Parkometerabgabe; verspätete Beantragung des Parkpickerls wegen fehlendem Erinnerungsschreiben; teilweise Stattgabe, da das Parkpickerl sofort beantragt wurde, nachdem der Bf. am Fahrzeug die Organstrafmandate vorgefunden hat.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Baumgartner über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zlen. Z3, Z4, Z1 und Z2, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF, LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit teilweise stattgegeben, als die von der belangten Behörde mit je € 36,00 verhängte Geldstrafe auf je € 20,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf je 8 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) bleiben mit je € 10,00 unverändert.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen.
Die Geldstrafe von je € 20,00 ist gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde von je € 10,00 (§ 64 VStG 1991), insgesamt somit € 120,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf Mag. Dr.iur. Mag. Dr. ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) wurde von Kontrollorganen der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokannergasse 18,
am 1. Dezember P20 um 15:45 Uhr (Z1 und
am um 15:11 Uhr (Z2
am um 12:32 Uhr (Z3),
am um 20:04 Uhr (Z4)
beanstandet, da es ohne einen für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt war.
Die mit Organstrafverfügungen jeweils verhängte Geldstrafe wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet und die Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.
In der Folge wurde dem Bf. mit Anonymverfügungen eine Geldstrafe von je € 48,00 vorgeschrieben.
Die Geldstrafen wurden binnen der Zahlungsfrist nicht entrichtet, wodurch die Anonym-verfügungen gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos wurden.
Mit Strafverfügung vom , Z3, wurde dem Bf. angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:32 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Strafverfügung vom , Z4, wurde dem Bf. angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:04 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Strafverfügung vom , Z1, wurde dem Bf. angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:45 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Mit Strafverfügung vom , Z2, wurde dem Bf. angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv je € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügungen wurde vom Bf. jeweils fristgerecht Einspruch erhoben und gleichlautend vorgebracht, dass er Inhaber eines Parkpickerls für den 3. Bezirk (Verweis auf Bescheide) gewesen sei und ist. Davor sei er langjähriger Inhaber eines Parkpickerls für den 8. Bezirk gewesen. In allen Jahren seines Parkpickerls habe er immer rechtzeitig eine Nachricht über das bevorstehende Auslaufen des Parkpickerls erhalten und habe daraufhin immer rechtzeitig den Verlängerungsbetrag überwiesen und so das Parkpickerl verlängert. Er sei auch bei seiner vorletzten Ausstellung des Parkpickerls davon ausgegangen, dass er wiederum eine solche Erinnerung erhalten würde.
Leider habe er heuer keine solche Verständigung erhalten und daher das Auslaufen des Parkpickerls übersehen. Noch vor Auslaufen des alten Parkpickerls (nämlich am Sonntag, den habe er sein Fahrzeug vor dem Haus Marokkanergasse 18 abgestellt. Neuerlich benutzt habe er es dann am Freitag, den und habe ein Organstrafmandat und eine Verständigung der Anzeige vom gefunden. Er habe noch am gleichen Tag ein neues Parkpickerl gelöst. In der Folge seien jedoch die oben genannten Anonymverfügungen im Postweg eingelangt.
Er ersuche die Behörde das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen, da seine Verschulden und die Intensität der Beeinträchtigung des Parkometergesetzes in Relation zum geschützten Rechtsgut hier aus nachstehenden Gründen nur gering seien. Eventualiter ersuche er die Strafe für alle Anzeigen in einer zusammengefassten Strafe zu bemessen und diese am Maßstab eines Verstoßes zu bemessen.
1. Er habe das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt, zu dem er über ein gültiges Parkpickerl verfügt habe.
2. Er habe beim Abstellen nicht in Betracht gezogen, dass er durch sein Abstellen und/oder Abgestelltlassen des Fahrzeugs gegen das Parkometergesetz verstoßen würde.
