Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.09.2021, RV/5100984/2020

Kein Unterhaltsabsetzbetrag bei Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des ***FA*** vom und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

  • Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
    Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird geändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe ist dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeführten Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Spruches.

  • Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Herr ***Bf1***, der Beschwerdeführer, brachte am die Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2013 und 2014 über FinanzOnline ein.
Für das Jahr 2013 beantragte er die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine Kinder ***K1*** (gebK1), ***K2*** (gebK2) und ***K3*** (gebK3) für zwölf bzw. vier Monate.
Für das Jahr 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für alle drei Kinder für neun Monate (Jänner bis September).
Zusätzlich wurde für jedes der Kinder für 2013 und 2014 die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für nichthaushaltszugehörige Kinder iHv 132,00 € beantragt.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2013 veranlagt, mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer 2014 veranlagt. Für beide Jahre wurden die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge nicht berücksichtigt, für das Jahr 2013 wurde der Kinderfreibetrag iHv 220,00 € für haushaltszugehörige Kinder für ***K1*** und für ***K2*** gewährt, für 2014 wurde der Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder für alle drei Kinder gewährt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge nicht gewährt worden seien, weil der Beschwerdeführer mit den Kindern und der Kindesmutter mehr als sechs Monate im Jahr in einem Haushalt gelebt hätte. Für ***K3*** sei im Jahr 2013 kein Kinderabsetzbetrag gewährt worden, weil für sie 2013 nicht mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen worden sei.

Am wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 das Rechtmittel der Beschwerde eingebracht. Soweit gegenständlich relevant wurde vorgebracht, dass es sich bei der Adresse Adresse1, um ein Wohngebäude mit zwei baulich komplett voneinander getrennten Wohneinheiten (Zweifamilienhaus) handeln würde. Die obere Einheit sei aufgrund der damaligen Unabhängigkeitsbestrebungen der Kindesmutter in deren alleiniger Wirtschaftsführung gestanden, die untere Einheit sei vom Beschwerdeführer und dessen Mutter genutzt worden. Die letztendliche Zusammenführung der getrennten Haushalte wäre ein längerer und kontinuierlich aufbauender Prozess gewesen, von einem gemeinsamen Wirtschaften/Haushalten sei frühestens ab Oktober 2014 zu sprechen. Davor habe es keine wesentliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Wirtschaftsgebarung des haushaltsführenden Elternteils gegeben, weshalb in diesem Zeitraum auch entsprechende Unterhaltsleistungen erfolgt seien. Der Prozess der Haushaltszusammenführung bzw. Haushaltszusammenlegung sei schlussendlich erst im Spätsommer 2015 mit der Sanierungsfertigstellung von qualitativ und quantitativ entsprechendem Wohnraum in der Adresse2, abgeschlossen worden.

Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung vom gab der Beschwerdeführer zur Frage der Alimente an, dass die diesbezügliche Vereinbarung mündlich und außergerichtlich getroffen worden sei. Im Jahr 2013 seien mit Dauerauftrag monatlich 372,00 € (Summe: 4.464,00 €) gezahlt worden, 2014 ebenfalls zuzüglich vier Sonderzahlungen (Summe: 11.889,75 €).
Der Unterhaltsabsetzbetrag sei ursprünglich nur bis September 2014 beantragt worden, da ab Oktober 2014 eine schrittweise Zusammenführung der getrennten Haushalte begonnen habe, welche erst im Spätsommer 2015 vollendet gewesen sei. Die Zahlungen seien mit Dezember 2014 eingestellt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen und die beantragten Unterhaltsabsetzbeträge nicht gewährt, weil ein gemeinsamer Wohnsitz mit den Kindern bestanden habe. Laut Ausführung des Beschwerdeführers habe während des gesamten Zeitraumes ein getrennter Haushalt innerhalb des Wohnhauses Adresse1 bestanden. Erst mit Oktober 2014 sei an der Adresse Adresse2, ein gemeinsamer Haushalt gegründet worden.
Diese Argumentationen stünden aber im Widerspruch zum im Jahr 2013 vorgelegten Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeld. In diesem Antrag sei beim Beschwerdeführer und bei der Kindesmutter jeweils die Adresse Adresse1, angeführt worden. Als Familienstand sei "Lebensgemeinschaft" angekreuzt worden. Weiters sei dokumentiert worden, dass der Beschwerdeführer mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Der Beschwerdeführer habe am betreffenden Formular mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der getätigten Angaben bestätigt.
Im selben Zeitraum werde jedoch auch der Unterhaltsabsetzbetrag beantragt, welcher nicht zusteht, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern besteht. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld wäre aber nicht möglich, weil dieser einen gemeinsamen Haushalt mit dem Kind voraussetzt.
Schon die Tatsachen, dass Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, schließe folglich die Berücksichtigung eines Unterhaltsabsatzbetrages im entsprechenden Zeitraum aus. Es könne nicht gleichzeitig ein gemeinsamer Haushalt (siehe Angaben an die Krankenkasse) und kein gemeinsamer Haushalt (siehe Angaben an das Finanzamt) bestehen. Laut vorliegenden Unterlagen seien die Umstände des Wohnsitzes in den fraglichen Jahren 2013 und 2014 stets unverändert gewesen. Es sei auch nicht behauptet worden, dass es Änderungen im Zeitraum des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gegeben habe. So wären sowohl die Wohnsitze jeweils ident, als auch der Familienbeihilfenbezieher.
Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit der Adresse Adresse2, gewesen, die nun das gemeinsame Heim beinhalte. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine Partnerschaft genau mit dem Punkt der Hauptwohnsitzmeldung am neuen Heim beginnen würde. Möge es auch einzelne Unabhängigkeitsbestrebungen gegeben haben (solche können durchaus auch in einer intakten Partnerschaft vorkommen), würden diese jedoch bei der vorliegenden Sachlage noch keine Verneinung einer Lebensgemeinschaft begründen, weil auch nicht immer alle Elemente einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorhanden sein müssten. Dass Zahlungen an die Kindesmutter erfolgt seien, sei lediglich ein Indiz. Dies begründe jedoch keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Auch bei einer intakten Ehe sei für den Kindesunterhalt zu sorgen. Wie dies jedoch im Einzelfall geschieht (Naturalunterhalt oder Geldunterhalt), obliege der Vereinbarung der Partner. Wenn also vom Beschwerdeführer Geldunterhalt geleistet worden sei, begründe dies noch keinen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag, weil hierfür auch die anderen Voraussetzungen gegeben sein müssten.

