Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.10.2021, RV/1100264/2021

NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 bei widerrechtlicher Verwendung (ohne inländische Zulasssung)

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander Wirth, Marktplatz 8, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Abweisung des Antrages nach § 12a NoVAG 1991 auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe 2017, beschlossen:

Der angefochtene Bescheid vom , mit dem der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe abgewiesen wurde und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

1. Nachdem dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) vom Finanzamt die Normverbrauchsabgabe (in der Folge auch kurz NoVA) auf Grund der Verwendung des Fahrzeuges mit dem ausländischen Kennzeichen xxx vorgeschrieben wurde (widerrechtliche Verwendung; Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vom für den Zeitraum 04/2017), hat der Bf. durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom (richtig wohl ; beim Finanzamt eingegangen am ) einen Antrag auf Rückerstattung der NoVA gestellt. Begründend wurde dazu seitens des anwaltlichen Vertreters ausgeführt: "Gemäß beiliegender Buchungsmitteilung Nr 4 / 2018 wird eine Normverbrauchsabgabe (Nichtunternehmer) 12/2017 in Höhe von EUR 5.974,50 festgehalten. Diese ist zahlbar bis . Tatsächlich war der von der Firma A. angemietete Pkw lediglich 9 Monate in Verwendung bei meinem Mandanten. Nach dieser Zeit wurde der Pkw wieder an die B. GmbH übergeben, was aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist. Aufgrund des angegebenen Sachverhaltes ist daher die anteilige NoVA-Rückvergütung, welche noch zu errechnen ist, an meinen Mandanten gutzuschreiben."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom hat das Finanzamt den Antrag auf Vergütung der NoVA abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 (in der Folge auch kurz NoVAG) aus, dass es für die Vergütung der NoVA an zwei Voraussetzungen, nämlich der "Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland" und der "Sperre in der Genehmigungsdatenbank", mangeln würde. Der Gesetzeswortlaut in § 12 (gemeint wohl § 12a) sei betreffend der Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung sehr eindeutig. Hier würde die Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland gefordert.

Die Zulassungsfiktion gem. § 1 Z 3 lit. b NoVAG gälte als Tatbestandsmerkmal für einen steuerbaren Vorgang, welcher der NoVA unterläge. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zulassungsfiktion das Fahrzeug damit gleich als "im Inland zugelassen" qualifiziere. Der Eigentümer bzw. der Verwender des Fahrzeuges sei gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 verpflichtet gewesen, das Fahrzeug im Inland zuzulassen und sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung sei nach § 12a Abs. 1 NoVAG, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt sei. Zur Vermeidung von Missbräuchen bzw. mehrfachen NoVA-Vergütungen käme der Genehmigungsdatenbank als Sicherungsinstrument wesentliche Bedeutung zu (unter Hinweis auf ).

Für ein Fahrzeug, welches widerrechtlich mit einem ausländischen Kennzeichen im Inland verwendet würde, könnte zwar, trotz der fehlenden Zulassung im Inland, eine Sperre in der Genehmigungsdatenbank durch die Finanzverwaltung vorgenommen werden, allerdings wäre diese Sperre nur ein "behördeninterner Sichtvermerk". Die Zulassungsstellen erlangten allerdings keine Kenntnis von der durch die Finanzverwaltung gesetzten Sperre. Dadurch ginge die Sicherungsfunktion der Genehmigungsdatenbank verloren.

Somit gebe es in solchen Fällen keinen NoVA-Vergütungstatbestand, da es zu keiner Beendigung der Zulassung im Inland komme.

3. Dagegen erhob der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom Beschwerde, in der die im NoVA-Vergütungsantrag enthaltenen Ausführungen nochmals angeführt wurden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Als Begründung wurde angegeben:

"Durch die Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen "xxx" (D) über mehrere Monate in Österreich beziehungsweise in Folge der Begründung des dauernden Standortes des Fahrzeuges im Inland wird der Normverbrauchsabgabe-Tatbestand gemäß § 1 NoVAG erfüllt, da dieses Fahrzeug in Österreich ab dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland hätte zugelassen werden müssen.

Die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 1 NoVAG erfolgte im gegenständlichen Fall zu Recht. Hingegen kann nach dem angegebenen Sachverhalt mangels rechtlicher Voraussetzungen keine Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12a Abs. 1 erster Teilstrich NoVAG 1991 beantragt werden.

