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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2021, RV/7103247/2019

Berücksichtigung von Werbungskosten und Sonderausgaben; außergewöhnliche Belastungen bei Besuch eines Fitnesscenters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103247/2019-RS1
Wenngleich Ausgaben für den Besuch eines Fitnesscenters grundsätzlich einer Behinderung im Bereich des Bewegungsapparates bzw. dem Leidenszustand als Herzpatient zuordenbar sind, so können diese dennoch nur bei Vorliegen einer Zwangsläufigkeit der zu absolvierenden Trainingseinheiten im Sinne des § 34 EStG 1988 Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen finden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) unter anderem im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wäschearbeiter Werbungskosten in Höhe von 5.975,16 € (Arbeitsmittel: 30,00 €, Kosten für Familienheimfahrten: 1.160,00 € und Doppelte Haushaltsführung: 4.785,16 €) geltend. Daneben begehrte der Bf. die Berücksichtigung von Sonderausgaben in Höhe von 110,57 € (Wohnraumschaffung/-sanierung) sowie außergewöhnlichen Belastungen im Ausmaß von 402,45 € (Krankheitskosten) und 400,00 € (Andere ag. Belastungen mit Selbstbehalt).

Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2016 veranlagt und die Abgabe in Form einer Gutschrift von - 91,00 € sowie unter Abzug von Werbungskosten in der beantragten Höhe und des Ansatzes des Pauschbetrages für Sonderausgaben (60,00 €) festgesetzt. Außergewöhnliche Belastungen wurden wie folgt berücksichtigt:

"Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988): - 802,45 €
Selbstbehalt: 802,45 €
."

Der Bf. berief gegen den angeführten Bescheid und führte im Schriftsatz vom auszugsweise aus:

"Im Jahr 2016 hatte ich für meinen Sohn … und meine Gattin… doppelte Haushaltskosten iHv EUR ca. 5.000,00…Weiters fielen Anreisekosten von Indien nach Wien iHv EUR 1.160,00 an. Auch belegte mein Sohn im Jahre 2016 in Indien Kurse, jedoch gibt es dazu keine Rechnung iHv ca. EUR 40 und einen Kurs in ***3*** iHv EUR 2.980,00. Weiters bekam er von mir ein Handy (IPhone7) iHv EUR 680,00. Weiters möchte ich noch anmerken, dass …Behindertengrad vergessen habe, anzumerken…Zudem wurde ein Fitnesscenter iHv EUR 400,00 belegt, damit meine Krankheiten im Maße bleiben. Da ich Herzpatient, im ganzen Rückenbereich massive Probleme habe, Gelenksbeschwerden…habe. Für den Haushalt benötigte ich verschiedene Haushaltsgeräte iHv EUR 1.609,00… Auch lege ich in der Beilage die Rezeptgebührenbestätigung iHv EUR 426,48 bei …auch Kreditrückzahlung von EUR 65,38…"

Mit Schreiben vom , und wurde der Bf. aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:

"Aus welchem Grund lebten die Gattin und das Kind im Ausland?
Einkommensnachweis der Gattin 2016 vom ausländischen Familienwohnsitz (übersetzt), worum handelte es sich? Haus, Wohnung, etc… sollte es sich um Werbungskosten bei der doppelten Haushaltsführung handeln, wären die Kosten vom inländischen Wohnsitz zu erfassen
."

Das Finanzamt gab dem Beschwerdebegehren mit Beschwerdevorentscheidung vom nur insofern statt, als die Rezeptkosten von € 426,46 als "nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen" zusätzliche Berücksichtigung fanden. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch abgewiesen. Insbesondere erfolgte eine Streichung der im angefochtenen Bescheid noch zum Abzug zugelassenen Werbungkosten von € 5.975,16. Stattdessen gelangte der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von € 132 zum Ansatz.

