Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerden des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, zunächst vertreten durch LMG Lechner / Max / Graber Steuerberatungsgesellschaft m. b. H., 2512 Oeynhausen, Sochorgasse 3, nunmehr vertreten durch Dr. Schnabl und Partner OG, Steuerberatungsgesellschaft, 2483 Ebreichsdorf, Hauptplatz 19, a) vom und b) vom gegen die Bescheide des (damaligen) Finanzamts Baden Mödling, nunmehr Finanzamt Österreich, 2500 Baden, Josefsplatz 13, betreffend a) Umsatzsteuer für das Jahr 2006 vom , b) Umsatzsteuer für das Jahr 2007 vom , c) Umsatzsteuer für das Jahr 2008 vom , d) Umsatzsteuer für das Jahr 2009 vom , e) Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vom , f) Umsatzsteuer für das Jahr 2011 vom sowie g) Umsatzsteuer für das Jahr 2012 vom , alle zur Steuernummer ***5***, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei in Anwesenheit von Dr. Norbert Schnabl für die steuerliche Vertretung und von Hofrat Dr. Christian Sommer für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 und 2007 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Umsatzsteuerbescheide vom betreffend das Jahr 2006 sowie vom betreffend das Jahr 2007 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Umsatzsteuerbescheide vom betreffend die Jahre 2008 und 2009 sowie vom betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den Beschwerdevorentscheidungen vom betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009 und vom betreffend Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang 3
Personen 3
Vorläufige Bescheide 3
Umsatzsteuer 2006 vom 3
Umsatzsteuer 2007 vom 4
Umsatzsteuer 2008 vom 5
Umsatzsteuer 2009 vom 6
Umsatzsteuer 2010 vom 7
Umsatzsteuer 2011 vom 8
Umsatzsteuer 2012 vom 9
Angefochtene Bescheide 10
Umsatzsteuer 2006 vom 10
Umsatzsteuer 2007 vom 11
Umsatzsteuer 2008 vom 12
Umsatzsteuer 2009 vom 13
Umsatzsteuer 2010 vom 14
Umsatzsteuer 2011 vom 15
Umsatzsteuer 2012 vom 16
Ermittlungsverfahren 17
Überlegungen des Finanzamts und Besprechung mit der steuerlichen Vertretung 18
Eingabe vom 18
Mietvertrag 19
Schenkungsvertrag 23
Pachtvertrag 25
Betragsmäßige Darstellung 27
Ergänzungsersuchen vom 27
Beschwerden 28
Beschwerde vom 28
Beschwerde vom 30
Beschwerdevorentscheidungen 31
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2006 31
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2007 34
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2008 35
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2009 36
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2010 37
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2011 37
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2012 37
Vorlageanträge 37
Vorlageantrag vom 37
Vorlageantrag vom 39
Vorlage 39
Mündliche Verhandlung 41
Ladung für den 41
Vertagungsersuchen vom 41
Vertagung vom 42
Vollmachtsvorlage 42
Schriftsatz vom 42
Mündliche Verhandlung vom 44
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 45
Sachverhalt 45
Vorgeschichte 45
Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft ab 2006 46
Vorläufige Bescheide 46
Endgültige Bescheide 47
Beweiswürdigung 48
Rechtsgrundlagen 48
Verjährung 57
Verjährungsfristen 57
Ungewissheit 58
Tatfragen Voraussetzung 58
Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit 58
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 kein Grund für eine Vorläufigkeit 59
Verjährung teilweise eingetreten 60
Vorsteuerberichtigung 62
Betriebsaufgabe 63
Verteilung auf fünf bzw. zehn Jahre 64
Revisionsnichtzulassung 65
Verfahrensgang
Personen
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ist im Jahr 1963 geboren, seine Ehegattin ***6*** ***2*** im Jahr 1964. Beide wohnen in ***3***, ***4***.
Der Bf führte als Einzelunternehmer einen - nach § 22 UStG 1994 pauschalierten - Weinbaubetrieb und einen gewerblichen Heurigenbetrieb.
Zur Frage des Vorsteuerabzugs in Bezug auf durch den Heurigenbetrieb bezogene Produkte des Weinbaubetriebs in Vorjahren des Beschwerdezeitraums war ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ().
Zu Details siehe unten bei den Sachverhaltsfeststellungen unter "Vorgeschichte".
Vorläufige Bescheide
Umsatzsteuer 2006 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit -43,42 € festgesetzt:
Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Umsatzsteuer 2007 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.572,61 € festgesetzt:
Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Umsatzsteuer 2008 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.512,11 € festgesetzt:
Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Umsatzsteuer 2009 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.176,33 € festgesetzt:
Eine weitere Bescheidbegründung ist nicht ersichtlich.
Umsatzsteuer 2010 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 3.663,80 € festgesetzt:
Begründung:
Aufgrund der in der/n Beilage/n zur Steuererklärung/en ausgewiesenen Erlöse wurde die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesene Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auf den vorstehenden Betrag berichtigt.
Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig.
Umsatzsteuer 2011 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 669,55 € festgesetzt:
Begründung:
Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig.
Umsatzsteuer 2012 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit 2.032,66 € festgesetzt:
Begründung:
Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig.
Angefochtene Bescheide
Umsatzsteuer 2006 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 10.992,22 € festgesetzt:
Begründung:
Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.597,23 und der Vorsteuerabzug des Anlagevermögens um EUR 9.438,41 zu berichtigen.
Weiters wird auf die Besprechung mit Ihrem Steuerberater verwiesen.
Umsatzsteuer 2007 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 3.761,77 € festgesetzt:
Begründung:
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.189,16 zu berichtigen.
Umsatzsteuer 2008 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 4.006,58 € festgesetzt:
Begründung:
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.494,47 zu berichtigen.
Umsatzsteuer 2009 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 gemäß § 200 Abs. 2 BAO mit 3.548,54 € festgesetzt:
Begründung:
Die Veranlagung erfolgte unter Zugrundelegung der mit Ihnen bzw. Ihrem Vertreter aufgenommenen Niederschrift bzw. unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Vorhalteverfahrens.
Auf Grund der unecht befreiten Verpachtung war der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um EUR 1.372,21 zu berichtigen.
Umsatzsteuer 2010 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 mit 6.443,08 € festgesetzt:
Begründung:
Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2010 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 963,87 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen.
Umsatzsteuer 2011 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 mit 3.186,09 € festgesetzt:
Begründung:
Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2011 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 893,59 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen.
Umsatzsteuer 2012 vom
Mit Umsatzsteuerbescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 mit 4.226,31 € festgesetzt:
Begründung:
Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2012 wurde eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 734,99 durchgeführt. Weiters wird auf die Bescheidbegründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuerbescheid 2006 verwiesen.
Ermittlungsverfahren
Den angefochtenen Bescheiden ging ein Ermittlungsverfahren des Finanzamts voran, über das sich dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt unter anderem entnehmen lässt:
Überlegungen des Finanzamts und Besprechung mit der steuerlichen Vertretung
Folgende Überlegungen des Finanzamts und Schlagworte zu einer Besprechung mit der steuerlichen Vertretung sind aktenkundig:
[...]
Eingabe vom
Mit Datum teilte die steuerliche Vertretung dem Finanzamt mit:
Bezug nehmend auf die Besprechung in unseren Kanzleiräumlichkeiten kann ich Ihnen nun folgende Informationen zukommen lassen:
1. Übergabe der LuF an die Gattin ***2*** ***6***, St.Nr.: ***7***
Die Abgabenbehörde verlangt die Bekanntgabe der Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG für das Jahr 2005! Wie die Behörde richtig festgestellt hat, wurde die LuF mit von Fr. ***2*** ***6*** betrieben. Gebäudeteile, welche im Eigentum von Hr. ***2*** ***1*** stehen, wurden mit unecht steuerbefreit an die Gattin vermietet. Ebenso wurde mit Februar 2006 ein Schenkungsvertrag über den Kellerbestand abgeschlossen. Dort ist ebenfalls dokumentiert, dass der Übergabezeitpunkt der gewesen ist. Unserer Ansicht nach tritt die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung somit nicht im Kalenderjahr 2005 ein, sondern erst 2006. Dies lässt sich auch aus der Rz 2075 der UStG-RL ableiten. Dort wird angeführt, dass eine Änderung der Verhältnisse nicht bereits dann vorliegt, wenn die Absicht besteht, ein Wirtschaftsgut zur Ausführung unecht steuerbefreiter Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlichen geänderten Verwendung. In der Anlage finden Sie aus diesem Grund einerseits ein AVZ aus dem Jahr 2005 sowie die Darstellung der erforderlichen Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG für das Jahr 2006! Zwei Ergänzungen sollen an der Stelle klarstellend angeführt werden:
-Wo zulässig wurde die Bestimmung des § 12 Abs. 13 UStG angewandt!
-Kto. 210; Anlagennummer 100-00 Betriebsgebäude: Der Wert von € 151.107,46 wurde zwar mit in das AVZ aufgenommen fällt jedoch unserer Ansicht nach nicht unter den Berichtigungstatbestand des § 12 Abs. 10 UStG. Die Aktivierung im Jahr 1999 erfolgte aufgrund einer Betriebsprüfung. Die Errichtung selber fand im Jahr 1992 statt. Im Jahr 1999 wurde demnach kein Vorsteuerabzug vorgenommen, eine Berichtigung ist demzufolge auch nicht durchzuführen.
2. Pachtvertrag
Eine Kopie des Pachtvertrages finden Sie in der Anlage. Wie aus dem Vertrag ersichtlich ist, wurde die Entgeltlichkeit vereinbart. Die bezahlte Pachtsumme wurde ordnungsgemäß versteuert.
3. Vorsteuerbeträge der Betriebskosten der Jahre 2006 bis laufend
Die Summe der geltend gemachten Vorsteuer entnehmen Sie der beigefügten Aufstellung.
4. Privatanteile 0% € 15.000,00
In den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ab dem Jahr 2006 sind keine Privatanteile 0% in einer solchen Höhe ersichtlich. Einzig das Konto Mieterlöse 0% weist einen derartigen Stand auf. In der Anlage übermitteln wir Ihnen deshalb den Kontoausdruck des Kontos 4852 für die Jahre 2006 bis 2013!
...
