Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.10.2021, RV/7104748/2020

Einbringung einer Beschwerde mit E-Mail ist in der BAO nicht vorgesehen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan über die Beschwerde der ***Bf1***, (SozVers.: ***7***) vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juli 2016 betreffend ***2***, geb. 1997, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist schwedische Staatsbürgerin und war in Österreich ab bei der Fa. XY, Straße, 1220 Wien, beschäftigt.

Ihre Tochter M., geb. 1997, besuchte ab Jänner 2015 die ***1*** in 1220 Wien.

Der Bf. wurde auf Grund ihres Antrages ab Jänner 2015 Familienbeihilfe (plus Kinderabsetzbeträge) gewährt.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt von der Bf. mit Bescheid vom , die für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juli 2016 bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge (€ 3.808,40) unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) iVm § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 mit der Begründung zurück, dass die Bf. in den oben angeführten Monaten in Österreich keine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe bzw. keine Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit bezogen habe. Es habe daher für diese Monate kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestanden.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab gültigen Fassung regle, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet sei.

Vorrangig müsse grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Seien die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, treffe die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnten.

Seien die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, bestehe dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Unterschiedsbetrages (Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Werde in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet sei, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages berücksichtigen.

Da die Bf. trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sei, müsse angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

Der Rückforderungsbescheid enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der zurückzuzahlenden Beihilfe nicht aufgehalten…"

Mit E-Mail vom wurde von der rechtfreundlichen Vertretung der Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und im Zuge dessen das Abschlusszeugnis von ***2*** vom vorgelegt. Vorgebracht wurde, dass ***2*** von Jänner 2015 bis Juli 2016 die ***1*** besucht und diese im Mai 2016 erfolgreich mit Diplom abgeschlossen habe. Per habe ***2*** ihren Wohnsitz abgemeldet, um im Ausland zu studieren. Die schwedische "Försäkringskassan" habe im beiliegenden Schreiben bestätigt, dass die Auszahlung von Familienbeihilfe in Schweden per geendet habe. Laut der MISSOC-Tabelle für Schweden werden Leistungen von dem Monat nach der Geburt des Kindes bis zu dem Vierteljahr, in dem das Kind das Alter von 16 Jahren erreiche, gezahlt. ***2*** sei am 1997 geboren worden, also habe das o.z. Vierteljahr am geendet und folgerichtig seien die Zahlungen in Schweden für ***2*** mit diesem Datum eingestellt worden. Insofern werde gegen den gegenständlichen Bescheid zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Jänner 2015 bis Juli 2016 berufen. Die Rückzahlung jener Beträge, die nach dem August 2016 trotz mehrmaliger Information an das Finanzamt über die Abmeldung von ***2*** ausgezahlt worden seien, werde hingegen nicht in Zweifel gezogen.

Mit E-Mail vom brachte die Vertretung der Bf., ***Vertretung***, E-Mail-Adresse ***E-Mail***, beim Finanzamt unter Beifügung der bereits übermittelten Unterlagen und unter neuerlicher Anführung des bereits in der E-Mail vom vorgebrachten Sachverhaltes Beschwerde ein.

Mit Fax vom wurde die Beschwerde neuerlich gesendet (Fax-Sendetext 05/03/2018 13:55 ***TelNr*** ***3*** S 01/03).

Das Finanzamt wies die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung zurück, dass der Rückforderungsbescheid (Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juli 2016) am ergangen und die mit E-Mail eingebrachte Beschwerde vom am beim Finanzamt per Fax eingegangen sei.

Gemäß § 245 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) betrage die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdefrist am (inklusive 3 Tage Postlauf) abgelaufen.

Das Einbringen eines Anbringens/Beschwerde per Mail sei kein rechtswirksames Anbringen und gelte somit nicht als eingelangt.

Die Beschwerde sei daher verspätet, weshalb laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die steuerliche Vertretung der Bf. stellte am mit Fax einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen habe. Dies entpreche jedoch nicht den Tatsachen, denn die Beschwerde sei innerhalb der Frist, nämlich am , per Email erhoben worden.

In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom sei allerdings nicht angegeben worden, in welcher Form die Beschwerde einzubringen sei. Weder werde das Einbringen per email dezidiert ausgeschlossen, noch überhaupt die Schriftform verlangt.

Es dürfe noch einmal hervorgestrichen werden, dass der rechtmäßige Anspruch auf Familienbeihilfe von Jänner 2015 bis Juli 2016 sehr wohl bestanden habe.

Die Tochter der Bf. habe von bis 24. Juni 206 die ***4*** besucht (Verweis auf Beilage 1)
***2*** habe die 12. Klasse erfolgreich abgeschlossen (Verweis auf Beilage 2)
***2*** habe Österreich mit Ende Juli 2016 verlassen (Verweis auf Beilage 3)
Die schwedische Försäkringskassan habe bestätigt, dass der Bezug von Kindergeld zum eingestellt worden sei (Verweis auf Beilage 4)

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Finanzamt hat am den im Sachverhaltsteil näher bezeichneten Rückforderungsbescheid erlassen.