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Lebensgemeinschaft aus 3 Säulen bestehe. Im gegenständlichen Zeitraum habe keine Wohngemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes (gemeinsamer Einkauf, Kochen, Wäsche, Putzen oder sonstige Haushaltsführung, etc.) bestanden. Es habe daher zwar eine gemeinsame Postadresse aber keinen gemeinsamen Haushalt gegeben, da es sich um ein Zweifamilienhaus handle und der nicht vom Beschwerdeführer bewohnte Hausteil als Teil des Unterhaltsanspruches zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten im gegenständlichen Zeitraum weder gemeinsam gewirtschaftet, noch die Einnahmen geteilt oder gemeinsame Konten geführt. Weshalb auch keine relevante Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstellen sei. Der gemeinschaftliche Ankauf der Adresse2, wäre mit der Absicht erfolgt, dort zwei getrennte und eigenständige Wohneinheiten zu schaffen. Dies sei aus den Einreichunterlagen auch so nachprüfbar. Im relevanten Zeitraum sei dies als ein gemeinsames Investment und nicht als eine Wirtschaftsgemeinschaft zu beurteilen. Es sei wohl nachvollziehbar, dass man ein Doppelhaus mit jemanden baut, mit dem man sich tendenziell gut versteht. Welche Faktoren bzw. welche Intensität das Finanzamt an die Bejahung einer Geschlechtergemeinschaft knüpfe,würde den Beschwerdeführer im Detail für die Zukunft interessieren. Es werde davon ausgegangen, dass damals eine solche bestanden habe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass zwei von drei Faktoren einer Lebensgemeinschaft im betreffenden Zeitraum nicht bzw. noch nicht vorgelegen seien. Das zur Verfügung stellen von Wohnraum und die gemeinsame Anschaffung einer Liegenschaft seien seitens des Beschwerdeführers durchaus mit der Absicht erfolgt, die Beziehung mittelfristig in eine echte Lebensgemeinschaft überzuführen. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass eine solche damals noch nicht bestanden habe. Es sei wohl auch mehr als nur ein Indiz auf einen Unterhaltsabsetzbetrag, wenn dementsprechend regelmäßig Alimentzahlungen geleistet würden.
Unabhängig von der Interpretation, dass der angegebene Lebenspartner automatisch der zweite Elternteil des Kindes sein müsse, hätte der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld keine Rubrik: "Nicht wechselnder Sexualpartner ohne häusliche Gemeinschaft". Im Auswahlverfahren habe es lediglich "Ledig" und "Lebensgemeinschaft" gegeben. Der Beschwerdeführer hätte damals Lebensgemeinschaft angekreuzt, weil er umgangssprachlich (aus heutiger Sicht offensichtlich falsch) "Ledig" mit "Single" gleichgesetzt habe und diese Formulierungsauslegung, der sexuellen Exklusivität gegenüber seinem Lebensmenschen und der angestrebten mittelfristig engeren Bindungsabsicht entgegengestanden wäre.
Am Antrag auf Kinderbetreuungsgeld werde von Behördenseite die Frage des gemeinsamen Haushaltes mit der Frage des identen Hauptwohnsitzes gleichgesetzt. Da es bei diesem Zweifamilienhaus keine abweichende Postadresse zw. den Einheiten geben würde, sei die Frage korrekt mit JA zu beantworten gewesen. Auch sei die Angabe zeitraumbezogen zu verstehen. Die inhaltlich korrekte Frage - bezogen auf den Inhalt des Antrages - würde lauten, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum der Kinderbetreuung mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben werde oder gelebt habe. Auch dies wäre korrekt mit JA zu beantworten gewesen. In Ermangelung unterschiedlicher Postadresse wäre auch davor und danach keine Ummeldung durchzuführen gewesen. Es liege hier kein Widerspruch / Falschangabe beim Antragssteller vor.
Korrekt sei, dass um die zwei Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld der Anspruch auf Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn ***K2*** zu kürzen sei. Der Beschwerdeführer habe auf das Bestehen der Vaterkarenz bzw. folglich um die Richtigstellung des Antrages bereits am gebeten.
Der Beschwerdeführer habe auf die geänderten Umstände vor und nach der Vaterkarenz nicht dezidiert hingewiesen, da er davon ausgegangen sei, dass dies bereits mit dem Antrag klar zum Ausdruck gebracht wurde. Es habe auch nie diesbezüglich eine Anfrage des Finanzamtes bestanden. Es sei ja offensichtlich, dass der Beschwerdeführer davor und danach einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei bzw. die Kindesmutter daher wieder die Versorgung übernommen habe (sonst hätte sich die Frage der Unterhaltsverpflichtung auf seiner Seite ja überhaupt nicht gestellt).
Auch sollte es der Lebenserfahrung entsprechen, dass, wenn die Alimentzahlungen mit Jahreswechsel 2014 / 2015 unabhängig von einem äußeren Einfluss im beiderseitige Einvernehmen eingestellt würden (und auch kein Absetzbetrag mehr in den Folgejahren beantragt werde), sich offensichtlich etwas an der Situation geändert haben müsse bzw. offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt, also frühestens ab Okt. 2014 (wahrscheinlich sogar erst etwas später), eine echte Lebensgemeinschaft bestanden habe.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom legte der Beschwerdeführer am verschiedene Unterlagen in Zusammenhang mit der Liegenschaft Adresse2, sowie eine Bestätigung der Kindemutter über den Erhalt der vereinbarten Alimente vor.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde und Aberkennung des Pendlerpauschales und Pendlereuros für die zwei Monate der Väterkarenz. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in den Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 jeweils das Pendlerpauschale in Höhe von 696 Euro und ein Pendlereuro in Höhe von 52 Euro gewährt worden sei. Im Jahr 2013 habe er sich jedoch zwei Monate in Väterkarenz befunden und pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld bezogen. Für April und Mai 2013 stünden Pendlerpauschale und Pendlereuro nicht zu. Das Pendlerpauschale stehe daher im Jahr 2013 nur mit 580 Euro und der Pendlereuro mit 43,30 Euro zu.