Anlage
Darstellung VST-Berichtigung für 2006
AVZ 2005
Mietvertrag
Schenkungsvertrag
Pachtvertrag
Einzelsteuernachweis 2006-2013 für Betriebskosten
Konto 4852 für Zeitraum 2006-2013
Mietvertrag
Folgender Mietvertrag wurde vorgelegt:
MIETVERTRAG
Präambel
Herr ***2*** ***1***, im Folgenden Vermieter genannt, geboren am ***8***, wohnhaft in ***3***, ***4***, im Folgenden Vermieter genannt und Frau ***2*** ***6***, geboren am ***9***, wohnhaft in ***3***, ***4***, im Folgenden Mieterin genannt, schliessen folgenden Mietvertrag.
I. Mietgegenstand
Der Vermieter ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft unter der Adresse ***3***, ***4***. Auf diesem Grundstück befindet sich:
1 Weinkeller im Ausmass von 126 m2
1 Vinothek im Ausmass von 26,5 m2
1 Ausstecklokal inklusive Wintergarten von 200,5 m2
Toiletten im Ausmass von 26,4 m2
1 Garten im Ausmass von 116 m2
1 Pressraum im Ausmass von 56,16 m2
Vermietet werden die obgenannten Räumlichkeiten zuzüglich der Einrichtung des Ausstecklokales inklusive eines Weinkühlschrankes und einer Schankanlage.
Festgehalten wird, dass der Mieterin aus der vorgenannten Räumlichkeitsaufstellung folgende Räumlichkeiten ganzjährig zur Verfügung stehen:
Keller im Ausmass von 126 m2
Vinothek im Ausmass von 26,5 m2
Pressraum im Ausmass von 56,16 m2
Die anderen Räumlichkeiten d.s.:
das Lokal inklusive Wintergarten im Ausmass von 200,5 m2
die Toiletten im Ausmass von 26,4 m2
der Garten im Ausmass von 116 m2
die Einrichtung des Lokals
stehen der Mieterin während der Aussteckzeiten zur Verfügung.
Der Klarheithalber wird festgehalten, dass als Berechnungsgrundlage für die Aussteckzeiten 162 Tage angesetzt werden.
Eine Änderung des nachfolgend festgesetzten Mietpreises erfolgt nicht solange die vorgenannten Aussteckzeiten um 10 % überschritten oder unterschritten werden.
Während der Aussteckzeiten werden die vorgenannten Räumlichkeiten auch von Herrn ***2*** ***1*** zum Betrieb seines Büffets genutzt.
Obige Sachverhalte wurden bei der Berechnung der nachfolgend festgesetzten Miete berücksichtigt.
H. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Herr ***2*** ***1*** verzichtet auf Kündigung dieses Mietvertrages bis .
Die Vertragsparteien sind, unter Berücksichtigung der obigen Vereinbarungen berechtigt, diesen Mietvertrag mittels eingeschriebenen Brief an die zuletztbekanntgegebene Adresse unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufzukündigen.
III. Auflösungsgründe
Der Vermieter ist berechtigt, dass Bestandsverhältnis mit sofortiger Wirkung einseitig für aufgelöst zu erklären, wobei von der Mieterin keinerlei wie immer gearteten Ansprüche auf irgend einen Ersatz oder Rückersatz gestellt werden können wenn:
a) die Mieterin nach Eintritt der Fälligkeit trotz erfolgloser schriftlicher Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen mit der Bezahlung des Mietentgeltes mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
b) über das Vermögen der Mieterin, das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Einleitung des selben mangels Kostendeckung abgewiesen wird.
c) das Mietobjekt nicht vertragsgemäss im Sinne dieses Vertrages verwendet wird.
d) die Mieterin das Bestandsrecht gänzlich oder auch nur teilweise entgeltlich oder unentgeltlich weiter gibt, abtritt oder sonst irgendwelchen Dritten einräumt.
IV. Miete, Betriebskosten, Wertsicherung
Der einvernehmlich festgelegte Mietzins besteht aus
a) den vereinbarten Hauptmietzins in der Höhe von € 1.150,00
b) zusätzlich verrechnet werden 42,56 % der Zinsen und Spesen des Kredites des Vermieters bei der ***10*** mit der Nummer ***11*** sowie 100 % der Kosten des Kredites der ***10*** mit der Nummer ***12***.
Zweiterer Kredit betrifft die Investitionen für den Wintergarten, welche Herr ***2*** ***1*** allein getragen hat. Der erstere Kredit betrifft den Umbau des Heurigenlokales, welcher zu 50 % von Frau ***6*** ***2*** genutzt wird, wobei festgestellt wird, dass das Investitionsvolumen in den Jahre 1990 bis 1993 EUR 164.421,20 betrug. Der Gesamtkredit sowohl für den Weinbau als auch für Büffet betrug im Jahr 1992 und 1993 EUR 202.103,15.
Frau ***2*** ***6*** verpflichtet sich, bei quartalsmässiger Belastung der Zinsen und Spesen für obgenannte Kredite bzw. halbjährlicher Belastung (Wintergarten) diese Beträge Herrn ***2*** zum Zinsfälligtermin zu ersetzen.
c) gemäss den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wird auf diesen Hauptmietzins keine Umsatzsteuer berechnet.
d) die entfallenden Betriebskosten wurden in dem Mietpreis bereits eingerechnet.
Der Hauptmietzins gemäss Punkt a) wird als wertgesichert vereinbart
Grundlage der Wertsicherung ist der vom österreichischen statistischen Zentralamt errechnete und verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000, verlautbart für den Monat Dezember 2005. Der Hauptmietzins ändert sich daher im gleichem Verhältnis wie die Verbraucherpreisindices. Es wird jedoch vereinbart, dass Schwankungen bis einschliesslich 5 % sowohl nach oben als auch nach unten unberücksichtigt bleiben. Im Falle des Überschreitens ist der Vermieter berechtigt die Indexanpassung durchzuführen. Der sich ergebende Betrag ist von der Vermieterin innerhalb eines Monats nach nachweislicher Bekanntgabe zu entrichten.
V. Fälligkeit
Aufgrund der besonderen Betriebsstruktur wird vereinbart, dass die Miete von der Vermieterin jeweils zum Monatsende zu entrichten ist. Es wird ein 5 tägiges Respiro vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, Zinsen im Ausmass von 8 % für die verspätete Entrichtung der Miete zu verrechnen.
VI. Anrechnungsverbot
Es wird vereinbart, dass die Mieterin nicht berechtigt ist, allfallige Gegenforderungen an den Mieter auf den vereinbarte Mietzins anzurechnen.
VII. Gebrauchsrecht der Mieterin
Die Mieterin verpflichtet sich das Mietobjekt zu keinem anderen Zwecke als zu Führung eines Weinbaubetriebes bzw. Weinausschankbetriebes während der Aussteckzeiten zu verwenden.
VIII. Erhaltungspflicht der Mieterin
Die Mieterin verpflichtet sich das Mietobjekt im ordentlichen Zustand zu erhalten und allen in dem Mietobjekt notwendigen Erhaltungen an Fussböden, Malerei, Fenster, Türen und Einrichtungen auf eigene Kosten vorzunehmen und erklärt daraus keinen Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Vermieter zu erheben. Betreffend die gemeinsam genutzten Räume wird jedoch festgehalten, dass für die Erhaltung des Inventars, der vermieteten taxativ aufgezählten Geräte und des Heurigenlokales die Erhaltungspflicht dem Vermieter trifft.
Jede erhebliche Veränderung des Bestandsobjektes bzw. jede bauliche Veränderung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, welche im vorhinein erfolgen muss. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen keine Änderungen im und am Bestandsobjekt vorgenommen werden. Jene Kosten die nach Zustimmung von der Mieterin durch Änderungen des Bestandsobjektes entstanden sind, gehen bei Beendigung des Bestandsverhältnisses entweder kostenlos auf den Vermieter über, oder dieser hat das Wahlrecht die Mieterin aufzufordern den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.
Die Mieterin verpflichtet sich die für ihren Betrieb notwendigen Risken auf ihre Kosten zu versichern.
IX. Untervermietung
Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe oder jede andere wie immer geartete gänzlich oder auch nur teiweise entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Überlassung, Abtretung oder sonstige Rechtseinräumungen am Bestandsobjekt an Dritte Personen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.
X. Störung in der Benützung
Die Mieterin verzichtet auf sämtliche Ansprüche die ihr aus der Störung oder Absperrung der Wasser- oder Energiezufuhr bzw. Kanalisierung entstehen können, sofern der Vermieter eine solche Störung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat.
XL Sonstige Bestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zu ihre Rechtswirksamkeit ihrer Schriftform.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass neben diesen Vertrag keine sonstigen Abreden, Änderungen oder Ergänzungen bestehen.
XII. Kosten
Es wird vereinbart, dass sämtliche Kosten und Abgaben jeder Art mit der Errichtung und Vergebührung dieses Vertrages verbunden sind, der Vermieter trägt.
XIII. Ausfertigungen
Dieser Mietvertrag wird in 2 Originalen errichtet, von jeder Vertragsteil ein Original erhält.
***3***, am
***6*** ***2*** - ***1*** ***2***
Mieterin - Vermieter
Schenkungsvertrag
Folgender vor einem öffentlichen Notar abgeschlossener Schenkungsvertrag, Unterschriften beglaubigt am , dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern am angezeigt, wurde vorgelegt:
SCHENKUNGSVERTRAG
abgeschlossen am heutigen Tag zwischen:
1. Herrn ***1*** ***2***, geboren am ***8***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Geschenkgeber einerseits und dessen Ehegattin
2. Frau ***6*** ***2***, geboren am ***9***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Geschenknehmerin andererseits
wie folgt:
I.
Der Geschenkgeber ist Alleineigentümer des in der Liste angeführten Kellerbestandes (Liste Beilage ./A) und Kellerinventars (Liste Beilage ./B) mit einem Gesamtwert von EUR 36.936,71 (sechsunddreißigtausendneunhundertsechsunddreißig Euro und einundsiebzig Cent).
II.
Der Geschenkgeber schenkt und übergibt an die Geschenknehmerin und diese übernimmt von Ersteren dessen unter Punkt 1. genanntes Schenkungsobjekt wie dieses liegt und steht, mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen der Geschenkgeber dieses Schenkungsobjekt bisher besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war. Der Geschenkgeber erteilt insbesonders seine Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages, das in der Liste (Beilage ./B) angeführte Kraftfahrzeug auf die Geschenknehmerin umgemeldet werden kann.
III.
Die Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung verbindlich an, während der Geschenkgeber auf das Recht verzichtet, diese Schenkung - mit Ausnahme der im Gesetz festgelegten Widerrufsgründen (§§ 947 ff ABGB) - zu widerrufen.
