Umsatzsteuer: Zinsansprüche für im Beschwerdeverfahren zuerkannte Vorsteuern
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die CONSILIA Schwarzach Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft m.b.H., Höhenweg 4, 5620 Schwarzach im Pongau, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Berufungszinsen zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Zinsansprüche betreffend Umsatzsteuer 2007 für den Zeitraum bis werden mit -1.488,61 € festgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zur rechtlichen Begründung wird auf das den gegenständlichen Beschwerdefall betreffende Erkenntnis des , verwiesen.
Berechnung:
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Zeitraum | Tage | Zinssatz | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 366 | 2,38% | 0,006502732 | 1.078,38 |
- | 127 | 2,38% | 0,006520548 | 375,22 |
- | 15 | 1,88% | 0,005150685 | 35,01 |
1.488,61 |
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben genannte Erkenntnis nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 205a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100386.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
WAAAC-28994