Pkw-Sachbezug - Offenlegungspflicht, erhöhte Mitwirkungspflicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache des Bf,, L-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY Steuerberatung GmbH, T-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z (nunmehr: Finanzamt Österreich), H-Straße-zz, Ge Z, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2019 wird festgesetzt mit: Das Einkommen im Jahr 2019 beträgt: | 26.744,00 € 85.494,16 € | |
Berechnung der Einkommensteuer: | ||
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag Pauschbetrag für Werbungskosten | 102.270,51 € - 16.107,95 € - 132,00 € | 86.030,56 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 86.030,56 € | |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Pauschbetrag für Sonderausgaben Zuwendungen gem. § 18 (1) Z 7 EStG 1988 Steuerberatungskosten Kirchenbeitrag | - 60,00 € - 50,00 € - 201,60 € - 224,80 € | |
Einkommen | 85.494,16 € | |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt: 0% für die ersten 11.000,00 25% für die weiteren 7.000,00 35% für die weiteren 13.000,00 42% für die weiteren 29.000,00 48% für die restlichen 25.494,16 | 0,00 € 1.750,00 € 4.550,00 € 12.180,00 € 12.237,20 € | |
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 30.717,20 € | |
Verkehrsabsetzbetrag | - 400,00 € | |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 30.317,20 € | |
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt: 0% für die ersten 620,00 6% für die restlichen 14.118,42 | 0,00 € 847,11 € | |
Einkommensteuer | 31.164,31 € | |
Ausländische Steuer | - 4.420,28 € | |
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 | - 0,03 € | |
Festgesetzte Einkommensteuer | 26.744,00 € |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) war im Beschwerdejahr Grenzgänger nach Liechtenstein und bezog ganzjährig aus seiner Beschäftigung bei der Fa. AB AG, R-Straße-ab, gde D, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach elektronischem Einlangen seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 samt Beilagen (ua. Lohnausweis 2019 samt Beiblatt, Aufstellung zur Einkommensteuererklärung 2019) am wurde der Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom (beim Finanzamt per Post eingelangt am ) ersuchte die steuerliche Vertretung unter Vorlage des ausländischen Lohnzettels sowie einer Bestätigung über Prämienvorschreibungen zu Personenversicherungen im Namen und Auftrag des Bf., die Bemessungsgrundlagen laut Aufstellung anzusetzen und brachte dazu begründend vor, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid ein Einkommen von 82.322,29 € angesetzt habe, jedoch nicht ersichtlich sei, wie diese Grundlage berechnet worden sei.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom nahm es Bezug auf die im Zuge der Erklärungseingabe vorgelegte Aufstellung und erklärte, dass sich eine unterschiedliche Berechnung wohl auf Grund des Pkw-Sachbezuges ergeben habe. Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom gehe hervor, dass der Bf. einen firmeneigenen Pkw verwende, welchen er ua. auch für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte verwenden dürfe. Daher erscheine auf dem Jahreslohnzettel offensichtlich auch ein Sachbezug iHv 3.870,00 CHF auf, welcher nach österreichischem Recht in Ansatz zu bringen sei. Abschließend ersuchte die Abgabenbehörde um Stellungnahme und um Nachreichung entsprechender Nachweise (Kopie Lohnkonto 2019, Nachweis Neuanschaffungskosten, Leasingvertrag, Kopie Zulassung, etc.).
Mit am elektronisch eingelangtem Antwortschreiben gab die steuerliche Vertretung des Bf. unter Vorlage der diesbezüglichen Rechnung vom an, dass der Bf. das Auto gekauft habe und es diesbezüglich somit ab November 2018 keinen Sachbezug mehr gebe. Die seitens der Arbeitgeberin des Bf. angesetzten 3.870,00 CHF beträfen demnach nur noch Spritkosten.
Im Rahmen eines weiteren Vorhalteverfahrens (vgl. abgabenbehördliches Ergänzungsersuchen vom ) ersuchte das Finanzamt den Bf. (nochmals), eine Kopie des Lohnkontos 2019, monatliche Lohnzettel von Jänner bis Dezember und eine Stellungnahme der Arbeitgeberin dazu vorzulegen, aus welchem Grund im Jahreslohnzettel ein Sachbezug iHv 3.870,00 CHF ausgewiesen sei und worum es sich dabei handle. Dabei verwies es darauf, dass die Übernahme des firmeneigenen Pkws durch den Arbeitnehmer im Oktober 2019 nicht darauf schließen lasse, dass kein (anderer) firmeneigener Pkw benutzt werden könne.