Der Beschwerdeführer und Frau ***KM*** wären in der Zeit von bis gemeinsam an der Adresse Adresse1, gemeldet gewesen. Seit sei der Beschwerdeführer dort mit Nebenwohnsitz angemeldet. Frau **KM*** sei dort noch bis mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit bis laufend seien beide gemeinsam an der Adresse Adresse2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Liegenschaft Adresse2, sei vom Beschwerdeführer und Frau **KM*** gemeinschaftlich angeschafft worden, um dort zwei getrennte eigenständige Wohneinheiten zu schaffen. Dies sei auch in den Einreichunterlagen nachprüfbar. Im relevanten Zeitraum 2013 bis 2014 sei dies den Ausführungen des Beschwerdeführers nach als gemeinsames Investment und nicht als Wirtschaftsgemeinschaft zu beurteilen. Die gemeinsame Anschaffung der Liegenschaft sei aber von Seiten des Beschwerdeführers durchaus mit der Absicht, die Beziehung mittelfristig in eine echte Lebensgemeinschaft zu überführen, erfolgt.
Trotz der in den Einreichunterlagen getrennten Wohneinheiten habe die Gemeinde aber keine Berichtigung/Ergänzung der Hausnummern in den ZMR-Meldungen durchgeführt. Auch der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer gemeinsamen Postadresse bestätigt.
Im Antrag des Beschwerdeführers auf Kinderbetreuungsgeld vom (Dok.22) habe dieser angegeben und mit Unterschrift bestätigt, dass er an der Adresse Adresse1, ***PLZ*** X lebe und sich in einer Lebensgemeinschaft befinde. Zur Kindesmutter Frau **KM*** habe er ebensolche Angaben gemacht und bestätigt. Laut Vorlageantrag habe in den Jahren 2013 und 2014 eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen ihm und Frau **KM*** vorgelegen. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft habe laut den Angaben des Beschwerdeführers trotz gemeinsamer Wohnadresse nicht vorgelegen. Es sei lediglich, "der vom Beschwerdeführer nicht bewohnte Hausteil" als Teil des Unterhaltsanspruches zur Verfügung gestellt worden.
Laut der Beschwerdebegründung handle es sich in der Adresse1, ***PLZ*** X um ein "Wohngebäude mit zwei baulich komplett voneinander getrennten Wohneinheiten (Zweifamilienhaus)". Dort habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter die untere Ebene und Frau **KM*** die obere Ebene genutzt. Die Liegenschaft Adresse1, ***PLZ*** X, stehe zur Hälfte im Eigentum des Beschwerdeführers. Laut Abfrage über GRUIS im Gebäude- und Wohnungsregister vom würde sich an der Adresse Adresse1, ***PLZ*** X, ein zweigeschoßiges Gebäude mit insgesamt jedoch nur 91 m² Wohnfläche bei einer überbauten Grundfläche von 133 m² befinden. Änderungsmeldungen in Bezug auf die Wohnfläche würden nicht aufscheinen.
Die Mutter des Beschwerdeführers habe seit ihren Hauptwohnsitz an der Adresse Adresse1a, ***PLZ*** X, gehabt. An der Adresse Adresse1, ***PLZ*** X, wäre die Mutter der Beschwerdeführers laut ZMR Abfrage vom nie gemeldet gewesen.
Eine Abfrage der Liegenschaft Adresse2, im NÖ Atlas am ließe am aktuellsten Luftbild nur das Bestandgebäude ("Straßentrakt") entlang der Straße, erweitert um die im Einreichplan geplante Garage, erkennen. Der ebenfalls geplante und von der Stadtgemeinde X im baubehördlichen Bewilligungsbescheid als "Gartentrakt" bezeichnete Bauteil sei auf dem Luftbild nicht vorhanden. Ein Telefonat seitens des Finanzamtes mit der Bauabteilung der Stadtgemeinde X am habe ergeben, dass das Bauvorhaben bis dato noch nicht fertiggestellt worden sei. Für die Fertigstellung sei mit Bescheid der Stadtgemeinde vom eine 2. (letzte) Fristverlängerung bis genehmigt worden. Änderungen am Bauvorhaben seien nicht beantragt bzw. angezeigt worden. Die fehlende Fertigstellungsmeldung sei auch aus der GRUIS-Abfrage vom zum Bauvorhaben Adresse2, ersichtlich.
Gemäß der von der Kindesmutter ausgestellten Bestätigung vom habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 monatlich grundsätzlich 372 Euro an Unterhalt für die Kinder geleistet. Das jüngste Kind (***K3***) sei am geboren. Eine Anpassung bzw. Erhöhung der Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt sei laut der vorgelegten Bestätigung nicht erfolgt. Vielmehr seien auch das ganze Jahr 2014 hindurch monatlich 372 Euro an Unterhalt geleistet worden (372 Euro / 2 = 186 Euro pro Kind; 372 Euro / 3 = 124 Euro pro Kind). Aus Sicht des Finanzamtes würde eine solche Vorgangsweise nicht der Lebenserfahrung entsprechen.
Für den Fall einer Stattgabe der Beschwerde, werde das Bundesfinanzgericht ersucht auszusprechen, dass beim Beschwerdeführer die bisher zuerkannten Kinderfreibeträge für 2013 (***K1*** und ***K2***) und 2014 (***K1***, ***K2*** und ***K3***) von jeweils 220 Euro für ein haushaltszugehöriges Kind auf jeweils 132 Euro für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu berichtigen seien.

