Parkometer: Zurückweisung Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen die zwei an Frau erlassenen Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, beide vom , Zahlen 1) MA67/Zahl1/2021 und 2) MA67/Zahl2/2021, den Beschluss:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war zu den Beanstandungszeitpunkten ( und ) auf die Fa. Firma1 - Firma1a zugelassen.
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde nach (jeweils) einer bei der Zulassungsbesitzerin (Firma1 - Firma1a) eingeholten Lenkerauskunft des genannten mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit zwei Strafverfügungen (beide) vom , Zahlen 1) MA67/Zahl1/2021 und 2) MA67/Zahl2/2021, vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67), als belangte Behörde, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt, ohne (jeweils) für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben:
1) Am um 12:39 Uhr in 1160 Wien, Thalhaimergasse 2-14 und
2) am um 10:03 Uhr in 1050 Wien, Jahngasse 33.
Demnach habe der Bf. (jeweils) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Frau Frau erhob gegen die zwei Strafverfügungen 1) und 2) bei der MA 67 am Einspruch und brachte vor "Hiermit geben wir bekannt, dass Herr ***Bf1*** nicht Halter des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen 123 ist".
Die MA 67 teilte Frau daraufhin mit zwei Schreiben, beide vom ("VERFAHRENSANORDNUNG - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage"), mit, dass am ein als Einspruch gegen die Strafverfügungen 1) und 2) bezeichnetes Schriftstück bei der MA 67 eingelangt sei. Dieses Schreiben weise nicht die eigenhändige Unterschrift auf bzw. sei auch keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesen. Frau werde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages die fehlende Unterschrift des Beschuldigten beizubringen oder eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zu Frau Frau sowie die Berechtigung dieser Person zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe. Darüber hinaus müsse aus dieser Vollmacht zu erkennen sein, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe. Sollte innerhalb der eingeräumten Frist dem Auftrag nicht entsprochen werden, so werde das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Die zwei Schreiben wurde an Frau Frau durch Hinterlegung am zugestellt und von dieser am nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Mit fristgerechtem Schreiben vom nahm der Bf. Bezug auf die zwei Schreiben der MA 67 vom ("VERFAHRENSANORDNUNG - Nachreichung Unterschrift bzw. Vollmachtsvorlage"), die an Frau Frau gerichtet waren und führte der Bf. darin aus: "… möchte ich hiermit eigenhändig bestätigen, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen nicht in meinem Besitz ist und ich auch nicht weiß, wem es gehört".
In der Folge wies die MA 67 den jeweiligen Einspruch mit zwei Bescheiden vom gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen wortgleich ausgeführt, dass der Beschuldigte gemäß § 49 Abs. 1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben könne. Beschuldigter sei nur die in der Strafverfügung als solche bezeichnete Person.
Mit E-Mail vom habe Frau Frau im eigenen Namen gegen die an Herrn ***Bf1*** gerichtete Strafverfügung zur Geschäftszahl 1) MA67/Zahl1/2021 und 2) MA67/Zahl2/2021 Einspruch erhoben.
Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert werde, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte hätten sich durch eine schriftliche, auf den Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und könne dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen gem. § 13 Abs. 3 AVG 1991 als ursprünglich richtig eingebracht.
Deshalb sei Frau Frau mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom aufgefordert worden, binnen zwei Wochen eine für das Verwaltungsstrafverfahren gültige Vollmacht von Herrn ***Bf1*** zu übermitteln.
Dieser Aufforderung sei Frau Frau jedoch nicht nachgekommen. Am sei von Herrn ***Bf1*** lediglich ein Schreiben mit folgendem Inhalt übermittelt worden: "Bezugnehmend auf Ihr Schreiben an Frau Frau vom möchte ich hiermit eigenhändig bestätigen, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen nicht in meinem Besitz ist und ich auch nicht weiß, wem es gehört".
Aus dieser E-Mail gehe nicht hervor, dass Frau Frau am zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt gewesen sei.
Zumal Frau in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen sei, sei der (jeweilige) Einspruch als unzulässig zurückzuweisengewesen.
Mit Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde am ) teilte der Bf. der MA 67 mit "Anbei finden Sie eine Vollmacht, die ich Frau ausgestellt habe und die sie nicht mitgeschickt hat" und legte dem Schreiben eine von ihm unterschriebene Vollmacht bei, mit der er Frau Frau zur Vertretung gegenüber allen Behörden (einschließlich Gerichten, Banken, Versicherungen und sonstigen Dritten gegenüber) bevollmächtigte.
