Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/13/0012. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina Deutsch LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom betreffend Ortstaxe für die Jahre 2017 und 2018 sowie Verspätungszuschlag für die Jahre 2017 und 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Schreiben vom erklärte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das LGBl Wien, Wiener Tourismusförderungsgesetz, dass unter Angabe der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2016 iHv. EUR 237.738,69 und einen Steuerbetrag im Ausmaß von 3,2% der Bemessungsgrundlage iHv. EUR 7.607,64, sie nicht zur Entrichtung der Ortstaxe verpflichtet sei.
Mit Schreiben vom , zugestellt am , lud das Magistrat der Stadt Wien für den Betrieb ***1*** die zuständigen Personen zur Überprüfung betreffend Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen. Dieser Ladung wurde nicht Folge geleistet.
Mit Schreiben vom erstattete die ***1***, anwaltlich vertreten, eine Stellungnahme, in der auf die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7400047/2018 und RV/7400051/2018 verwiesen wird, in denen festgestellt wurde, dass Reisemobil-Stellplätze als Parkplätze mangels eines "Aufenthalt nehmen" nicht der Ortstaxenpflicht unterlägen.
Mit Schreiben vom , übernommen am , lud das Magistrat der Stadt Wien neuerlich die ***1*** mit der Aufforderung weitere Unterlagen beizubringen, andernfalls die Abgabenbeiträge für den Zeitraum 18.02.-12/2017 iHv. EUR 6.600,-, 2018 iHv. EUR 7.600,-, 1-10/2019 EUR 6.300,- zu schätzen wären.
Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin erneut Stellungnahme unter Verweis auf die Stellungnahme vom unter Weigerung des Nachkommens der Ladung und ohne Übermittlung der angeforderten Unterlagen.
Mit Bescheid vom , übernommen am , setzte das Magistrat der Stadt Wien Ortstaxe für den Zeitraum 18.02.-12/2017 iHv. EUR 6.600,- und für 1-12/2018 iHv. EUR 7.600,- sowie einen Verspätungszuschlag iHv. EUR 1.420,- fest. In der Begründung verwies das Magistrat der Stadt Wien auf § 11 Abs. 2 WTFG und darauf, dass aufgrund der Novelle des Landesgesetzblattes kundgemacht am , Reisemobilstellplätze ab dem steuerpflichtig seien.
Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass es sich beim Betreiben des Reisemobil-Stellplatzes lediglich um einen Parkplatz und um keinen Beherbergungsbetrieb handeln würde. Es gäbe kein Gastgewerbe, keine Privatzimmervermietung, keine Parkmöglichkeiten für Wohnwagen, Mobilheime oder Zelte. Es sei lediglich ein größerer Parkplatz für Autobusse und Lastkraftwagen. Es gäbe keine Ausstattungen außer Versorgungsmöglichkeiten, Entsorgungsmöglichkeiten und Sanitäreinrichtungen. Der Reisemobil-Stellplatz unterscheide sich von einem Campingplatz darin, dass kein Daueraufenthalt gegeben sei, da nur Platz für Reisemobile vorhanden sei, es gäbe keine Verpflegung, keine Unterhaltung, keine Dienstleistungen, keine Spielplätze, keine Sportmöglichkeiten, keine Zeltplätze, keine Grillplätze, keine Liegeflächen, keine Ruhezeiten. Der gegenständliche Stellplatz sei mit ***2*** Parkplätzen auf Autobahnen vergleichbar, da es keine laufende Betreuung der Gäste gäbe. Es werde niemand "untergebracht". Die Bemessungsgrundlage sei um 30% überhöht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , übernommen am , wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete, dass es am gegenständlichen Reisemobilplatz eine Rezeption, nummerierte Stellplätze, Wasserversorgung, Entsorgung der Reisemobiltoilette, Stromversorgung, eine Pauschalgebühr bei verspäteter Abreise, ein Brötchenservice angeboten wird.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Sie verwies auf die Gesetzesmaterialien der Novelle LGBl 7/2017 zu § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG, dass es gegenüber der Novelle LGBl 23/2012 "keine inhaltliche Änderung" sondern nur eine Klarstellung gegeben habe. Das Bundesfinanzgericht habe betreffend die Jahre 2013 und 2014 entschieden, dass Reisemobilstellplätze nicht der Ortstaxe unterliegen, weshalb in diesem Punkt keine Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin verglich ihren Fall mit der ***2*** Raststation ***3*** und monierte eine Ungleichbehandlung, die dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Wohnwägen seien überdies von Wohnmobilen zu unterscheiden.
Mit Schreiben vom legte das Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In diesem Vorlagebericht führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Sachverhalt: Mit Schreiben vom wurden die ***4*** und die ***Bf1*** (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - GesnbR) zur Vorlage von Unterlagen vorgeladen, um eine Prüfung der Ortstaxe durchzuführen. Mit Schreiben vom wurde nochmals mit Androhung der Schätzung eine Vorladung zur Vorlage von Unterlagen an die gegenständlichen Gesellschaften gestellt. Mit Bericht der Abgabenprüfung vom wurde mitgeteilt, dass die Termine nicht wahrgenommen wurden, und um bescheidmäßige Vorschreibung der Ortstaxe ersucht, da weder Ortstaxe erklärt, noch entrichtet wurde.Die ***4*** und die ***Bf1*** (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - GesnbR) wurden für den Betriebsstandort in ***5*** mit Bescheid vom für die nicht erklärte und entrichtete Ortstaxe im Zeitraum bis in Höhe von 14.200,00 Euro haftbar gemacht und ein Säumniszuschlag in Höhe von 284,00 Euro auferlegt sowie ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1.420,00 Euro verhängt. Über die dagegen am rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom entschieden. Dagegen wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. Stellungnahme: Die Interpretation des Beschwerdeführers zur Novelle des Wiener Tourismusförderungsgesetzes ist nicht nachvollziehbar, da der Begriff "Camping-, Wohnwagen-,Mobilheimplätze U. dgl." vom Gesetzgeber bewusst weit gefasst wurde, damit keinerlei Zweifel über die im § 11 Abs. 2, Pkt. 3. des Gesetzes umfassten "sonstigen Unterkünfte" entstehen können. Da es sich beim Parken in Kurzparkzonen, wie der Name schon sagt, um gesetzlich in engen zeitlichen Schranken auf öffentlichen Flächen der Stadt Wien erlaubten Parkvorgängen handelt, in denen Übernachtungen in den Fahrzeugen grundsätzlich nicht gestattet ist, kann hier auch kein Vergleich mit entgeltlichen Aufenthalten auf Privatparkplätzen, deren Zweck auch die dauerhafte Aufenthaltnahme von Menschen mit mobilen Wohnheimen, Wohnmobilen, Wohnwagen, etc., gegen Entgeltnahme darstellt, hergestellt werden. Auch der Vergleich der von Fahrzeugen auf Autobahnen kostenlos angebotenen Parkmöglichkeiten auf Raststationen und Rastplätzen der ***2*** im Gebiet der Stadt Wien ist nicht zielführend, da der Aufenthalt einerseits kostenlos und daher vom Wiener Tourismusförderungsgesetz nicht umfasst ist, und andererseits auch nur zum Rasten und/oder Einhalten von gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten vorgesehen ist. ***2*** Restplätze sind Öffentliche Verkehrsflächen nach dem Bundesstraßengesetz, und haben daher direkten Zugang zum Autobahn- und Schnellstraßennetz der Republik Österreich. Die Rastplätze dienen in erster Linie der Verkehrssicherheit, es werden Möglichkeiten zur Essensaufnahme angeboten, die Raststationen dienen zusätzlich auch zum Tanken. Sollte ein privater Betreiber auf Raststationen kostenpflichtige Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Wien anbieten, würde diese Nächtigung unter das Wiener Tourismusförderungsgesetz fallen, und Ortstaxe anfallen."
Am fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, zu der die Parteien geladen waren. Die Parteien wurden in der ihnen zugestellten Ladung dazu aufgefordert, sämtliche Beweismittel wie zB. Urkunden und sonstige Unterlagen zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Auf Nachfrage der Richterin, konnte die Beschwerdeführerin keine Rechtsunterlagen, Bilanzen oder sonstige Buchhaltungsunterlagen vorlegen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ***6*** als Auskunftsperson. Die Richterin gab diesem Antrag statt.
