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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.10.2021, RV/7400079/2016

Vergnügungssteuer für virtuelle Walzenspielautomaten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR in der Beschwerdesache Bf., Adr1, vertreten durch RechtsanwaltX, Adr2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, MA 6xxx vom betreffend Vergnügungssteuer für den Monat September 2015 samt Nebenabgaben zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurden von der Finanzpolizei gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz im von der A GmbH in Adr3 betriebenen Lokal L-Games vier Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt. Zwei Geräte hatten am Gehäuse nur ein Bf-Etikett und die Typenbezeichnung "Single Matic" bzw. "A-T3". Zwei Geräte hatten die Gehäusebezeichnung "Kajot" und die Typenbezeichnung "double tronic skill". Mit Aktenvermerk vom hielt die Finanzpolizei dazu fest, dass sämtliche Geräte betriebsbereit vorgefunden wurden und Testspiele durchgeführt wurden. Betreffend die Testspiele bei den einzelnen Geräten wurde ausgeführt:

Nach der Einlage vom Testspielgeld idHv € 20,00-- wurde das Spiel Ring of Fire ausgewählt. Die Starttaste wurde gedrückt. Daraufhin begannen 3 Miniaturwalzen im unteren Bildschirmbereich zu rotieren…

Wird die Starttaste losgelassen, stoppt die Rotation der Miniaturwalzen. Dabei kann es zu unterschiedlichen weiteren Ergebnissen kommen.

Befindet sich ein A-Symbol unter den drei Walzen an vorderster Stelle, wird der eigentliche Walzenlauf der großen Walze ausgelöst. Dabei wird jener Betrag abgebucht, der zuvor als Spieleinsatz ausgewählt wurde.

Befindet sich kein A-Symbol unter den 3 Miniaturwalzen, wird der eigentliche Walzenlauf der großen Walzen nicht ausgelöst. Man verliert den gewählten Einsatz sofort, wenn die Ziffer Null auf einer der drei Walzen an vorderster Stelle erscheint oder man gewinnt den Einsatz als Einfaches oder Vielfaches, wenn weder die Ziffer Null noch das A-Symbol an einer der drei Walzen an vorderster Stelle erscheinen. Um diesen Gewinn jedoch dem Spielguthaben aufbuchen zu können, muss der Miniaturverlauf neuerlich - und gegen Einsatzleistung - ausgelöst werden. Der dabei insgesamt aufzuwendende Einsatz ist stets so hoch wie der erzielte Gewinn. Das heißt die Miniaturwalzen sind bloß Beiwerk nicht aber Zweck der Gerätebenutzung.

Nicht beeinflussbar sind die Ziffernkombinationen der Miniaturwalzen, diese hängen jedenfalls vom Zufall ab ...

Ermittlungsergebnisse:

…Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Start-Taste oder die Auto(matic)-Start-Taste wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.

Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.

Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen.

Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde an allen Geräten bestätigt.

Die betriebsbereit vorgefundenen elektronischen Glücksspielgeräte mit dem Spielprogramm mit der Bezeichnung "Skill Games" waren jedenfalls deshalb zweifelsfrei nicht als Geschicklichkeitsspielgeräte zu qualifizieren gewesen, weil mit diesen Eingriffsgegenständen im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG, nach Eingabe von Geld und Auswahl eines Einsatzbetrages zwischen 20 Cent und 5 Euro, durch simple Betätigung der Starttaste virtuelle Walzenspiele ausgelöst werden konnte(n), bei denen Gewinne in Aussicht gestellt waren.

Virtuelle Walzenspiele sind, nach ständiger Judikatur des VwGH, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung jedenfalls als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

Für die Teilnahme an diesen von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG veranstalteten Glücksspielen war jeweils ein Einsatz zu erbringen gewesen und wurden von der Glücksspielveranstalterin von der Höhe des jeweils gewählten Einsatzes abhängige Gewinne in Aussicht gestellt. Die Glücksspiele wurden also in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG veranstaltet ...