Dieses Vorhalteschreiben blieb in weiterer Folge unbeantwortet.
Mit Einkommensteuerbescheid 2019 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom änderte die Abgabenbehörde den angefochtenen Bescheid vom ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Sonderzahlungen gemäß dem mit der Beschwerde vorgelegten detaillierten Jahreslohnausweis iHv 20.984,00 CHF berücksichtigt worden seien. Bei der Veranlagung des angefochtenen Erstbescheides hätten die Sonderzahlungen nicht in der oben angegebenen Höhe berücksichtigt werden können, da die Einmalzahlung iHv 7.280,00 CHF bislang nicht ausgewiesen worden sei.
Der Pkw-Sachbezug sei mit 2% der nachgewiesenen Anschaffungskosten (Verweis auf die Rechnung vom ) steuerlich in Ansatz gebracht worden.
Weiters wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er Bezüge erhalte, die nicht monatlich gewährt würden. Diese seien bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge eines Kalenderjahres mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert worden (Verweis auf § 67 Abs. 1 EStG 1988). Der übersteigende Betrag sei nach dem Lohnsteuertarif versteuert worden.
Mit Anbringen vom (beim Finanzamt eingelangt am ) beantragte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag des Bf. eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Dabei ersuchte sie, die beiliegende Excel-Zusammenstellung und den ausländischen Lohnzettel zu verarbeiten, und brachte begründend vor, dass das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung die Einmalzahlung iHv 7.280,00 CHF dazu versteuert habe, da diese ursprünglich nicht ausgewiesen gewesen sei. Laut Beilage sei ersichtlich, dass diese Einmalzahlung sehr wohl im Gesamtbrutto von 126.661,00 CHF enthalten sei.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei verwies die Abgabenbehörde nach entsprechender Darstellung des Sachverhaltes auf ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
In weiterer Folge wurde die steuerliche Vertretung des Bf. vom erkennenden Richter mit E-Mail vom darüber informiert, dass die gegenständliche Jubiläumsprämie iHv 7.280,00 CHF nicht - wie im Vorlageantrag ausgeführt - "dazu versteuert" worden sei, sondern in der BVE erstmals als sonstiger Bezug Berücksichtigung gefunden habe und dass das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung, nachdem der Bf. den Vorhalt vom unbeantwortet gelassen habe, den von der steuerlichen Vertretung des Bf. angesprochenen Bruttobetrag von 126.661,00 CHF (Verweis auf die BVE-Bescheidbegründung) neben den das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezügen auch um einen Pkw-Sachbezug iHv 6.181,92 CHF [10.051,92 CHF (41.883,00 CHF lt. Rechnung vom x 2% x 12) abzüglich 3.870,00 CHF (Privatanteil Geschäftswagen lt. Lohnausweis)] erhöht habe. Gleichzeitig wurde die steuerliche Vertretung des Bf. ersucht, schriftlich zu diesen Ausführungen - unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Stellung zu nehmen und die Beantwortung des angeschlossenen Ergänzungsersuchens vom nachzuholen.
Mit E-Mail vom gab die steuerliche Vertretung des Bf. daraufhin an, dass die vorliegende Sache etwas unübersichtlich sei; in Wirklichkeit gehe es nicht um die Jubiläumsprämie iHv 7.280,00 CHF, sondern um den zuviel versteuerten Sachbezug iHv 6.181,92 CHF.
Laut Aktenlage sei klar ersichtlich, dass der Bf. den Geschäftswagen (X-Pkw) im Oktober 2018 der Fa. Ab abgekauft habe. Somit sei es sein eigenes Fahrzeug und dürfe es deshalb diesbezüglich keinen Sachbezug geben. Der Betrag, welcher als "Privatanteil Geschäftswagen" angeführt sei, rühre wohl daher, dass der Bf. bis Oktober 2018 diesen Wagen privat genützt habe. Es sei immer ein Sachbezug versteuert worden. Nun gebe es die einen oder anderen Aufwendungen, welche die Arbeitgeberin dem Bf. ersetze; diese würden als "geldwerter Vorteil" im Betrag von 3.870,00 CHF ausgewiesen und auch versteuert.
Hier weiterhin den vollen Sachbezug anzusetzen, könne doch nicht richtig sein.
Mit E-Mail vom wurde die steuerliche Vertretung von Seiten des Finanzgerichtes unter entsprechender Fristsetzung abermals ersucht, sämtliche im Ergänzungsersuchen vom angesprochenen Unterlagen nachzureichen.
