Umsatzsteuer-Handbuch 2021
1. Aufl. 2021
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§ 20 Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung
UStR zu § 20:
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Rz | |
1. Veranlagungszeitraum | 2681 |
1.1 Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum | 2681 |
1.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum | 2682 |
1.3 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung | 2685 |
1.4 Berechnung der Steuer | 2687 |
2. Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum | 2701 |
2.1 Umfang des Vorsteuerabzugs | 2701 |
2.2 Abziehbare Vorsteuern | 2702 |
2.3 Vorsteuerabzug bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten | 2703 |
3. Kürzerer Veranlagungszeitraum | 2711 |
4. Umrechnung von Werten in einer anderen Währung | 2731 |
5. EUSt | derzeit frei |
1. Veranlagungszeitraum
1.1 Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum
2681
Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Zu den hievon bestehenden Ausnahmen siehe § 20 Rz 2682 bis 2684 und Rz 2711 bis 2715.
1.2 Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum
2682
Der Unternehmer kann dieses unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG 1994 durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen (zur Erklärung siehe § 20 Rz 2685 und 2686).
2683
Hat sich der Unternehmer für ein abweichendes Wirtschaftsjahr auch auf dem Gebiet der USt entschieden, so ist es ihm nicht möglich...