Gegen die zwei an Frau Frau gerichteten Zurückweisungsbescheide vom wurde von ***Bf1*** am Einspruch (gemeint: Beschwerde) erhoben und vorgebracht, dass er für die Firma Firma2 (Anmerkung BFG: nicht Zulassungsbesitzerin von gegenständlichem Kfz) vom Jänner 2021 bis April 2021 tätig gewesen sei. Die jeweils verhängte Strafe treffe ihn nicht da er auf der Baustelle gearbeitet habe und er mit seinem eigenen PKW Fahrten unternommen habe. Es habe ein Poolfahrzeug gegeben, dieses sei von mehreren Mitarbeitern benutzt worden. Er, ***Bf1***, sei jedoch mit seinem eigenen PKW gefahren. Genannte Firma schulde ihm vier Monatsgehälter. Diese Angelegenheit sei von der Arbeiterkammer übernommen worden und vor Gericht anhängig. Herr ***Bf1*** sei persönlich bei genannter Firma erschienen, dabei habe er mit Herrn Herr gesprochen und ihm den Zahlschein vorgelegt. Dieser habe den Zahlschein übernommen und versprochen, diesen zu bezahlen. Daher ersuche er (***Bf1***) die belangte Behörde, die Strafen an die richtige Adresse, an die der Firma Firma2, zu senden.
Nach der Aktenlage ist die Beschwerde überdies verspätet und wäre daher auch aus diesem Grund, unabhängig von der Vorlage einer Vollmacht, zurückzuweisen.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit zwei Strafverfügungen, beide vom , wurde dem Bf. nach (jeweils) einer eingeholten Lenkerauskunft beim Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug jeweils in einer im Sachverhalt näher angeführten Kurzparkzone abgestellt, ohne (jeweils) für seine Kennzeichnung mit einem für den jeweiligen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er (jeweils) die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 60,00 Euro, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.
Gegen die zwei Strafverfügungen langte am ein als Einspruch bezeichnetes Schriftstück, unterzeichnet mit "Frau1", bei der belangten Behörde ein. Dieses Schriftstück wies nicht die eigenhändige Unterschrift des Bf. auf und es war auch keine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren ausgewiesen.
Da sich die Behörde über die Identität des Einbringers nicht im Klaren war, wurde Frau Frau aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, aus welcher das Vertretungsverhältnis zum Einbringer sowie die Berechtigung dieser Person zur Einbringung des Rechtsmittels im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehe.
Der Aufforderung wurde von Frau Frau nicht entsprochen.
Hingegen brachte der Bf. in Beantwortung der Aufforderung vor "… möchte ich hiermit eigenhändig bestätigen, dass das Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen nicht in meinem Besitz ist und ich auch nicht weiß, wem es gehört". Der Aufforderung wurde auch mit diesem Vorbringen nicht entsprochen.
Die MA 67 ging nunmehr davon aus, dass der Einspruch gegen die zwei Strafverfügungen von Frau Frau erhoben wurde und wies deren (jeweiligen) Einspruch mit zwei Bescheiden vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 24 Abs. 1 VStG 1991 mit der im Verfahrensgang angeführten Begründung zurück.
In der Folge, jedoch verspätet, brachte der Bf. eine von ihm unterschriebene Vollmacht bei der MA 67 ein.
Gegen die zwei an Frau Frau gerichteten Zurückweisungsbescheide wurde vom Bf. am durch den Bf. Beschwerde erhoben.
Rechtliche Beurteilung:
§ 13 AVG normiert:
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, lautet wie folgt:
Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Bescheide sind individuelle Rechtsakte, deren Rechtswirkungen sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen (vgl. , unter Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung5, § 92, Tz 3, Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Tz. 485ff, § 92 Tz 3, sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Tz 379).
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist nur derjenige zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid berechtigt, gegen den sich dieser richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im Bescheid als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch eine an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand , rdb.at).
Eine Beschwerde kann daher nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. , ).
Die Prüfung, ob eine Berufung von einem hiezu Berechtigten erhoben wurde, hat sich am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. z.B. , und die hier zitierte Vorjudikatur). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert einer Eingabe kein Anlass für Zweifel, dass diese Eingabe einer Person zuzurechnen ist, die Parteistellung nicht genießt, so hat die Behörde weder weitere Ermittlungen im Sinne des § 37 AVG, noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen; vielmehr ist mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen (vgl. unter Verweis auf ).
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass Frau als Bescheidadressat der zwei Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom aufscheint, mit welchen (jeweils) eine Entscheidung über die Parteistellung "an sich" getroffen wurde (vgl ).
Die Einbringung der Beschwerde gegen die zwei Zurückweisungsbescheide wurde jedoch vom Bf. mit E-Mail vom (überdies verspätet) ohne einer entsprechenden Vollmacht der Frau erhoben.
Aus dem vom Bf. eingebrachten Rechtsmittel lässt sich auch nicht erkennen, dass der Bf. als Vertreter der Frau einschreiten würde.
Somit war der Bf. zur Einbringung der Beschwerde gegen die zwei Zurückweisungsbescheide nicht berechtigt.
Sofern gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zurückzuweisen ist eine Beschwerde, wenn sie unzulässig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Recht der Beschwerdeerhebung fehlt (vgl. , vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 824).
Da der Bf. gegen die zwei an Frau ergangenen Zurückweisungsbescheide eine Beschwerde ohne Vorlage einer Bevollmächtigung von Frau einbrachte, ist diese zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches wegen Unzulässigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500577.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at