Säumniszuschlag; keinen Abgabenbescheid sowie Lastschriftanzeige erhalten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6, Rechnungs und Abgabewesen, Buchhaltungsabteilung 34 vom , Abgabenkontonummer ***000***, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages für Februar 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien gegenüber dem Beschwerdeführer ***Bf1*** (=Bf.) einen Säumniszuschlag gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a BAO in Höhe von € 23,71 wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Grundbesitzabgaben 02/2018 in Höhe von € 1.185,60 fest.
Mit Email vom wurde fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde eingebracht und ausgeführt, es sei dem Bf. leider nicht möglich gewesen, der Zahlungsfrist vom nachzukommen, da die Zustellung der Rechnungen am erfolgte. Es werde ersucht, ihm den Nachweis der Versendung zu übermitteln.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen der Beschwerde werde entgegengehalten, dass die Lastschriftanzeige zeitgerecht expediert worden und nicht relevant sei, ob sie von der Post auch ordnungsgemäß zugestellt wurde, zumal die Lastschriftanzeige keine Voraussetzung für die termingerechte Abfuhr der Abgaben darstelle, sondern lediglich informativen Charakter habe. Zahlungstermine sowie Höhe der zu leistenden Zahlungen würden sich aus den entsprechenden Abgabenbescheiden ergeben. Zudem sei die Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine für die von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgaben bei einer im Geschäftsbereich der Hausverwaltung tätigen Firma vorauszusetzen, sodass es folglich durchaus zumutbar erscheine, dass im Falle des Fehlens einer Lastschriftanzeige, eines Bescheides, einer Rechnung oder dergleichen rechtzeitig für Abhilfe gesorgt werde. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die am fällig gewesene Abgabe sei erst am bezahlt worden. Da die Festsetzung des Säumniszuschlages eine gemäß zitierter gesetzlicher Bestimmung zwingende Vorschrift sei, sei keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich und gehe die eingebrachte Beschwerde daher ins Leere.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht eingebracht. Begründend führte der Bf. abermals aus, er habe in seinem Schreiben vom die Behörde aufgefordert, ihm den Nachweis über die Versendung der Lastschriftanzeige zu erbringen, welche die Vorschreibung für den Zahlungstermin beinhalten hätte sollen. Weiters halte er fest, dass sich die Entscheidung (BVE) darauf stütze, dass die Lastschrift(anzeige) zeitgerecht expediert worden sei, worüber der Nachweis nicht erbracht worden sei. Die Begründung der Beschwerde "Ob sie von der Post auch ordnungsgemäß zugestellt worden ist, ist nicht relevant, als die Lastschriftanzeige keine Voraussetzung für die termingerechte Abfuhr der Abgaben darstellt, sondern lediglich informativen Charakter hat. Zahlungstermine sowie Höhe der zu leistenden Zahlungen ergeben sich aus den entsprechenden Abgabenbescheiden" gehe ins Leere, nachdem keine Abgabenbescheide zugestellt wurden. Die Beschwerde werde daher ausgedehnt und die Behörde aufgefordert, den Nachweis der Zustellung und die Vorschreibungen der Jahre 2008-2018 zu übermitteln.
In einem Email vom an den Rechtsmittelbearbeiter des Bundesfinanzgerichtes weist der Bf. darauf hin, dass die Argumentation der Behörde im Wesentlichen darauf abziele, dass er die Lastschriftanzeige nicht erhalten habe. Er möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass er dem Sachbearbeiter des Magistrats mitgeteilt habe, dass er keine Abgabenbescheide zugestellt bekommen habe. Er habe daher um den Zustellnachweis betreffend die Abgabenbescheide ersucht, welche er bislang nicht erhalten habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 217a BAO ist, wenn Landes- und Gemeindeabgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen, wobei Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.
Säumniszuschläge sind mit Abgabenbescheid geltend zu machen (Ritz, BAO Kommentar5, § 217 Tz 5). Gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlage) zu enthalten.