§ 12a NoVAG lautet wie folgt:

Wird ein Fahrzeug

durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert,

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Für ein Fahrzeug, welches nie im Inland zum Verkehr zugelassen war, kann eine Vergütung nach § 12a Abs 1 NoVAG nicht in Anspruch genommen werden. Die Beschwerde war daher abzuweisen."

5. Mit Schreiben vom stellte der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter einen Vorlageantrag.

6. Der eingebrachte Vorlageantrag vom wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom ). In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde seitens des Finanzamtes im Vorlagebericht ausgeführt, auf Grund der von der Finanzpolizei durchgeführten Ermittlungen sei festgestellt worden, dass sich der dauernde Standort des ausländischen Fahrzeuges mit dem amtliche Kennzeichen xxx in Österreich befinde. Dem Bf. sei daher NoVA und Kraftfahrzeugsteuer vorgeschrieben worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen worden. In weiterer Folge habe der Bf. durch seinen anwaltlichen Vertreter den Antrag auf Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG gestellt. In der Stellungnahme zum Vorlagebericht führte das Finanzamt weiter aus, dass die in § 12a NoVAG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Das Fahrzeug sei nie in Österreich zugelassen gewesen und es sei zudem kein Nachweis erbracht worden, der belege, dass das Fahrzeug tatsächlich ins Ausland verbracht worden sei.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung

Auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung liegt der gegenständlichen Entscheidung der eingangs dargestellte Verfahrensgang als erwiesener Sachverhalt zugrunde.

Strittig zwischen dem Bf. und dem Finanzamt ist, ob auf Grundlage des vom Bf. gestellten Antrags auf Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG ein Anspruch auf eine solche Vergütung besteht oder nicht.

a) NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991

§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991 in der für den gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung lautet:

"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug

- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt."

Nach Ansicht des Finanzamtes ist § 12a Abs. 1 NoVAG dahingehend auszulegen, dass die Vergütung der NoVA bei Verbringung oder Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland die kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland zur Voraussetzung hat (arg.: "… Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland…"). § 12a war in der Stammfassung des NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, nicht enthalten und wurde neu mit BGBl. I Nr. 132/2002 (2. Abgabenänderungsgesetz 2002) in das NoVAG 1991 eingefügt. Die damalige (Stamm-)Fassung des § 12a NoVAG 1991, BGBl. I Nr. 132/2002, lautete: "§ 12a. Wird ein Fahrzeug, das gemäß § 1 Z 2 der gewerblichen Vermietung dient, nach Ablauf der Vermietung im Inland nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland an den Vermieter vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird." Diese Gesetzesänderung erfolgte in Reaktion auf das zum grenzüberschreitenden Leasing von Kraftfahrzeugen ergangene , Cura Anlagen, wonach eine Belastung mit einer Zulassungssteuer unionsrechtlich zulässig ist, wenn sie zu einer pro-rata-temporis Besteuerung führt. Dem folgend wurde ein § 12a neu in das NoVAG 1991 eingefügt, "nach dem die NoVA, die bei der gewerblichen Vermietung im Inland weiterhin anfällt, vom Zeitwert bei der nachweisbaren Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vergütet wird" (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1175 BlgNR 21. GP, 25). § 12a NoVAG 1991 wurde in der Folge und insbesondere in Reaktion auf zwei Erkenntnisse des VfGH (vgl. ; ) wiederholt abgeändert und mit den Gesetzesänderungen sukzessiv eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 12a NoVAG 1991 vorgenommen (zur Rechtsentwicklung siehe auch , Pkt. 2.1. und 2.2.). Mit dem BGBl. I Nr. 118/2015 (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016) wurde in § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 eine NoVA-Vergütung für alle Fälle der Lieferung oder Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland eingeführt (unverändert aktuelle Fassung des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991).