Zur Sache gab die Auskunftsperson Folgendes an: "Ich verweise auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 WFTG und gebe dazu bekannt, dass wir keinen Campingplatz, keinen Wohnwagenplatz und keinen Mobilheimplatz betreiben." Auf Nachfrage der Richterin, ob zu diesem Vorbringen Beweise vorgelegt werden können, gab die Auskunftsperson Folgendes zu Protokoll: "Die Widmung am betreffenden Standort ist nicht für einen Campingplatz oder einen Mobilheimplatz, sondern für einen Reisemobilstellplatz auch sämtliche Baugenehmigungen erwähnen einen Reisemobilstellplatz. Ich berufe mich auf diese öffentlich zugänglichen Dokumente. Ich möchte den Unterschied zwischen einem Wohnwagen und einem Mobilheim erklären. Ein Wohnwagen ist ein Anhänger, der nicht motorisiert ist und in der Regel von einem PKW gezogen wird. Ein Mobilheim ist ähnlich wie ein Wohnwagen nur in der Regel größer, hat zumeist eine Achse, dient zum Aufenthalt von überwiegend Dauercampern, die sich einen Campingplatz mieten, und werden nur einmal an einen Standort verbracht, weil die Achse dazu dient, dass es kein fixes Bauwerk gem. der Bauordnung ist. Ein Wohnmobil bzw. Reisemobil (das ist dasselbe) ist ein motorisiertes Fahrzeug mit Einrichtungen die zum Wohnen und Aufenthalt geeignet sind. Diese Wohnmobile haben wir auf dem Stellplatz stehen." Auf Nachfrage der Richterin wie lange der Reisemobilstellplatz für Wohnmobile zur Verfügung steht, gab die Auskunftsperson Folgendes an: "Das ist unterschiedlich, manchmal nur für eine kurze Zeit, zum ent- und versorgen, da haben wir eine Pauschale in Höhe von € 5,00. Die Kunden bleiben unter Umständen mehrere Tage, maximal 3 Tage, aber sie könnten auch mehrere Wochen bleiben, aber es wird nach Tagen abgerechnet. Wir kontrollieren nicht, ob die Kunden bei uns übernachten oder nicht. Wir haben LKW und Autobusse. Die Kunden können in ihrem Wohnmobil bei uns übernachten. Wir haben Kunden, die ihr Wohnmobil mehrere Wochen abstellen, wegen einer Reiseunterbrechung und sich nicht dort aufhalten."
Auf Nachfrage der Richterin, wie hoch die Anzahl der übernachtenden Kunden sei, antwortete die Auskunftsperson wie folgt: "Wir haben niemanden, der das kontrolliert, daher kann ich das nicht sagen. Ich kann das auch nicht schätzen. Ich kann nie sagen im Vorhinein, wie lange ein Kunde bleibt, da kein Zeitraum im Vorhinein bestimmt ist. Das ist erst nach der Bezahlung erkennbar. Der Tagestarif beträgt € 22,00 und so wird abgerechnet. Zum Vorgang der Abwicklung möchte ich darstellen: Der Kunde kommt und findet eine Plastiktasche an der Türe unseres Büros, die nimmt er sich, fährt auf einem Stellplatz seiner Wahl und wenn er abreist, wirft er die Tagesgebühr in die Tasche hinein und diese Tasche gibt er in den Postkasten im Bürogebäude. Ich habe ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde gestellt, dieses werde ich dem Bundesfinanzgericht bis zum vorlegen. Ich möchte zum Thema Verfassungswidrigkeit vorbringen, dass die bereits genannte ***2*** Raststation in Wien ***3*** nicht nur über eine Zufahrt von der Autobahn aus verfügt, sondern auch eine über die Bundesstraße und ist somit an das Wiener Straßennetz angebunden. Sie bezeichnet sich als Autobusfreundlich. Unser Reisemobilstellplatz ist mit dieser ***2*** Raststation vergleichbar, wobei wir kein Restaurant haben und wir sind auch nicht barrierefrei und wir sind auch nicht direkt an die Autobahn angebunden. Auch auf den Parkplätzen der Gemeinde Wien sind im Sommer Wohnmobile anzutreffen."
Die belangte Behörde gibt zur Sache Folgendes an: "(…) die Frage ist ob der Reisemobilstellplatz eine sonstige Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziff. 3 sind. Nach der Novelle im Jahr 2017 sind die Reisemobilstellplätze unter § 11 Abs. 2 Ziff. 3 zu subsumieren. Anzumerken ist, dass die Ortstaxe von den Gästen zu entrichten ist und dass die Bf. die Abfuhrverpflichtete ist. Der Gesetzgeber schreibt im letzten Satz Mobilheimplätze u. dgl. (Abkürzung für und dergleichen). Ob die ***2*** unter diesen Absatz fällt ist unseres Erachtens nicht relevant, weil verfahrensgegenständlich ist die Subsumtion des Reisemobilstellplatzes unter die oben angeführte Norm. Es kann nicht sein, dass sich jeder Abgabepflichtige darauf beruft, dass eine andere Person nicht abgabepflichtig ist. Die Benützung der ***2*** Raststation erfolgt unserer Meinung nach unentgeltlich, was für den Reisemobilstellplatz im Gegensatz dazu nicht zutrifft. Da eine große Ähnlichkeit zur Campingplätzen besteht, wäre es dem Verfassungsrecht nach sogar unsachlich keine Ortstaxe vorzuschreiben."
Zum Sachverhalt legte die belangte Behörde Ausdrucke der Website der Beschwerdeführerin dem BFG vor und führte dazu Folgendes aus: "Aus diesen Auszügen gehen wesentliche Elemente hervor, aus welchem Grund ein Parkplatz entgegen dem Vorbringen der Bf. nicht vorliegt. Es gibt eine Ver- und Entsorgungsstation für Abwässer, das ist bei einem reinen Parkplatz nicht üblich, auch nicht bei der ***2*** Raststation ***3*** ist das vorhanden. Es gibt einen Hundegarten und einen Hinweis auf der Website, dass es täglich ab 08:00 Uhr erwartet Sie frisches Gebäck (Brötchen) am Rathausplatz (Rezeption). Zu den Preisen möchten wir ausführen, dass diese bei den in Wien niedergelassenen Campingplätzen insofern sich in derselben Brandweite bewegt. Das ist ein Beweis dafür, dass der Reisemobilstellplatz einem Campingplatz ähnelt. Auf der Website ist auch angeführt, dass es eine Pauschalgebühr für eine verspätete Abreise nach 12:00 Uhr am Abreisetag gibt, in Höhe von € 5,00. Es gibt eine Gebühr für eine Ver- und Entsorgungsmöglichkeit ohne Stellplatzbenützung, was unüblich ist für einen Parkplatz. Der Hinweis, dass Hunde kostenlos sind, ist auch unüblich für einen Parkplatz."
Die belangte Behörde legte weiters Rezensionen vor, die zum Beweis dazu vorgelegt wurden, dass Kunden am Reisemobilstellplatz übernachten und somit Aufenthalt nehmen würden. Die belangte Behörde gibt an, dass selbst, wenn die Kunden nicht im Wohnmobile übernachten würden, sondern nur das Reisemobil mit ihren persönlichen Gegenständen abstellen würden, es sich um ein "Aufenthalt nehmen" iSd genannten Bestimmungen handeln würde.
Zur Abfuhrverpflichtung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde Folgendes an: "Dadurch das trotz Aufforderung keine Unterlagen diesbezüglich vorgelegt wurden, wurde in die Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe nur der Betrag herangezogen, den die Beschwerdeführerin angegeben hat. Wir haben keine Buchhaltungsunterlagen von der Beschwerdeführerin erhalten."
Auf Nachfrage der Richterin, weshalb die relevanten Buchhaltungsunterlagen von der Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt wurden, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Da die Steuerpflicht unserer Meinung nach nicht besteht, sind wir auch nicht verpflichtet Unterlagen nachzureichen."
Die Richterin hielt als Beweismittel das auf der Homepage der Beschwerdeführerin ersichtliche, als Werbung dienende, Video der Beschwerdeführerin vor. Die belange Behörde spielte das betreffende Video ab. Dem Video ist zu entnehmen, dass eine Mitarbeiterin einer Rezeptionistin ähnliche Dienstleistungen anbietet, den Mobilheimbesitzern einen Stellplatz zuweist, Strom zur Verfügung stellt, Informationen zu touristischen Zielen der Stadt Wien übergibt, einen "Hundespielplatz" herzeigt und die Benützung der Sanitäranlagen erklärt.