IV.
Die Geschenknehmerin trat bereits am in den faktischen Besitz und Genuß des Schenkungsobjektes und trägt vom selben Zeitpunkt angefangen die davon zu entrichtenden Steuern und öffentlichen Abgaben, sowie Gefahr und Zufall.
Die körperliche Übergabe des Schenkungsobjektes an die Geschenknehmerin erfolgte an diesem Tage durch Besitznahme desselben und hat die Geschenknehmerin an diesem Tage auch die Verwaltungsakte an sich gezogen.
V.
Die mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren aller Art hat die Geschenknehmerin zu bezahlen.
Die Vertragsparteien nehmen jedoch zur Kenntnis, dass diese Vereinbarung nur zwischen ihnen Gültigkeit hat, jedoch im Außenverhältnis sie hiefür solidarisch haften.
VI.
Die Geschenknehmerin erklärt an Eidesstatt, österreichische Staatsbürgerin und Deviseninländerin zu sein.
VII.
Der Geschenkgeber haftet weder für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Schenkungsobjektes, wohl aber dafür, dass dasselbe lastenfrei und frei von Rechten Dritter in den Besitz der Geschenknehmerin gelangt.
***3*** am
***6*** ***2*** - ***1*** ***2***
Die angeführten Beilagen sind aktenkundig.
Pachtvertrag
Folgender vor einem öffentlichen Notar abgeschlossener Pachtvertrag, Unterschriften beglaubigt am , Gebührenselbstbemessung zu Lfd.-Nr. 2/2006, wurde vorgelegt:
PACHTVERTRAG
abgeschlossen am heutigen Tage zwischen:
1. Herrn ***1*** ***2***, geboren am ***8***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Verpächter einerseits und dessen Ehegattin
2. Frau ***6*** ***2***, geboren am ***9***, wohnhaft ***3***, ***4***, als Pächterin andererseits
wie folgt:
Verpachtet werden die nachstehenden, dem ***1*** ***2*** alleingehörenden Grundstücke und zwar:
1. die der ***13*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücke 855, 860, 1152,1153,1154/1, 1154/2, 1155 je Weingarten, 1181 Landw. genutzt, 1182, 1183, 1184, 1381 und 1382 je Weingarten im Gesamtausmaß von 20.336 m2;
2. die der ***14*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücken 1659/1 und 1659/2 je Weingarten im Gesamtausmaß von 1.852 m2;
3. das der ***15*** Grundbuch ***3*** zugeschriebene Grundstück 1156 Weingarten im Ausmaß von 1.726 m2;
4. das der ***16*** Grundbuch ***17*** zugeschriebene Grundstück 753/1 Weingarten im Ausmaß von 5.156 m2;
5. die der ***18*** Grundbuch ***3*** zugeschriebenen Grundstücke 1755/3 und 1755/4 je Weingarten im Gesamtausmaß von 1.842 m2;
Mitverpachtet sind die ob den Grundstücken ausgesetzten Weinstöcke und die sich ob den Grundstücken befindlichen Baulichkeiten. Das Nutzungsrecht der Pächterin umfasst die Aberntung der Früchte der auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Weinstöcke.
Die Pächterin ist verpflichtet, den auf den verpachteten Grundstücken befindlichen Weinstockbestand unter Einhaltung der weingärtnerischen Erfahrungen und Regeln instandzuhalten und für den laufenden Ersatz von abgestorbenen Weinstöcken zu sorgen. Bei Pachtende hat die Pächterin einen Weinstockbestand zurückzustellen, der dem Bestand am Beginn des Pachtvertrages entspricht. Ein Mehr- oder Minderbestand ist in Geld auzugleichen.
II.
Das Pachtverhältnis beginnt am und ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres schriftlich aufgekündigt werden. Der Verpächter ist berechtigt, die sofortige Auflösung des Vertrages zu erklären und die Rückgabe des Pachtobjektes in geräumten Zustand zu verlangen, wenn die Pächterin gegen wichtige Interessen des Verpächters verstößt, was insbesonders bei Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag z. B. bei Weitergabe des Pachtobjektes an nicht berechtigte Personen der Fall ist.
III.
Der Pachteuro beträgt pro Jahr und pro m2 EUR 0,0373, gesamt sohin EUR 1.153,02 und ist im Vorhinein, spätestens bis zum 1.3. des jeweiligen Kalenderjahres auf das Konto des Verpächters Spesen- und abzugsfrei zu überweisen.
Die Parteien stellen fest, dass der Pachteuro gemäß § 6 Umsatzsteuergesetz nicht Umsatzsteuerpflichtig ist.
Vereinbart wird die Wertsicherung des jährlich zu leistenden Pachteuros. Als Maß zur Berechnung der Wertänderungen dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 (VPI 2000) beziehungsweise - sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden - ein an seine Stelle tretender Nachfolgeindex oder - in Ermangelung eines solchen - der nächstähnliche Index.
Bezugsgröße für die Berechnung der Wertsicherung ist die für den Monat Jänner verlautbarte Indexzahl. Die Feststellung der in Betracht kommenden Indexzahlen und die Berechnung der wertgesicherten Raten obliegt allein dem Verpächter.
Eine Änderung der Indexzahl nach oben oder nach unten ist im Rahmen dieser Wertsicherung jedoch erst dann zu berücksichtigen, wenn diese Veränderung die für den Ausgangsmonat verlautbarte Indexzahl erstmals um mindestens 5 % über- oder unterschreitet. Diese Indexzahl gilt dann solange als Basis für die Berechnung, bis sich der Index wieder um mindestens 5 % nach oben oder nach unten ändert. Bei weiteren Änderungen ist entsprechend vorzugehen.
Die mit den verpachteten Grundstücken verbundenen öffentlichen Abgaben und Lasten trägt die Pächterin.
Die Kosten und Gebühren für die Errichtung dieses Vertrages trägt die Pächterin alleine.
***3***, am
***6*** ***2*** - ***1*** ***2***
Betragsmäßige Darstellung
Vorsteuerberichtigung 2006
[...]
Ergänzungsersuchen vom
Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Schreiben vom :
Ersuchen um Ergänzung
betreffend Vorsteuer aus Wein
Sehr geehrte Steuerzahlerin! Sehr geehrter Steuerzahler!
Bitte beantworten Sie die nachstehenden Fragen innerhalb der angeführten Frist und legen Sie zum Nachweis der Richtigkeit Ihrer Angaben die erforderlichen Unterlagen bei.
Übermitteln Sie nur Kopien und keine Originaldokumente! Bitte führen Sie bei allen schriftlichen Eingaben an das Finanzamt die Steuernummer an oder verwenden Sie für das Antwortschreiben die Rückseite dieses Schreibens.
Frist zur Beantwortung bis zum
Ergänzungspunkte:
Sie haben einen Teil des von Ihnen im pauschalierten Weinbaubetrieb erzeugten Weines in Ihrem gewerblichen Heurigenbetrieb ausgeschenkt.
Sie werden daher aufgefordert,
1. den auf diesen ausgeschenkten Wein entfallenden Vorsteueranteil aus den in der pauschalierten Weinproduktion an Sie erbrachten Vorleistungen herauszurechnen,
2. die dabei verwendete Ermittlungs-/Schätzungsmethode bekanntzugeben sowie
3. die bis dato geltend gemachte Vorsteuer aus dem Innenumsatz bekanntzugeben.
Der Bf antwortete durch seine steuerliche Vertretung nach Fristverlängerungsansuchen mit Schreiben vom :
Bezug nehmend auf Ihr obiges Schreiben möchten wir Ihnen bekannt geben, dass Hr. ***2*** ***1*** keinen pauschalierten Weinbaubetrieb führt! Die Beantwortung der übermittelten Fragen erübrigt sich somit.
Beschwerden
Beschwerde vom
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 vom 17. bzw. erhob der Bf mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom Beschwerde:
1. Sachverhaltsdarstellung
Unser Klient hat bis zum sowohl einen gewerblichen Buschenschankbetrieb als auch einen pauschalierten Weinbaubetrieb geführt. Für die Jahre 2004 und 2005 war es anlässlich einer Betriebsprüfung strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Der VwGH entschied diesen Rechtsstreit nun in einem Erkenntnis und kam zu dem Schluss, dass für die Weinverbringung selber kein VST Abzug zusteht. Der VwGH anerkannte aber einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen.
Aufgrund dieses Rechtsstreites erließ die Behörde sämtliche Umsatzsteuerbescheide ab dem Jahr 2004 vorläufig. Im Jahr 2015 trug die Behörde nun dem VwGH-Erkenntnis Rechnung und änderte in den Jahren 2004 und 2005 den abziehbaren Vorsteuerbetrag. Durch die Aufarbeitung des Steueraktes unseres Klienten nahm die Behörde nun auch andere Änderungen in den Kalenderjahren 2006 bis 2013 vor. Dabei wurde der Vorsteuerabzug für bestimmte Betriebskosten anteilig versagt und vor allem im Kalenderjahr 2006 eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vorgenommen. Im Kalenderjahr 2006 wurde der pauschalierte Weinbaubetrieb an die Gattin unseres Klienten übertragen. Es kam somit bei Hr. ***2*** zu einer Betriebsaufgabe.
2. Begehrte Änderungen
Es wird beantragt, entsprechend der folgenden Begründung, die oben erwähnten Bescheide aufzuheben.
3. Begründung
Die Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 ist aufgrund zwischenzeitig eingetretener Verjährung unzulässig. Gem. § 207 BAO Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die strittigen Abgaben festzusetzen, nach 5 Jahren! Gem. § 208 Abs. 1 BAO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Nach § 19 Abs. 2 UStG entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung aufgeführt worden ist!
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die strittigen Umsatzsteuerbeträge somit schon seit einiger Zeit verjährt!
- Umsatzsteuer 2006, Verjährung grundsätzlich 2011, durch Bescheiderlassung jedoch 2012
- Umsatzsteuer 2007, Verjährung grundsätzlich 2012, durch Bescheiderlassung jedoch 2013
- Umsatzsteuer 2008, Verjährung grundsätzlich 2013, durch Bescheiderlassung jedoch 2014
- Umsatzsteuer 2009, Verjährung grundsätzlich 2014, durch Bescheiderlassung jedoch erst 2015, aufgrund der Bestimmungen des § 19 UStG sind jedoch die Monate 1-9/2009 bereits verjährt!
