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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2021, RV/7500490/2021

Parkometerabgabe; Antrag auf Ratenzahlung; auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes muss von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , GZ. MA67/Zahl/2020, betreffend Abweisung des Antrages vom auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bzw. Ratenansuchens, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Schriftführerin IP, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, am einen Antrag, ihm zur Abstattung der gegen ihn wegen 34 Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 rechtskräftig verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt € 2.233,95 Ratenzahlungen zu bewilligen. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes (dreifacher Bandscheibenvorfall, Rückenmarksödem, Lähmungserscheinungen) seit Frühjahr 2020 außer Stande sei, einem geregelten Dienstverhältnis nachzugehen. Mit der aktuellen Pandemie, die eine Bürotätigkeit eventuell "möglich" (soll wohl heißen: unmöglich) gemacht hätte, sei er in die Notstandshilfe abgerutscht. Da sich der Vorfall aktuell eher verschlechtert als verbessert habe, sehe er momentan keinen rosigen Zeiten entgegen. Auf Grund eines MRT bestätige ihm nunmehr der Orthopäde Arbeitsunfähigkeit. Seine AMS-Bemessung liege bei € 27,65 pro Tag (€ 857,15 pro Monat) und so komme er mit allen Basiszahlungen wie Miete, Telefon, Strom, Gas und Rückzahlungen (Polizei 8; Fuhrmannsgasse wg. MA 57) gerade einmal so über die Runden mit Verpflegung.

Er ersuche daher auf Kulanzbasis, seinem Zahlungsplan vorübergehend zuzustimmen:

"ab Pfändungsgebührenbescheid € 18,95 Euro
GZ. MA67/206700155202/2020 € 93,95 Euro und
ab pro Monat jeweils eine Akte über € 65,00."

Die Magistratsabteilung 6 wies den Antrag vom mit dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid vom unter Anführung der Bestimmung des § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) und unter Hinweis auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung ab, dass der von der Behörde am geforderte Soforterlag in Höhe von € 393,00 trotz einer 14-tägigen Frist bis zum Tag der Erlassung des Bescheides nicht beglichen worden sei. Es sei somit von Uneinbringlichkeit auszugehen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde vom , mit welcher der Bf. die Genehmigung seines Zahlungsplanes begehrt.

Der Bf. führte in seiner Beschwerde folgendes aus (wörtliches Zitat):

"Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG zur Gewährung einer Teilzahlung, hat die Behörde Monatsmitte einen Mindestbetrag von € 393,00 Euro festgesetzt, der aber eben auf Grund dieses Paragraphen, aus wirtschaftlichen Gründen, Verlust der Erwerbstätigkeit und auch aus gesundheitlichen Gründen, mehrfacher Bandscheibenvorfall, nicht sofort aufzubringen war. Ausständiger Gesamtsaldo € 2.233,95.

Ein von mir am an die Buchhaltungsabteilung übermittelter Ratenplan wurde mit der Begründung, es müsse ein Sechstel erbracht werden um die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, abgelehnt.

Von einer Zahlungsunfähigkeit sowie Uneinbringlichkeit kann keine Rede sein, da ich im Bereich meiner Möglichkeiten zahlungswillig war mit dem Zusatz, dass ich mich für eine raschere Tilgung bemühen werde.

Ich beantrage auf diesem Weg, eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Um eine rasche Lösung zu erreichen, habe ich auch mit der Schuldnerberatung Kontakt aufgenommen.

Ich ersuche das werte Gericht um Genehmigung des von mir ursprünglichen Zahlungsplanes."

Die beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt weitergeleitet (Datum des Einlangens: ).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. in weiten Teilen sein Beschwerdevorbringen und brachte vor, dass er vielleicht die Chance habe, bei der ÖBB als Kellner oder beim Magistrat als Parksheriff zu beginnen. Seine monatlichen Kosten würden sich auf rund € 800,00 belaufen und er werde von seiner Familie und Freunden unterstützt. Es wäre ihm möglich, monatlich € 65,00 zu bezahlen und im September 2022 den noch offenen Restbetrag zu begleichen (dzt. offen € 2.233,95). Derzeit habe er keine Chance, eine größere Summe an den Magistrat zu bezahlen.