Weil die Glücksspiele jedoch ohne jede Rechtsgrundlage veranstaltet worden sind, und auch nicht nach § 4 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurde von der Finanzpolizei die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG festgestellt und dokumentiert, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte …

Der behauptete, durch Vorweis von Privatgutachten und Hinweis auf das Urteil eines Bezirksgerichtes zu belegen versuchte, Geschicklichkeitscharakter konnte schon deshalb nicht erkannt werden, weil die Belegung der das "Geschicklichkeitsspiel" symbolisierenden Miniaturwalzen im Bereich der Betragsspaltenzeile unterhalb des Bildschirmes mit jeder Betätigung der Starttaste neu zusammengestellt wurde. Das heißt, dass nicht der Spieler durch seine allenfalls geschickten Spielhandlungen eine gewünschte Ziffernkombination auf den drei Miniaturwalzen herbeiführen konnte, sondern der Spieler vielmehr bloß eine programmbestimmte - somit für den Spieler jedenfalls zufallsabhängige - Abfolge von diversen Ziffernkombinationen oder Ziffern- und Symbolkombinationen beobachten und allenfalls auch gezielt anhalten konnte.

Mit dem gezielten Anhalten einer Kombination hat der Spieler jedoch gerade nicht durch Aufbietung von Geschicklichkeit diese Kombination herbeigeführt, sondern bloß eine bereits zufallsbedingt vorhandene Situation wahrgenommen und ohne Aufbietung einer besonderen Fähigkeit zur Anzeige am Bildschirm gebracht.

Abgesehen von den festgestellten und dokumentierten, die vorläufige Beschlagnahme jedenfalls bereits hinlänglich rechtfertigenden virtuellen Walzenspielen, stellte somit auch die gezielte Spieldurchführung im Zusammenhang mit den Miniaturwalzen bloß ein Spiel dar, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhing, also ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs.1 GSpG.

Die vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wiesen jedenfalls keine beurteilungsrelevante Geschicklichkeitskomponente auf. Es war vielmehr dem Spieler bloß möglich, eine zufallsbedingt vom Programm herbeigeführte Gewinnkombination durch Ungeschicklichkeit nicht zu erkennen oder nicht rechtzeitig anzuhalten, also den Einsatz trotz eingetretener Gewinnmöglichkeit doch noch zu verlieren.

Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab…

Die belangte Behörde forderte mit Vorhalt vom die A GmbH und mit Schreiben vom die Bf. (idF.: Bf.) als Eigentümer der Apparate auf, die gegenständlichen Spielapparate nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden. Beide Parteien leisteten dieser Aufforderung nicht Folge.

Mit Bescheid vom schrieb die belangte Behörde der A GmbH Vergnügungssteuer für den Monat September 2015 in Höhe von 5.600,00 EUR sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag vor. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Die A GmbH wurde sodann am im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit Bescheid vom , MA 6xxx schrieb die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 idgF. auch der Bf. als Eigentümerin für das Halten von vier Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in drei Kojen des Betriebes L-Games in Adr3, für den Monat September 2015 Vergnügungssteuer im Betrag von 5.600,00 EUR vor. Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparate ein Verspätungszuschlag von 560,00 EUR festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von 112,00 EUR auferlegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass laut oa. Bericht der Finanzpolizei vom im Betrieb L-Games in Adr3 in drei Kojen insgesamt vier Spielapparate (gemeint: betriebsbereit vorgefunden wurden), durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne, die jedoch für den Monat September 2015 nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien.

Der amtlichen Aufforderung vom zur Anmeldung der Spielapparate zur Vergnügungssteuer habe die Bf. nicht Folge geleistet, sodass ihr gemäß § 201 BAO die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorgeschrieben habe werden müssen.

Gemäß § 135 BAO sei für den Monat September 2015 ein Verspätungszuschlag von 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrages auferlegt worden, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen nicht gewahrt worden sei. Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bf., vertreten durch RechtsanwaltX, mit Schriftsatz vom Beschwerde ein und beantragte, das Verwaltungsgericht des Landes Wien möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu die Sache an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Zur Beschwerdebegründung (in der Beschwerde wird anstatt "Vergnügungssteuer" der Begriff "Lustbarkeitsabgabe" verwendet) wurde vorgebracht:

Der Verwaltungsgerichtshof habe als lustbarkeitsabgabepflichtige Veranstaltungen solche definiert, die bei den Teilnehmern jedenfalls in irgendeiner Weise Lustgefühle dadurch auszulösen geeignet sind, dass sie entweder den Vergnügungstrieb oder die Schaulust oder aber die Wissbegierde oder höhere Bedürfnisse der Teilnehmer (das Bildungsstreben, das Verlangen nach Erbauung oder seelischer Aufrichtung) befriedigen.