Die Tatsache, dass die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2006 bis 2009 bis dato nur vorläufig veranlagt worden sind, ändert nach Ansicht des Beschwerdeführers an der Verjährung nichts. Voraussetzung für die Vorläufigkeit von Bescheiden gem. § 200 BAO ist das Vorliegen einer Ungewissheit im Tatsachenbereich. Die Ungewissheit bestand für die Behörde lediglich darin, nicht zu wissen, ob für Weinverbringungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Deswegen war die Vorläufigkeit der Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 absolut rechtens.
Ab dem Kalenderjahr 2006 ist aber genau diese Ungewissheit durch die Betriebsübertragung weggefallen! Gemäß § 200 Abs. 2 BAO hat die Behörde bei einem Wegfall der Ungewissheit die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Aus dem Gesetzestext ist kein Ermessensspielraum herauszulesen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Mussbestimmung! (Gesetzeswortlaut: "...ist zu ersetzen")
Gem. § 208 BAO Abs. 1 lit. d beginnt bei Bescheiden, die gem. § 200 BAO vorläufig erlassen wurden, die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Maßgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit, unabhängig davon, ob die Partei oder die Abgabenbehörde hievon Kenntnis erlangte. Die Ungewissheit ist mit bzw. mit weggefallen. § 208 Abs. 1 lit d. BAO ist nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl gar keine Ungewissheit bestand, (vgl. BAO-Kommentar Ritz zu § 208 BAO und dort zitierte Rechtssprechungen)
Es kann somit abschließend festgehalten werden, dass ab dem Kalenderjahr 2006 keine, im Tatsachenbereich begründete Ungewissheit, mehr vorgelegen hat. Die Vorläufigkeit der bekämpften Bescheide war somit rechtswidrig. Wie bereits weiter oben dargestellt, ist für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 1-9/2009 bereits Verjährung eingetreten. Die bekämpften Bescheide sind aufgrund bereits eingetretener Verjährung aufzuheben.
II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt:
U 2006 € 11.035,64
U 2007 € 1.189,16
U 2008 € 1.494,47
U 2009 € 1.372,21
SUMME € 15.091,48
III. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO
Es wird der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO gestellt.
IV. Antrag auf Senatszuständigkeit
Es wird der Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt.
Beigefügt war folgende Übersicht über Vorsteuerberichtigungen:
[...]
Beschwerde vom
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 vom erhob der Bf mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom Beschwerde:
1. Sachverhaltsdarstellung
Unser Klient hat bis zum sowohl einen gewerblichen Buschenschankbetrieb als auch einen pauschalierten Weinbaubetrieb geführt. Für die Jahre 2004 und 2005 war es anlässlich einer Betriebsprüfung strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbaubetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht. Der VwGH entschied diesen Rechtsstreit nun in einem Erkenntnis und kam zu dem Schluss, dass für die Weinverbringung selber kein VST Abzug zusteht. Der VwGH anerkannte aber einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen.
Aufgrund dieses Rechtsstreites erließ die Behörde sämtliche Umsatzsteuerbescheide ab dem Jahr 2004 vorläufig. Im Jahr 2015 trug die Behörde nun dem VwGH-Erkenntnis Rechnung und änderte in den Jahren 2004 und 2005 den abziehbaren Vorsteuerbetrag. Durch die Aufarbeitung des Steueraktes unseres Klienten nahm die Behörde nun auch andere Änderungen in den Kalenderjahren 2006 bis 2013 vor. Dabei wurde der Vorsteuerabzug für bestimmte Betriebskosten anteilig versagt und vor allem im Kalenderjahr 2006 eine Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vorgenommen. Im Kalenderjahr 2006 wurde der pauschalierte Weinbaubetrieb an die Gattin unseres Klienten übertragen. Es kam somit bei Hr. ***2*** zu einer Betriebsaufgabe.
2. Begehrte Änderungen
Es wird beantragt, entsprechend der folgenden Begründung, die oben erwähnten Bescheide aufzuheben.
3. Begründung
Wir verweisen hier auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend U 2006-2009 vom sowie auf den Vorlageantrag betreffend U 2006-2009 vom
II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt:
U 2010 € 963,87
U 2011 € 893,59
U 2012 € 734,99
SUMME € 2.592,45
III. Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO
Es wird der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO gestellt.
IV. Antrag auf Senatszuständigkeit
Es wird der Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt.
Beschwerdevorentscheidungen
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2006
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid vom dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 mit 4.019,96 € festgesetzt wurde.
Begründung:
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 wurde am Beschwerde erhoben. Weiters wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 BAO und ein Antrag auf Senatszuständigkeit gem. § 272 BAO gestellt. Da kein Antrag auf Vorlage der Beschwerde gestellt wurde, sind die Anträge gem. § 272 und § 274 obsolet. Die Beschwerde wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz entschieden.
Für 2004 und 2005 war anlässlich einer Betriebsführung [richtig wohl: Betriebsprüfung] strittig, ob für Weinlieferungen aus dem pauschalierten Weinbetrieb in den gewerblichen Buschenschankbetrieb ein Vorsteuerabzug zusteht. Der Rechtsstreit wurde vom VwGH nunmehr 2015 entschieden.
Auf Grund des Rechtsmittelverfahrens wurden die Bescheide ab 2005 vorläufig erlassen.
2005 wurden die Bescheide wie folgt begründet:
Da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen eines noch nicht beendeten Rechtmittelverfahrens abhängig ist, erfolgte die Veranlagung gem. § 200 BAO vorläufig.
Ab 2006 wurden die Bescheide weiterhin vorläufig erlassen.
Im Februar 2015 erfolgte das VwGH-Erkenntnis. Am wurde der Abgabenpflichtige vom Finanzamt aufgefordert die Vorsteueranteile des sogenannten Innenumsatzes bekanntzugeben. Am wurde erstmalig vom Steuerberater bekanntgegeben das der Pflichtige keinen pauschalierten Weinbau führt. Nach den nunmehr durchgeführten Ermittlungen und Vorhalteverfahren wurde festgestellt, dass ein Teil des pauschalierten Weinbaues (div. Geräte usw.) 2006 an die Gattin verschenkt wurden. Der Großteil (Gebäude, Grund und Boden, Weingärten usw.) des "pauschalierten Weinbaues" wurde an die Gattin verpachtet. Es kam nicht wie in der Beschwerde behauptet zu einer Betriebsaufgabe - Gebäude, Heurigeneinrichtung, Weinstöcke,... sind weiterhin im Betriebsvermögen. Durch die Verpachtung bestand jährlich die Möglichkeit den pauschalierten Weinbau wieder selbst zu betreiben.
Vom Finanzamt wurde die gesamte 10tel Berichtigungen im Jahr 2006 nur aus Vereinfachungsgründen toleriert - dies wurde mit dem Steuerberater besprochen. Weiters wurde die komplette Vorgangsweise ab 2006 mit den Steuerberatern besprochen. Auf Grund der nunmehrigen Beschwerde wird die 10tel-Berichtigung mangels Betriebsaufgabe richtig auf die einzelnen Jahre verteilt.
Es ist zwar richtig, dass die Vorläufigkeit nicht begründet wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keine Ungewissheit bestand. Die Bescheide litten an einem Begründungsmangel, die jedoch nicht bekämpft wurden. Die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide wurden rechtskräftig.
Laut obigen Ausführungen lag die Ungewissheit bis 2015 vor. Eine Verjährung der Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 ist nicht eingetreten. Die Bescheide wurden 2015 zu Recht endgültig erklärt. Das Beschwerdebegehren war abzuweisen. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 - 2009 werden aber in Höhe der Vorsteuerberichtigung abgeändert.
Auf Grund der unecht befreiten Vermietung wurde die Vorsteuerberichtigung nun gem. § 12(10) UstG jeweils für das Jahr der Änderung durchgeführt. Für 2006 wurde nun eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von EUR 2.466,15, für 2007 EUR 2.085,99, für 2008 EUR 1.206,89 und für 2009 in Höhe von EUR 1.076,91 durchgeführt.
Der Berechnung erfolgte It. beiliegender xls-Tabelle.
[...]
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2007
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid vom dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2007 mit 5.847,76 € festgesetzt wurde.
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen.
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2008
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid vom dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit 5.213,47 € festgesetzt wurde.
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen.
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2009
Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Bescheid vom dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 mit 4.625,45 € festgesetzt wurde.
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2006 wird verwiesen.
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2010
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom als unbegründet ab:
Es ist noch keine Verjährung eingetreten_ In Folge der Erlassung des Erstbescheides im Jahr 2012 verlängert sich die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2010 bis zum Ablauf des .
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2011
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom als unbegründet ab:
Die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2011 endet frühestens mit Ablauf des .
Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2012
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom als unbegründet ab:
Die fünfjährige Verjährungsfrist zur Festsetzung der veranlagten Umsatzsteuer 2012 endet frühestens mit Ablauf des .
Vorlageanträge
Vorlageantrag vom
Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom beantragte der Bf, seine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend zur Beschwerdeschrift sei noch folgendes angemerkt:
Entgegen der ursprünglichen Argumentation der Abgabenbehörde geht diese nun überraschender Weise nicht mehr von einer erfolgten Betriebsaufgabe im Kalenderjahr 2006 aus. In der nachgereichten Bescheidbegründung vom behauptet die Abgabenbehörde nun, man habe erst im Zuge einer Besprechung am erstmalig erfahren, dass der Beschwerdeführer keinen pauschalierten Weinbaubetrieb mehr führt. Weiters geht die Behörde nun nicht mehr von einer, aufgrund der erfolgten Schenkung, endgültigen Betriebsaufgabe aus, sondern nimmt nun eine jährliche Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG vor. Lediglich aus Vereinfachungsgründen war die Abgabenbehörde bereit, eine 10tel Berichtigung im Jahr 2006 zu akzeptieren.
Dieser Argumentation ist mit aller Entschiedenheit zu widersprechen. Die Ausführungen der Abgabenbehörde entsprechen nicht der Wahrheit. Im Juli 2015 wurde der steuerlichen Vertretung eine Aktennotiz der Abgabenbehörde übergeben, in der gewisse Sachverhalte mit der steuerlichen Vertretung abgeklärt werden sollten. Darin schreibt die Abgabenbehörde:
"Durch die unentgeltliche Nutzung ist mit eine Betriebsaufgabe des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zu unterstellen "
Aufgrund dieser Aktennotiz wurde dann am ein Schreiben der steuerlichen Vertretung an die Abgabenbehörde übermittelt, in dem auf die einzelnen Punkte eingegangen wurde. Dem Vorlageantrag werden sowohl die Aktennotiz der Abgabenbehörde als auch das Antwortschreiben vom als Beweismittel vorgelegt! Der Behörde war somit schon vorher bekannt, dass der Betrieb übertragen und aufgegeben wurde.