Festzustellen ist, dass die Wortfolge "gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland" bereits in der Stammfassung des § 12a NoVAG 1991, BGBl. I Nr. 132/2002, enthalten war. Zum Zeitpunkt der Einfügung des § 12a NoVAG 1991 waren im NoVAG 1991 keine Bestimmungen im Zusammenhang mit der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 enthalten (§ 30a wurde durch BGBl. I Nr. 117/2005 in das KFG 1967 neu eingefügt und ist nach § 135 Abs. 16 Z 3 mit in Kraft getreten). Dieser Wortfolge kann somit nur die alleinige Bedeutung beigelegt werden, als auf Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben die NoVA "vom Zeitwert bei der nachweisbaren Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vergütet wird" (vgl. 1175 BlgNR 21. GP, 25). Diese Wortfolge wurde in allen geänderten, einschließlich der aktuellen Fassung des § 12a NoVAG 1991, unverändert beibehalten. "Die Vergütungsregelung soll offenbar bewirken, im Fall einer Beendigung der Inlandsnutzung durch Verbringung oder Veräußerung in das Ausland - in Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der zunächst bei Beginn der Inlandsnutzung eine volle Steuerpflicht vom Kaufpreis oder gemeinen Wert des Kfz vorsieht - die Belastung mit NoVA proportional zur Dauer der Inlandsnutzung zu beschränken, indem die während der Dauer der Inlandsnutzung wirtschaftlich noch nicht amortisierte Abgabe vergütet wird" (, Pkt. 2.2.1.). Im Übrigen wurde mit dem StRefG 2015/2016 zusätzlich der Passus "und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist" in § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 neu eingefügt. Soweit das Finanzamt somit die Ansicht vertritt, dass die NoVA-Vergütung schon mangels kraftfahrrechtlicher Zulassung zum Verkehr im Inland zu versagen sei, wird dieser Ansicht seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht gefolgt und ist diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Bemessung der NoVA-Vergütung auf Basis des gemeinen Wertes zu beurteilen.

Weiters vertritt das Finanzamt im angefochtenen Bescheid vom die Auffassung, eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung sei nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt sei. Zur Vermeidung von Missbräuchen bzw. mehrfachen NoVA-Vergütungen käme der Genehmigungsdatenbank als Sicherungsinstrument wesentliche Bedeutung zu (unter Hinweis auf ).

Dazu ist auf das Erkenntnis des , hinzuweisen, in dem sich der VwGH eingehend mit der Frage der Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 im Zusammenhang mit der NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 auseinandergesetzt hat. In diesem Erkenntnis hat der VwGH auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"41 Der Vergütungswerber kann sohin die Sperre in der Genehmigungsdatenbank nicht unmittelbar veranlassen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes knüpft § 12a NoVAG an die in § 30a Abs. 9a KFG vorgesehene Möglichkeit der Verfügung einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank an. Diese Vorschriften bedeuten in ihrem systematischen Zusammenhalt, dass der Bundesminister für Finanzen oder die Finanzbehörde ermächtigt sind, wenn ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gestellt wird, die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen. Die Vorschrift ist insofern als eine Ermächtigung zur Durchführung der Sperre als Voraussetzung der Erledigung des Vergütungsantrags zu verstehen. Zu dieser Sperre sind die Finanzbehörden gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 der erwähnten Verordnung BGBl. II Nr. 406/2008 "bei Vergütungen der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12 Abs. 1 und § 12a NoVAG 1991" verpflichtet.

42 Die Wirkung der Sperre soll die Hinterziehung der Normverbrauchsabgabe schlechthin verhindern, also jegliche künftige Zulassung (ohne Entrichtung der Abgabe) verhindern. Ihre Wirkung geht daher über die Rechtssphäre des Rückzahlungswerbers hinaus. Das Gesetz selbst sieht auch keinen individuellen Akt dem Rückzahlungswerber gegenüber vor (und regelt auch keine Zuständigkeit zur Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides). Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht davon auszugehen, dass über die Frage der Zulässigkeit oder Notwendigkeit der Verfügung der Sperre eine eigene Entscheidung ergehen müsste.
Im Vergütungsverfahren ist die Frage der Möglichkeit der Sperre vielmehr wie eine Vorfrage zu beurteilen (es liegt keine Vorfrage iSd § 116 BAO vor, weil es kein Hauptverfahren gibt, in dem eine Behörde über die Sperre zu entscheiden hätte). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe den Anspruch eines Abgabepflichtigen auf Rückzahlung von der faktischen Gestion einer (Abgaben-)Behörde abhängig gemacht. Es scheidet aus Rechtsschutzgründen die Annahme aus, das Gesetz regle insofern eine Tatbestandswirkung der Durchführung der Zulassungssperre wie im Falle der sogenannten Tatbestandswirkung von Bescheiden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0148, VwSlg 8.471/F), deren Erlassung zwingende Voraussetzung für einen Folgebescheid darstellt (in derartigen Fällen besteht ein entsprechender Rechtsschutz im Grundlagenverfahren, der im vorliegenden Zusammenhang vom Gesetzgeber mangels entsprechender Ausgestaltung eines eigenen "Zulassungssperreverfahrens" nicht eröffnet wurde).