Nach entsprechender Information der Abgabenbehörde über den oben dargelegten E-Mailverkehr des Finanzgerichtes mit der steuerlichen Vertretung des Bf. und mit entsprechendem Ersuchen um Stellungnahme (vgl. diesbezügliche E-Mail des Finanzgerichtes vom ) führte das Finanzamt mit Schreiben vom Nachstehendes (wörtlich) aus:
""Das Finanzamt hat mit Ersuchen um Ergänzung vom den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Lohnkontos, die Lohnzettel von Jänner bis Dezember sowie eine Stellungnahme des Arbeitgebers, weshalb im Jahreslohnzettel ein Sachbezug in Höhe von CHF 3.870,- ausgewiesen wurde und worum es sich dabei handelt, vorzulegen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Übernahme des firmeneigenen Pkws im Oktober 2018 nicht darauf schließen lasse, dass kein (anderer) firmeneigener Pkw benutzt werden könne.
Die vom Finanzamt abverlangten Nachweise wurden bislang nicht erbracht. Im Lohnausweis ist der Betrag von CHF 3.870,- als Gehaltsnebenleistung unter Punkt 2.2. Privatanteil Geschäftswagen ausgewiesen. Würde es sich tatsächlich um Aufwandsersätze handeln, hätte der Arbeitgeber diese unter Punkt 13. Spesenvergütungen / Entschädigungen angeführt.
Die Arbeitgeber sind in Liechtenstein nämlich verpflichtet, die Lohnausweise entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung auszufüllen und auch die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen zu beachten. Die liechtensteinische Steuerverwaltung hat den Arbeitgebern zu diesem Zweck ein Dokument "Amtlicher Lohnausweis - Häufige Fragen und Antworten" unter der Internetadresse https://www.llv.li/files/onlineschalter/Dokument-1610.pdf zur Verfügung gestellt, wo auf Seite 16 unter der Überschrift "Ziffer 2.2. Private Nutzung Geschäftswagen" Folgendes ausgeführt wird:
Den Arbeitnehmern stehen Geschäftswagen zur Verfügung, die auch privat genutzt werden können. Wie sieht die Deklaration auf dem Lohnausweis aus?
Das unentgeltliche Zurverfügungstellung eines Geschäftswagens zu privaten Zwecken stellt eine Naturalleistung dar, welche auf dem Lohnausweis unter Ziffer 2.2 (Gehaltsnebenleistungen: Privatanteil Geschäftswagen) deklariert werden muss. Für die Ermittlung des betragsmäßigen Wertes stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Durch die pauschale Ermittlung der Privatnutzung erübrigt sich der große administrative Aufwand des Führens eines Bordbuches. Falls der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernimmt und der Arbeitnehmer keine oder nur die Benzinkosten für größere Privatfahrten zu tragen hat, beträgt der zu deklarierende Betrag für die Privatnutzung pro Monat 0,8% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150 pro Monat. Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer).
Anhand eines Bordbuches besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Der im Lohnausweis zu deklarierende Anteil für die Privatnutzung wird so errechnet, dass die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer (ohne Arbeitsweg) mit dem entsprechenden Kilometeransatz multipliziert wird.
Unter der Annahme, dass der Arbeitgeber den Lohnzettel aufgrund der ihm obliegenden Verpflichtung korrekt ausgefüllt hat, würden sich aufgrund der in Liechtenstein vorgesehenen Berechnung des Sachbezugs im Ausmaß von 0,8% des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) pro Monat Netto-Anschaffungskosten von CHF 40.312,- ergeben (3.870 : 12 : 0,8 x 100 = 40.312,50). Nach österreichischem Steuerrecht (§ 4 Abs. 1 Z 1 der Sachbezugswerteverordnung) ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,- monatlich anzusetzen. Es ergibt sich somit ein Sachbezugswert von CHF 11.610,00 (40.312,50 + 20% USt = 48.375 x 2% x 12 = 11.610), welcher zum Ansatz zu bringen wäre. Nach Ansicht des Finanzamtes sollte dem Beschwerdeführer allenfalls nochmals die Gelegenheit gegeben werden, die bereits abverlangten Nachweise zu erbringen. Das bloße Vorbringen, es handle sich bei dem Betrag von CHF 3.870,- um (nicht näher konkretisierte) Aufwandsentschädigungen, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, korrekte Lohnausweise auszustellen, nicht glaubhaft.
Sollten die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden, wird beantragt, den Sachbezugswert in der Höhe von CHF 11.610,00 zu berücksichtigen.""