Seit der erfolgten Schenkung wurden auch keine Beilagen zur Einkommensteuererklärung für pauschalierte Landwirte mehr bei der Abgabenbehörde eingereicht. Schon alleine daraus war für die Behörde zu erkennen, dass der Abgabenpflichtige keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte mehr erzielt und keine derartige Einkunftsquelle mehr besitzt.
Weiters behauptet die Behörde nun, es handle sich um keine endgültige Betriebsübertragung sondern lediglich um eine vorübergehende Verpachtung. Der Betrieb sei plötzlich, entgegen der früheren Ausführungen der Behörde, nun weiterhin dem Geschenkgeber bzw. dem Verpächter zuzurechnen.
Hier ist anzumerken, dass der bereits vorgelegte Schenkungsvertrag sowie auch das Alter des Geschenkgebers für eine endgültige Betriebsaufgabe sprechen. Ebenso die Tatsache, dass es seit nun mehr als 10 Jahren zu keiner Aufkündigung der Verpachtung gekommen ist und dies auch in Zukunft nicht angedacht ist.
II. Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt:
U 2006 € 4.063,38
U 2007 € 3.275,15
U 2008 € 2.701,36
U 2009 € 2.449,12
Aussetzungszinsen 2016 € 73,96
SUMME € 12.562,97
Als Anlagen wurden die oben wiedergegebene schlagwortartige Aktennotiz mit handschriftlichen Anmerkungen sowie das oben wiedergegebene Schreiben der steuerlichen Vertretung vom vorgelegt.
Vorlageantrag vom
Mit Schreiben seiner steuerlichen Vertretung vom beantragte der Bf, seine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ergänzend zur Beschwerdeschrift sei noch folgendes angemerkt:
Die eingebrachte Beschwerde wurde abgewiesen mit der Begründung, dass für die Jahre 2010 bis 2012 noch keine Verjährung eingetreten sei. Durch den Verweis in unserer Beschwerde auf die Schreiben (Beschwerde U 2006-2009) sowie vom (Vorlageantrag U 2006-2009), ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass sich die eingebrachte Beschwerde gegen die Ansicht der Behörde richtet, dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nur vorübergehend verpachtet und nicht aufgegeben wurde. Für den Beschwerdeführer ist die endgültige Betriebsaufgabe unstrittig, weshalb es in den Jahren 2010 bis 2012 zu keiner Vorsteuerberichtigung hätte kommen dürfen.
IL Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Bis zur Erledigung des Rechtsmittels wird der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO für folgende Abgaben gestellt:
U 2010: € 963,87
U 2011: € 893,59
U 2012: € 734,99
SUMME € 2.592,45
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 2006 bis 2009
2 Beschwerde 2010 bis 2012
Bescheide
3 Umsatzsteuer (Jahr: 2009)
4 Umsatzsteuer (Jahr: 2008)
5 Umsatzsteuer (Jahr: 2007)
6 Umsatzsteuer (Jahr: 2006)
7 Umsatzsteuer (Jahr: 2012)
8 Umsatzsteuer (Jahr: 2011)
9 Umsatzsteuer (Jahr: 2010)
Beschwerdevorentscheidung
10 Beschwerdevorentscheidung 2006 bis 2009
11 Beschwerdevorentscheidung 2010 bis 2012
Vorlageantrag
12 Vorlageantrag 2006 bis 2009
13 Vorlageantrag 2010 bis 2012
Vorgelegte Aktenteile
14 Besprechung und Schriftverkehr mit dem steuerlichen Vertrater
15 Recherchen zur Schenkung
16 Vorhalteverfahren
Bezughabende Normen
§ 12 Abs. 10 UStG 1994, § 208 Abs. 1 lit. d BAO
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer vermietet ab den bisher von ihm geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehegattin. Umsatzsteuerlich wird das dafür verrechnete Entgelt als unecht befreit behandelt.
Strittig ist nun, ob diese Betriebsübergabe zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG nur im Jahr 2006 führt, da es sich um eine endgültige Betriebsaufgabe handelt (Sicht des steuerlichen Vertreters), oder ob eine Vorsteuerberichtigung pro Kalenderjahr für die unecht befreite Vermietung des Betriebes bzw. der Betriebsräumlichkeiten vorliegt und daher jährlich auf Dauer dieses Vertragsverhältnisses Vorsteuerberichtigungen zu erfolgen haben (Sichtweise der Abgabenbehörde). Da die Erstbescheide der Streitjahre vorläufig ergingen, ist weiterhin strittig, wann die Ungewissheit beseitigt wurde (aus Sicht der Abgabenbehörde erst durch die Offenlegung der eingangs erwähnten Mietvereinbarung zwischen den Ehegatten in dem im Jahr 2015 durchgeführten Vorhalteverfahren) und ob daher für einzelne Jahre bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei, welche nunmehr eine Abänderung durch endgültige Bescheide mit Berücksichtigung der von der Abgabenbehörde angenommenen Vorsteuerberichtigung in allen Streitjahren bzw. der vom Abgabepflichtigen geforderten Vorsteuerberichtigung nur im Jahr 2006 verhindern würde.
Beweismittel:
Diese sind dem in den Anhängen dokumentierten Parteienvorbringen und die dort enthaltenen Urkunden zu entnehmen. Angemerkt wird, dass nicht der Sachverhalt selbst, sondern nur dessen Würdigung strittig ist.
Stellungnahme:
Es wird auf die Ausführungen der Abgabenbehörde in den Begründungen zu den strittigen Bescheiden und Beschwerdevorentscheidungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat dazu aus Sicht der Abgabenbehörde nichts weiteres ins Treffen geführt, was seiner Sichtweise zum Durchbruch verhelfen könnte.
Mündliche Verhandlung
Ladung für den
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden mit Ladung vom , dem Bf zugestellt am , für den zur beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Senat geladen.
Vertagungsersuchen vom
Mit am mit E-Mail übermitteltem Schreiben vom selben Tag wurde von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung mitgeteilt:
Höflich erlauben wir uns mitzuteilen, dass wir mit der Bearbeitung der gegenständlichen Beschwerde beauftragt wurden. Aufgrund der kurzen Frist bis zur ausgeschriebenen Verhandlung ist es nicht möglich uns eine volle Übersicht über die Ausgangslage zu verschaffen, insbesondere auch deswegen, da wir von der Zulieferung des Aktenmaterials vom Vorsteuerberater des Mandanten abhängig sind.
Wir ersuchen Sie daher, die ausgeschriebene Verhandlung mindestens für 1 Monat in die Zukunft zu verschieben und bedanken uns für Ihr Verständnis.
Vertagung vom
In einem Telefonat mit dem Geschäftsführer der nunmehrigen steuerlichen Vertretung und dem Vorsitzenden vom wurde die Vorlage einer Vollmacht sowie - bis - eines vorbereitenden Schriftsatzes zugesagt. Im Hinblick auf die zufolge der COVID-19-Maßnahmen knappen Raumressourcen und die Terminkoordination mit allen Senatsmitgliedern sei ein neuerlicher Termin für eine Senatsverhandlung voraussichtlich nicht vor November 2021 zu erwarten.
Mit E-Mail des Vorsitzenden vom wurde infolge eines kurzfristigen Wechsels der steuerlichen Vertretung und der Vertagungsbitte der neuen steuerlichen Vertretung vom die für Donnerstag, anberaumte mündliche Verhandlung auf unbestimmte Zeit verschoben.
Vollmachtsvorlage
Mit E-Mail vom wurde eine vom Bf bereits am ausgestellte Vollmacht für die nunmehrige steuerliche Vertretung, die auch eine Zustellvollmacht umfasst, vorgelegt.
Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom teilte die steuerliche Vertretung namens ihres Mandanten mit, "zu Gunsten einer Einzelrichterentscheidung auf die Senatszuständigkeit" zu verzichten, d. h. den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurückzunehmen.
Ferner wurde ein Schreiben der früheren steuerlichen Vertretung vom vorgelegt:
Unser ehemaliger Klient, Hr. ***2*** ***1***, hat uns gebeten diesen erläuternden Schriftsatz zu verfassen! Wir erlauben uns zu den offenen Punkten wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Verjährungsthematik
Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass im Bereich der Umsatzsteuer keine Verjährung eingetreten ist, da die Veranlagungen der strittigen Jahre stets vorläufig ergangen ist. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Einziger Grund für die Vorläufigkeit dieser Bescheide war eine Ungewissheit hinsichtlich Weinlieferungen zwischen dem pauschalierten Weinbaubetrieb und dem gewerblichen Buschenschank und dem damit verbundenen Vorsteuerabzug. Beide Betriebe wurden bis 2005 von Hr. ***2*** betrieben. Die Abgabenbehörde verneinte die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt. Die Angelegenheit landete letztendlich vor dem Verwaltungsgerichtshof, der in seinem Erkenntnis einen anteiligen Vorsteuerabzug für Vorleistungen anerkannte. Die Jahre 2006 bis 2012 waren jedoch niemals von dieser Thematik mitumfasst, da mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 der pauschaliert Betrieb an die Ehegattin übertragen wurde. Dieser Umstand war der Abgabenbehörde stets bekannt. Wir verweisen auf den bereits übermittelten Aktenvermerk der Behörde.
Somit sind die Gründe für eine vorläufige Veranlagung mit Ablauf des Jahres 2005 weggefallen und es gab keine gesetzeskonforme Rechtfertigung für das Erlassen weiterer vorläufiger Bescheide. Die Vorläufigkeit der Bescheide war schlichtweg rechtswidrig. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre auf die normalen Verjährungsbestimmungen der BAO abzustellen.
Wie in der Beschwerdeschrift dargelegt, ist für die strittigen Jahre jedoch schon die Festsetzungsverjährung eingetreten.
2. Verpachtung
Die Abgabenbehörde ging, wie aus der behördlichen Aktennotiz ersichtlich, von einer Betriebsaufgabe aus. Nach Einbringen unserer Beschwerdeschrift änderte die Behörde plötzlich ihre Argumentationslinie und nimmt nun an, dass es zu keiner Betriebsaufgabe, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verpachtung gekommen sei. Einzig ersichtlicher Grund dieser Meinungsänderung kann nur sein, dass bei dieser Sachverhaltsgestaltung eine jährliche Vorsteuerkorrektur zu erfolgen hätte und Teile der Vorsteuerkorrektur somit nicht der Verjährung unterliegen würden.