Wenn nun als Veranstaltung nicht bloß eine Zusammenkunft mehrerer Personen verstanden worden sei, sondern auch der Besuch von Räumlichkeiten oder das Aufstellen von Geldspielapparaten, so dürfte dem zwar auch eine Erweiterung des Begriffsverständnisses zu Grunde liegen. Wesentlich bliebe aber, dass diese finanzausgleichsrechtliche Ermächtigung auf das Anbieten einer gewissen Art von Unterhaltung, auf einen gewissen Vergnügungscharakter der Vorgangsweise (weiterhin) abgestellt worden sei.

So habe der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Auffassung vertreten, dass der Begriff Vergnügung bzw. Lustbarkeit im Sinne der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung (derzeit § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008) zwar nicht unbedingt das Vorliegen einer Veranstaltung voraussetze, wohl aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Im Erkenntnis (VfSlg. 14.592/1996) habe der VfGH bei der Beurteilung von Brieflosautomaten darauf abgestellt, ob die Betätigung eines Apparates selbst die Eignung besitzt, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme. Im Hinblick darauf habe er das Betätigen eines Brieflosautomaten dem Erwerb eines Gegenstandes aus einem Warenautomaten gleichgestellt und den Vergnügungscharakter verneint. Das für den Erwerber spannende aleatorische Moment trete erst nach dem Loserwerb in Erscheinung, sodass das mit einem Münzeinwurf verbundene Betätigen eines Ausgabeautomaten grundsätzlich gleich zu werten sei wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle.

Diese Judikaturlinie habe der Verfassungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom , G6/12 beibehalten. Der VfGH habe darin den Schluss gezogen, dass bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllten als dem Spieler zu erlauben, Sportwetten ohne persönliche Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen, das spannende und unterhaltende Element - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten - erst nach Vertragsabschluss eintrete; nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis stattfinde. Darauf folge laut VfGH, dass es sich bei der Betätigung von Wettterminals nicht um eine Lustbarkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008 handle.

Von einem solchen Verständnis sei auch hier auszugehen. Dem Befund des VfGH, dass die Betätigung derartiger Terminals auch bei einem weit verstandenen Begriff der "Lustbarkeit" nicht unter § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008 zu subsumieren sei, sei nichts hinzuzufügen. Hätte die Behörde Erhebungen durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass kein Abgabenanspruch bestehe. Dem Bescheid liege daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , MA 6yyy als unbegründet ab. Begründend wurden die Feststellungen laut oa. Bericht der Finanzpolizei zusammengefasst wiedergegeben.

Weiters verwies die belangte Behörde auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG, LGBl. für Wien Nr. 56/2005, worin ausgeführt wird:

Der Begriff des Spielapparates ist in der Judikatur ausreichend definiert, u.a. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/17/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werde soll, kann es - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen.

Dass die (gegenständlichen) Apparate mit Gewinnmöglichkeit zur Unterhaltung und zum Zeitvertreib verwendet werden, bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

Aufgrund der finanzpolizeilichen Erhebungen und der o.a. Judikatur seien die am beschlagnahmten Geräte, bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, eindeutig als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren.

Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Die belangte Behörde verhängte gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., AA, mit Straferkenntnis MA6-b. vom wegen fahrlässiger Verkürzung der Vergnügungssteuer betreffend den gegenständlichen Sachverhalt Geldstrafen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis RV/7500022/2017 vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zur Frage der objektiven Tatseite ausgeführt:

Mit den gegenständlichen Beschwerden bringt der Bf. vor, dass das Aufstellen von Geldspielapparaten zwar grundsätzlich eine Vergnügungssteuerpflicht unterliegen könne, wesentlich bleibe aber, dass eine gewisse Art von Unterhaltung bzw. auf einen gewissen Vergnügungscharakter abzustellen sei, wobei die Betätigung der gegenständlichen Geräte nicht unter dem Begriff der "Lustbarkeit" falle und bei verfassungskonformer Auslegung nicht unter § 14 Abs. 1 Z. 8 u. 9 FAG 2008 zu subsumieren sei, zumal - in Anlehnung an die Verfassungsgerichtshoferkenntnisse zu Brieflosautomaten (VfSlg. 14.592/96) und in Anlehnung an das Erkenntnis des G 6/12, betreffend Wett-Terminals das spannende und unterhaltende Element erst nach Vertragsabschluss eintrete. Davon sei auch im gegenständlichen Fall auszugehen.