Der Bf. legte einen von ihm erstellten Plan über seine monatlichen Belastungen vor und wies seine Zahlungen an Hand der entsprechenden Unterlagen nach.

Daraus ergibt sich, dass der Bf. vom AMS eine Notstandshilfe von tgl. € 27,65 (d.s. rd. € 860,00 monatlich) bezieht (Schreiben des AMS vom ).

Die monatlichen Belastungen von Mai 2021 bis September 2021 lagen zwischen rd. € 717,42 und rund € 800,00 und setzen sich aus der Miete, monatlichen Kreditraten, dem Grundentgelt für Kabelfernsehen, der Grundgebühr für Handy, Zahlungen für Gas und Strom und weiteren Ratenzahlungen zusammen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen, nicht jedoch aus anderen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (vgl. zB ).

Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Geldstrafe an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist. Die Zahlungsbereitschaft des Bestraften ist dabei nicht entscheidend (vgl. , vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 54b Rz 7 [Stand , rdb.at]).

Eine Geldstrafe ist jedenfalls dann uneinbringlich, wenn eine Zwangsvollstreckung (vgl § 3 VVG) bereits erfolglos versucht wurde; wurde diese noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni aaO, Walter/Thienel, VerwaltungsverfahrensgesetzeII2 § 54 b Anm 6 zu § 54b VStG; Hengstschläger/Leeb5 Rz 944 zu § 54b VStG; VfSlg 9837/1983, 12.748/1991, 12.255/1990).

Von (anzunehmender) Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist auch auszugehen, wenn der Bestrafte lediglich über Mittel verfügt, die der Vollstreckung entzogen sind. Geldstrafen und Verfahrenskosten dürfen nur insofern vollstreckt werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Bestraften (und derjenigen, für die er sorgeverpflichtet ist), nicht gefährdet ist (Walter/Thienel, ebd., S 1123, Anm. 4 zu § 54b VStG).

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist weder einem Antrag auf Zahlungsaufschub noch einem Antrag auf Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen stattzugeben. In diesem Fall ist nach § 54 Abs. 2 VStG vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (vgl. zB , , )

Seit der Novelle BGBl. I 57/2018 ist nicht nur bei Zahlungsaufschub, sondern auch bei Bewilligung eines Antrags auf Teilzahlung die Strafvollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 letzter Satz VStG ausdrücklich aufgeschoben; infolgedessen wird diese Zeit gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 VStG nicht in die Vollstreckungsverjährungsfrist eingerechnet. Anhand der Vollstreckungsverjährungsfrist kann die erforderliche Höhe von Teilzahlungen daher nicht mehr bemessen werden (, ).

Gemäß dem unverändert gebliebenen ersten Satz des § 54b Abs. 2 VStG ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Anwendung des § 54b Abs. 3 VStG kein Raum, wenn die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG dieser Gesetzesstelle gegeben sind. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. ).

Bei Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe ist nur die Sachlage maßgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde dargestellt hat (vgl. ua. ). Es ist im Ermittlungsverfahrens insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni aaO). Die Behörde ist nicht verpflichtet, "künftige, zu erwartende Einkünfte" ihrer Beurteilung zugrunde zu legen, wenn es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen solcher Einkünfte fehlt (vgl. ).

Den Antragsteller trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. zB ; ).

Die bloße Behauptung von gegenwärtig sehr großen finanziellen Schwierigkeiten, ist nicht geeignet, um einen Strafaufschub oder Teilzahlung zu bewilligen (vgl. , Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 15 [Stand , rdb.at]).

Zudem müssen die für die Anwendung des § 54 b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. ); werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt zahlen kann, so hat die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. z.B. VwSlg 12.898 A/1989; ; , 94/02/0165), den Antrag auf Aufschub oder Teilzahlung abzuweisen (; , 94/17/0374) und nach § 54b Abs. 2 VStG vorzugehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54b Rz 12 [Stand , rdb.at]).

Im vorliegenden Fall betrug der Gesamtbetrag der im angefochtenen Bescheid vom angeführten, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 verhängten, nicht entrichteten Geldstrafen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides insgesamt € 2.233,95.