Dem ist jedoch, wie bereits in unserem Schriftsatz vom dargelegt, entgegenzuhalten, dass es einen Schenkungsvertrag gibt, der offen gelegt wurde. Übertragen wurde der gesamte Kellerbestand sowie das gesamte Inventar. Darüber hinaus wurden ab 2006 keinerlei Einkünfte aus Land & Forstwirtschaft mehr erklärt. Seit der Schenkung sind mittlerweile 16 Jahre vergangen und es erfolgte keine Rückübertragung an Hr. ***2***. Diese ist auch in Zukunft weder geplant noch beabsichtigt. Auch das Alter des Steuerpflichtigen spricht eindeutig für eine endgültige Beendigung der betrieblichen Tätigkeit.
Hr ***2*** ist zivilrechtlicher Eigentümer der Liegenschaft in ***3***, ***4***. Auf diesem Grundstück befindet sich der Weinkeller, die Vinothek, das Lokal sowie der Pressraum. Diese Liegenschaft wurde mit Beginn an Fr. ***2*** ***6*** vermietet. Dieser Umstand ändert nach Ansicht des Beschwerdeführers aber nichts an der erfolgten Betriebsübertragung im Jahr 2005!
3. Antrag auf Senatsbeschluss
Sollte der Steuerpflichtige damit einverstanden sein, dass auf den Senat zu Gunsten einer Einzelrichterentscheidung verzichtet wird, sehen wir auch keine Gründe der Senatszuständigkeit festzuhalten.
Mündliche Verhandlung vom
In der mündlichen Verhandlung am wurden seitens der Parteien keine wesentliche Interessen, die einer anonymisierten Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 BFGG entgegenstehen, bekannt gegeben.
Aus dem Protokoll der Verhandlung:
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde nochmals auf die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren verwiesen.
Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sei die Ungewissheit bereits im Jahr 2006 weggefallen. Daraus folge nach der Bundesabgabenordnung, dass zwingend - kein Ermessen -endgültige Bescheide zu erlassen gewesen wären. Daher sei nach Meinung der steuerlichen Vertretung Verjährung eingetreten.
Dem wurde vom Vertreter des Finanzamts entgegengehalten, dass die Ungewissheit erst im Jahr 2015 weggefallen sei. Die vorläufig ergangenen Bescheide hätten den Umstand nicht genannt, der die Ungewissheit hervorgerufen habe. Nach der Aktenlage habe sich die Ungewissheit einerseits auf die Folgerungen aus dem damals offenen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof bezogen, andererseits auf die Ungewissheit hinsichtlich der weiteren Betriebsführung.
Die Ungewissheit sei deswegen erst im Jahr 2015 weggefallen, da in diesem Jahr einerseits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs ergangen sei, und andererseits erst im Jahr 2015 vom Finanzamt die näheren Umstände der Betriebsübergabe ermittelt worden seien. Der Schenkungsvertrag und der Bestandsvertrag seien vor dem Jahr 2015 dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, soweit sich dies aus der Aktenlage ergebe. Der Finanzamtsvertreter könne derzeit nicht sagen, ob die Ehegattin antragsgemäß veranlagt worden sei und ob aus deren Veranlagungsverfahren Rückschlüsse auf das Verfahren des Bf möglich gewesen sei.
Der steuerliche Vertreter konnte derzeit nicht sagen, wann und wie vom Bf die Verpachtung dem Finanzamt bekannt gegeben worden sei, dies sei aber sicher der Fall gewesen. Es sei auch wahrscheinlich die Gattin des Bf erklärungsgemäß veranlagt worden.
Seitens des Finanzamts wurde abschließend die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es sei die Ungewissheit erst im Jahr 2015 weggefallen, Verjährung sei daher nicht eingetreten. Der Bf sei seinerzeit 46 Jahre alt gewesen, ein Kündigungsverzicht habe nur bis Ende 2008 bestanden. Daher könne man nicht von einer dauerhaften Betriebsausgabe auf.
Der steuerliche Vertreter beantragte abschließend, dass der Beschwerde Folge gegeben werden möge. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs habe die die Jahre vor 2006 betroffen und habe mit der hier ab 2006 gegenständlichen Frage nichts zu tun.
Die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** war Winzer und führte neben dem Weinbaubetrieb auch einen Heurigenbetrieb.
Seit 1983 betrieb der Bf - zunächst mit einem gepachteten Weingarten - eine Landwirtschaft. Der Heurigenbetrieb (Heurigenbuffet) wurde vom Bf im Jahr 1986 eröffnet, der elterliche Weinbaubetrieb wurde im Jahr 1991 zur Gänze von seinen Eltern an den Bf übergeben. Für den Heurigen verfügt der Bf über eine Gewerbeberechtigung für das "Gastgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z 2-4 GewO 1973, Betriebsart Heurigenbuffet" aus 1987.
Die Umsätze aus Weinbau wurden pauschaliert gemäß § 22 UStG 1994 ermittelt, die Umsätze aus dem - gewerblichen - Heurigen nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Nach einer im Jahr 2005 erfolgten Außenprüfung für den Zeitraum Jänner bis November 2004 war strittig, ob der Heurige Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ein eigener Gewerbebetrieb war sowie wie die Weinverkäufe im Gewerbebetrieb - so ein solcher gegeben ist - umsatzsteuerlich zu behandeln waren.
Mit Berufungsentscheidung entschied der Unabhängige Finanzsenat, dass es sich bei dem Weinbau um einen vom Heurigen gesondert geführten Betrieb gehandelt habe und der Heurige einschließlich des Heurigenbuffets nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern ein eigener Gewerbebetrieb gewesen sei, die diesbezügliche ertragsteuerliche Betrachtung auf die Umsatzsteuer zu übertragen sei, dass zwischen Betrieben eines Unternehmers kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch erfolgen könne, somit der Bf als Landwirt nicht an sich selbst als Gewerbebetrieb Rechnungen legen könne, die im Gewerbebetrieb zum Vorsteuerabzug berechtigen und in der Landwirtschaft unter die Pauschalregelung fallen, dem Bf aber jene Vorsteuern, die auf die Herstellung und Vermarktung des im Heurigen ausgeschenkten selbstproduzierten Weins entfallen, zustehen, da diese nicht die pauschalierte Land- und Forstwirtschaft beträfen, sondern den Gewerbebetrieb.
Mit Erkenntnis bestätige der Verwaltungsgerichtshof die vorstehend dargestellte Rechtsansicht des UFS. Allerdings sei die vom UFS herangezogene Schätzungsmethode - in Anlehnung an § 22 Abs. 1 UStG 1994 wurde vom UFS die Vorsteuer pauschal mit 10% des Einlagewerts des im Weinbaubetrieb produzierten Weins geschätzt - rechtswidrig. Der Vorsteuerabzug hätte sich an den vom Bf für die Produktion des im Heurigenbetrieb ausgeschenkten Weins tatsächlich bezogenen Vorleistungen orientieren müssen.
Mit hob im fortgesetzten Verfahren das Bundesfinanzgericht zufolge des Erkenntnisses den Umsatzsteuerbescheid 2004 gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf. Das Finanzamt hätte in Entsprechung der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs die dem Bf zustehenden Vorsteuern zu ermitteln, was bislang unterlassen worden sei.
Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft ab 2006
Offenkundig in Reaktion auf die Außenprüfung im Jahr 2005 zog der Bf - ohne das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abzuwarten - die Konsequenz aus den steuerlichen Feststellungen des Finanzamts und nahm eine Trennung beider Betriebe in der Form vor, dass er ab dem Jahr 2006 den Weinbau einschließlich des Buschenschanks, aber ohne Heurigenbuffet, an seine Ehegattin ***6*** ***2*** verpachtete.
Im Jahr 2006 war der Bf 43 Jahre alt, seine Ehegattin 42 Jahre.
Der Bf vermietete an seine Gattin ab unter Kündigungsverzicht bis auf unbestimmte Zeit die Betriebsanlagen unter Vorbehalt der Nutzung der für den Heurigenbetrieb erforderlichen Räumlichkeiten während der Aussteckzeiten durch den Bf für den Betrieb des Heurigenbuffets. Für den Hauptmietzins werde keine Umsatzsteuer berechnet.
Mit am von einem öffentlichen Notar beglaubigtem Schenkungsvertrag vom schenkte der Bf seiner Gattin den näher bezeichneten Kellerbestand und das näher bezeichnete Kellerinventar einschließlich Kraftfahrzeug. Der Schenkungsvertrag wurde im Jahr 2006 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt.
Mit am von einem öffentlichen Notar beglaubigtem Pachtvertrag vom verpachtete der Bf seiner Gattin seine Weingärten einschließlich der ausgesetzten Weinstöcke und der darauf befindlichen Baulichkeiten ab auf unbestimmte Dauer. Es bestehe gemäß § 6 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht.
Vorläufige Bescheide
Die Umsatzsteuer wurde gegenüber dem Bf zunächst wie folgt gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei:
2006: Bescheid vom
2007: Bescheid vom
2008: Bescheid vom
2009: Bescheid vom
2010: Bescheid vom
2011: Bescheid vom
2012: Bescheid vom .
Endgültige Bescheide
Nach Ergehen des erfolgten nach einem Vorhalt vom im Juli und im August 2015 seitens des Finanzamts Baden Mödling Besprechungen mit der steuerlichen Vertretung des Bf. Seitens des Finanzamts wurde damals von einer Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch den Bf mit ausgegangen.
Dem Finanzamt Baden Mödling wurden die am abgeschlossenen Verträge am übermittelt.
Das Finanzamt erließ gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide wie folgt:
2006: Bescheid vom
2007: Bescheid vom
2008: Bescheid vom
2009: Bescheid vom
2010: Bescheid vom
2011: Bescheid vom
2012: Bescheid vom .
