Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2021, RV/7101901/2021

Einkommensteuer: Familienbonus Plus ist mit der nach dem Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer begrenzt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101901/2021-RS1
Der Familienbonus Plus ist als „erster“ Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 45).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 05.03.3021 betreffend Einkommensteuer 2020 entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer - verheiratet und Vater dreier (in Österreich lebender) minderjähriger Kinder - erzielte im Streitjahr 2020 teils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und teils steuerfreie Bezüge des AMS.

Am reichte der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg die Einkommensteuererklärung 2020 ein und erklärte ua., dass seine Ehepartnerin die Familienbeihilfe beziehe und er den ganzen Familienbonus Plus beantrage.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge mit 493,69 € berechnet und der Familienbonus Plus in dieser Höhe zum Abzug gebracht. Die Einkommensteuer wurde für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 erstattungsfähigen Betrages von 800 € und der Anrechnung von Lohnsteuer im Betrag von 863,41 € nach Rundung mit -1.663,00 € (Gutschrift) festgesetzt.

Am brachte der Beschwerdeführer auf elektronischem Weg (FON) die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 ein. Der zur Beschwerde hochgeladenen Begründung ist zu entnehmen:

"die Jahre, die Bibliothek,das Fläschchen,das Vögelchen,der Schmetterling,die Autorin,die Grüße,der Untericht,er fuhr,sie sprach, es gab, er las, verkaufen,geöffnet,zurück,witzig,geferlich,stark-stärker-am stärksten"

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab, wobei sie begründend ausführte, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000 € seien, und dass die Begräbniskosten keine steuerliche Auswirkung hätten.

Der Beschwerdeführer erhob am auf elektronischem Weg (FON) den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht ein (Vorlageantrag) und brachte dabei vor, er habe im Oktober 2.400 € brutto, im November und im Dezember über 3.000 € brutto verdient. 493 € Familienbonus für drei Kinder komme ihm zu wenig vor.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde bei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einkommensteuer 2020 fest, wobei der Familienbonus Plus -von dieser (auch) zur Gänze beantragt - zur Hälfte gewährt wurde.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde unter Heranziehung des § 295a BAO die Einkommensteuer beim Beschwerdeführer erneut fest, wobei sich daraus tatsächlich keine Änderung ergab (Familienbonus Plus weiterhin 493 €).

Die Abgabenbehörde legte dem Bundesfinanzgericht die Bescheidbeschwerde mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde entschieden:

Der Beschwerdeführer begehrt offenkundig einen höheren Familienbonus Plus.

Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus zu (vgl. § 33 Abs. 3a EStG 1988). Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro (vgl. § 33 Abs. 3a Z 1 lit. a EStG 1988).

Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988).

Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das gesetzlich zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (vgl. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988).

Vom Einkommensteuerbetrag ist der Absetzbetrag "Familienbonus Plus" abzuziehen. Der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen entfällt (vgl. § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988).

Der Familienbonus Plus ist als "erster" Absetzbetrag von der nach Tarif gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 errechneten Steuer abzuziehen (s. auch ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 8). Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer begrenzt (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2021, § 33 Rz 45).

Da im Beschwerdefall die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge nur 493,69 € betrug, konnte nicht mehr als dieser Betrag als Familienbonus Plus abgezogen werden.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at