Im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens wurde die Einbringung u.a. nachstehender Unterlagen am als Vorlageantrag gewertet:

a) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung durch das Bundessozialamt vom ***4***, aus der folgende Daten hervorgehen:


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Pos.Nr.
Grad der Behinderung in %
1
Koronare Herzkrankheit
320
40
2
Asthma bronchiale
286
30
3
Depressio
585
20
4
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
190
20
5
Periphere Polyneuropathie
g.Z. 490
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v. H.

b)Rezeptgebührenbestätigungen, Rechnungen bzw. Kassabon über Medikamentenkauf

c) Rechnung vom über den Kauf eines IPhone 7 Gold im Betrag von 680,00 €

d)Kassabelege von ***5*** über den Kauf von Elektrogeräten und PC-Zubehör und Textilien

e)Von ***6*** ausgestellte Bestätigung über den Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages von 400,00 €

f)Bestätigung der ***7*** über die Kreditrückzahlung in Höhe von 65,38 €

g)Buchungsbestätigung/Rechnung der ***8*** über die Zahlung von 1.160,00 € für die Vermittlung eines Fluges nach ***9***

h)Flug-Tickets der ***10*** über Flüge von Wien nach Indien bzw. Indien nach Wien wie folgt:


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Ticket Nummer
Kosten
***11***
286,59 €
***12***
452,59 €
***13***
495,04 €

i)Bestätigung vom ***14*** des AMS, wonach der Sohn des Bf. im nachstehenden Zeitraum als arbeitssuchend vorgemerkt war:

bis
bis
bis
bis

j)Arbeitsbescheinigung betreffend den Sohn des Bf. für die Zeit vom bis

k)Von der ***15*** am ausgestellte Rechnung über einen Rechnungsbetrag von 2.980,00 € für den Besuch des Lehrganges "***16***" mit der Kursdauer bis

l)Abschlusszeugnis vom , wonach der Sohn des Bf. den oben genannten Lehrgang an der ***17*** mit Erfolg bestanden hat.

m)Kopie des von der ***18*** ausgestellten Studentenausweises des Sohnes mit Gültigkeitsdatum bis 2017

In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom führte der Bf. mit Schreiben vom aus, dass der Einkommensteuerbescheid deswegen angefochten worden sei, weil er vergessen habe, den Behindertengrad einzutragen. Nunmehr seien alle Unterlagen eingereicht worden und es werde um Erledigung des Beschwerdeverfahrens ersucht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. beantragte in seiner Beschwerde neben dem Behindertenfreibetrag den Abzug von Werbungskosten bzw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen für geleistete Zahlungen in folgender Höhe:

1)doppelte Haushaltsführung: 4.785,16 €
2)Familienheimfahrten: 1.160,00 €
3)Kurskosten des Sohnes: 40,00 € und 2.980,00 €
4)Handy für den Sohn: 680,00 €
5)Haushaltsgeräte: 1.609,00 €
6)Kreditrückzahlung: 65,38 €
7)Fitnesscenter: 400,00 €
8)Rezeptgebühren: 426,46 €

Die für den Beschwerdefall bedeutsame Rechtslage (jeweils in der hier relevanten Fassung) stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 16 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 lautet:

"(3) Für Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen."

§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.

Gemäß § 18. Abs. 1 EStG 1988 sind unter den dort genannten Voraussetzungen auszugsweise folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:

3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung,…"

Nach § 18 Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 3 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.

In Ergänzung des Abs. 1 wird in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auszugsweise bestimmt:

"2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4… besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2.920 Euro jährlich… Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, …"

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 können u.a. Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehalts abgezogen werden.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind (§ 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988).

Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen u. a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988 ein Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) zu.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % beträgt dieser Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 EUR 243,-- jährlich.

Ergänzend zu § 35 EStG 1988 wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 (ab der Veranlagung 2011: idF BGBl. II Nr. 430/2010) (im Folgenden: Verordnung), erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen u.a. durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat.

Eine Behinderung liegt nach § 1 Abs. 2 der Verordnung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt.

Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (§ 1 Abs. 3 der Verordnung).

Nach § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Auf Basis der angeführten Rechtslage ergibt sich für den Beschwerdefall im Einzelnen Folgendes:

Ad Behindertenfreibetrag, Fitnesscenter und Rezeptgebühren

Im Beschwerdefall steht fest, dass dem Bf. vom Bundessozialamt eine Gesamtbehinderung von 50% bescheinigt worden ist. Weiters ergibt sich aus den Akten, dass der Bf. kein Pflegegeld bezogen hat. Daraus folgt, dass dem Bf. der Freibetrag wegen eigener Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen zusteht. Die Höhe des Behindertenfreibetrages bestimmt sich ausschließlich nach dem Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit und beträgt gegenständlich 243,00 €.

Da der Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 von Amts wegen wahrzunehmen ist, wurde er vom Finanzamt bereits zu Recht sowohl im Erstbescheid sowie auch in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.