Im Bescheid für das Jahr 2006 nahm das Finanzamt unter Zugrundelegung einer Betriebsaufgabe ("aus Vereinfachungsgründen") eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Anlagevermögens von 9.438,41 € infolge der unecht steuerbefreiten Verpachtung vor. Hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2009 wurde ferner der Vorsteuerabzug der Betriebskosten um 1.597,23 € (2006), 1.189,16 € (2007), 1.494,47 € (2008) und 1.372,21 € (2009) berichtigt. In den Bescheiden für die Jahre 2010 bis 2012 wurde der Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 um 963,87 € (2010), 893,59 € (2011) und 734,99 € (2012) berichtigt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 dahingehend abgeändert, dass für 2006 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 2.466,15 €, für 2007 2.085,99 €, für 2008 1.206,89 € und für 2009 1.076,91 € durchgeführt wurde. Die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 wurden als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigung
Die vorstehenden Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 200 BAO lautet:
§ 200. (1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
(3) Die Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes über die vorläufige Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bleiben unberührt.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Bescheide, mit denen festgestellt wird, daß eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, daß eine Abgabe nicht festgesetzt wird.
(5) Die Erlassung gemäß Abs. 2 endgültiger oder endgültig erklärender Bescheide obliegt der Abgabenbehörde, die für die Erlassung des vorläufigen Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so obliegt die Erlassung des endgültigen oder endgültig erklärenden Bescheides der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde.
§ 207 BAO lautet:
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.
§ 208 BAO lautet:
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
b) in den Fällen des § 207 Abs. 3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;
c) in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;
d) in den Fällen des § 200 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.
(Anm.: lit. f) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2012)
(2) Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen beginnt die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb oder von der Zweckzuwendung Kenntnis erlangt.
§ 209 BAO lautet:
§ 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(4) Abweichend von Abs. 3 verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinn des § 200 Abs. 1 durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
(5) In den Fällen, in denen aufgrund der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Umgründungssteuergesetzes über die entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld abgesprochen, aber die Steuerschuld nicht festgesetzt worden ist, verjährt das Recht auf Festsetzung der genannten Abgaben insoweit jedoch spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,
a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden;
3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 lautet:
§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
§ 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994 lautet:
§ 3a. (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.
(1a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
1. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
2. die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes.
§ 4 UStG 1994 lautet:
§ 4. (1) Der Umsatz wird im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
(2) Zum Entgelt gehört auch,
1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,
2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
(3) Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).
(4) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken, Antiquitäten oder bestimmten anderen beweglichen körperlichen Gegenständen ist § 24 (Differenzbesteuerung) zu beachten.
(5) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als Entgelt der Preis des Pfandscheines zuzüglich der Pfandsumme. Beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit und bei der Wette ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für den einzelnen Spielabschluß oder für die einzelne Wette, wobei ein ausbezahlter Gewinn das Entgelt nicht mindert.
Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Kasseninhalt.
(6) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
(7) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.
(8) Der Umsatz bemisst sich
a) im Falle des § 3 Abs. 2 nach dem Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt des Umsatzes;
b) im Falle des § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten;
c) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a nach den nichtabzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen);
d) im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b nach den Ausgaben (Aufwendungen).
(9) Bei Beförderungen von Personen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern (§ 20 Abs. 4) tritt an die Stelle des Entgeltes nach Abs. 1 ein Durchschnittsbeförderungsentgelt von 5 Cent für jede Person und für jeden Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (Personenkilometer). Bruchteile von Kilometern sind aufzurunden.
(10) Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 lautet:
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
16. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit sind:
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke;
- die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind;
- die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art;
- die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke;
- die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet;
...
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 lautet:
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.
§ 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994 lautet:
Fassung BGBl. I Nr. 180/2004:
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung genommen worden sind.
Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte.
(10a) Abweichend von § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz tritt bei Grundstücken, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, ein Zeitraum von neunzehn Kalenderjahren und ein Berichtigungsbetrag von einem Zwanzigstel der Vorsteuern.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(13) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen, wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht übersteigt.
Fassung BGBl. I Nr. 24/2007: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 99/2007: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 34/2010: Keine Änderung in Bezug auf die Abs. 10 bis 13.
Fassung BGBl. I Nr. 22/2012: Änderung von Abs. 10, Entfall von Abs. 10a:
§ 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 22/2012:
"Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neunzehn Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zwanzigstel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Lieferung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Lieferung erfolgte."
Fassung BGBl. I Nr. 34/2010: Anfügen des folgenden Satzes in Abs. 12:
"Eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, liegt auch vor, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften und der Vorschriften des § 22 für den Vorsteuerabzug vorliegt."
§ 19 Abs. 2 UStG 1994 lautet:
(2) Die Steuerschuld entsteht
1. für Lieferungen und sonstige Leistungen
a) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist;
b) in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist;
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2011)
2. für die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 getätigt worden sind, in dem die Gegenstände für die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Zwecke entnommen oder die Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 1a ausgeführt worden sind.
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 lautet:
(4) Der Unternehmer wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Enden mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr (§ 20 Abs. 1 und 3), so sind diese zusammenzufassen. Der Unternehmer hat für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat.
Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Unternehmer einer bestimmten geeigneten öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Unternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Gedankenstrich, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich eine Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 1a schulden, hinsichtlich der sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen.
Verjährung
Der Bf bekämpft sämtliche angefochtenen Bescheide mit dem Argument, es sei bereits Verjährung eingetreten.
Nach Ansicht des Bf ist die Ungewissheit bereits mit der Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2006 weggefallen, nach Ansicht des Finanzamts erst im Jahr 2015 nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses zum Vorsteuerabzug.
Verjährungsfristen
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO i. V. m. § 208 Abs. 1 lit. a BAO und § 4 Abs. 1 BAO sowie § 19 Abs. 2 UStG 1994 unterliegt das Recht, die Umsatzsteuer festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer entsteht zwar gemäß § 4 BAO i. V. m. § 19 UStG 1994 der Abgabenanspruch grundsätzlich monatsbezogen, in Bezug auf den Beginn der Verjährung ist - ausgenommen bei der hier nicht zum Tragen kommenden "absoluten Verjährung" nach § 209 Abs. 3 BAO - jedoch in allen Fällen des § 208 BAO maßgebend der Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährungsfrist verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches innerhalb der Verjährungsfrist um ein Jahr. Zu derartigen Amtshandlungen gehört etwa die Erlassung eines Abgabenbescheids.
Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO in den Fällen des § 200 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
Ungewissheit
Tatfragen Voraussetzung
Die ursprünglichen Umsatzsteuerbescheide ergingen deswegen gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, weil strittig war, ob der vom Bf betriebene Heurige ein eigener Gewerbebetrieb oder Teil des Weinbaubetriebs des Bf ist und ob und bejahendenfalls in welchem Umfang Vorsteuern aus der Weinproduktion im Heurigenbetrieb abzugsfähig sind.
Die Ungewissheit, wie eine Rechtsfrage letztlich von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im Verfahren gelöst werden wird, rechtfertigt eine bloß vorläufige Bescheiderlassung durch das Finanzamt nicht (vgl. u. a.).
Unter der Annahme, dass die zur Vorläufigkeit Anlass gegeben habenden Umstände auch eine zeitlich bedingte Ungewissheit im Tatsachenbereich, die Voraussetzung für die Erlassung vorläufiger Bescheide sind (vgl. Ritz, BAO, 6. A. § 200 BAO Rz 1), umfassen (nämlich hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Vorsteuerabzugs), ist zu prüfen, wann die Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 2 BAO und § 208 Abs. 1 lit. d BAO beseitigt wurde.
Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit
Unter der weiteren Annahme, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2006 grundsätzlich Anlass zur Erlassung vorläufiger Bescheide gegeben war, ist der Zeitpunkt des tatsächlichen (objektiven) Wegfalls der Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 2 BAO und § 208 Abs. 1 lit. d BAO maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob die Partei (§ 78 BAO) oder die Abgabenbehörde hiervon Kenntnis erlangt (vgl. Ritz, BAO, 6. A., § 208 BAO Rz 4 m. w. N.).
Durch die mit Vertrag vom erfolgte Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft des Bf an seine Gattin stellten sich ab dem Jahr 2006 objektiv die Fragen, die der Vorläufigkeitserklärung der Bescheide zugrunde lagen, für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2006 nicht mehr, da der Bf ab dem Jahr 2006 nur mehr den gewerblichen Heurigen geführt (und die Land- und Forstwirtschaft vermietet bzw. verpachtet) hat.
Tatsächlich ist daher die Ungewissheit, wie ausgeführt, im Jahr 2006 weggefallen. Dass die Abgabenbehörde erst nach dem Erkenntnis des VwGH und dem Zurückverweisungsbeschluss des BFG im Jahr 2015 Ermittlungen aufgenommen und möglicherweise erst in diesem Jahr Kenntnis von der Verpachtung erlangt hat, ändert daran nichts. Eine § 208 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält § 208 Abs. 1 lit. d BAO nicht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2006 kein Grund für eine Vorläufigkeit
Da ab dem Jahr 2006 keine Ungewissheit mehr bestand, hätten jedoch überhaupt keine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide ab dem Jahr 2006 ergehen dürfen.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn sich die Ungewissheit nur auf das beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesene Verfahren bezogen hat, da - wie ausgeführt - eine höchstgerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage eine Vorläufigkeit nicht rechtfertigt. Auch dann hätten keine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufigen Bescheide ab dem Jahr 2006 ergehen dürfen.
Ob § 200 Abs. 2 BAO in den Fällen, in denen trotz Fehlens einer Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO Bescheide vorläufig ergangen sind, eine Rechtsgrundlage für die Erlassung endgültiger Bescheide darstellt, wird in Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich gesehen (vgl. Ritz, BAO, 6. A., § 200 BAO Rz 11).
Nach der bei Ritz, BAO, 6. A., § 200 BAO Rz 11 dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO auch dann ergehen, wenn die Erlassung des (rechtskräftigen) vorläufigen Bescheides erfolgt ist, obwohl eine Ungewissheit nicht bestanden hat (vgl. etwa ; ).
Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, was hier hinsichtlich der strittigen Veranlagungszeiträume 2006 bis 2012 jeweils der Fall ist, ist nach dieser Rechtsprechung in der Folge auch für die Frage, mit welchem Zeitpunkt die Verjährung beginnt, von der Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO bei Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, dass der Verjährungsbeginn nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO bestimmt wird, aber keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides liegen kann (vgl. ; ; ).
Für den Fall, dass in einem nach § 200 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid die Ungewissheit, die zu seiner Erlassung geführt hat, nicht oder nicht hinreichend bestimmt angeführt wird, kann nach dieser Rechtsprechung schon deshalb nichts anderes gelten, weil es dem Bescheidadressat in diesem Fall frei steht, einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung zu stellen (§ 245 Abs. 2 BAO) bzw. den Ausspruch der Vorläufigkeit anzufechten.