Dazu gab die Beschwerdeführerin an, dass das Video sich zwar auf ihrer Homepage befinde, es sich um den beschwerdegegenständlichen Stellplatz handeln würde, aber dass das Video nicht von der Beschwerdeführerin persönlich erstellt wurde und dass der Ablauf der Kundenannahme nicht richtig abgebildet sei, da es sich um eine sehr alte Aufnahme handeln würde.
Auf Nachfrage der Richterin bis wann der Ablauf der Kundenannahme wie im Video dargestellt tatsächlich vorgenommen wurde, gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: "Ungefähr im Jahr 2017, wann genau weiß ich nicht mehr. Ich weiß nicht mehr, wann genau ich das Service umgestellt habe. Wir haben eine Angestellte gehabt, die haben wir jetzt nicht mehr. Wir haben jetzt nur noch einen Gärtner und zwei Reinigungsdamen. Die Rezeption ist nicht mehr besetzt. Das Kaffeehaus ist ein offen zugänglicher Raum, indem zwei Kaffeeautomaten und ein Getränkeautomat drinnen stehen. Postkarten haben wir keine mehr. Die Sanitäranlagen sind immer noch mit Codes zu betreten, der über Anruf zu einer Servicenummer zu erkunden ist. Der Hundespielplatz ist ein eingezäunter Bereich, 150qm, da sonst die Hunde auf die Straße laufen.
(…) Es wird nicht kontrolliert, wann wer übernachtet, daher kann nicht gesagt werden, wer in seinem Wohnmobil übernachtet und wer nicht. Meiner Ansicht nach, kann man auf sämtlichen Parkplätzen übernachten."
Die Richterin führt zur von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verletzung des Gleichheitssatzes aus, dass auf Grund des Sachlichkeitsgebotes gleiches nicht ungleich behandelt werden dürfe, aber wenn Unterschiede bestehen, eine unterschiedliche Besteuerung erfolgen müsse, wobei die belangte Behörde die Entgeltlichkeit der Dienstleistung als Unterschied vorgebracht hat. Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass über das Autobahnpickerl eine Entgeltlichkeit auch bei ***2***-Raststätten vorliegen würde.
Dazu entgegnete die belangte Behörde, dass die Vignette hauptsächlich zur Nutzung der Autobahn bezahlt würde und es somit keinesfalls eine Aufenthaltnahme in dem Umfang vorliegen würde, wie es bei Reisemobilstellplätzen der Fall sei. Die belangte Behörde brachte weiters vor, dass das WTFG auf das Stadtgebiet Wien abstellen würde. Es würde in Wien die folgenden drei Campingplätze geben: Wien West, Donauinsel und Wien Süd. Diese Campingplätze würden denselben Betreiber haben und böten gleichartige Preise an.
Die Richterin erteilte per Beschluss den Ermittlungsauftrag an die belangte Behörde zur Durchführung eines Auskunftsersuchens an die ***2*** GmbH zur Ermittlung der Entgeltlichkeit, der Übernachtungsmöglichkeiten bzw. der Vergleichbarkeit zur Mobilheimplätzen, Campingplätzen, Wohnwagenplätzen und dergleichen, Angehörigkeit zum Stadtgebiet Wien bis zum .
Mit Schreiben vom brachte die Beschwerdeführerin Folgendes vor: "Wie in der Verhandlung vom besprochen und angekündigt legen wir als Beweismittel nachstehende Unterlagen vor: A) AUSKUNFTSERSUCHEN AN DIE MA 6 WEGEN ORTSTAXE: Anfrage vom samt Antwort vom B) IN DER VERHANDLUNG GEZEIGTE FILM von ***7***: Der Film von ***7*** stammt vom , was auf YouTube ausgewiesen und dort auch einzusehen ist. Wir legen die Bezug habende YouTube Seite des Videos zum Reisemobilstellplatz Wien von ***7*** TV vor. Das Einstellungsdatum und den Urheber des Videos haben wir rot hervorgehoben. C) VERGLEICHBARE PARKPLÄTZE IN WIEN: * Busparkplatz ***8***, Standortbeschreibung • Busparkplatz ***9***, Standortbeschreibung inkl. Tarifinformationen * Busparkplatz ***10***, Tarifinformationen, • Busparkplatz ***11***, Tarifinformationen, • Busparkplatz ***12***, Standortbeschreibung inkl. Tarifinformationen und Fotos, • Fotos der ***2***-Raststation ***3*** • Fotos des Busparkplatzes ***13***, * Foto Parkplatz ***14***, • Fotos Parkplatz ***15***, * Fotos ***16*** Wien; • Fotos Parkplatz ***17*** Wien".
Das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin, erstattet am ergab die folgende Antwort der belangten Behörde vom : "Sofern Ihre Angaben, wonach auf dem geplanten (bewachten) Reisemobil-Stellplatz lediglich Parkflächen und Toiletten zur Verfügung gestellt werden sowie die Befüllung und Entsorgung von der Wassertanks ermöglicht wird, zutreffen und gleichzeitig keine darüber hinausreichende Serviceleistungen (wie z.B. bei einem Campingplatz) angeboten werden, kann davon ausgegangen werden, dass bezüglich des Reisemobil-Stellplatzes keine Ortstaxepflicht besteht."
Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: "(…) zu den übermittelten Unterlagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Bus- und PKW Stellplätzen wird festgestellt, dass ein Übernachten von Personen auf öffentlichen Parkplätzen der Stadt Wien grundsätzlich nicht gestattet ist. Dies gilt auch für Busparkplätze. Das Abstellen der Fahrzeuge (nicht das Aufenthaltnehmen der Insassen) ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die privaten ***18*** Parkplätze beziehen sich ebenfalls ausschließlich auf das Abstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Eine Aufenthaltnahme oder eine Übernachtung ist laut schriftlicher Auskunft der ***18*** nicht gestattet. Das Abstellen und Parken von Wohnwagen und Wohnmobilen (Reisemobilen) ist laut ***18*** auf Ihren Parkplätzen grundsätzlich nicht gestattet."
Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin eine erneute Stellungnahme und führte dazu Folgendes aus: "Wir erstatten zum Schreiben der belangten Behörde vom und den uns damit übermittelten Unterlagen nachstehende STELLUNGNAHME: Wir vertreten die Auffassung, dass die belangte Behörde dem gerichtlichen Auftrag nicht vollständig nachgekommen ist. In Ergänzung der Erhebungen legen wir deshalb I. Begriffsdefinitionen vor: Wohnmobil Kastenwagen Wohnwagen Mobilheim Campingplatz Wohnwagensiedlung (Wohnwagen-Mobilheimplatz) Reisemobilstellplatz samt entsprechenden Fotos sowie II. Vergleich bzw. Vergleichsbilder von Campingplatz vs. Reisemobilstellplatz Mobilheimplatz VS. Reisemobilstellplatz Wohnwagenplatz VS. Reisemobilstellplatz Parkplatz VS. Reisemobilstellplatz Autobahnraststation vs. Reisemobilstellplatz vor. Zu den Ermittlungen der MA 6 ist zu sagen: Die Stellungnahme der ***2*** vom bestätigt unser Vorbringen. Zur Entgeltlichkeit der Leistungen der ***2*** Station ***3*** ist festzuhalten, dass diese durch die Vignetten und GO-Boxen gegeben ist, die Entgeltlichkeit ist durch die Mautpflicht gegeben. Ob und in welcher Anzahl die Raststation ***3*** auch von Fahrzeugen über die Bundesstraße angefahren wird, ist dabei unerheblich, da jedenfalls (vermutlich auch mehrheitlich) Fahrzeuge über die Autobahn kommen. Der Aufenthalt auf der ***2*** Station ***3*** ist durch die ***2*** nicht befristet, was auch durch die Wochenend- und Feiertagsfahrverbote mehrtägig notwendig und erklärlich ist. In der Stellungnahme der ***2*** ist nicht zu erkennen, dass diese die Aufenthaltsdauer kontrolliert. Die angeführten Kurzparkzonen gelten für PKW und Busse, zumeist in direkter Nachbarschaft zu den Sanitär- und Dienstleistungseinrichtungen der ***2***, nicht jedoch für LKW, Reisemobile, Wohnwagengespanne, Motorräder, etc.. Campieren ist auf der ***2*** Station ***3*** ebenso wenig zulässig, wie auf unserem Reisemobil - Stellplatz. Campieren beginnt bei jeglichen Vorgängen außerhalb der abgestellten Fahrzeuge, wie dies beispielsweise beim Kochen von LKW-Fahrern neben ihren Fahrzeugen der Fall ist und ebenso wenig durch die ***2*** kontrolliert oder abgestellt wird. Die ***2*** betont selbst, dass auf ihren Rastplätzen die Lenker der Lastkraftwagen zur Erfüllung der gesetzlichen Pausen und Ruhezeiten in den Fahrzeugen nächtigen und auch nächtigen sollen. Hinsichtlich der Ausführungen der MA6 zu Duschen, Wasserentnahme, etc., widersprechen diese der Auskunft der ***2***. Im konkreten Fall der ***2*** Station ***3*** sind diese jedenfalls durch die Tankstelle bzw. das Restaurant gegeben."
