.820,- Euro (ohne Verrechnungsweisung) auf das Abgabenkonto überwiesen.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gem § 135 BAO einen Verspätungszuschlag iHv 145,60 Euro (8% von 1.820 Euro) festgesetzt.

In der elektronisch via FinanzOnline am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf vor, dass der Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden dürfe, da die UVA 01/2021 am fristgerecht auf das Abgabenkonto eingezahlt und auch so verbucht worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass der am für die UVA 01/2020 (gemeint wohl: 01/2021) überwiesene Betrag in der Folge unmittelbar für die Bezahlung der aus der UVA 02/2020 (gemeint wohl: 02/2021) resultierenden Abgabenschuld verwendet worden sei, für deren Begleichung keine weitere Überweisung erfolgt sei.

Am stellte der Bf elektronisch via FinanzOnline einen Vorlageantrag gem § 264 Abs 1 BAO und führte begründend aus, dass der Betrag von 1.820,- Euro für die UVA 01/2021 rechtzeitig bezahlt worden sei. Der Bf habe ein Mal die UVA 01/2021 über FinanzOnline nicht abgeschickt, obwohl zum Abgabezeitpunkt ein Guthaben von 1.820,- Euro per und in weiterer Folge am ein Guthaben von 4.562,21 Euro auf dem Steuerkonto verbucht gewesen sei, weshalb er die Stattgabe der Beschwerde beantragte.

Im Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, dass der Bf bisher seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen sei und die USt am bezahlt habe. Der Betrag sei in weiterer Folge mit der USt 02/2021 verrechnet worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist wie im Verfahrensgang beschrieben aktenkundig, wurde von keiner Partei bestritten und kann daher als erwiesen angenommen werden.

2. Rechtslage

Das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) idF BGBl I 2021/140 lautet auszugsweise:

§ 135. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Abgabepflichtige haben nach Maßgabe der Abgabenvorschriften Abgabenerklärungen enzureichen, zu diesem Zweck amtliche Vordrucke zu verwenden und bestimmte Fristen einzuhalten (§§ 133 und 134 BAO). Wird die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt, kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO). Als Verspätung gilt auch die Nichtabgabe der Abgabenerklärung. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 135 letzter Satz BAO).

Nach der Judikatur des VwGH ist im Rahmen des behördlichen Ermessens insb der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen (vgl ; ). Im konkreten Sachverhalt hat sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass das Verschulden des Bf über leichte Fahrlässigkeit hinausgeht, da der Bf die USt pünktlich bezahlt hat.

Weiters ist für die Ermessensübung die Höhe des durch die verspätete Einreichung der UVA erreichten finanziellen Vorteiles (vgl hiezu ; ) zu berücksichtigen. In casu konnte nicht festgestellt werden, dass dem Bf ein solcher Vorteil erwachsen ist, zumal er die geforderte USt ohnehin - wie auch die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht vom einräumte - am bezahlt hat.

Ein weiterer zu berücksichtigender Umstand ist die Frage, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war (zB ). Hier erklärt selbst das Finanzamt, dass der Bf bisher seinen abgaberechtlichen Pflichten nachgekommen ist, weshalb auch dieses Faktum zu Gunsten des Bf zu werten ist.

Ebenso ist bei der Ermessensübung das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, zB seine Neigung zur Missachtung abgaberechtlicher Pflichten, relevant (). Auch hinsichtlich dieses Umstandes ergab das ggst Ermittlungsverfahren für den konkreten Fall, dass der Bf - wie soeben bereits ausgeführt - bisher seinen abgaberechtlichen Pflichten nachgekommen ist.

Aus all dem Dargestellten ergibt sich für das Bundesfinanzgericht, dass das in § 135 BAO eingeräumte Ermessen in dem Sinne zu üben ist, dass die bescheidmäßige Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Beschwerdefall unangemessen ist, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insb weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da das BFG mit der ggst Entscheidung in der Frage der Festsetzung eines Verspätungszuschlages sowie der Ermessensausübung der dargestellten Judikatur des VwGH folgt Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in casu somit nicht vor.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100530.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at