Er habe das konkrete Ablaufdatum des letzten Parkpickerl schlicht nicht auswendig im Kopf, habe aber gewusst, dass er Vorschreibungen zu einer Parkpickerlverlängerung immer prompt bezahle, habe daher vertraut, dass er Inhaber eines Parkpickerls sei.
3. Die fortgesetzten Anzeigen hätten keinerlei spezialpräventive Funktion gehabt, weil er das Organstrafmandat vom und die Anzeigeverständigung erst am aufgefunden habe. Er habe das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht bewegt und habe die Benachrichtigungen daher nicht wahrnehmen können.
4. Die gegenständliche Strafverfügung und die weiteren Anonymverfügungen würden dasselbe (einmalige) Abstellen des Fahrzeugs betreffen. Die Summe der in der Strafverfügung, Organstrafverfügung und den Anonymverfügungen verhängten Strafen sei in Relation zum vorliegenden Schuldgehalt auch unangemessen hoch.
Mit Straferkenntnis vom , Z3, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 12:32 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Mit Straferkenntnis vom , Z4, wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:04 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Mit Straferkenntnis vom , Z1, wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:45 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Mit Straferkenntnis vom , Z2, wurde der Bf. für schuldig befunden, das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 15:11 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv je 36,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von je € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Einspruchsvorbringens und der jeweils erhobenen Beweisaufnahmen zusammengefasst fest, dass aus dem Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Wiener Gemeindebezirk zur GZ P20 vom eindeutig hervorgehe, dass der neue Parkkleber erst ab Gültigkeit erlangt habe. Zum Zeitpunkt der Beanstandung habe somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) bestanden.
Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gelte immer erst ab deren bescheidmäßigen Erteilung und nicht rückwirkend. Somit sei die Parkometerabgabe zum Beanstandungszeitpunkt nicht entrichtet worden.
Darüber hinaus werde bemerkt, dass der Antragstellen bei den zeitlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen selber dafür Sorge zu tragen habe, dass die Verlängerung dieser Genehmigung fristgerecht erwirkt werden könne. Die Besorgung eines neuen Parkklebers bzw. die Verlängerung könne bereits Wochen vor dem Gültigkeitsende des Vorhergehenden erfolgen. Eine Informations- oder Erinnerungsverpflichtung der Behörde im Fall eines allfälligen Ablaufes von Ausnahmegenehmigungen sei nicht normiert und stelle lediglich eine Serviceleistung der Stadt Wien dar, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe.
Die Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, den Bf. vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Der Behörde sei die Übertretung angezeigt worden und seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die die Strafbarkeit ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall somit nicht vor.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt insgesamt unwidersprochen gelassen habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Nach näheren Erläuterungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nach der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hiefür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen.
Das Verschulden des Bf. könne daher nicht als ganz geringfügig angesehen werden.
Der Umstand, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute komme, habe jedoch bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt werden können, als dass die Strafe entsprechend niedrig bemessen worden sei, da nicht erkennbar sei, dass nur eine höhere Geldstrafe geeignet wäre, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden können, da für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt bestehe und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen sei.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Der Bf. erhob gegen die Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Schreiben vom ). Die Beschwerde ist gleichlautend mit dem Einspruchsvorbringen.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstell-anmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 71/2018, normiert:
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Ab-gabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundes¬gesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.
§ 45 Abs. 4 StVO 1960 idF ab regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Be-willigung erteilt werden kann.
In § 2 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) sind die für einen bestimmten Zeitraum zu entrichtenden Beträge festgelegt.
§ 4 Pauschalierungsverordnung (Amtsblatt Nr. 29 vom ) normiert:
(1) Wird die Abgabe in pauschaler Form (§ 2 und § 3 Abs. 1) entrichtet, hat dies durch Ein-zahlung des Abgabenbetrages in bar oder nach Maßgabe der der Abgabenbehörde zur Ver-fügung stehenden technischen Mittel im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
(2) Der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 dürfen von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs.6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Die Freischaltung des Daten-trägers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die Aushändigung der Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI und der Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa darf nur nach Vorlage des entsprechenden Bescheides über die Ausnahme-bewilligung oder einer Einlegetafel gemäß Anlage IV oder V und nach Entrichtung der Abgabe erfolgen.
