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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.09.2021, RV/7500539/2021

Parkometerabgabe; kein gültiges Parkpickerl zur Beanstandungszeit; Erinnerungsschreiben nicht erhalten; Zurücknahme der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung; Einstellung des Verfahrens mit Beschluss

Entscheidungstext

BESCHLUSS


Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. MA67/Zahl/2021, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl.Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 24/2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit des Beschuldigten und der Schriftführerin SF, beschlossen:

Das Verfahren wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 50 VwGVG, § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) lastete dem Beschwerde-führer (Bf.) mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Bahnlände 23, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:31 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass es sich seinem Wissen entzogen habe, dass sein "Parkpickerl" zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung bereits abgelaufen gewesen sei, da er ansonsten im Fahrzeug einen gültigen Parkschein hinterlegt hätte. Er habe sich auf die Serviceleistung der Behörde verlassen, wonach er vor Ablauf der Gültigkeit des "Parkpickerls" ein Erinnerungsschreiben erhalte, was aber noch nie funktioniert habe.

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Ver-waltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Ein-spruchsvorbringens fest, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die vom Bf. erwähnte Bewilligung mit Bescheid vom , GZ. 21 mit Wirksamkeit vom bis erteilt worden sei. Die Übertretung sei am erfolgt.

Da somit zum Beanstandungszeitpunkt keine Pauschalierungsvereinbarung getroffen gewesen sei, hätte der Bf. die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten müssen. Dieser Ver-pflichtung sei er nicht nachgekommen. Da somit keine Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt entrichtet gewesen sei, habe er diese fahrlässig verkürzt.

Da der Zweck der Geldstrafe - "Sie zur Vermeidung weiterer gleichartiger Delikte anzuhalten" - mit der Ermahnung vom zur GZ: MA67/000/2018 bislang nicht erreicht werden konnte, sehe sich die Behörde veranlasst, das Strafausmaß entsprechend festzusetzen.

Nach näheren Ausführungen zum Begriff Fahrlässigkeit stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass dem Bf. zur Beanstandungszeit kein rechtskonformes Verhalten möglich gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Es seien im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen vorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können, weshalb seiner bezüglichen Aufforderung nicht nachgekommen habe werden können.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er sich in keinem Fall schuldeinsichtig zeige, denn er habe sein Fahrzeug am besagten Standort am abgestellt, im Wissen, dass die Parkometerabgabe durch das Parkpickerl reguliert und abgegolten werde. Die Bewertung der Behörde, dass er fahrlässig gehandelt habe, sei demnach nicht korrekt, denn das würde heißen, dass er wissentlich in Kauf genommen hätte, die Parkometerabgabe vorsätzlich zu verkürzen, und nach diesem Vorsatz habe er nicht gehandelt.

Die Behörde biete dezidiert die Serviceleistung an, vor Ablauf des Parkpickerls ein Erinnerungsschreiben zu schicken, was aber bis dato kein einziges Mal funktioniert habe. Dies sei bei anderen Anbietern (Telekommunikation, div. Online Anbieter etc.) bei einer vertraglichen Laufzeit mit länger als einem Jahr oder mehr, mittlerweile Gang und Gäbe und sehr zuverlässig und werde ohne zusätzliche Komplikationen gehandhabt.

Wenn die Behörde die angebotene Serviceleistung, in diesem Falle ein Erinnerungsschreiben zwei Monate bevor die Gültigkeit verfällt, nicht einhalten oder bewerkstelligen könne, sei es nicht rechtens ihn aus der Konsequenz heraus per "Strafaussprechung" zur Verantwortung zu ziehen. Schließlich entstehe bei einer angebotenen Serviceleistung eine Verbindlichkeit, auf die man sich auch verlassen können müsse. Aus diesem Grund sehe er die Verhängung dieser Strafe gegen ihn als nicht rechtens an und "weise diese ausdrücklich von ihm ab".

Er wolle, um in Zukunft zu vermeiden, dass das Ablaufen des Parkpickerls per Straferteilung der Behörde erfolge und ihm dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen könnten, von seinem Recht Gebrauch machen und eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Vorbehalt nach jetzigem Stand mit seinem rechtlichen Beistand (XY) beantragen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanz-gericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über Auskunftsersuchen des Bundesfinanzgerichtes (E-Mail vom ) teilte das Magistratische Bezirksamt für den 10. Bezirk, Parkraumbewirtschaftung mit E-Mail vom mit, dass prinzipiell das Erinnerungsschreiben an die Kunden versendet werde, sofern diese die Zustimmung zur Überprüfung von Zulassungsregister und Melderegister 2 Monate vor Ablauf des "Parkpickerls" gegeben hätten und sich zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Änderung des vorhergehenden Aktes ergeben hätten und der Kunde beim Antrag alle erforderlichen Unterlagen habe vorlegen können.

Diese Erinnerungsschreiben seien eine freiwillige Serviceleistung der Stadt Wien. Jeder Kunde/Kundin bleibe selbst dafür verantwortlich sich rechtzeitig um einen zeitgerechten Verlängerungsantrag zu kümmern. Auf diesen Umstand würden die KundInnen im Zuge der Ersteinreichung in der Regel auch mündlich hingewiesen.

Im Fall des Bf. sei aufgrund eines technisches Problems das Erinnerungsscheiben nicht ver-sendet worden.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen.

Nach rechtlichen Erläuterungen durch die Richterin zog der Bf. im Zuge dieser Verhandlung die Beschwerde zurück.

Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

Der Bf. hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten, da gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG nur in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes über die Kosten abzusprechen ist.

Die Einzahlung der Geldstrafe (€ 60,00) und des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00), insgesamt somit € 70,00, hat auf das Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien, bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 (BIC: BKAUATWWXXX). Als Verwendungszweck ist die Geschäftszahl des Straferkenntnisses anzugeben: (Zahl).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Pauschalierungsverordnung, ABl. Nr. 29/2007
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500539.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at