43 Im Vergütungsverfahren hatte die Abgabenbehörde daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassungssperre gegeben sind. Eine allfällige Verweigerung der Vergütung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Durchführung der Sperre wäre vom Antragsteller mit Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfbar. Die Abgabenbehörde kann sich durch die Nichtdurchführung der Sperre nicht ihrer Entscheidungspflicht hinsichtlich des Vergütungsantrags entledigen oder etwa den Ablauf der Entscheidungsfrist durch Zuwarten mit der Durchführung der Sperre beeinflussen."

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , ist davon auszugehen, dass eine Antragsberechtigung auf Vergütung der NoVA nach § 12a NoVAG 1991 (auch) losgelöst von einer tatsächlichen Sperre in der Genehmigungsdatenbank besteht und der Bundesminister für Finanzen oder die Finanzbehörde ermächtigt sind, wenn ein Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gestellt wird, die Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zu verfügen.

Insgesamt ist somit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes davon auszugehen, dass seitens des Finanzamtes die Abweisung des Antrags des Bf. auf NoVA-Vergütung nach § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 auf Grundlage einer nicht tragfähigen Begründung erfolgte.

b) Zurückverweisung gemäß § 278 BAO an das Finanzamt

Nach dem Vorbringen des Bf. bzw. seines anwaltlichen Vertreters sei das gegenständlichen Fahrzeug lediglich 9 Monate vom Bf. verwendet worden. Die Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 seien daher gegeben. Anders wurde vom Finanzamt in der Stellungnahme ausgeführt, dass die in § 12a NoVAG 1991 geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Das Fahrzeug sei nie in Österreich zugelassen gewesen und es sei zudem kein Nachweis erbracht worden, der belegen würde, dass das Fahrzeug tatsächlich ins Ausland (in diesem Fall nach Deutschland) verbracht worden sei. Anzumerken ist dabei, dass diesbezügliche (begründende) Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom und in der Beschwerdevorentscheidung vom nicht angeführt sind.

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 278 Abs. 1 BAO).

Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rz 9).

Hiezu ist seitens des Bundesfinanzgerichts anzumerken, dass das Finanzamt gegen die in § 115 Abs. 1 BAO normierte Ermittlungspflicht verstoßen hat. Dies deshalb, da vor Erlassung des angefochtenen Bescheides vom , mit dem das Finanzamt den Antrag auf Vergütung der NoVA abgewiesen hat, oder zumindest vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen gewesen wären. Festzustellen wäre gewesen, ob die inländische Verwendung des gegenständlichen Fahrzeugs durch den Bf. beendet wurde bzw. das Fahrzeug im Sinne des § 12a NoVAG 1991 ins Ausland verbracht wurde.

Dies wurde seitens des Finanzamtes unterlassen. Mit dem bloßen Hinweis, dass kein Nachweis erbracht worden sei, der belegen würde, dass das Fahrzeug tatsächlich ins Ausland verbracht worden sei, kann vom Bundesfinanzgericht keine (erstmalige) Feststellung zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt getroffen werden, zumal auch nicht ersichtlich ist, welche Nachweise seitens des Finanzamtes vom Bf. zur Nachweisführung abverlangt worden wären.

Zudem ist es nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch zweifelsfrei nicht ausgeschlossen, dass bei Vornahme der gebotenen Sachverhaltsermittlungen seitens des Finanzamtes ein anders lautender Bescheid erlassen werden hätte können.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde liegt im Ermessen. Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs 2 AVG) weist der VwGH (, 2002/20/0315, ZfV B 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rz 5).

Das Bundesfinanzgericht müsste im vorliegenden Fall bei Fällung einer Sachentscheidung erstmalig konkrete Sachverhaltsermittlungen durchführen, erstmals daran anschließend den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen (dauernder Standort des Fahrzeuges, gemeiner Wert) und in der Folge auf dieser Grundlage erstmals eine Beurteilung über die vom Bf. beantragte NoVA-Vergütung vornehmen.

Für die Ermessensübung (§ 20 BAO) zu Gunsten einer Bescheidaufhebung spricht für den vorliegenden Fall, dass der Bf. der volle Instanzenzug erhalten bleiben soll (vgl. Ritz, aaO). Im vorliegenden Fall müsste das Bundesfinanzgericht allerdings noch Sachverhaltsermittlungen zum Verbleib bzw. zur Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland vornehmen und erstmals über die NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 entscheiden.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.1100264.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at