Entscheidend für den - nach der Regelung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO zu bestimmenden - Beginn der Verjährung im Streitfall ist daher, ob zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden vorläufigen Bescheide - objektiv gesehen - eine Ungewissheit bestanden hat und wann diese Ungewissheit weggefallen ist (vgl. ).
Das Finanzamt übersieht in seiner Argumentation, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis durch die Behörde, der nach deren Angaben erst 2015 gewesen ist, sondern auf den objektiven Zeitpunkt des Wegfalls der Ungewissheit ankommt.
Verjährung teilweise eingetreten
Die vorläufigen Bescheide wurden mit Datum (2006), (2007), (2008), (2009), (2010), (2011) und (2012) erlassen. Zu diesen Zeitpunkten war der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bereits seit langem verpachtet und stellten sich die zur Vorläufigkeitserklärung geführt habenden Fragen in Bezug auf die Umsatzsteuerveranlagungen ab 2006 nicht mehr.
Die endgültigen Bescheide datieren mit (2006), (2007, 2008, 2009) und (2010, 2011, 2012).
Geht man - wie vom VwGH judiziert - auch bei verfehlter Vorläufigkeit von einem Verjährungsbeginn gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO aus, erfolgte der (objektive) Wegfall der Ungewissheit durch die Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 2006 und trat daher grundsätzlich Ende des Jahres 2011 Festsetzungsverjährung ein. Durch die Erlassung der vorläufigen Bescheide innerhalb der Verjährungsfrist nach § 207 BAO, die eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches darstellen, verlängerte sich die Verjährungsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gemäß § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr, sodass grundsätzlich Ende des Jahres 2012 Verjährung eingetreten wäre. Dies entspricht auch der in der Beschwerde vom dargelegten Rechtsansicht des Bf. Der Bf übersieht jedoch die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:
Nach dieser Rechtsprechung geht im Fall der Erlassung vorläufiger Bescheide die Bestimmung des § 208 Abs. 1 lit. d BAO jener des § 208 Abs. 1 lit. a BAO vor.
Da der Verjährungsbeginn nach der zitierten Rechtsprechung für die vorläufigen Bescheide nicht vor deren Erlassung liegen kann, ist für die Verjährung hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2006 auf das Ende des Jahres der Bescheiderlassung, also 2008, abzustellen, hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2007 auf Ende 2009, hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2008 auf Ende 2010 und hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2009 auf Ende 2011. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2010 begann die Verjährungsfrist Ende 2012, hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2011 Ende 2013 und hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2012 Ende 2014.
Da dieser Verjährungsbeginn nach der Rechtsprechung auf das Jahr der Bescheiderlassung abstellt, zieht der Umstand der Bescheiderlassung selbst keine weitere Fristverlängerung nach § 209 Abs. 1 BAO nach sich.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 () begann mit Ende 2008, Verjährung trat nach fünf Jahren mit Ende 2013 ein.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2007 () begann mit Ende 2009, Verjährung trat nach fünf Jahren mit Ende 2014 ein.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 () begann mit Ende 2010, Verjährung wäre nach fünf Jahren mit Ende 2015 eingetreten.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 () begann mit Ende 2011, Verjährung wäre nach fünf Jahren mit Ende 2016 eingetreten.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2010 () begann mit Ende 2012, Verjährung wäre nach fünf Jahren mit Ende 2017 eingetreten.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2011 () begann mit Ende 2013, Verjährung wäre nach fünf Jahren mit Ende 2018 eingetreten.
Die Verjährungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 () begann somit mit Ende 2014, Verjährung wäre nach fünf Jahren mit Ende 2019 eingetreten.
Die endgültigen Bescheide für das Jahr 2006 () und für das Jahr 2007 () ergingen somit nach Eintritt der Verjährung (Ende 2013 bzw. Ende 2014).
Hingegen sind die endgültigen Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 vom vor Eintritt der Verjährung (Ende 2015 bzw. Ende 2016) ergangen, ebenso wie die endgültigen Bescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vom (Verjährung Ende 2017, 2018, 2019).
Hieraus folgt, dass die Umsatzsteuerbescheide vom betreffend das Jahr 2006 sowie vom betreffend das Jahr 2007 gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben sind (Spruchpunkt I).
Vorsteuerberichtigung
Hinsichtlich der verbleibenden Zeiträume, also der Jahre 2008 bis 2012 (Spruchpunkt II), stellt sich die Frage, ob in diesen eine Vorsteuerberichtigung oder -kürzung vorzunehmen ist, und zwar einerseits in Bezug auf Investitionen bis zum Beginn der Verpachtung, und andererseits in Bezug auf Vorsteuern im laufenden Betrieb, die die steuerfreie Verpachtung betreffen.
Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 sieht eine Vereinfachung der Umsatzbesteuerung der Land- und Forstwirte vor. Sie soll diesen die Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Verpflichtungen erleichtern, da eine Vorsteuer- und Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. A., 43).
Die längerfristige (ein Jahr oder länger dauernde) Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden durch einen Land- und Forstwirt ist von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht umfasst (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 5. A., 730; Ruppe/Achatz, UStG 5. A. § 22 Rz 31; , Harbs).
Im hier gegebenen Fall einer steuerfreien Vermietung und Verpachtung hat daher eine Berichtigung der Vorsteuern nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu erfolgen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 5. A. § 22 Rz 39).
Bei der Änderung von Gegenständen des Anlagevermögens ist gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 für jedes Jahr der Änderung ein Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder die Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen (vgl. Kanduth-Kristen in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG § 12 Rz 351).
Hingegen kann ein in Zusammenhang mit einer Unternehmensaufgabe erfolgendes Ausscheiden von Gegenständen aus der unternehmerischen Sphäre den Eigenverbrauchstatbestand verwirklichen (vgl. Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG § 2 Rz 135 ff.). Die Aufgabe des ganzen Unternehmens oder von Teilen desselben führt zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung, wenn das Unternehmen (der Unternehmensteil) in der Folge verpachtet wird, da auch die Verpachtung unternehmerische Tätigkeit ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 5. A. § 3 Rz 227).
Betriebsaufgabe
Der Pächter einer Land- und Forstwirtschaft erzielt Einkünfte nach § 21 EStG 1988; diese können nach den Pauschalierungsverordnungen ermittelt werden. Beim Verpächter sind die Pachtzinse Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988), solange der Betrieb nicht veräußert, übergeben oder aufgegeben worden ist (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 65b und 66).
Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel für sich alleine keine Betriebsaufgabe dar; ob eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 66; Stiastny in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 24 Anm 71).
Nach herrschender Meinung liegt eine Betriebsaufgabe nicht vor, solange der Verpächter die Absicht hat, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen und weiterzuführen (vgl. ).
Ein Landwirt gibt nach herrschender Meinung seinen Betrieb auf, wenn er sämtliche Flächen des Betriebes auf Dauer nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzt, sondern zu (aus seiner Sicht) betriebsfremden Zwecken langfristig verpachtet ab (vgl. Böck in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 21 Anm 66).
Während Finanzamt und Bf anlässlich der Erlassung der angefochtenen Bescheide für die Jahre 2006 bis 2009 gemeinsam davon ausgingen, dass in der Verpachtung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs eine Betriebsaufgabe zu sehen ist, geht das Finanzamt in den Bescheiden für die Jahre 2010 bis 2012 sowie in den Beschwerdevorentscheidungen und in den mündlichen Verhandlung davon aus, dass im Jahr 2006 keine Betriebsaufgabe vorgelegen sei. Dies wird vom Bf bestritten.
Das Bundesfinanzgericht kann es dahingestellt lassen, ob ertragsteuerlich mit der Verpachtung der Land- und Forstwirtschaft eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 gegeben war und der Bf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) oder solche aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielt.
Umsatzsteuerlich steht fest, dass die Land- und Forstwirtschaft vom Bf durch die Vermietung und Verpachtung weiter unternehmerisch genutzt wurde. Das Unternehmen wurde umsatzsteuerlich nicht aufgegeben. Die Land- und Forstwirtschaft ist weiterhin Teil des Unternehmens des Bf. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
Verteilung auf fünf bzw. zehn Jahre
Das Umsatzsteuergesetz in den für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassungen sieht bei Anlagevermögen zwingend eine auf fünf bzw. zehn Jahre zu verteilende Vorsteuerberichtigung vor (§ 12 Abs. 10 UStG 1994), bei Umlaufvermögen ist eine Vorsteuerberichtigung im Veranlagungszeitraum der Änderung vorzunehmen (§ 12 Abs. 11 UStG 1994).
Sämtliche verfahrensgegenständlichen Berichtigungen betreffen nur das Anlagevermögen (siehe die der Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2006 beigeschlossene Übersicht).
Zufolge Verjährung der Jahre 2006 und 2007 ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, ob eine Berichtigung des Umlaufvermögens oder eine Eigenverbrauchsbesteuerung im Jahr 2006 geboten war.
Im Vorlageantrag wird in Bezug auf die Fünftel- und Zehntelberichtigungen lediglich damit argumentiert, dass ertragsteuerlich eine Betriebsaufgabe vorliege.
Das ist aber, wie ausgeführt, umsatzsteuerlich nicht von Bedeutung, da der Bf als Verpächter weiterhin steuerbare, wenn auch steuerfreie Umsätze erzielt. Die Verpachtung erfolgt entgeltlich, eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung liegt nicht vor. Teile des Anlagevermögens des Bf werden seit 2006 vom Bf nicht mehr zur Erzielung von Umsätzen durch Weinverkäufe, sondern zur Erzielung von Umsätzen durch die Vermietung und Verpachtung genutzt. In beiden Fällen liegen steuerbare Umsätze vor. Allerdings sind die Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 unecht steuerbefreit; zur Regelbesteuerung wurde nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 optiert.
Von der Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umfasst. Der Begriff der Vermietung von Grundstücken umfasst jedenfalls unionsrechtlich das mitvermietete Zubehör (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 5. A. § 6 Rz 386).
Infolge Wechsels zur unechten Steuerbefreiung war daher gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 vorzugehen. In Bezug auf § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist auf den dortigen Grundstücksbegriff abzustellen und beim Anlagevermögen entsprechend zu unterscheiden.
Gegen die betragsmäßige Ermittlung in den Beschwerdevorentscheidungen wurde vom Bf nichts vorgebracht.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 3a Abs. 1 und 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 22 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 10 bis 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7106361.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at