Der Bf. begründete seinen Antrag auf Zahlungsaufschub mit seinem Gesundheitszustand (dreifacher Bandscheibenvorfall, Rückenmarksödem, Lähmungserscheinungen). Er sei seit Frühjahr 2020 außer Stande, einem geregelten Dienstverhältnis nachzugehen. Mit der aktuellen Pandemie, die eine eventuell mögliche Bürotätigkeit unmöglich gemacht hätte, sei er in die Notstandshilfe abgerutscht. Da sich der Vorfall aktuell eher verschlechtert als verbessert habe, sehe er momentan keinen rosigen Zeiten entgegen. Auf Grund eines MRT bescheinige ihm der Orthopäde nunmehr Arbeitsunfähigkeit. Seine AMS-Bemessung liege bei € 27,65 täglich (€ 857,15 monatlich) und so komme er mit allen Basiszahlungen wie Miete, Telefon, Strom, Gas und Rückzahlungen gerade einmal so über die Runden mit Verpflegung.

Die belangte Behörde ging aufgrund der Ausführungen des Bf. zu seinem Gesundheitszustand und der momentanen Unmöglichkeit, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass der Bf. den am geforderten Soforterlag in Höhe von € 393,00 trotz einer 14-tägigen Zahlungsfrist bis zum Tag der Erlassung des Bescheides nicht beglichen hat, von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen aus und wies den Antrag auf Zahlungsaufschub ab.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. in weiten Teilen sein Beschwerdevorbringen und ergänzte dies mit der von ihm in Aussicht genommenen Möglichkeit, doch wieder einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, ohne darüber jedoch konkrete Angaben machen zu können.

Er legte dem Gericht eine Aufstellung seiner seine monatlichen Belastungen vor und wies seine Zahlungen durch entsprechende Unterlagen nach.

Das Bundesfinanzgericht geht aufgrund folgender Umstände von der Zahlungsunfähigkeit des Bf. aus:

Dem monatlichen AMS-Bezug von rd. € 860,00 stehen monatliche Belastungen von rund € 800,00 gegenüber, wobei die Kosten des täglichen Lebens wie beispielsweise Ausgaben für Lebensmittel, Medikamente, etc. dabei noch nicht berücksichtigt sind.

Der Bf. verfügt seinen Angaben zufolge über keine sonstigen Einkünfte und kein Vermögen.

Das Vorbringen des Bf., wonach er von Familie und Freunden finanziell unterstützt werde, ist für die Einschätzung über die Zahlungsfähigkeit nicht beachtlich, da bei der Einschätzung der Zahlungsfähigkeit Mittel durch Dritte außer Betracht zu bleiben haben. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (vgl. zB , vgl. auch das Erk des UVS OÖ vom , VwSen-250973/6/Lg/La).

Im Übrigen hat der Bf. kein Vorbringen dazu erstattet, in welcher Höhe er Unterstützung von Familie und Freunden erhält, warum diese nicht bereit waren, ihm zum Nachweis seiner Zahlungsfähigkeit den von der belangten Behörde am verlangten Betrag in Höhe von € 393,00 zumindest zu leihen, und wie er seiner Teilzahlungspflichtung ohne die angebliche Unterstützung von Familie und Freunden nachkommen könnte.

Er hat auch nicht dargetan, wie es ihm bei einem im Juni 2021 offenen Betrag von € 2.233,95 und monatlichen Ratenzahlungen von € 65,00 möglich sein sollte, den im September 2022 noch offenen Restbetrag zu begleichen, gibt er doch selbst an, dass er jedenfalls derzeit keine Chance habe, eine größere Summe an den Magistrat zu bezahlen.

Die vom Bf. geschilderten Umstände lassen daher nicht die Annahme von nur vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten zu, sondern weisen auf weiterhin andauernde wirtschaftliche Schwierigkeiten hin, deren Ende zurzeit nicht absehbar ist. Seine in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck betonte Zahlungsbereitschaft ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend (vgl. ).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung der Entrichtung einer Geldstrafe in Teilbeträgen aus wirtschaftlichen Gründen nur dann erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Form der Abstattung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Nicht im Sinne des Gesetzes liegt es jedoch, Ratenzahlungen ohne nachweisliche Möglichkeit der Entrichtung in Raten nur deshalb zu gewähren, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab, sondern folgt der in diesem Erkenntnis angeführten, zu § 54b Abs. 3 VStG ergangenen, Judikatur.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs.1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 3 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 31 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500490.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at