Mit Schreiben vom wurde diese Stellungnahme des Finanzamtes vom der steuerlichen Vertretung des Bf. übermittelt und gleichzeitig nochmals unter entsprechender Fristsetzung () ersucht, sämtliche im Ergänzungsersuchen vom angesprochenen Unterlagen nachzureichen und den Sachverhalt im Hinblick auf den im gegenständlichen Lohnausweis 2019 ausgewiesenen "Privatanteil Geschäftswagen" iHv 3.870,00 CHF - belegt durch entsprechende Unterlagen - konkret und nachvollziehbar offenzulegen. Gleichzeitig wurde die steuerliche Vertretung des Bf. darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht nachgekommen werde, im konkreten Fall wohl - wie vom Finanzamt in seiner Stellungnahme ausgeführt - ein Sachbezug von 11.610,00 CHF (statt 10.051,92 CHF lt. BVE) anzusetzen wäre und gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 wohl auch keine Pendlerpauschale sowie kein Pendlereuro zu berücksichtigen wären.
Auch dieses Vorhalteschreiben blieb in weiterer Folge unbeantwortet.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Wie im Verfahrensgang dargestellt, besteht im Beschwerdefall allein (noch) Streit über die Höhe des anzusetzenden "Privatanteiles Geschäftswagen" (Ansatz FA: 11.610,00 CHF lt. Stellungnahme vom ; Ansatz Bf.: 3.870,00 CHF lt. Lohnausweis); konkret ist strittig, ob dem Bf. im Streitjahr ein arbeitgebereigener Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte tatsächlich zur Verfügung stand.
Der unstrittigen Vorgehensweise der Abgabenbehörde, die gegenständliche Jubiläumsprämie iHv 7.280,00 CHF als sonstigen Bezug zu berücksichtigen, schließt sich das Finanzgericht an.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (ua. die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Gemäß Z 2 leg. cit. wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen.
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 in der im Streitjahr geltenden Fassung BGBl. II Nr. 314/2019 (in der Folge kurz: VO), regelt in § 4 die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist gemäß § 4 Abs. 1 der VO ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960,00 € monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen, ausgenommen selbständig bewertbare Sonderausstattungen.
Nach § 115 Abs. 1 BAO trifft die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung der für die Abgabepflicht wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Die Erforschung der materiellen Wahrheit und der Feststellung des abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist somit in erster Linie Aufgabe der Abgabenbehörde.
Demgegenüber haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit ihrer Anbringen auf Verlangen der Abgabenbehörde zu beweisen bzw. gegebenenfalls zumindest glaubhaft zu machen (§ 138 BAO), wobei eine Glaubhaftmachung - wenn dem nicht gesetzliche oder verordnungsmäßige Bestimmungen entgegen stehen - grundsätzlich nur dann zulässig wäre, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgabepflichtigen, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben (§ 115 Abs. 1 zweiter Satz BAO). In solchen Fällen tritt die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund und liegt es daher vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Die Partei hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde aufgrund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre erhöhte Mitwirkungspflicht, so kann das dadurch bedingte Aufklärungsdefizit nicht der Abgabenbehörde als Verfahrensmangel angelastet werden (vgl. ). Die erhöhte Mitwirkungspflicht umfasst in solchen Fällen auch eine Beweismittelvorsorge- und eine Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. ; ).
Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren) - Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. dazu Ritz, BAO6, § 16 Rz 8, und die dort zitierte VwGH-Judikatur).
Vorab sei erwähnt, dass sich der erkennende Richter grundsätzlich den Ausführungen und Einschätzungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom anschließt und auf deren im Verfahrensgang dargestellten Ausführungen verweist.
Aus dem vorliegenden Arbeitsvertrag (Anhang vom ) geht hervor, dass die Arbeitgeberin dem Bf. den firmeneigenen Pkw (x-Pkw) zur Verfügung stellte und er diesen ua. auch für die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte verwenden durfte.
Im gegenständlichen Lohnausweis 2019 hat die Arbeitgeberin des Bf. den in Rede stehenden Betrag iHv 3.870,00 CHF als "Gehaltsnebenleistung" unter Punkt 2.2. "Privatanteil Geschäftswagen" ausgewiesen.