Zu den Begriffsdefinitionen führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: "I. Begriffsdefinitionen: Wohnmobil Quelle: WIKIPEDIA Ein Wohnmobil, in der Schweiz amtlich Wohnmotorwagen, ist ein Kraftfahrzeug mit einer zum Wohnen geeigneten Inneneinrichtung. Diese ähnelt häufig der eines Wohnwagens. Die Fahrzeugbasis ist in der Regel ein Kleintransporter. Überwiegend werden Wohnmobile als Freizeitfahrzeuge zum Camping und für Urlaube mit wechselnden Stand- und Erlebnisorten verwendet. Wohnmobile werden auch gern von Geschäftsreisenden wie Handelsvertretern, Montagearbeitern oder Schaustellern zum Übernachten oder als mobiles Büro an wechselnden Arbeitsorten genutzt.
Mit Reisemobil wurde ein bewohnbares Fahrzeug (Essen zubereiten, Schlafen) bezeichnet, dessen Schwerpunkt jedoch auf dem Reisen, also dem Fahren, lag. In aller Regel waren es ausgebaute Kleinbusse und Kastenwagen, weshalb diese Fahrzeuge damals wie heute auch oft als Campingbus oder auch übergreifend als Camper bezeichnet werden. Heutzutage werden in Deutschland die Begriffe Reisemobil und Wohnmobil jedoch synonym verwendet, wobei in Herstellerkatalogen und Fachzeitschriften meist von Reisemobil, umgangssprachlich jedoch überwiegend von Wohnmobil gesprochen wird. Reisemobile im ursprünglichen Sinne werden unter Kastenwagen behandelt.
Kastenwagen Quelle: WIKIPEDIA Ein Kastenwagen ist eine Aufbauvariante bei Nutzfahrzeugen mit einem nach allen Seiten hin fest umschlossenen Laderaum. Kastenwagen werden häufig als Lieferwagen eingesetzt. Historisch gesehen ist der Kastenwagen einer der ältesten Standardaufbauten von der Pferdekutsche bis zum motorgetriebenen Kraftfahrzeug. Die Karosserie des kastenförmigen Aufbaus bildet dabei im Gegensatz zum Kofferaufbau, der auf dem Fahrzeugrahmen als getrennte Einheit montiert ist, eine bauliche Einheit mit dem Fahrerhaus bzw. dem Fahrerarbeitsplatz. Der Laderaum ist dennoch meistens durch eine raumhohe oder halbhohe Trennwand oder ein Gitter von der Fahrerkabine getrennt. Oft werden Lieferwagenversionen von Pkw, also Pkw ohne hintere seitliche Glasscheiben, sondern mit einer Verblechung, auch als "Kastenwagen" bezeichnet (analog zu den unterschiedlichen Varianten bei Kleintransportern: "Kastenwagen", "Doppelkabine", "Kombi" (für den Personentransport)). Kastenwagen werden in Deutschland steuerlich unabhängig von ihrer Größe wie Lkw behandelt und deshalb nach zulässiger Gesamtmasse und nicht nach Hubraum besteuert. Seit etwa Anfang 1990 zählen bei der Begriffsbestimmung von Kastenwagen auch Reisemobile auf Basis von ausgebauten Kleintransportern zu dieser Gattung. Die Vielfalt der Basisfahrzeuge kennt dabei kaum Grenzen. Diese Fahrzeuge stellen mittlerweile wegen ihrer automotiven Nutzbarkeit einen nicht unerheblichen Teil der gesamten Freizeitfahrzeugflotte dar und werden von Jahr zu Jahr immer beliebter.
Wohnwagen Quelle: WIKIPEDIA Ein Wohnwagen (auch: Caravan) ist ein Anhänger (fast immer ein Starrdeichselanhänger) für Kraftfahrzeuge, in dem sich eine Wohnungseinrichtung befindet. Wesentlicher Unterschied zu den Wohnmobilen (Reisemobilen) ist das Fehlen eines eigenen Antriebs. Anhängergespanne unterliegen in den meisten Ländern Geschwindigkeitsbeschränkungen (typischerweise 80 bis 100 km/h). Wohnwagen gibt es in verschiedenen Grundversionen: • als Zeltklapp-Wohnwagen, der eigentlich ein aus einem Anhänger ausklappbares Zelt ist (Beispiel: Faltmeister, Klappfix, Rhön Universal), • als Teardrop-Anhänger in Tropfenform, auch als Motorradanhänger. • als Klapp-Wohnwagen, der immerhin feste Seitenwände hat, aber während der Fahrt die Benutzung des Innenspiegels im Zugfahrzeug ermöglicht und vor allem aerodynamische Vorteile hat (Beispiel: die Wagen der französischen Fa. Esterel), • als Wohnwagen mit Hubdach, der für die Dauer der Fahrt eine etwas geringere Höhe hat als im Wohnbetrieb (Beispiel: Eriba Touring-Serie von Hymer), • als klassische Wohnwagen, dessen Wände feststehen. Die ersten drei Kategorien sind in nur sehr geringen Stückzahlen vertreten. Häufiger werden Hubdach-Wohnwagen angetroffen, welche von mehreren Herstellern angeboten werden. Der ganz überwiegendeAnteil der Wohnwagen fällt aber in die letzte Gruppe der "klassischen" Wohnwagen. Bei den klassischen Wohnwagen wird mitunter zwischen • Mini-Wohnwagen, • Touring- oder Reisewohnwagen - die häufigste Variante - und • Groß- oder Luxus-Wohnwagen, die nur von entsprechend großen und kräftig motorisierten Zugfahrzeugen gezogen werden können, unterschieden. Es gibt aber keine verbindliche Definition für diese Unterscheidungen; die Grenzen sind fließend. Von Wohnwagen zu unterscheiden sind Mobilheime, die nur mit Hilfe von Traktoren oder auf Tiefladern von Lkw bewegt werden und sich für die Reise nicht eignen, da sie kein geeignetes Fahrgestell und keine Bremsen haben.
Mobilheim Quelle: WIKIPEDIA Ein Mobilheim, Engl. Mobile home, ist eine transportable Wohneinheit, deren Inneneinrichtung mit einer Wohnung vergleichbar ist. Mobilheime sind eine Form mobiler Architektur. Im Gegensatz zum Wohnwagen haben Mobilheime keine Straßenzulassung und können nur per Lastkraftwagen über längere Strecken transportiert werden. Zum Bewegen auf einem Campingplatz oder in einer Wohnwagensiedlung besitzt ein Mobilheim eine einfache Achse ohne Bremse. Die begrenzte Mobilität genügt, um mit dem in Deutschland erlaubten Aufstellen von Mobilheimen auf Dauer-Campingplätzen ein Feriendomizil zu haben, ohne die sonst üblichen Bauvorschriften erfüllen zu müssen. Auf vielen Campingplätzen sind Mobilheime vorhanden; oft werden sie vermietet.
Campingplatz Quelle: WIKIPEDIA Ein Campingplatz (meist privat, gelegentlich auch durch die Gemeinde betrieben) ist ein abgegrenztes (häufig umzäuntes) Gelände, auf dem Camping möglich ist, d.h. also der Aufenthalt mit Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen. Dies geschieht meist im Rahmen der Freizeitgestaltung (z.B. Urlaub, Wochenende); gelegentlich wohnen Menschen auch mehr oder weniger dauerhaft auf Campingplätzen, z.B. Monteure oder Pendler (als Wohnsitz oder Zweitwohnsitz, oder gar in Form einer Wohnwagensiedlung).