Im Zusammenhang mit dem vom Bf. zitierten Erkenntnis des VfGH betreffend Brieflosautomaten hat dieser erkannt, dass die Ausgabeautomaten als technisches Hilfsmittel zum Loserwerb dienten und grundsätzlich gleich zu werten sind, wie der Kauf eines Loses in einer Verschleißstelle, wobei das spannende aleatorische Moment erst nach dem Loserwerb eintritt. Auch im Zusammenhang mit Wett-Terminals (Erkenntnis vom , G 6/12) hat der VfGH diese als technische Einrichtungen gesehen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichten, wobei das spannende und unterhaltende Element (ebenso wie bei den Brieflosautomaten) erst nach Vertragsabschluss im Zeitpunkt des Sportereignisses, auf das die Wette abgeschlossen wurde, stattfindet und somit keine Lustbarkeit im Sinne des § 14. Abs. 1 Z. 8 u. 9 FAG 2008 gesehen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass der VfGH im Erkenntnis vom , Zl. B 1895/06, konkret in Bezug auf Geldspielapparate erkannt und ausgeführt hat, dass die im FAG vorgesehene Lustbarkeitsabgaben nicht auf "veranstaltete Vergnügungen" beschränkt sind (VfSlg. 14.147/1995) und wiederholt auch das Aufstellen bzw. Betreiben von Geldspielapparaten als Lustbarkeiten (VfSlg. 11.615/1998, 13.927/1994) betrachtet hat.

Die belangte Behörde führt in den angefochtenen Erkenntnissen zutreffend aus, dass im Fall der gegenständlichen Geldspielapparate das spannende und aleatorische Element der "Lustbarkeit" schon mit dem Geldeinwurf und mit dem Bestimmen des Geldeinsatzes für das jeweilige Spiel, dessen Ausgang jeweils unbestritten vom Zufall (nicht von der Geschicklichkeit des Spielteilnehmers) abhing, begann. Während in den vom Bf. zitierten Erkenntnissen des VfGH die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosung bzw. an einer Sportwette über einen Automaten bzw. Terminal erworben wurde und dieses Gerät jeweils ausschließlich als technisches Hilfsmittel zum Erwerb dieser Teilnahmeberechtigung diente, ohne dass irgendein Spielvorgang im Zusammenhang mit diesen Apparaten stattfand, war es bei den gegenständlichen Glücksspielapparaten ohne jeden Zweifel so, dass Geldeinwurf, Bestimmen des Wetteinsatzes, von dem die Höhe des Höchstgewinnes abhing, und Starten des Spielvorganges, dessen Ausgang vom Zufall abhing, in einem unmittelbaren Zusammenhang standen, sodass der Beschwerdeeinwand des Bf., das spannende und unterhaltende Element sei erst (wie bei Brieflosautomaten und Wett-Terminals) nach Vertragsabschluss eingetreten, im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.

Die belangte Behörde ist daher sowohl in den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden als auch in den angefochtenen Straferkenntnissen in verfassungskonformer Auslegung des Vergnügungssteuergesetzes zu Recht von einer Vergnügungssteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 VGSG) der gegenständlichen Glücksspielapparate ausgegangen, sodass dem einzigen Beschwerdeeinwand des Bf. keine Berechtigung zukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen, erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (vgl. etwa Zl. 93/17/0271). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. , mwN).

In der vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der Vertreter der Bf. geltend, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien VGW- 002/011/7224/2018-32 vom gehe hervor, dass "bei jenen Geräten, die auch hier verfahrensgegenständlich sind, die Geschicklichkeitselemente eindeutig überwiegen und es sich daher um Geschicklichkeitsgeräte handelt".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen (vgl. § 5 WAOR idF LGBl 2013/45), sodass über die gegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat.

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die A GmbH betrieb am Standort Adr3 ein Lokal, in welchem am vier Geräte aufgestellt waren, auf denen virtuelle Walzenspiele abgespielt werden konnten. Eigentümerin der Geräte war die Bf.

Alle vier Glücksspielgeräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch Testspiele an allen vier Geräten bestätigt.

Nach Eingabe von einem Testspiel von 20,00 EUR wurde jeweils das Spiel "Ring of Fire" ausgewählt und danach die Starttaste gedrückt. Daraufhin begannen 3 Miniaturwalzen im unteren Bildschirmbereich zu rotieren.