Vom Finanzamt wurden weiters im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die vom Bf. nachgewiesenen Rezeptgebühren in Höhe von € 426,46 als außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes anerkannt. Auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellen diese Aufwendungen Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der Verordnung dar, die neben den Pauschbeträgen ohne Kürzung um den Selbstbehalt zu gewähren sind.

Anders stellt sich jedoch die Beurteilung der vom Bf. geltend gemachten Kosten für den Besuch des Fitnesscenters dar. Zwar erscheint es durchaus glaubhaft, dass diese der Behinderung im Bereich des Bewegungsapparates bzw. dem Leidenszustand als Herzpatient zuordenbar und daher grundsätzlich als Krankheitskosten ohne Anrechnung auf einen Selbstbehalt abzugsfähig sind. Voraussetzung dafür ist allerdings erneut, dass die Behandlungen zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 erwachsen sind.

Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Therapien ist die Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit dieser Maßnahmen ergibt, erforderlich, weil derartige Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten (siehe ). Bei den Kosten für den Besuch eines Fitnessstudios handelt es sich laut Rechtsprechung des VwGH zudem nur dann um Heilbehandlungen, wenn die ärztlich verordneten Trainingseinheiten nach einem ärztlich überwachten Behandlungsplan erfolgen.

Dies wurde dem Bf. in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung auch zur Kenntnis gebracht, eine ärztliche Verordnung bzw. Nachweise über eine ärztlich überwachte Trainingseinheit wurden jedoch bis dato nicht vorgelegt. Mangels Vorlage bezughabender Unterlagen können die in Rede stehenden Ausgaben weder als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt noch als nicht mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Krankheitskosten berücksichtigt werden.

Ad Kreditrückzahlung

Der Bf. machte in seiner Einkommensteuererklärung unter Kennziffer 456 Ausgaben von 110,57 € für Wohnraumschaffung/-sanierung geltend. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte der Bf. zusätzlich den Abzug von Kosten für eine Kreditrückzahlung in Höhe von 65,38 €.

Gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unterliegen Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung) einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich. Sind diese Ausgaben - so wie im Beschwerdefall (€ 175,95) - niedriger als dieser Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben (hier rund € 44,00), mindestens jedoch der Pauschbetrag von € 60,00 als Sonderausgaben abzusetzen. Dem entsprechend wurden die geltend gemachten Rückzahlungen betreffend Wohnbauförderungsdarlehen bereits vom Finanzamt in der BVE im gesetzlich festgelegten Ausmaß von € 60,00 als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen. Dieser Betrag erfährt diesbezüglich keine Änderung.

Ad doppelte Haushaltsführung und Anreisekosten

Aufwendungen für die Wohnung eines Steuerpflichtigen gelten als typische Haushaltsausgaben, deren Abzug daher grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt wurde, gehören Kosten für den privaten Wohnraum nämlich zu den Lebensführungskosten in Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (vgl. oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 4 zu § 20, Seite 5).

Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts Anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Abzugsfähigkeit eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung und von Familienheimfahrten kommt nur dann in Betracht, wenn die Begründung des zweiten Hausstandes am Arbeitsort beruflich veranlasst und außerdem die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar und daher nicht als privat veranlasst zu werten ist (so VwGH, , 96/14/0177 oder Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 49 zu § 20, Seite 45).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. nach wiederholter Aufforderung des Finanzamtes keinerlei Unterlagen betreffend die im Beschwerdejahr begehrte doppelte Haushalsführung vorgelegt. Die aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung bzw. unter Anreisekosten geltend gemachten Ausgaben sind daher in Übereinstimmung mit dem Finanzamt nicht als Werbungskosten abzusetzen.

Ad Ausgaben für Haushaltsgeräte

Bereits aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige Werbungskosten nur vorliegen können, wenn Ausgaben konkret durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von außerbetrieblichen Einkünften ausgerichtet ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: , Anm 1 zu § 16, Seite 7). Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten ist daher jedenfalls das Vorliegen eines wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit (vgl. ). Hängen Aufwendungen nicht ursächlich mit einer beruflichen Tätigkeit zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von abzugsfähigen Werbungskosten zu. Solche Aufwendungen fallen vielmehr unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, welches darauf abzielt, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 1 zu § 20, Seite 766 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: Rz. 2 zu § 20). Daher sind Ausgaben des normalen Lebensbedarfes wie etwa Haushaltsgeräte bereits aufgrund dieser Bestimmung vom Abzug ausgeschlossen.