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid vom , mit dem ein Säumniszuschlag in Höhe von € 23,71 vorgeschrieben wird, gerecht. Dass die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag unrichtig wäre, behauptet der Bf. nicht und steht auch unbestritten fest, dass die am fällig gewesenen Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in Höhe von € 1.185,60 nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag am , sondern erst am , entrichtet wurde. Gründe, die den Säumniszuschlag ausschließen, liegen nicht vor.
Säumniszuschläge setzen kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. zB ). Fehlt ein grobes Verschulden, ist dieser Umstand bedeutsam für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) sowie für die - antragsgebundene - Ausnahmebestimmung des § 217 Abs. 7 BAO (Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 217, 644).
Eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO liegt auch nicht vor. Mit dem allgemein gehaltenen Einwand, ihm fehle der Nachweis über die Versendung der Lastschriftanzeige und ersuche er um Übermittlung des Nachweises der Zustellung der Abgabenbescheide, gelingt es dem Bf. auch nicht, im Rahmen der ihm obliegenden erhöhten Behauptungs- und Beweislast (vgl. Fischerlehner, ecolex 2004, 411) initiativ und einwandfrei darzulegen, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Zudem hat die Behörde zutreffend festgehalten, es sei die Kenntnis der gesetzlichen Fälligkeitstermine für die von der Liegenschaft zu entrichtenden Abgaben bei einer im Geschäftsbereich der Hausverwaltung tätigen Firma vorauszusetzen, sodass es folglich durchaus zumutbar erscheine, dass im Falle des Fehlens einer Lastschriftanzeige, eines Bescheides, einer Rechnung oder dergleichen rechtzeitig für Abhilfe gesorgt werde.
Entgegen der Auffassung des Bf. vermag daher der Nichterhalt bzw. die Nichtzustellung der entsprechenden Lastschriftanzeige die Nichtentrichtung der Abgaben spätestens am Fälligkeitstag nicht zu rechtfertigen und den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht zu verhindern. Diese Lastschriftanzeigen (denen keine Bescheidqualität zukommt) stellen nämlich, wie die belangte Behörde zu Recht ausführte, im gegenständlichen Fall keine Voraussetzung für die termingerechte Entrichtung der Abgaben dar; die gesetzlichen Zahlungstermine sowie die Höhe der zu leistenden Zahlungen ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenbescheiden (im vorliegenden Fall aus dem Grundsteuerbescheid und dem Abgabenbescheid nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz).
Die Behörde ist auch nicht verhalten, bescheidmäßig festgesetzte Abgaben durch Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige oä. nochmals vorzuschreiben. Buchungsmitteilungen entfalten nur dann normative Kraft, wenn auf sie im Bescheid verwiesen wird (vgl. zB ). Dies ist hier nicht der Fall. Somit ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob der Bf. die entsprechende Lastschriftanzeige erhalten hat oder nicht.
Gemäß § 40 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz wird die jährliche Abgabe zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig. Selbst dann, wenn im Abgabenbescheid nicht über den Fälligkeitszeitpunkt abgesprochen worden wäre, ergäbe sich jener Fälligkeitstag bereits aus dem Gesetz (vgl zB ).
Mit dem Einwand im Vorlageantrag sowie im ergänzenden Email, es seien dem Bf. die Abgabenbescheide nicht zugestellt worden und werde um neuerliche Zusendung ersucht, ist schon deshalb nichts zu gewinnen, zumal der Begründung des gegenständlichen Abgabenbescheides vom , mit welchem dem Bf. ein Jahresbetrag ab in Höhe von € 4.742,40 nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz vorgeschrieben wurde und auf die Fälligkeit zu je einem Viertel des Jahresbetrages hingewiesen wurde, unmissverständlich der Geltungszeitraum des Bescheides hervorgeht: "… Dieser Bescheid gilt auch für die folgenden Jahre bis zur Erlassung eines neuen Abgabenbescheides….". Schließlich ist zu bemerken, dass dem Bf. dieser Abgabenbescheid aber auch schon deshalb bekannt gewesen sein musste, da die Abgaben aus dem Vorjahr 2017 zeitgerecht in der richtigen Höhe entrichtet wurden.
Da somit der angefochtene Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400137.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at