Am nahm der Beschwerdeführer zum Vorlageantrag des Finanzamtes Stellung: Die Gemeinde X habe mit Stichtag die Ortsnummern (vgl. Beilage 1) verändert, aus der Adresse1 sei die Adresse1a geworden. Lt. Information der Gemeinde sei das Finanzamt St. Pölten darüber seitens der Gemeinde informiert worden bzw. hätten die Bewohner keine gesonderte Meldung darüber an das Finanzamt zu erstatten gehabt. Weiters sei die Änderung nach dem relevanten Betrachtungszeitraum 2013 / 2014 erfolgt. Die Behauptung, die Mutter des Beschwerdeführers wäre nie in der Adresse1 gemeldet oder sei seit in der Adresse1a gemeldet, sei schlichtweg falsch, vielmehr sei sie seit in der Adresse1 gemeldet bzw. sei die Adresse1 mit von der Gemeinde in die Adresse1a umbenannt worden.
Beim Gebäude in der Adresse1 (nunmehr Adresse1a) handle es sich gesichert um ein Wohngebäude mit zwei baulich komplett voneinander getrennten Wohneinheiten. Beide Wohneinheiten (im EG und OG) seien weitgehend baugleich und hätten jeweils rund 91m². Beide Einheiten seien über ein zentrales, vorgelagertes Stiegenhaus getrennt voneinander erreichbar. Im EG gäbe es zusätzlich noch einen Windfang (welcher im Obergeschoß als Terrasse ausgebildet sei) vor dem Stiegenhaus. Das Gebäude sei bereits so errichtet worden bzw. sei das im Bauakt auf der Gemeinde auch nachprüfbar bzw. sei auf dieser Basis auch die Einheitswertfestlegung erfolgt. Als Beilage werde der Planauszug von EG und OG beigelegt. Als weitere Beilage werde das Gebäudeblatt "Gebäude- und Wohnungszählung vom " beigelegt, auch hier sei die Zahl der Wohnungen mit zwei Einheiten richtig angegeben. Woher die abweichenden Angaben kommen würden, könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen.
Die Behauptung des Finanzamtes, die Bauführung des Gartentraktes sei am aktuellen Luftbild des NÖ Atlas nicht vorhanden, sei schlichtweg falsch. Richtig sei vielmehr, dass auf Grund der körnigen Aufnahme und bei nicht sachverständiger Auswertung die Bauführung schwer zu erkennen sei. Die Fundamentierung bis zur Kellerdecke des Gartentraktes sei komplett fertig, der Ziegelrohbau sei weitgehend fertig und in einem kleinen Teilbereich seien sogar bereits die Zimmermannsarbeiten am Dach erfolgt. Als Nachweis werde ein aktuelles Foto beigelegt. Die Relevanz der Behauptung des Finanzamtes, dass der Gartentrakt nicht vorhanden sei, erschließe sich dem Beschwerdeführer nicht ganz. Außer man wolle damit suggerieren, dass die Errichtung eines Zweifamilienhauses schon 2013/2014 nie beabsichtigt gewesen wäre, da das Ganze eine Konstruktion zur Steuervermeidung sein solle. Es sei als lebensfremd anzusehen, so einen Aufwand für den dazu geringen Steuervorteil zu unterstellen bzw. wäre das sowieso schlüssig mit der tatsächlichen bereits erfolgten Bauführung zu widerlegen.
Formal könne das Finanzamt als juristische Person über keine Lebenserfahrung verfügen. Es könne sich nur um die persönliche Lebenserfahrung einzelner Mitarbeiter des Finanzamtes handeln. Es gäbe immer mehrere Möglichkeiten eine Themenstellung zu lösen. Die hier gewählte Variante ist weder als lebensfremd noch als ungewöhnlich einzustufen. Ein Dauerauftrag habe den Sinn, über einen längeren Zeitraum konstante Zahlungen zu einem festgelegten Ausführungszeitraum durchzuführen. Das für die Alimentzahlungen maßgebende Gehalt und der Sonderbedarf für die Kindererziehungen seien laufenden Schwankungen ausgesetzt, auch die Regelsätze würden sich jährlich mit 01.07 bzw. zusätzlich bei Erreichen eines gewissen Kindesalters ändern. Da es sehr aufwändig und eigentlich sinnlos sei, einen Dauerauftrag laufend neu festzusetzen bzw. anzupassen, sei der ursprünglich angesetzte Fixbetrag (zur Grundabdeckung der laufenden Kosten) beibehalten und der Überbedarf mittels den durchgeführten Sonderzahlungen (Ausgleichszahlungen) abgegolten worden. Diese Sonderzahlungen seien dem Finanzamt bekanntgegeben und auch bereits in der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht betragsmäßig erfasst worden. Da die im März und ca. 50% der April 2014 geleisteten Sonderzahlungen noch eine Nachverrechnung zu 2013 darstellen würden, ergäbe sich unter Berücksichtigung der Gehaltsbezüge und der tatsächlichen Kinderanzahl bzw. Kindesbetreuungstage eine komplett andere mathematische Darstellung:
2013: € 4.464,- + € 600 + € 1.250,- = € 6.364,00,- / 2,1 Kinder [(365+365-60+99)/365] / 12 Monate = € 249,74 pro Kind und Monat
2014: € 11.889,75,- -€ 600,- - € 1.250,- = € 10.039,75 / 3 Kinder = € 278,88 pro Kind und Monat
Die erfolgte Nachweisführung des Finanzamtes über ein Berechnungsmodell, welches die erfolgten Ausgleichszahungen komplett negieren und € 372 / 2 = € 186 von 2013 mit € 372 / 3 = € 124 von 2014 pro Kind gegenüberstellen würde, sei mathematisch widersinnig und inhaltlich komplett falsch. Es sei aus dem Zahlungslauf eindeutig zu erkennen, dass die Sonderzahlungen den zu unterstellenden steigenden Bedarf abgedeckt hätten.
Zusammenfassung: Eine Lebensgemeinschaft bestehe wie das Finanzamt selbst festgestellt habe aus drei Säulen. Im gegenständlichen Zeitraum habe keine Wohngemeinschaft im Sinne eines gemeinsamen Haushaltes (gemeinsamer Einkauf, Kochen, Wäsche, Putzen oder sonstige Haushaltsführung, etc.) bestanden. Es habe daher zwar eine gemeinsame Postadresse aber keinen gemeinsamen Haushalt gegeben, da es sich um ein Zweifamilienhaus handele und der nicht vom Beschwerdeführer bewohnte Hausteil als Teil des Unterhaltsanspruches zur Verfügung gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt auch nur mehr einen Nebenwohnsitz in der Adresse1 gehabt. Auch dieser Aspekt werde in der Beweisführung des Finanzamtes nicht in der erforderlichen Tiefe gewürdigt und würde ebenfalls gegen eine gemeinsame Haushaltsführung sprechen. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter hätten im gegenständlichen Zeitraum auch weder gemeinsam gewirtschaftet, noch ihre Einnahmen geteilt oder gemeinsame Konten geführt. Weshalb auch keine relevante Wirtschaftsgemeinschaft zu unterstellen sei. Der gemeinschaftliche Ankauf der "Adresse2" sei mit der Absicht erfolgt, dort zwei getrennte und eigenständige Wohneinheiten zu schaffen. Mangels gemeinsamen Haushaltes und gemeinsamer Lebensführung hätte sich der Beschwerdeführer 2013/2014 gegen eine amtliche Alimentfestsetzung durch das Bezirksgericht / Jugendamt auch nicht erfolgreich zur Wehr setzen können. Es sei also auf der Hand gelegen, im Einvernehmen mit der Kindesmutter privatrechtlich eine Einigung herbeizuführen und einen Streit vor Gerichten zu vermeiden. Die Alimentzahlungen seien dem FA alle nachgewiesen und als unstrittig festgestellt worden. Dass der Beschwerdeführer einerseits zur gesetzlichen Alimentzahlung verpflichtet gewesen wäre, andererseits ihm der Absetzbetrag vom Finanzamt aberkannt werde, sei objektiv nicht nachvollziehbar. Lebensfremd sei die Vorstellung, dass sich zwei erwachsene Menschen nicht zusammensetzen und den Kindesunterhalt selber auf fairer Basis regeln könnten und defato nur der Weg zum Jugendgericht und der amtlichen Festsetzung als lebensnahe angesehen werde. Der Beschwerdeführer empfinde es persönlich als verletzend, dass zwischen den Zeilen immer wieder herauszulesen sei, dass seine Angaben unrichtig seien und suggeriert werde, alles von der allgemeinen Norm Abweichende, per se lebensfremd und folglich unglaubwürdig sei. Der Aufwand mit den zig und mehrfach nachzureichenden Unterlagen und Beweisführungen übersteige (wahrscheinlich beiderseits) bereits den Nutzen der Steuersenkung und der gesetzlichen Sinngebung.