Wurde die Starttaste losgelassen, stoppte die Rotation der Miniaturwalzen. Dabei kam es zu unterschiedlichen weiteren Ergebnissen:

Befand sich ein A-Symbol unter den drei Walzen an vorderster Stelle, wurde der eigentliche Walzenlauf der großen Walze ausgelöst. Dabei wurde jener Betrag abgebucht, der zuvor als Spieleinsatz ausgewählt wurde.

Befand sich kein A-Symbol unter den drei Miniaturwalzen, wurde der eigentliche Walzenlauf der großen Walze nicht ausgelöst. Man verlor den gewählten Einsatz sofort, wenn die Ziffer Null auf einer der drei Walzen an vorderster Stelle erschien oder man gewann den Einsatz als Einfaches oder Vielfaches, wenn weder die Ziffer Null noch das A-Symbol an einer der drei Walzen an vorderster Stelle erschien. Um diesen Gewinn dem Spielguthaben aufbuchen zu können, musste der Miniaturverlauf neuerlich - und gegen Einsatzleistung - ausgelöst werden. Der dafür aufzuwendende Einsatz war stets so hoch wie der erzielte Gewinn. D.h. die Miniaturwalzen waren bloß Beiwerk, nicht aber Zweck der Gerätebenutzung.

Bei den Miniaturwalzen hatte man jedenfalls keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Ziffernkombinationen zu nehmen, weswegen die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig ist.

Die Bf. wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom aufgefordert, die gegenständlichen Spielapparate binnen zwei Wochen nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden. Die Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.

Aktenkundig ist weiters, dass die belangte Behörde gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf., AA, mit Straferkenntnis MA6-b vom wegen fahrlässiger Verkürzung der Vergnügungssteuer betreffend den gegenständlichen Sachverhalt Geldstrafen verhängt hat. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis RV/7500022/2017 vom als unbegründet abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht stellte fest, dass im Fall der gegenständlichen Geldspielapparate das spannende und aleatorische Element der "Lustbarkeit" schon mit dem Geldeinwurf und mit dem Bestimmen des Geldeinsatzes für das jeweilige Spiel, dessen Ausgang jeweils unbestritten vom Zufall (nicht von der Geschicklichkeit des Spielteilnehmers) abhing, begann, sodass die belangte Behörde sowohl in den zugrundeliegenden Abgabenbescheiden als auch in den angefochtenen Straferkenntnissen in verfassungskonformer Auslegung des Vergnügungssteuergesetzes zu Recht von einer Vergnügungssteuerpflicht (§ 6 Abs. 1 VGSG) der gegenständlichen Glücksspielapparate ausgegangen ist.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

A. Vergnügungssteuer:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (VGSG), LGBl. Nr. 56/2005 lauten auszugsweise:

§ 1 (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);

(2) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

§ 2 Von der Steuer sind befreit:

Z 9 Veranstaltungen, die ausschließlich erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen, wie zB. religiösen, politischen oder wissenchaftlichen Zwecken.

§ 6 (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat je 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

(2) Für das Halten von Spielapparaten mit Bildschirmen, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB. Jeton- oder Warengewinn) nicht erteilt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 100 Euro.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.

§ 13 (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

1) Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (beispielsweise ). Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen ().

Zu den in Rede stehenden Abgabenbeträgen liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Geschäftsführers der Bf. hinsichtlich deren Verkürzung vor (Bundesfinanzgericht RV/7500022/2017 vom ). Schon auf Grund der bestehenden Bindungswirkung steht somit fest, dass die Bf. mit dem Beschwerdevorbringen, wonach im Streitfall keine der Vergnügungssteuer unterliegenden Spielapparate vorliegen, nicht im Recht ist.

2) Wenn sich die Bf. in ihrer Beschwerde auf die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes stützt, in denen dieser die Spielapparateeigenschaft für Brieflosautomaten verneint hat, so verkennt sie - wie das Bundesfinanzgericht bereits in oa. Erkenntnis RV/75000222/2016 ausgeführt hat -die Grundeigenschaften der gegenständlichen Apparate und den wesentlichen Unterschied dieser Apparate zu Brieflosautomaten. Bei den gegenständlichen Apparaten wird das Spiel unmittelbar nach Betätigen des Apparates von diesem selbst ausgeführt. Es ist die unmittelbare Aktivität und die Ungewissheit über die Schlussanzeige des Apparates, die das Spielvergnügen auslöst, und nicht erst ein Vorgang, der nach Ende des Apparatespieles stattfindet.