Ein Zustellmangel betreffend den Rückforderungsbescheid wurde weder in der wie oben erhobenen Beschwerde, noch im Vorlageantrag geltend gemacht. Es besteht auch aufgrund der E-Mailangaben keine Veranlassung zur Annahme eines solchen.

Gegen den Bescheid wurde von der steuerlichen Vertretung der Bf. am (Eingabe per Telefax), und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde war somit verspätet.

Den E-Mails vom und vom ("Beschwerden") kam - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, da eine Einbringung mit E-Mail nach der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen ist.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO idF ab beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

§ 85 BAO idF ab lautet:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) … (5)

§ 86a BAO idF ab normiert:

(1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

§ 86b BAO, idF ab normiert:

"Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 86a Folgendes:

Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen."

§ 93 Abs. 3 bis 6 idF ab normiert:

"… (3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

Rechtliche Beurteilung:

Die Frage, ob eine Beschwerde gegen einen Rückforderungsbescheid per E-Mail eingebracht werden kann, ist nach der BAO zu beurteilen (vgl. , vgl. auch Manz, Franz Philipp Sutter, AnwBl 2006/8070, Heft 11/2006, S. 608).

Zur Einbringung mittels E-Mail wurde vom VwGH zum Erkenntnis vom , 2012/16/0082, folgender Rechtssatz erstellt:

"Da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0126, VwSlg 8102 F/2006, das zur insoweit vergleichbaren Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangene hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0031 und den hg. Beschluss vom , 2011/16/0143). Ein mit einer E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtmittel (im Beschwerdefall Administrativbeschwerde) abhängt. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt. Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist. Eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, ist abgesehen von den Fällen der FOnV 2006 und der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 nur für im Wege eines Telefaxgerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen."

Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind folgende Verordnungen ergangen:

"Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2002/395; Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automatisationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), BGBl. II 2006/97 in der für den Berufungszeitraum geltenden Fassung BGBl. II Nr. 513/2006.

§ 1 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung regelt die

"automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen."

Nach Abs. 2 dieser VO

"ist die automationsunterstützte Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten."

§ 5 der zitierten VO lautet:

"Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

Ein Rechtsmittel (Berufung) ist als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO grundsätzlich schriftlich einzureichen.

Nach der FOnV 2006 wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) nur für jene Funktionen für zulässig erklärt, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen." (vgl. hierzu auch die Entscheidungen des ***6*** vom , ***5***).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass § 85 und § 86a BAO und die beiden aufgrund des § 86a ergangenen Verordnungen BGBl II 1991/494 und BGBl II 2006/97 ein mittels E-Mail eingebrachtes Anbringen nicht vorsehen. Demgegenüber ist das E-Fax eine zulässige Einbringungsform (vgl , ) (vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 85 BAO, Stand , rdb.at unter Verweis auf , vgl. weiters , , RV/4100502/2016 zur Einbringung eines Vorlageantrages mit E-Mail; zur Einbringung einer Beschwerde mit E-Mail).

Zufolge der vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen und in Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB , , s. auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 85 (Stand , rdb.at) ist die Einbringung einer Beschwerde (und auch eines Vorlageantrages) über E-Mail nicht zulässig.

Das Vorbringen der steuerlichen Vertretung der Bf., wonach sich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides kein Hinweis darauf befunden habe, dass die Beschwerde nicht per E-Mail eingebracht werden könne, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da der Rückforderungsbescheid eine rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält (Rechtsmittelfrist, Zulässigkeit des Rechtsmittels, Angabe der Behörde, bei welcher ein Rechtsmittel eingebracht werden kann).

Die Ursache für die Versäumung der Beschwerdefrist ist am Rechtsirrtum der Rechtsvertretung der Bf. gelegen. Diese hätte wissen müssen, dass Eingaben (Beschwerden) nach der BAO per E-Mail nicht zulässig sind.

Das Finanzamt hat die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom daher zu Recht (§ 260 BAO idF ab ) mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Im Fall der Zurückweisung des Antrags durch die Abgabenbehörde wegen Verspätung oder Unzulässigkeit hat das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrags, zu entscheiden (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 85 BAO (Stand , rdb.at).

Nur informativ wird festgehalten, dass eine Ausnahmeregelung nach Art 16 der (EG) VO 883/2004 als individuell spezielle Norm Vorrang hat (s. Gebhart in Lenneis/Wanke, FLAG 2. Aufl. § 53, Rz 275ff).

Aufgrund der vorliegenden Vereinbarung nach Art. 16 Abs. 1 dieser Verordnung unterlag die Bf. während ihrer Tätigkeit in Österreich nicht den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, sondern war den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Mitgliedstaates unterstellt, in dessen Gebiet ihr Dienstgeber den Sitz hat (im vorliegenden Fall Schweden). Eine Zuständigkeit Österreichs zur Auszahlung von Familienleistungen hatte daher nicht vorgelegen.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Es ist durch die Judikatur des VwGH hinreichend geklärt, dass in der BAO die Erhebung einer Beschwerde mit E-Mail nicht vorgesehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Gombotz/Rusnak in AVR 2022, 102
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104748.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at