Am wurde dem Beschwerdeführer folgendes Schreiben des Bundesfinanzgerichtes durch Hinterlegung zugestellt:
"Ihrem Vorbringen nach bestanden an der Adresse Adresse1 bzw. Adresse1a, X, zwei getrennte Haushalte, einerseits für Sie und Ihre Mutter, andererseits für Frau **KM*** und die gemeinsamen Kinder.
Wem gehörte dieses Haus?
Die Mietverträge (jeweils für das Erdgeschoß und den ersten Stock) mögen zur Einsichtnahme vorgelegt werden!
Wie erfolgte die Abrechnung der Betriebskosten? Gab es für Wasser, Strom, Müllabfuhr etc. jeweils zwei getrennte Verträge lautend auf Sie bzw. auf Frau
**KM*** mit den entsprechenden Unternehmen? Laut Gebäudeblatt gab es eine Hauszentralheizung. Wie wurde das verbrauchte Heizöl zwischen Ihnen und Frau **KM*** abgerechnet?
Gab es zwischen Ihnen und Frau
**KM*** eine Besuchsregelung in Zusammenhang mit den gemeinsamen Kindern? Wenn ja, welchen Inhalt hatte diese? War in der Wohnung, die Sie sich mit Ihrer Mutter teilten, auch ein Kinderzimmer, in dem Ihre Kinder schlafen konnten, wenn sie bei Ihnen waren? Gab es dort auch Windeln, Hygieneartikel, notwendige Kleidung, Babynahrung, etc. für die Kinder?
Haben Sie die Mahlzeiten allein bzw. mit Ihrer Mutter oder gemeinsam mit Frau
**KM*** und den Kindern eingenommen? Haben Sie die Urlaube gemeinsam mit Frau **KM*** und den
Kindern verbracht?
Stand der Garten beiden Parteien zu Verfügung? Gab es eine Regelung hinsichtlich Pflege und Betreuung des Gartens?
Entsprechend dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie von bis in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Sohn ***K2*** gelebt und ihn gemeinsam mit Frau
**KM*** erzogen. Nach menschlichem Ermessen wird dies in diesem Zeitraum auch für Ihren Sohn ***K1*** gegolten haben. Es möge nunmehr dargelegt werden, inwiefern sich die Umstände (gemeinsamer Haushalt mit den Kindern, Erziehung der Kinder gemeinsam mit der Kindesmutter) nach dem geändert haben!
Einer Beantwortung dieses Schreibens samt Vorlage der angesprochenen Unterlagen wird binnen drei Wochen ab dessen Zustellung entgegengesehen!"