§ 5 Abs. 6 Pauschalierungsverordnung (Amtsblatt Nr. 29 vom ) lautet:
Anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 kann auch ein Datenträger (z.B. RFIDChip, QR-Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenent-richtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit.a als Parkkleber, in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b, c, d in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage Via ,lit. e in Verbindung mit einer Tagespauschalkarte gemäß Anlage VI oder einer Wochenpauschalkarte gemäß Anlage VIa, lit. f sowie des § 3 Abs. 1 lit. a und b als Einlegetafel. …
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war unstrittig
am um 15:45 Uhr (Z1
am um 15:11 Uhr (Z2
am um 12:32 Uhr (Z3) und am
am um 20:04 Uhr (Z4)
in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Marokkanergasse 18, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Abstellung durch den Bf. an der angegebenen Adresse zu den angeführten Beanstandungszeitpunkten blieb unbestritten.
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, erteilte dem Bf. mit Bescheid vom , GZ. 2019 eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Vienna in der Zeit vom bis .
Mit Bescheid vom , GZ. P20, wurde die Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk in der Zeit vom bis gewährt.
Das alte Parkpickerl war zu den Beanstandungszeiten (1., 3., 7. und ) nicht mehr und das neue Parkpickerl noch nicht gültig.
Es lag daher zu den angeführten Beanstandungszeitpunkten kein gültiger Parkschein vor und waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässigkeit ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.
Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (vgl zB , ).
Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.
Der Bf. brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er Inhaber eines Parkpickerls für den 3. Bezirk (Verweis auf Bescheide) gewesen sei und ist. Davor sei er langjähriger Inhaber eines Parkpickerls für den 8. Bezirk gewesen. In allen Jahren seines Parkpickerl habe er immer rechtzeitig eine Nachricht über das bevorstehende Auslaufen des Parkpickerls erhalten und habe daraufhin immer rechtzeitig den Verlängerungsbetrag überwiesen und so das Parkpickerl verlängert. Er sei auch bei seiner vorletzten Ausstellung des Parkpickerls davon ausgegangen, dass er wiederum eine solche Erinnerung erhalten würde.
Leider habe er heuer keine solche Verständigung erhalten und daher das Auslaufen des Parkpickerls übersehen. Noch vor Auslaufen des alten Parkpickerls (nämlich am Sonntag, den habe er sein Fahrzeug vor dem Haus Marokkanergasse 18 abgestellt. Neuerlich benutzt habe er es dann am Freitag, den und habe ein Organstrafmandat und eine Verständigung der Anzeige vom gefunden. Er habe noch am gleichen Tag ein neues Parkpickerl gelöst. In der Folge seien jedoch die oben genannten Anonymverfügungen im Postweg eingelangt.
Er ersuche die Behörde das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VwStG einzustellen, da seine Ver-schulden und die Intensität der Beeinträchtigung des Parkometergesetzes in Relation zum geschützten Rechtsgut hier aus nachstehenden Gründen nur gering seien. Eventualiter ersuche er die Strafe für alle Anzeigen in einer zusammengefassten Strafe zu bemessen und diese am Maßstab eines Verstoßes zu bemessen.
1. Er habe das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt, zu dem er über ein gültiges Parkpickerl verfügt habe.
2. Er habe beim Abstellen nicht in Betracht gezogen, dass er durch sein Abstellen und/oder Abgestelltlassen des Fahrzeugs gegen das Parkometergesetz verstoßen würde.
Er habe das konkrete Ablaufdatum des letzten Parkpickerl schlicht nicht auswendig im Kopf, habe aber gewusst, dass er Vorschreibungen zu einer Parkpickerlverlängerung immer prompt bezahle, habe daher vertraut, dass er Inhaber eines Parkpickerls sei.
