Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2021, RV/7102465/2021

Kein Familienbonus Plus wenn keine FB nach dem FLAG 1967 gewährt wird

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert:


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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
14.704,51 €
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00 €
Unterhaltsabsetzbetrag
-350,40 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
13.954,11 €
Steuer für die sonstige Bezüge
480,86 €
Einkommensteuer
14.434,97 €

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 die Berücksichtigung des Familienbonus plus und des Unterhaltsabsetzbetrages.

Diesem Antrag wurde mit Einkommensteuerbescheid vom mit nachstehender Begründung nicht Folge geleistet:
"Da für das Kind N, VersNr.xxx, im Kalenderjahr 2019 keine Familienbeihilfe
bezogen worden ist, wird der Familienbonus Plus nicht gewährt.

Den Unterhaltsabsetzbetrag gewähren wir nicht.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur für Kinder zu:
• die nicht in Ihrem Haushalt leben
• für die weder Sie noch Ihre Ehepartnerin/Ihr Ehepartner oder Ihre Partnerin/Ihr Partner einenKinderabsetzbetrag (der mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird) erhalten
• für die der gesetzliche Unterhalt geleistet wurde".

Dagegen wandte sich der Bf mit dem Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor:

"Sehr geehrte Damen und Herren, für den Sohn N wird zwar nicht vom Österr. Finanzamt die Familienbeihilfe ausbezahlt, jedoch bezieht die Mutter (N.N.) die Familienbeihilfe der Uno, da sie UNO-Mitarbeiterin ist. Der Wohnsitz der Mutter ist aber in Österreich. Lt. dem Gleichheitsgrundsatz darf es hierbei keine Schlechterstellung geben. Anbei haben wir Ihnen eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe angehängt.

Wir bitten um Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des Familienbonuses."

In der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt das Begehren ab:
"Gemäß § 115 BAO besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sowie Beweismittelbeschaffungspflicht des Steuerpflichtigen.
Da Sie dieser trotz Ersuchen um Ergänzung vom nicht zur Gänze nachgekommen sind, die Kindesmutter keinen Antrag auf Familienbeihilfe, auch wenn der Bescheid des Finanzamtes Österreich über den Anspruch auf Familienbeihilfe durch die Auszahlung beim Dienstgeber (UNO) im Ergebnis Null erzielt hätte, eingebracht hat, und dieser sowie der belegmäßige Nachweis der Unterhaltszahlungen und der Unterhaltsvereinbarung jedoch zur Klärung des Sachverhaltes von großer Wichtigkeit gewesen wäre, war die Beschwerde abzuweisen."


In seinem dagegen gerichteten Vorlageantrag führte der Bf aus, dass für seinen Sohn zwar nicht vom Österr. Finanzamt die Familienbeihilfe ausbezahlt werde, jedoch beziehe die Mutter die Familienbeihilfe der UNO und laut dem Gleichheitsgrundsatz dürfe es hierbei keine Schlechterstellung geben. Beiliegend legte der Bf nachstehende Unterlagen vor:
- Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen
- Scheidungsfolgenvereinbarung (mit Unterhaltsregelung für den gemeinsamen Sohn)
- Nachweis über den Bezug eines child supports durch die geschiedene Ehegattin
- Mailverkehr mit dem Finanzamt in dem der Bf darlegt, dass er für seinen Sohn zwischen 2008 und 2014 Familienbeihilfe bezogen habe. Im Zuge seiner Scheidung im Jahr 2014 habe er zu Gunsten der Mutter seines Sohnes auf den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe verzichtet. Das Anrecht auf den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe bestehe jedoch weiter, da sowohl er selbst als auch sein Sohn und dessen Mutter in Wien ihren Lebensmittelpunkt hätten.

Das Finanzamt beantragte im Vorlagebericht die teilweise Stattgabe, da dem Bf der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe, da er den gesetzlichen Unterhalt für das minderjährige Kind leiste. Der Familienbonus plus stehe hingegen nicht zu, da die Kindesmutter keinen Anspruch auf Familienbeihilfe habe und daher auch kein Beihilfenanspruch dem Grunde nach bestehen könne.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 33 Abs. 3a und Abs. 4 EStG 1988 über den Familienbonus Plus in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet (auszugsweise):

"(3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgt

a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro,

b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro.

2. …

Es ergibt sich aus § 33 Abs. 3a EStG 1988 eindeutig, dass der Familienbonus Plus nur dann zusteht, wenn für ein Kind die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird. Aufgrund der gewählten Textierung reicht der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht aus, die Familienbeihilfe muss vielmehr gemäß § 10 FLAG beantragt (soweit die Gewährung nicht gemäß § 10a Abs 1 FLAG automatisch erfolgt) und auch tatsächlich gewährt werden. Es gilt eine monatsweise Betrachtung. Bei Beginn oder Ende des Bezugs von Familienbeihilfe während eines Kalenderjahres steht der Familienbonus Plus nur für Kalendermonate zu, für die Familienbeihilfe bezogen wurde (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom EStG, 14. Aufl. (2021), § 33 Rz 31, unter Hinweis auf ErlRV 190 BlgNR XXVI.GP, 9).

Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass für das Kind im Streitjahr keine österreichische Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wurde, weshalb der gesetzlichen Bestimmung folgend auch kein Anspruch auf den Familienbonus Plus bestehen kann.

Der Unterhalsabsetzbetrag kann, wie vom Finanzamt beantragt, im Streitjahr in Höhe von 350,40 Euro berücksichtigt werden.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102465.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at