Campingplätze befinden sich im Allgemeinen in Regionen von touristischem Interesse, sei es in landschaftlich schönen Gegenden oder auch in der Nähe von (selten in) größeren Städten. Praktisch immer haben sie (mehr oder weniger aufwändige) sanitäre Anlagen; häufig haben sie zusätzliche Einrichtungen wie Läden, Gastronomie, zunehmend auch Freizeiteinrichtungen wie Fitnesscenter, Schwimmbad, Trimm-Dich-Pfad, Boule/Boccia-Platz, Swingolf/Minigolf-Anlage, Kinderspielplatz. Nicht selten wird eine Gästeunterhaltung angeboten ("Animation", z. B. organisierte Sportwettbewerbe, geführte Wanderungen, Kinderbetreuung, abendliches Unterhaltungsprogramm). Solche Zusatzangebote sind sehr häufig auf die Hauptsaison beschränkt.
Zu unterscheiden sind Campingplätze für Dauercamper (Camper, die ihr Freizeitfahrzeug wie ein Ferienhaus nutzen) und für reisende Camper. Es gibt Dauercamperplätze, die keine durchreisenden Gäste oder Touristen aufnehmen. Ebenso gibt es Campingplätze nur für reisende Touristen, die keine Stellplätze für Dauercamper vermieten. Mischformen sind häufig. In Campingführern werden Plätze oft als Etappen-, Ferien- oder Dauercampingplatz bezeichnet. Eine Sonderform ist der FKK-Campingplatz. Viele Campingplätze bieten auch Ferien-Mietunterkünfte (Zelte, Caravans, Mobilheime, Holzhütten, Bungalows) an. Sehr viel seltener können auch Parzellen mit einer Wohnmöglichkeit für einen dauerhaften Aufenthalt (Erstwohnsitz) gemietet werden. Campingplätze gibt es in ganz Europa und darüber hinaus mit einer sehr breit gefächerten Angebotspalette. Sie reicht vom kleinen, einfachen (meist preiswerten) Wiesenplatz bis hin zum vollen Angebot mit Badelandschaft, Supermarkt, Restaurant und Animation für alle Altersgruppen und Interessenlagen. Für Reisemobile gibt es oft befestigte Plätze (mit Rasengittersteinen); Wohnwagen und Zelte stehen meist auf unbefestigtem Wiesenuntergrund. Jährlich erscheinen diverse sogenannte Campingführer (u.a. herausgegeben von ACSI, ADAC/Pincamp, Deutschen Camping Club und Drei Brunnen Verlag GmbH & Co. (ECC)) mit Beschreibungen von mehreren tausend Campingplätzen in Europa.
Wohnwagensiedlung (Wohnwagen- Mobilheimplatz) Quelle: WIKIPEDIA Eine Wohnwagensiedlung ist eine Wohngegend, in welcher überwiegend Wohnwagen oder Mobilheime dauerhaft aufgestellt sind und bewohnt werden (im Gegensatz zu meist nur zeitweilig genutzten Campingplätzen). Die ökonomisch begründeten Wohnwagensiedlungen unterscheiden sich von den sozial und politisch motivierten Wagenplätzen sowie vom Dauercamping, wenngleich auch Überschneidungen vorhanden sind.
Reisemobil - Stellplatz Quelle: WIKIPEDIA Ein Reisemobil-Stellplatz ist ein öffentlich zugänglicher Stellplatz für Wohn- und Reisemobile, auf dem man im Fahrzeug ein oder mehrere Nächte übernachten darf. Auf einigen dieser Stellplätze sind auch Wohnwagengespanne zugelassen. Unter Wohnmobilreisenden wird umgangssprachlich gelegentlich auch ein nicht ausdrücklich als Reisemobil-Stellplatz ausgewiesener, aber als übernachtungstauglich angesehener allgemeiner Parkplatz als "Stellplatz" bezeichnet. Reisemobil-Stellplätze sind meist nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt (bis zwei oder drei Nächte) von Freizeitfahrzeugen ausgelegt, die über ein geschlossenes Abwassersystem und eine Bordtoilette verfügen (autarke Fahrzeuge). Diese Einschränkung gilt aber nicht für alle Reisemobil-Stellplätze (wenn z. B. Sanitäreinrichtungen angeboten werden und auch Gespanne zugelassen sind). Reisemobil-Stellplätze unterscheiden sich in der Regel in folgenden Punkten von einem Campingplatz: • Die An- oder Abreise kann jederzeit, auch nachts, erfolgen. • Es gibt keine Rezeption, bei der man sich an- oder abmelden müsste. • Sanitäre Anlagen stehen gar nicht oder zumindest nur eingeschränkt zur Verfügung. • Der Aufbau von Zelten, auch Vorzelten, ist nicht erlaubt. • Der Aufenthalt ist auf wenige Nächte befristet, Saison- oder Dauercamping ist nicht zulässig. • Niedrigere Übernachtungspreise, teilweise kostenlos. Bei kostenpflichtigen Plätzen ist die Gebühr meistens an einem Parkscheinautomaten oder einer Kasse des Vertrauens zu bezahlen, seltener bei einem Kassierer, der zu bestimmten Zeiten auf den Platz kommt. Auf kostenlosen Stellplätzen sind angebotene Zusatzleistungen wie zum Beispiel Frischwasserversorgung oder Stromanschluss in der Regel kostenpflichtig. Oft wird überdies auch um einen freiwilligen Kostenbeitrag ("Spende") gebeten. Rechtliche Situation Reisemobil-Stellplätze erfüllen nur in wenigen Ausnahmefällen die Anforderungen, die im jeweiligen Land an Campingplätze gestellt werden. Sie sind daher aus rechtlicher Sicht meist keine Campingplätze, sondern Parkplätze im Sinne des örtlich gültigen Straßenverkehrsrechts. Deshalb dürfen sie in der Regel auch nur von Fahrzeugen genutzt werden, die über ein geschlossenes Abwassersystem sowie eine Bordtoilette verfügen.
II. Vergleich
Campingplatz vs. Reisemobil - Stellplatz (Bild)
Mobilheimplatz vs. Reisemobil - Stellplatz (Bild)
Wohnwagenplatz vs. Reisemobil - Stellplatz (Bild)
Parkplatz vs. Reisemobil - Stellplatz (Bild)
Autobahnraststation vs. Reisemobil - Stellplatz (Bild)"
Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde Stellung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin wie folgt: "(…) die Beschwerdeführerin versucht erneut, Unterschiede zwischen Wohnwägen, Mobilheimen, Reisemobilen, Zelten Kastenwägen, einem Campingplatz und einer Wohnwagen-Siedlung zwecks Darlegung ihrer vermeintlich fehlenden Ortstaxepflicht aufzuzeigen und durch Fotos zu belegen.
Dazu wird Folgendes festgestellt: Die Bilder scheinen willkürlich ausgewählt und ohne Anschrift und Beschreibung ist nicht nachvollziehbar, ob sie den Standard in Österreich korrekt beschreiben. Unabhängig davon sind solche Vergleiche für die Feststellung der Abgabepflicht der Beschwerdeführerin als Betreiberin des gegenständlichen Reisemobilstellplatzes irrelevant. Am gegenständlichen Reisemobilstellplatz wird gegen Entgelt, eine dem Geschäftsmodell entsprechend, auch mehrtätige erwünschte Aufenthaltsmöglichkeit geboten. Diese Tätigkeit wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Der von der Beschwerdeführerin betriebene Reisemobilstellplatz ist zweifellos unter den Begriff "Sonstige Unterkünfte" in § 11 Abs 2 Z 3 WTFG zu subsumieren, weshalb dessen Benützung gem § 11 Abs 1 leg cit ortstaxepflichtig ist. Der Gesetzgeber definiert den Begriff "Sonstige Unterkünfte" iSd Intention eines weiten Unterkunftsbegriffes als Auffangtatbestand folgendermaßen: "3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl. " Aus dem Wort "insbesondere" am Anfang der Definition und der Abkürzung "u. dgl" (kurz für "und dergleichen") an deren Ende ergibt sich bereits aus dem Normwortlaut, dass die Aufzählung in § 11 Abs 2 Z 3 WTFG bloß demonstrativ ist. Somit sind neben den in der Bestimmung explizit genannten Unterkünfte auch andere Unterkünfte steuerpflichtig, soweit ihnen eine Eignung zum Aufenthalt zukommt (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 6 der vom Magistrat für Wien zu vollziehenden Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002 idF BGBl. II Nr. 24/2012). Da die Aufzählung in § 11 Abs 2 Z 3 WTFG eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Arten der Unterkunft enthält (von einem Raum bis zu einem Campingplatz), ist von einem weiten Begriffsumfang auszugehen. Neben dem Wortlaut der Bestimmung sprechen auch die Gesetzesmaterialen für eine großzügige Auslegung des Begriffs "sonstige Unterkünfte" in § 11 Abs 2 Z 3 WTFG. Ist es doch die Intention des Gesetzgebers gewesen, "dass jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt der Ortstaxepflicht unterliegt" (ErlRV LG - 01883-2016/0001, Blg 23/2016, 10). Auf die Erbringung von Betreuungsleistungen und deren Umfang kommt es nach den Erläuterungen nicht an. Das WTFG hat mit der Novelle 2017 eine autonome umfassende Definition der Unterkunft vorgenommen. In diesem Zusammenhang kann es daher dahingestellt bleiben, ob sich ein Wohnwagenplatz und ein Reisemobilstellplatz begrifflich unterscheiden. Gemein ist beiden Institutionen, dass sie ihren Kunden die Möglichkeit bieten auf einem gesicherten Platz im eigenen Fahrzeug zu übernachten bzw, Aufenthalt zu nehmen. Somit sind beide als sonstige Unterkunft iSd § 11 Abs 2 Z 3 WTFG zu qualifizieren. Zu den von der Beschwerdeführerin in Ihrer Stellungnahme aufgeworfenen vermeintlichen Widersprüchen bzgl der ***2*** Raststation ist folgendes zu sagen: Die Überprüfung des gegenständlichen ***2*** Rastplatzes hat ergeben, dass die vom Betreiber vorgesehene Aufenthaltnahme, der gesetzlich vorgeschriebenen Einhaltung der Ruhezeiten von LKW Lenkern und der Verkehrssicherheit dient, und dabei keine gewerbsmäßige Aufenthaltsmöglichkeit geboten wird. Von der ***2*** selbst werden keine Sanitäreinrichtungen bereitgestellt, doch befinden sich auf der Raststation ein Restaurant und eine Tankstelle, welche beide über Sanitäreinrichtungen verfügen.