Im gleichen Sinne besteht auch keine Wesensähnlichkeit der gegenständlichen Apparate zu Wettterminals. Bei Letzteren handelt es sich um dezentrale elektronische Annahmestellen für 'live-Wetten', die die persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher ersetzen, aber keine darüber hinausgehende 'Vergnügungskomponente' beinhalten (VfGH G 6/12 vom ).

3) Zum Einwand der Bf., nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien (Erkenntnis VGW-002/011/7224/2018-32 vom 30.10.1019) würden die Geschicklichkeitselemente eindeutig überwiegen, sodass es sich um Geschicklichkeitsgeräte handelt, wird ausgeführt:

a) Im Beschwerdefall ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und aus dem oa. Erkenntnis des BFG RV/7500022/2017 vom , dass es sich bei den gegenständlichen Apparaten - wie auch die Vertreterin der belangten Behörde betont hat - um solche handelt, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig war und dass den damit durchgeführten Spielen jedenfalls eine Vergnügungskomponente innewohnte.

Abgesehen von dem Umstand, dass im Beschwerdefall zwei Geräte gar nicht diesselbe Typen- bezeichnung wie im Verfahren VGW-002/011/7224/2018-32 ("Double Tronic" bzw. "double tronic skill"), sondern die Typenbezeichnung "Single Matic" bzw. "A-T3" aufwiesen, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei den im Jahr 2017 beschlagnahmten Apparaten andere Programmversionen installiert waren als bei den beschwerdegegenständlichen, bereits im September 2015 beschlagnahmten Geräten.

b) Gemäß § 1 Glücksspielgesetz ist ein "Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt."

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG 2005 unterliegt "das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6)" der Vergnügungssteuer.

Gemäß § 1 Abs. 2 VGSG 2005 wird bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden. Die Förderung der Geschicklichkeit des Spielers könnte als "anderer nicht als Vergnügungen anzusehender Zweck" anzusehen sein.

Jedoch sind nur "Veranstaltungen, die ausschließlich … anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken dienen", gemäß § 2 Z 9 VGSG 2005 von der Steuer befreit.

Der VwGH führte daher bereits zum VGSG 1963 aus: … Wird durch den Apparat die Geschicklichkeit lediglich zum Zweck der Freude an ihrer Entfaltung, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib in Anspruch genommen, handelt es sich um einen Spielapparat, nämlich einen Geschicklichkeitsspielapparat (, 85/17/0111).

Auch zu § 6 Abs. 4 VGSG 1987 erkannte der VwGH mit Erkenntnis vom , 89/17/0180 betreffend ein Kranspiel, vom , 99/15/0046 betreffend ein Dartspiel und vom , 2004/15/0030 betreffend eine Sony Playstation die Steuerpflicht.

Auch hinsichtlich der Höhe der Steuerpflicht unterscheidet § 6 VGSG 2005 lediglich Spielautomaten, durch deren Betätigung ein Gewinn erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt wurde (§ 6 Abs. 1, Steuersatz von € 1.400,00/Apparat und begonnenem Kalendermonat) von "Spielapparaten mit Bildschirmen", durch deren Betätigung ein Gewinn … nicht erzielt werden kann (§ 6 Abs. 2, Steuersatz von € 100,00/Apparat und begonnenem Kalendermonat).

Anders als nach der Definition des Glücksspiels iSd § 1 Glücksspielgesetz und betreffend die Steuerpflicht nach § 6 Abs. 4 VGSG 1987, macht demnach das VGSG 2005 die Steuerpflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach davon abhängig, ob das Erzielen eines Gewinnes vorwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers oder vom Zufall abhängt. Die Frage, ob "die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt" (vgl. § 1 Glücksspielgesetz), wäre vielmehr über Antrag auf Erteilung einer Bewilligung/Konzession vorab in einem Verfahren nach dem Glücksspielgesetz zu klären gewesen. Wenn eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden wäre, wäre idF. keine Steuerpflicht § 6 Abs. 1 VGSG 2005 gegeben gewesen.