Der für die Anschaffung der Haushaltsgräte aufgewendete Betrag in Höhe von 1.609,00 € konnte daher somit nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Ad Ausgaben für den Sohn

Im Beschwerdefall macht der Bf. Aufwendungen für seinen volljährigen Sohn geltend. Im Konkreten handelt es sich dabei um Kosten für den Besuch von Kursen in Indien und Wien, sowie für ein Handy. Aus den vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass der Sohn des Bf. bis Anfang Februar des Beschwerdejahres in einem Beschäftigungsverhältnis stand, beginnend vom März 2016 jedoch beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt war.

Wie bereits zum vorigen Beschwerdepunkt ausgeführt wurde, können nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 16 EStG 1988 die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht im Zusammenhang mit der vom Bf. ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen.

Die steuerliche Behandlung von so genannten "Unterhaltslasten" ist auch in § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 geregelt. Danach gelten die für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nichtabzugsfähige Aufwendungen.

In § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 wird normiert, dass freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn diese Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

§ 20 Abs. 3 EStG 1988 ordnet weiters an, dass Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 auch nicht unter dem Sonderausgabentitel (§ 18) abzugsfähig sind.

Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, 4. Auflage, Stand , Tz 56 ff zu § 34 und die dort zitierte Judikatur). Darunter fallen in erster Linie Krankheitskosten oder Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden, nicht aber Aufwendungen für die eigene Schul- bzw. Berufsausbildung. Dies wäre beispielsweise nur dann der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen worden wäre und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig gewesen wäre, oder wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich geworden wäre ( und ).

Eine diesen Ausnahmefällen entsprechende Sachverhaltskonstellation hat der Bf. jedoch nicht behauptet und liegt - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - im gegenständlichen Fall auch nicht vor. Die für den Sohn des Bf. aufgewendeten Beträge können daher aus diesem Grund auch nicht als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden.

Ad Pauschbetrag für Werbungskosten

Nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 wird aktiven Arbeitnehmern für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, der allgemeine Pauschbetrag gewährt. Es sollen damit Werbungskosten abgegolten werden, die bei nichtselbständigen Einkünften tatsächlich erwachsen können, unabhängig davon, ob diese auch tatsächlich angefallen sind. Weil der Bf. im Beschwerdejahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, steht ihm das allgemeine Werbungskostenpauschale in Höhe von € 132 Euro zu. Dieses wurde auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.

Ermittlung der Einkommensteuer für 2016

Vor dem dargestellten Hintergrund erfolgt die Festsetzung der Einkünfte sowie die Berücksichtigung der Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen auf Basis der bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zum Ansatz gelangten Beträge. Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2016 ist insoweit abzuändern.

Einkommensteuer für das Jahr 2016:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(***19***)……………………………………………………….18.922,87 €
Pauschbetrag für Werbungskosten………………………………………….- 132,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte ......................................................... 18.790,87 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben .................. - 60,00 €
Kirchenbeitrag…………………………………………….- 110,00 €
Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) ......... - 802,45 €
Selbstbehalt ....................................................................................... 802,45 €
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988) …….. - 243,00 €

Nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung nach der
Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………….- 426,46 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind
gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988…………………………………………………….- 300,00 €
Einkommen .................................................................................. . 17.651,41 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00……………………………………………………………0,00 €
25 % für die restlichen 6.651,41…………………………………………………..1.662,85 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge.................................................... 1.662,85 €

Verkehrsabsetzbetrag ....................................................................... - 400,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ................................................ 1.262,85 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00 ...................................................................... 0,00 €
6 % für die restlichen 2.613,50 ........................................................... 156,81 €
Einkommensteuer......................................................................... 1.419,66 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) .....................................................- 156,82 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ..................................................... 0,16 €
Festgesetzte Einkommensteuer .................................................. 1.263,00 €

Nichtzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da den hier zu behandelnden Streitpunkten nicht der Charakter einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Dies deshalb, weil es im Beschwerdefall lediglich um die Lösung von Sachverhaltsfragen ging, die keine über den Beschwerdefall hinausreichende Bedeutsamkeit aufweisen, und in der Entscheidung auch nicht von der darin angeführten Rechtsprechung abgewichen wurde.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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