3. Die fortgesetzten Anzeigen hätten keinerlei spezialpräventive Funktion gehabt, weil er das Organstrafmandat vom und die Anzeigeverständigung erst am aufge-funden habe. Er habe das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht bewegt und habe die Benach-richtigungen daher nicht wahrnehmen können.
4. Die gegenständliche Strafverfügung und die weiteren Anonymverfügungen würden dasselbe (einmalige) Abstellen des Fahrzeugs betreffen. Die Summe der in der Strafverfügung, Organ-strafverfügung und den Anonymverfügungen verhängten Strafen sei in Relation zum vorliegen-den Schuldgehalt auch unangemessen hoch.
Zu diesem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Auf die Zusendung des Erinnerungsschreibens bezüglich Verlängerung des Parkpickerls besteht kein Rechtsanspruch, da es sich lediglich um eine freiwillige Serviceleistung der Magistratischen Bezirksämter handelt (vgl. zB , , ).
Auch auf der Internetseite der Stadt Wien, https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parken/kurzparkzone/parkpickerl.html , wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Serviceleistung handelt und dass es passieren kann, dass der Fahrzeugbesitzer keine Zahlungsanweisung zugeschickt bekommt. Man dürfe sich darauf nicht verlassen. Wenn der Fahrzeugbesitzer keine Zahlungsanweisung bekommen habe, müsse er einen Antrag für ein neues Parkpickerl spätestens 4 Wochen, bevor die Gültigkeit des alten Parkpickerls endet, stellen.
Es liege in seiner Verantwortung, rechtzeitig das Parkpickerl zu verlängern.
Das Vorbringen des Bf. kann daher nicht schuldbefreiend wirken, da der Bf. ein zumindest fahrlässiges Verhalten gesetzt hat, indem er sich auf das Erinnerungsschreiben des Magistratischen Bezirksamtes verlassen hat.
Dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bf. ist nicht zu entnehmen, dass ihm ein rechts-konformes Verhalten nicht möglich war.
Es lagen somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Aus-maß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschul-digten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.
Die belangte Behörde setzte im vorliegenden Fall, da der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 bislang unbescholten ist, für jedes Delikt eine Geldstrafe von € 36,00 und im Fall, dass die Geldstrafe nicht einbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden fest.
Das Bundesfinanzgericht erachtet angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug nach den glaubwürdigen Angaben des Bf. vom 1. bis nicht bewegt wurde und erwiesen ist, dass er, nachdem er am die Organstrafmandate vorgefunden hat, das Parkpickerl sofort an diesem Tag beantragt hat, eine Geldstrafe von je € 20,00 und eine für den Uneinbringlichkeitsfall festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe von je 8 Stunden als ausreichend an, um den Bf. vor einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.
Zum Ersuchen des Bf., das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG (richtig: Z. 4) einstellen, wird Folgendes ausgeführt:
Nach der ständigen Judikatur des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa ). Um eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen daher erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (, , ).
Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. , ).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH (zB , ) kann von einem geringen Verschulden nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Werde eines der beiden Tatbestandselemente (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) nicht erfüllt, komme eine Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
In einem beim VwGH anhängigen Fall, wo die Beschwerdeführerin in dem Umstand, dass sie den Parkschein nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hatte (keine Entwertung der Rubrik "Minute") ein geringes Verschulden und daher die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG angewendet haben wollte, sprach der Gerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 87/04/0070) aus, dass von einem geringen Verschulden nur die Rede sein könne, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Dass dies vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage im vorliegenden Sorgfaltsverstoß zutreffe, sei nicht ersichtlich.
Von einem geringfügigen Verschulden kann daher angesichts des vorstehenden Sachverhaltes nicht gesprochen werden.
Der Ausspruch einer Ermahnung kam daher nicht in Frage und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500573.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at