Das Schreiben wurde keiner Beantwortung zugeführt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern:
***K1***, geboren am xx.xx.2010
***K2***, geboren am xx.xx.2012 und
***K3***, geboren am xx.xx.2013
In den beschwerderelevanten Jahren 2013 und 2014 bewohnten der Beschwerdeführer, seine zwei bzw. drei Kinder und deren Mutter, Frau **KM***, das Haus an der Adresse Adresse1 bzw. Adresse1a, ***PLZ*** X.
Im Jahr 2013 bezahlte er Frau **KM*** € 249,74 monatlich und 2014 € 278,88 monatlich für den Unterhalt der Kinder.
In der Zeit von bis bezog der Beschwerdeführer Kinderbetreuungsgeld. In diesem Zeitraum lebte er zumindest mit seinem Sohn ***K2*** und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt und erzog das Kind gemeinsam mit ihr. Für das Jahr 2013 wurde im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale in Höhe von 696,00 € und der Pendlereuro in Höhe von 52,00 € berücksichtigt.

Beweiswürdigung

Es wäre am Beschwerdeführer gelegen zweifelsfrei darzulegen, dass in den beschwerdegegenständlichen Jahren seine Kinder nicht seinem Haushalt angehört haben. Vielmehr hat er mit dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld den Nachweis erbracht, dass er mit seinem Sohn ***K2*** in einem Haushalt gelebt hat und das Kind gemeinsam mit Frau **KM*** erzogen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass dies für seinen Sohn ***K1*** nicht gegolten hätte bzw. dass sich die Verhältnisse nach dem irgendwie geändert hätten.
Des weiteren wurde die getrennte Haushaltsführung auch in Hinblick auf die Wohnverhältnisse nicht glaubwürdig dargelegt. Offenbar gab eine keine Regelung betreffend Aufteilung der Betriebskosten, Pflege und Nutzung des Gartens etc.
Es wurde nicht dargelegt, ob bzw. wie das Besuchsrecht oder die Freizeitgestaltung geregelt waren.

All diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit Frau **KM*** und den gemeinsamen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es mag durchaus sein, dass - wie es der Beschwerdeführer ausführte - Frau **KM*** zunächst (noch) nach Unabhängigkeit strebte, was jedoch insofern nicht überschätzt werden darf, zumal sie es zuließ, dass der Beschwerdeführer sämtliche Aufwendungen für das Wohnen (inkl. Betriebskosten) für sie und ihre Kinder trug und zusätzlich finanziellen Unterhalt leistete, auch in den Monaten, in denen er Kinderbetreuungsgeld bezog. Allein der Umstand, dass der Kindesmutter regelmäßig Geld überwiesen wird, widerlegt nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Bei gleichberechtigten Partnern ist eine getrennte Kontenführung durchaus üblich, ebenso wie die Tatsache, dass sich beide Partner an den Kosten für die gemeinsamen Kinder beteiligen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Strittig ist gegenständlich, ob dem Beschwerdeführer für die Jahre 2013 und 2014 der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 normiert:
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Der Unterhaltsabsetzbetrag dient dazu, die zusätzlichen Aufwendungen abzudecken, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen.