Nachdem von Seiten des Bf. unter Vorlage der Rechnung vom erklärt wurde, dass er den Geschäftswagen (X-Pkw) von seiner Arbeitgeberin gekauft habe, es diesbezüglich somit ab November 2018 keinen Sachbezug mehr gebe und die von seiner Arbeitgeberin angesetzten 3.870,00 CHF demnach nur noch Spritkosten beträfen, hat das Finanzamt wie auch in der Folge das Finanzgericht den Bf. bzw. seine steuerliche Vertretung - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - mehrfach mit dem Hinweis, dass die Übernahme des firmeneigenen Pkws durch den Bf. im Oktober 2019 nicht ausschließe, dass kein (anderer) firmeneigener Pkw benutzt werden könne, aufgefordert, eine Kopie des Lohnkontos 2019, monatliche Lohnzettel von Jänner bis Dezember und eine Stellungnahme der Arbeitgeberin dazu vorzulegen, aus welchem Grund im Jahreslohnzettel ein Sachbezug iHv 3.870,00 CHF ausgewiesen sei und worum es sich dabei handle, bzw. die Möglichkeit eingeräumt, den Sachverhalt im Hinblick auf den im gegenständlichen Lohnausweis 2019 ausgewiesenen "Privatanteil Geschäftswagen" iHv 3.870,00 CHF - belegt durch entsprechende Unterlagen - konkret und nachvollziehbar offenzulegen.
Im Beschwerdefall ist offensichtlich, dass der Bf. trotz Aufforderung seiner Offenlegungs- bzw. (erhöhten) Mitwirkungspflicht an der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies obwohl es in seiner Verantwortung gelegen gewesen wäre, zur Beseitigung von Zweifeln die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen. Allein durch die Vorlage der gegenständlichen Rechnung, der Behauptung, dass die angesetzten 3.870,00 CHF Spritkosten betreffen würden, und dem vagen Vorbringen, wonach der Betrag, welcher als "Privatanteil Geschäftswagen" angeführt sei, "wohl" daher rühre, dass der Bf. bis Oktober 2018 diesen Wagen privat genützt habe, konnte - gerade auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Arbeitgeberin, würde es sich gegenständlich tatsächlich um Aufwandsersätze handeln, diese wohl unter Punkt 13. des Lohnausweises "Spesenvergütungen/Entschädigungen" ausgewiesen hätte, sind liechtensteinische Arbeitgeber doch verpflichtet, die Lohnausweise entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung auszufüllen und auch die entsprechenden steuerlichen Bestimmungen zu beachten (auf die diesbezüglichen konkreten Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom wird verwiesen), - der strittige Sachverhalt nicht hinreichend offengelegt bzw. bewiesen werden. Dass gegenständlich ein entsprechender Beweis (ua. durch die Vorlage der angesprochenen Unterlagen) nicht zumutbar gewesen wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.
Angesichts dieser Überlegungen war im konkreten Fall im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass dem Bf. auch im Beschwerdejahr ein arbeitgebereigener Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stand und war folgedessen gemäß § 4 Abs. 1 der VO ein Sachbezug anzusetzen.
Was die Höhe des anzusetzenden Sachbezuges angeht, wird auf die umfassend dargelegten, von Seiten des Bf. unkommentiert gebliebenen und nach Ansicht des Finanzgerichtes plausiblen Ausführungen der Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme vom verwiesen; danach ergeben sich, davon ausgehend, dass die Arbeitgeberin des Bf. den Lohnzettel entsprechend der ihr obliegenden Verpflichtung korrekt ausgefüllt hat, aufgrund der in Liechtenstein vorgesehenen Berechnung des Sachbezuges im Ausmaß von 0,8% des Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) pro Monat Netto-Anschaffungskosten von 40.312,00 CHF (3.870,00 CHF : 12 : 0,8 x 100 = 40.312,50 CHF) und ergibt sich damit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 der VO ein zu berücksichtigender (jährlicher) Sachbezugswert von 11.610,00 CHF (40.312,50 CHF + 20% USt = 48.375,00 CHF x 2% x 12 = 11.610,00 CHF).
Der erkennende Richter schließt sich diesen Ausführungen bzw. Berechnungen vollinhaltlich an.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 steht keine Pendlerpauschale zu, wenn dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ua. ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Absetzbetrag zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 leg. cit. hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j leg. cit. entsprechend.
Aufgrund der oben dargestellten Sachlage und angesichts der klaren Formulierung dieser Be-
stimmungen bot sich kein Interpretationsspielraum und waren sohin im konkreten Fall, worauf bereits im Schreiben des Finanzgerichtes vom hingewiesen wurde, auch keine Pendlerpauschale sowie kein Pendlereuro zu berücksichtigen.
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100187.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at