Da jedoch durch die Betätigung der gegenständlichen Spielapparate Gewinne erzielt werden konnten und keine Bewilligungen oder Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz vorlagen, steht fest, dass für die in Rede stehenden vier Apparate im Kalendermonat September 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VGSG 2005 die Vergnügungssteuer im festgesetzten Ausmaß entstanden ist. Die Bf. als Eigentümerin dieser Apparate war gemäß § 13 Abs. 1 VGSG 2005 als Abgabenschuldnerin heranzuziehen.

B. Verspätungszuschlag:

Gemäß § 14 (2) VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden.

Gemäß § 17 (1) hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.

Gemäß § 17 (3) gilt die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird.

Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschiften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Er hat auch die Funktion der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand.

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde. Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.

Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte Grad der Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus.

Bei der Ermessensübung vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- Das Ausmaß der Fristüberschreitung

- Die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils

- Das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen

- Der Grad des Verschuldens

- Die persönlichen, insbesonders die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen

(Ritz, BAO, 5. Aufl., § 135 Tz 1, 4, 10, 13).

Im Beschwerdefall hätten die Spielapparate einen Tag vor der Aufstellung bei der Behörde angemeldet werden müssen. Diese Anmeldung gilt als Steuererklärung. Bis zum 15. des Folgemonates, das ist der , hätte die Bf. die Steuer selbst berechnen und entrichten müssen.

Im Zuge der Erhebungen durch die Finanzpolizei am wurde der Bf. bekannt, dass die Behörde von einer Vergnügungssteuerpflicht der aufgestellten Geräte ausging. Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde die Bf. aufgefordert, diese sechs Geräte binnen zwei Wochen nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden. Dieser Aufforderung hat die Bf. keine Folge geleistet.

Bereits durch die unterlassene Anmeldung spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Apparate wurde die Frist zur Einreichung der Erklärung nicht gewahrt. Die grundsätzliche Berechtigung zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages nach Maßgabe des § 135 BAO war damit gegeben.

Die Bf. ist aber auch nach Aufforderung zur Anmeldung der Apparate zur Vergnügungssteuer dieser Erklärungspflicht nicht nachgekommen. Aus dem Anforderungsschreiben der Behörde war für die Bf. ersichtlich, dass die Behörde von einer Vergnügungssteuerpflicht und damit einer Erklärungspflicht ausging. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie mit der Abgabe der Erklärung reagieren müssen. Dies schließt eine Entschuldbarkeit der Nichtabgabe der Abgabenerklärung aus.

Angesichts der vorliegenden mehrfachen Pflichtverletzungen (fehlende vorhergehende Anmeldung der Geräte, keine Reaktion auf die Aufforderung zur Anmeldung und fehlende Selbstberechnung) war die Verhängung eines Verspätungszuschlages im Höchstausmaß von 10 % angemessen.

Dass der Verhängung des Verspätungszuschlages berechtigte Interessen der Bf. entgegenstünden, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Die Verhängung des Verspätungszuschlages erscheint dem Bundesfinanzgericht somit auch nicht unbillig.

C. Säumniszuschlag

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 217 BAO lauten:

(1) Wird eine Abgabe ... nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten .... zeitgerecht entrichtet hat.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Wie dem eindeutigen Wortsinn der zitierten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, sind Säumniszuschläge bei verspäteter Entrichtung der Abgabenschuld zwingend festzusetzen. Der Behörde ist in diesem Fall kein Ermessen eingeräumt.

Die Bf. hätte spätestens am die Vergnügungssteuer entrichten müssen. Wie dem angefochtenen Bescheid vom entnommen werden kann, ist bis zur Erlassung des Bescheides keine Entrichtung der Steuer erfolgt. Die Säumnis betrug damit mehr als fünf Tage. Der Tatbestand des § 217 Abs. 1 und 2 BAO wurde damit verwirklicht und die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Säumnis, bei der keine Verpflichtung zur Verhängung eines Säumniszuschlages entstanden wäre, waren nicht erfüllt. Die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte somit zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die rechtliche Beurteilung der von der Bf. verwendeten Geräte und deren Zuordnung zu Spielapparaten im Sinne des VGSG strittig. Da die Definition der Spielapparate durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und durch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG hinreichend geklärt ist, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine solche war auch hinsichtlich des verhängten Verspätungszuschlages und des Säumniszuschlages zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Belehrung und Hinweise:

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 6 Abs. 4 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Z 9 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 6 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400079.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at