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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.09.2021, RV/2100347/2019

Umsatzsteuer: Beschwerde gegen einen vermeintlich verhängten Sicherheitszuschlag ist abzuweisen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Hat die Abgabenbehörde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer keinen Sicherheitszuschlag hinzugerechnet und zeigt der Beschwerdeführer sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, ist die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***MV*** als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***X-GmbH***, ***MV-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Umsatzsteuer 2014 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Beschwerdeführer ist der Masseverwalter im Insolvenzverfahren der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.1997 gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Gesellschafter waren in den Streitjahren im Firmenbuch eingetragen: ***X1*** bzw. die ***Y*** Holding GmbH einerseits sowie ***X2*** anderseits. Geschäftsführer ist ***X1***. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag die Gewerbe Bauträger, Baumeister, alle Baunebengewerbe, Immobilienmakler und Immobilienverwalter sowie die Beteiligung an und die Geschäftsführung für andere Unternehmungen im In- und Ausland.

Die Gesellschaft hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (Abschlussstichtag: 30.06.).

Verfahrensablauf:

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom führte die Abgabenbehörde bei der Gesellschaft eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2007 bis 2009 durch.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom erweiterte die Abgabenbehörde den Gegenstand der Außenprüfung auf Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2010.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom erweiterte die Abgabenbehörde den Gegenstand der Außenprüfung auf Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2011.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom erweiterte die Abgabenbehörde den Gegenstand der Außenprüfung auf Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2012.

Am fand eine Hausdurchsuchung statt.

Mit Gerichtsbeschluss vom xx.xx.2015 wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners eröffnet. Mit Gerichtsbeschluss vom xx.xx.2016 wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert und die Schließung des Unternehmens angeordnet.

Mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom erweiterte die Abgabenbehörde den Gegenstand der Außenprüfung auf Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2005 bis 2014.

Bei der Außenprüfung errechnete der Prüfer für das hier entscheidungsgegenständliche Jahre 2014 (für die weder Jahresabschlüsse erstellt noch Abgabenerklärungen eingereicht worden waren) die Bemessungsgrundlagen auf Basis von Belegen.

Darstellung der Bemessungsgrundlage betreffend Umsätze 20% für das Jahr 2014 laut AP (siehe Seite 11 des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung):


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2014
Umsätze 20% laut UVA
0,00 €
Differenz zu Saldenliste
3.800 €
Umsätze 2014 lt. Belegen
7.305,83 €
Sicherheitszuschlag
0,00 €
Umsätze 20% lt. AP
11.105,83 €

Mit dem an den Masseverwalter gerichteten Bescheid vom (OZ 88) setzte die Abgabenbehörde unter Zugrundelegung dieser Berechnungen auch die Umsatzsteuer 2014 fest.


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2014
Festgesetzte Umsatzsteuer
2.221,17 €

Daraus ergab sich folgende Abgabennachforderung:


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2014
Umsatzsteuernachforderung
2.221,17 €

Mit dem Schreiben vom (OZ 16) erhob der Masseverwalter nach Fristverlängerung (OZ 98) die Beschwerde auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014, wobei er als Beschwerdepunkt die Unzulässigkeit des verhängten Sicherheitszuschlags geltend machte und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte. Zur Begründung führte er aus, dass die Höhe des verhängten Sicherheitszuschlages sei von der Abgabenbehörde zu begründen. Eine Begründung für die Höhe finde sich im angefochtenen Bescheid bzw. dem zugrundeliegenden Bericht nicht. Daraus folge, dass der verhängte Sicherheitszuschlag zu einer unzulässigen Strafsteuer führe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 69/1) wies die Abgabenbehörde die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 als unbegründet ab, wobei sie in der Begründung darauf hinwies, dass die Nachforderung sich aus den festgestellten Umsätzen 2014 (abzüglich Bauleistungen) und nicht aus einem Sicherheitszuschlag ergebe.

Mit dem Schreiben vom (OZ 72) stellte der Masseverwalter ohne weiteres Vorbringen auch gegen diese Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag).

Mit Vorlagebericht vom (OZ 77) legte die Abgabenbehörde die auch die entscheidungsgegenständliche Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht ohne Darstellung des Sachverhaltes, ohne Nennung der Beweismittel und ohne Stellungnahme sowie ohne Aktenverzeichnis zur Entscheidung vor.

Der Masseverwalter hat mit Schreiben vom (OZ 180) dem BFG bekanntgegeben, dass mit einer Quotenausschüttung im einstelligen Bereich zu rechnen ist.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Da die Abgabenbehörde bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer keinen Sicherheitszuschlag hinzugerechnet hat und der Beschwerdeführer sonst keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt hat, war die Bescheidbeschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100347.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-28967