Sowohl das Restaurant als auch die Tankstelle werden nicht von der ***2*** selbst betrieben, sondern von Dritten. Inwiefern diese Einrichtungen von Benutzern der Raststation ohne Entgelt oder Konsumationsverpflichtung genutzt werden können, hängt von den beiden Betreibern und nicht von der ***2*** ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Nutzung der Raststation aufgrund der Mautpflicht auf der Autobahn als entgeltlich zu qualifizieren ist, wird von uns nicht geteilt. Gem § 1 Bundesstraßenmautgesetz (BStMG) ist Mautgegenstand die Benützung der Bundesstraße urch Kraftfahrzeuge. Die Gesetzesmaterialien zum BStMG 2002, nennen die "verursachergerechte Anlastung von Straßenkosten" als Grund für die Einhebung der Maut (siehe ErlRV 1139 BlgNR, 21. GP 13). Die Entrichtung der Maut durch Vignette oder Go-Box dient daher der Erhaltung des Straßennetzes. Mit der Nutzung des Autobahnrastplatzes sind somit keine zusätzlichen Kosten für die Aufenthaltnahme verbunden, sehr wohl aber beim Reisemobilstellplatz der Beschwerdeführerin. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde und zumindest einen Teil der Maut als Entgelt für die Benützung der Raststation ansieht, führt das nicht zwangsläufig dazu, dass der Aufenthalt auf der Raststation Ortstaxe auslöst. Laut § 12 Abs 3 ***2*** - Gesetz darf die von der ***2*** erhobene Maut nicht durch landesgesetzliche Abgaben belastet werden. Der Stadt Wien wäre es somit nicht gestattet Ortstaxe auf die von der ***2*** eingehobene Maut zu erheben. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Vergleiche mit den Rastplätzen der ***2*** sowie privaten und öffentlichen Parkraumanbietern für die Abgabenpflicht der Beschwerdeführerin irrelevant sind. Das WTFG enthält keine Befreiungsbestimmung für "Parkplätze und Raststationen". Somit können die Ausführungen der Beschwerdeführerin nur dahingehend verstanden werden, dass sie aus der fehlende Besteuerung dieser Parkraumanbieter aus Gleichheitsüberlegungen auf das Nichtbestehen der eigenen Abgabenpflicht schließen möchte. Dieser Versuch muss jedoch scheitern. Ein Vergleich mit anderen Abgabepflichtigen ändert nichts am Bestehen der materiellen Steuerpflicht (vgl 2011/15/0040). Zusammenfassend ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts an ihrer Abgabenpflicht für die Ortstaxe beim gegenständlichen Reisemobilstellplatz."
Mit Schreiben vom erstattete die Beschwerdeführerin, in Beantwortung der Argumentation der belangten Behörde vom , eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt: "Der von der belangten Behörde angestrebten uferlosen Auslegung des Wiener Tourismusförderungsgesetzes und der dort vorgesehenen Abgabe in Form der Ortstaxe, ist entschieden entgegenzutreten. Das WTFG ist am Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG und dem daraus ergießenden Determinierungsgebot zu messen. Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss daher bereits im Gesetz die wesentlichen Voraussetzungen und Inhalte des behördlichen Handels umschrieben sein, wobei das Höchstgericht im Bereich des Steuerrechtes eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt (Vfslg. 11938/1988; Vfslg. 13785/1994).
Der von der belangten Behörde herangezogene Grundsatz "in dubio pro fisco" gilt gerade nicht, der Verfassungsgerichtshof verlangt eine präzise inhaltliche Ausgestaltung des Steuergesetzes und einen von vornherein feststehenden Umfang des Abgabengegenstandes. Demgemäß verstößt es gegen das Legalitätsprinzip, wenn der Landesgesetzgeber mit unbestimmten Gesetzesbegriffen und bloßen Worthülsen wie "und dergleichen" und "insbesondere " den Regelungsgegenstand und das Steuerobjekt festzulegen versucht.
Es kann somit im Sinne einer verfassungskonformen, dem Bestimmtheitsgebot des Art 18 B-FG entsprechenden Interpretation des WTFG kein Zweifel daran bestehen, dass es gerade nicht so ist. dass jeglicher Aufenthalt gegen Entgelt der Ortstaxe unterliege. Derartiges wäre geradezu absurd und würde dazu führen, dass beispielsweise beim Besuch eines Museums neben der Eintrittsgebühr auch noch Ortstaxe zu entrichten wäre, handelt es sich dabei doch zweifelsfrei um einen Aufenthalt gegen Entgelt. Gleiches gilt für den Eintritt in ein städtisches Hallenbad, für den Besuch von Konzerten, Theatern, Opern, Sportveranstaltungen oder mir den öffentlichen und privaten Personenverkehr. Wer Straßenbahn, U-Bahn, Schnellbahn, Autobusse oder Taxis benutzt, verwirklicht im Sinne der Argumentation der belangten Behörde jeweils einen "Aufenthalt gegen Entgelt", welcher der Ortstaxepflicht unterliegen solle. Ferner kann keine Rede davon sein, dass wir unseren Kunden die Möglichkeit bieten, im eigenen Fahrzeug zu übernachten bzw. Aufenthalt zu nehmen. Die Übernachtung im eigenen Fahrzeug ist nicht Vertragsgegenstand, sie wird lediglich von uns nicht unterbunden oder verhindert, weil dies unzulässig in die Grundrechte unserer Kunden auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf persönliche Freiheit eingreifen würde."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der ***1***, beide mit Sitz in der ***Bf1-Adr***. Sie betreibt am Standort ***5*** gewerblich einen Reisemobilstellplatz. Der Reisemobilstellplatz verfügt über eine Ver- und Entsorgungsstation für Abwässer, einen Stromanschluss für Reisemobile, eine Rezeption, einen Kaffee- und Lebensmittelautomaten, einen Hundespielplatz, ein tägliches Brötchenservice, Sanitäranlagen, die mit einem Code gesichert sind, und eine Pauschalgebühr für eine verspätete Abreise nach 12h am Abreisetag. Die Reisemobilbesitzer übernachten idR in ihren Wohnmobilen auf diesem Reisemobilstellplatz für eine unbestimmte Dauer. Die Abrechnung erfolgt tageweise (EUR 22,- pro Tag).
Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht hat gem. § 167 Abs. 2 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Bundesfinanzgericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den oben angeführten Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO6, § 167 Rz 8).