Mit dem Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312, wurden der Kinderabsetzbetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag eingeführt und sollte durch das System von Kinderabsetzbetrag einerseits und Unterhaltsabsetzbetrag andererseits der Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand verursacht. So würden etwa in beiden Haushaltssphären - somit doppelt - Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände für das Kind zur Verfügung stehen. Auch bei der Freizeitgestaltung wie dem Verbringen eines gemeinsamen Urlaubs mit dem Kind durch jeden Elternteil - somit ebenfalls doppelt - würde es insgesamt gesehen zu höheren Aufwendungen kommen (vgl. ).

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Davon ausgehend wird festgestellt, dass den Beschwerden nur dann ein Erfolg beschieden sein könnte, wenn der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit seinen Kindern bzw. der Kindesmutter in keinem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).

Bei ungewöhnlichen Verhältnissen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder bei Behauptungen, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Ritz, aaO, § 115 Tz 13).

Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3(1996), 238).

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass an der Adresse Adresse1 bzw. Adresse1a, ***PLZ*** X, zwei getrennte Haushalte bestanden hätten. Der vom Beschwerdeführer nicht bewohnte Hausteil sei von ihm als ein Teil des Unterhaltsanspruches zur Verfügung gestellt worden. Unklar (da vom Beschwerdeführer nicht offengelegt) ist die Verrechnung der Betriebskosten. Wurde der entsprechende Anteil von der Kindesmutter getragen? Stellten die Betriebskosten auch einen Teil des Unterhaltsanspruches dar? Ebenso offen blieb die Nutzung und Betreuung des Gartens. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, alle Umstände offen zu legen, die für das Vorliegen von zwei getrennten Haushalten sprechen.

Wenn Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen leben, gibt es üblicherweise mündliche oder schriftliche, formlose oder formelle Regelungen, wann die Kinder jeweils bei dem Elternteil sind, mit dem sie nicht in einem Haushalt leben (Besuchsregelungen), die auch Bestimmungen in Zusammenhang mit der Urlaubs- bzw. Feriengestaltung enthalten. Die diesbezüglichen Fragen wurden vom Beschwerdeführer keiner Beantwortung zugeführt.

Daraus ergibt sich, dass nicht zweifelsfrei dargelegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer und Frau **KM*** zwei getrennte Haushalte geführt haben. Gerade dies ist aber eine essentielle Voraussetzung für die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages, zumal er ja die zusätzlichen Aufwendungen abdecken soll, die durch die getrennte Haushaltsführung entstehen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom die Möglichkeit geboten darzulegen, dass aufgrund der (behaupteten) getrennten Haushalte erhöhte Kosten für ein weiteres Kinderzimmer, Hygieneartikel, Kleidung, Babynahrung, Urlaubs- und Freizeitgestaltung etc. angefallen sind. Diese Möglichkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht genutzt.

Insofern gelangte das Gericht zur Ansicht, dass der Nachweis der getrennten Haushaltsführung nicht erbracht wurde.

Hinzu kommt gegenständlich noch folgender Umstand: Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von bis Kinderbetreuungsgeld bezogen. Abgesehen von den nach Ansicht des Beschwerdeführers möglichen Interpretationen der Begriffe "ledig" und "Lebensgemeinschaft" hat er jedenfalls nach seinen eigenen Angaben von bis mit seinem Sohn ***K2*** in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. Antrag auf Kinderbetreuungsgeld vom ). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom ausdrücklich vorgehalten, dass er "von bis in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihrem Sohn ***K2*** gelebt und ihn gemeinsam mit Frau **KM*** erzogen (hat). Nach menschlichem Ermessen wird dies in diesem Zeitraum auch für Ihren Sohn ***K1*** gegolten haben." Trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung wurde nicht dargelegt, inwiefern sich die Umstände (gemeinsamer Haushalt mit den Kindern, gemeinsame Erziehung der Kinder mit der Kindesmutter) nach dem (wieder) geändert haben.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988 ist die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer im Zeitraum von bis nicht zur Arbeitsstätte gefahren, weil er in dieser Zeit seine Söhne betreut hat. Wie bereits seitens des Finanzamtes (vom Beschwerdeführer unwidersprochen) im Vorlagebericht vom ausgeführt hat, steht für die Monate April und Mai 2013 kein Pendlerpauschale zu.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit b und lit e bis j entsprechend. Daraus ergibt sich eine Kürzung des Pendlereuros analog zur Kürzung des Pendlerpauschales für das Veranlagungsjahr 2013.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtfragen am eindeutigen Gesetzestext sowie an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100984.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at