Die Beweise für die festgestellten Tatsachen stammen aus den Vorbringen und Unterlagen der Parteien, sowie die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom getätigten Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin, dem Werbevideo der Homepage der Beschwerdeführerin sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Dass das ganze System der Kundenabwicklung zu einer späteren Zeit, die die Beschwerdeführerin nicht konkret angeben konnte, nach Angaben der Beschwerdeführerin umgestellt wurde, ist nicht erwiesen, da dazu keine Unterlagen oder sonstige Beweise von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht abgespielte Video von einem fremden Dritten erstellt worden sei und nicht die Tatsachen im Beschwerderaum darstellen würde und daher nicht als Beweis heranzuziehen sei, ist nicht zu folgen, da das Werbevideo seit der Erstellung durchgehend im Beschwerdezeitraum auf der Homepage der Beschwerdeführerin für potentielle KundInnen abrufbar war, wobei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem Video, dass den Reisemobilstellplatz unrichtig darstellt, Werbung auf ihrer Homepage machen würde.
Ebenso erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass nicht kontrolliert werde, wann die Kunden vom Reisestellplatz abreisen, als unglaubwürdig, da auf ihrer Homepage unter den Preisangaben eine Pauschalgebühr bei verspäteter Abreise verlangt wird und davon unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung auszugehen ist, dass eine verspätete Abreise von der Beschwerdeführerin vor Ort aufgezeichnet werden muss.
Rechtliche Beurteilung:
Im konkreten Fall ist strittig, ob der von der Beschwerdeführerin betriebene Reisemobilstellplatz unter den Begriff "Sonstige Unterkünfte" in § 11 Abs. 2 Z 3 Wiener Tourismusförderungsgesetz idF. LGBl. Nr. 07/2017 (WTFG) zu subsumieren ist, wodurch die Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe gem. § 11 Abs. 1 WTFG in Höhe des durch die belangte Behörde festgesetzten Betrages entstehen würde.
Gemäß § 11 Abs. 1 WTFG wird der Gegenstand der Ortstaxe wie folgt definiert:
"§ 11. (1) Alle Gäste, das sind Urlauber und Urlauberinnen, Geschäftsreisende und sonstige Personen, die im Gebiet der Stadt Wien in einer Unterkunft gegen Entgelt Aufenthalt nehmen, haben die Ortstaxe zu entrichten. Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob das Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen entrichtet wird."
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WTFG sind Unterkünfte "Beherbergungsbetriebe und sonstige Unterkünfte."
§ 11 Abs. 2 Z 3 WTFG in der anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: "3. Sonstige Unterkünfte: insbesondere Räume, die zum Wohnen, Schlafen bzw. sonstigen Aufenthalt benützt werden können, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen sowie Camping-, Wohnwagen-, Mobilheimplätze u. dgl. "
Gemäß § 12 WTFG ist Bemessungsgrundlage der Ortstaxe das "Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des § 11."
Gemäß § 13 WTFG wird zur Einreichung der Abgabenerklärung und Entrichtung der Ortstaxe Folgendes bestimmt:
"(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Ortstaxe von den Gästen einzuheben und bis zum 15. des dem entgeltlichen Aufenthalt nächstfolgenden Monates beim Magistrat zu entrichten sowie bis zum 15. Februar jedes Jahres für die im Vorjahr entstandene Steuerschuld beim Magistrat eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuererklärung kann elektronisch über ein zur Verfügung gestelltes Internetformular oder in jeder anderen technisch möglichen Form eingebracht werden. Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haften für die Begleichung der Ortstaxe durch die Gäste. Der Magistrat kann für die Einreichung der Abgabenerklärung und die Entrichtung der Ortstaxe kürzere Fristen, äußerstenfalls eine tägliche Frist, vorschreiben, wenn die Einreichung der Abgabenerklärung oder die Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumt wurde oder Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren können.
(2) Über jeden entgeltlichen Aufenthalt ist entweder eine jahrgangsweise fortlaufend nummerierte Rechnung mit einer Gleichschrift auszufertigen, die für Kontrollzwecke des Magistrates aufzubewahren ist, oder eine entsprechende Eintragung in ein vom Magistrat vor Verwendung zu vidierendes, mit fortlaufender Seitenzahl nummeriertes und gut gebundenes Journalbuch zu machen. Die Ortstaxe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung zu entrichten.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte Vereinbarungen über die zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung) zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern."
Gemäß § 14 WTFG beträgt der Steuersatz der Ortstaxe 3,2 vH der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 15 WTFG wird eine Anzeigepflicht normiert. Sie lautet wie folgt:
"(1) Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben die Führung jeder derartigen Unterkunft (Unterkunftseinheiten) unter Bekanntgabe der jeweiligen Adressen innerhalb von zwei Wochen nach Entstehung der Steuerpflicht (§ 11) dem Magistrat anzuzeigen.
(2) Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung, der Wahrnehmung der Aufgaben der Tourismusförderung und für statistische Zwecke haben die Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015, im Bereich des Tourismus die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geschlecht, Geburtsdaten, Rechtsform) und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien dem Magistrat bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monates in einer automationsunterstützt auswertbaren Form anzuzeigen. Der Magistrat kann Art und Struktur der Datenübertragung in organisatorischer und technischer Hinsicht festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung, ist diese zu verwenden. Die in den Anzeigen enthaltenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden.
(3) Der Magistrat ist ermächtigt, mit Diensteanbietern und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe (zum Beispiel über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und ihre Entrichtung samt Einreichung der Steuererklärung), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen zu entrichten befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine Vereinbarung getroffen, wonach Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen im Sinne des Abs. 2 die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern und Unterkunftgeberinnen zu entrichtende Ortstaxe für diese beim Magistrat entrichten, so haften diese Diensteanbieter und Diensteanbieterinnen gemeinsam mit den Inhabern und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte für die Entrichtung der für die Unterkunftgeber und Unterkunftgeberinnen vereinnahmten Ortstaxe."
Gemäß § 16 WTFG wird eine Buchführungspflicht normiert:
"Die Inhaber und Inhaberinnen der im § 11 genannten Unterkünfte haben, abgesehen vom Fall der Pauschalierung der Ortstaxe, die geschäftlichen Aufzeichnungen (§ 13 Abs. 2) derart zu führen, dass alle entgeltlichen Aufenthalte sowie das für jeden einzelnen entgeltlichen Aufenthalt vereinnahmte Entgelt zuverlässig ersichtlich ist."
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Im konkreten Fall ist keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes erkennbar. Art 18 B-VG verlangt, dass jeglicher Vollzugsakt am Gesetz auf seine Rechtmäßigkeit hin gemessen werden kann (VfSlg 11.937, 12.133); verschiedentlich wird auch gefordert, dass der Inhalt einer Regelung "soweit bestimmbar ist, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann" (VfSlg 13.460), dh die Regelung muss einer Auslegung zugänglich sein (VfSlg 20.209, 20.213). Bei der Auslegung von Vorschriften müssen alle Interpretationsmethoden "erschöpfend" herangezogen werden (VfSlg 10.296, 11.499, 11.859, 13.301, 13.785, 14.466, 14.631, 14.767, 15.447, 16.030, 18.142, 20.070, 20.089, 20.128; ); auch Analogie sei zulässig (VfSlg 13.796, 15.447, 16.030; gegenteilig VfSlg 15.633). Die Absicht des Gesetzgebers ist am Wortlaut erkennbar (VfSlg 14.767). Auch der Adressatenkreis spielt insoweit eine Rolle, ob von diesem ein Sachwissen in der Materie erwartet werden kann (VfSlg 20.011, 20.241; vgl auch ).
Die Aufzählung in § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG ist eine demonstrative Aufzählung, welche Unterkünfte unter den Begriff "Sonstige Unterkünfte" fallen. Die Formulierung der Bestimmung mit dem Satzteil "insbesondere" am Anfang und der Abkürzung "u. dgl", "und dergleichen", deuten auf eine nicht endgültige Aufzählung hin.
Mit der Novelle 2017 des WTFG wurde eine Definition einer "sonstigen Unterkunft" vorgenommen. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe ist zulässig (VfSlg 11.239, 11.864, 12.393, 13.460, 14.466, 15.447, 19.985, 20.070, 20.089; ; , 2005/12/0207). Dabei ist der ausreichend bestimmte Gehalt einer Regelung aus dem Regelungskomplex abzuleiten (VfSlg 12.692, 14.382, 18.738). Wird ein unbestimmter Gesetzesbegriff durch Beispiele erläutert, so haben diese Beispiele die Interpretation mitzubestimmen (VfSlg 14.380, 20.213).
Der Gesetzgeber hat durch die Nennung einer Vielzahl von möglichen Unterkunftsarten einen weiten Begriffsumfang gewählt, um den unbestimmten Gesetzesbegriff "Sonstige Unterkünfte" näher zu umschreiben. Daher sind zusätzlich zu den in der Bestimmung explizit genannten Unterkünfte auch andere Unterkünfte steuerpflichtig, da ihnen eine Eignung zur Aufenthaltnahme zukommt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 6 der vom Magistrat für Wien zu vollziehenden Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002 idF BGBl. II Nr. 24/2012). Auf die Erbringung von Betreuungsleistungen und deren Umfang kommt es nicht an (ErlRV LG - 01883-2016/0001, Blg 23/2016, 10).
Die Beschwerdeführerin bringt wiederholt vor, dass sich Wohnwagen- und Reisemobilstellplätze insofern unterscheiden, als dass sich ein Wohnwagenplatz gem. § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG sich ua. für einen Aufenthalt der Kunden auf Dauer eignen würden.
Demgegenüber würde der von ihr betriebene Reisemobilstellplatz nicht auf Dauer bzw. nur für einen kurzzeitigen Aufenthalt von zwei bis drei Tagen dienen, was als wesentliches Unterscheidungsmerkmal differenziert zu beurteilen wäre. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch der festgestellten Tatsachen. Denn der Vertreter der Beschwerdeführerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom angegeben, dass der Zeitraum des Aufenthaltes des Kunden nicht bestimmt ist. Daraus ist zu folgen, dass durchaus auch eine längere Aufenthaltnahme der Kunden als wenige Tage am von der Beschwerdeführerin betriebenen Reisemobilstellplatz vorgenommen werden konnte. Weiters ist zu diesem Argument anzuführen, dass die Dauer der Aufenthaltnahme, ob es nun drei Tage oder zB. zwei Wochen seien, nicht für die grundsätzliche Steuerpflicht bzw. Entrichtung der Ortstaxe entscheidend ist, sondern für die Bemessungsgrundlage der Ortstaxe.
Das Gesetz stellt insbesondere darauf ab, ob es sich bei den betreffenden Reisemobilen, die auf dem Reisemobilstellplatz verweilen, um einen Raum handelt, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Das ist im konkreten Fall unstrittig der Fall. Dazu gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom Folgendes an: "Ein Wohnmobil bzw. Reisemobil (das ist dasselbe) ist ein motorisiertes Fahrzeug mit Einrichtungen die zum Wohnen und Aufenthalt geeignet sind."
Der belangten Behörde ist insoweit zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass sowohl ein Wohnwagenplatz wie auch ein Reisemobilstellplatz den Kunden die Möglichkeit bietet, auf einem gesicherten Platz im eigenen Fahrzeug zu übernachten bzw. auch mehr als nur ein paar Stunden Aufenthalt zu nehmen.
Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich des von ihr betriebenen Reisemobilstellplatzes mit Autobus-Abstellplätzen ist nicht zulässig, denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Autobus-Reisenden sitzend in einem abgestellten Reiseautobus übernachten, während dies in einem Reisemobil, das eine Einrichtung mit Bett und bzw. Küche uä. eher wahrscheinlich ist bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht.
Der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Vergleich des von ihr betriebenen Reisemobilstellplatzes mit den Betriebsstandorten der ***18*** Parking ist ebenfalls nicht zulässig, da es lt. Parkplatzbetreiberin verboten ist, im Fahrzeug zu übernachten. Laut der "Nutzungsbestimmungen für Parkgaragen, Parkhäuser und Parkplätze - ***18*** Parking" wird unter Punkt 4.3 festgelegt: "Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Betriebsstandort zu verlassen." Erlaubt ist lediglich eine Rast von wenigen Stunden, um die Fahrtüchtigkeit wiederherzustellen. Somit sind solche Parkplätze vom Reisemobilstellplatz der Beschwerdeführerin, bei dem unstrittig das Übernachten im Reisemobil gestattet ist, zu unterscheiden.
Im Stadtgebiet Wien gilt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985): Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. ist das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen) verboten. Gemäß § 1 Abs. 3 leg.cit. führt das Zuwiderhandeln gegen die genannte Verordnung des Magistrates der Stadt Wien zu einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung.
Die Beschwerdeführerin beruft sich iSd Grundsatzes Treu und Glauben auf die Anfragebeantwortung der belangten Behörde vom . Allerdings erging diese Anfragebeantwortung zu einer Rechtslage, die vor dem Beschwerdezeitraum in Kraft war. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht gültig auf Treu und Glauben berufen, da sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat. Dazu ist zu betonen, dass das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer gegebenen Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Judikatur erging zu einer anderen Rechtslage. Es steht dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders bzw. ungünstiger zu gestalten (siehe dazu Muzak, B-VG6 Art 18 (Stand , rdb.at)).
Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Derartige Umstände sind etwa dann anzunehmen, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst werden sollte, welcher dann wegen des Wegfalls der Begünstigung frustriert wird (; ). Derartige besondere Umstände liegen im konkreten Fall beim zu beurteilenden Sachverhalt nicht vor. Eine einmal erteilte Auskunft der belangten Behörde kann wirksam nicht für alle zukünftigen bzw. noch unbekannten Rechtslagen erfolgen, sondern nur für die im Zeitpunkt der Anfragebeantwortung geltende Rechtslage. Eine Anfrage zur im Beschwerdezeitraum geltenden Rechtslage liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung der belangten Behörde und Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht die geforderten Buchhaltungsunterlagen zur Plausibilisierung ihrer Vorbringen, zB. zum Thema "Systemumstellung" oder "Dauer der Aufenthaltnahme der Kunden", etc… nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom wurde auf Nachfrage der Richterin, weshalb die relevanten Buchhaltungsunterlagen von der Beschwerdeführerin bis dato nicht vorgelegt wurden, als Grund für die Weigerung der Herausgabe der Unterlagen die Beschwerdeführerin angegeben, dass diese "sich nicht verpflichtet erachte" diese Unterlagen nachzureichen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen zu tragen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.
Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hierzu eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (; ). Diese Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin im konkreten Fall verletzt und hat nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen. Im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin wiederholt widersprüchliche Angaben getätigt zB. zur Dauer der Aufenthaltnahme der Kunden "zwei bis drei Tage" und "auf unbestimmte Dauer" sowie zB der Inhalt des Videos im Widerspruch zu den Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom (Systemumstellung). Sämtliche Beweise waren dementsprechend gem. § 167 Abs. 2 BAO zu würdigen.
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Zweck des Verspätungszuschlages ist es, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Er hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch die Funktion der Abgeltung von Verzugszinsen und der Abgeltung von erhöhtem, durch die nicht rechtzeitige Einreichung der Abgabenerklärungen verursachten Verwaltungsaufwand (Ritz, BAO6, § 135 Tz 1).
Die Festsetzung des Verspätungszuschlages liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde und setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist zur Einreichung einer Erklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Eine Verspätung ist dann nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits der leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (Ritz, BA06, §135, Tz 10).
Entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sind bei der Ermessensübung folgende Kriterien zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung erzielten Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens.
Da die Ortstaxe durch die Beschwerdeführerin nicht gem. § 15 WTFG ordnungsgemäß angezeigt bzw. gem. § 13 WTFG ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist die grundsätzliche Berechtigung zur Verhängung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO gegeben. Durch die von der Beschwerdeführerin gesetzte Pflichtverletzung erwuchs somit der belangten Behörde ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlages in Höhe von 10% der Ortstaxe war im Hinblick darauf, dass die Anzeige bewusst unterlassen wurde und von einem gravierenden Verschulden auszugehen ist, als angemessen anzusehen. Auch zur Erreichung des Zieles, die Beschwerdeführerin zur Einhaltung von Fristen und zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen anzuhalten, erscheint der verhängte Verspätungszuschlag zweckmäßig. In der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Rahmens war daher kein Ermessensmissbrauch zu erkennen. Dass der Verhängung des Verspätungszuschlages berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstünden, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar. Das Vorliegen diesbezüglicher Umstände wurde nicht behauptet. Die Verhängung des Verspätungszuschlages erscheint daher auch nicht unbillig.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Rechtsfragen auf der Tatsachenebene und aufgrund der freien Beweiswürdigung zu entscheiden und im Einklang mit der im Erkenntnis zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen waren, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 14 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 11 Abs. 2 Z 3 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 11 Abs. 2 Z 1 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 13 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 16 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 12 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 15 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 Abs. 2 WTFG, Wiener Tourismusförderungsgesetz, LGBl. Nr. 13/1955 |
Verweise | |
Anmerkung | Berichtigung gemäß § 293 BAO. |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400019.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at