Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit; Verlassen auf die Informationen der Park App bezüglich die Beginnzeit der Gebührenpflicht im 14. Bezirk
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR. über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zl. Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2016, iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro zu entrichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde be-stimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien mit Strafverfügung vom an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (D) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Linzer Straße 247, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 08:06 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Angemerkt wird, dass die Zustellung dieser Strafverfügung am erfolgte.
In seinem Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. zusammengefasst vor, dass er bei seinen Aufenthalten in Wien (Nebenwohnsitz) mit der Handy Parken Wien App parke. In dieser App habe er nachts um 01:30 Uhr nachgeschaut, ab welcher Uhrzeit an diesem Standort zu bezahlen sei und habe er die klare Info erhalten, dass von 09:00 bis 18:00 Uhr Gebührenpflicht bestehe. Er sei dann gegen 08:45 Uhr zu seinem Fahrzeug gekommen und habe das Strafmandat gesehen und sich sehr gewundert. Er habe dann bei der MA 67 angerufen und dieses hinterfragt.
Weiters schrieb der Bf. wörtlich: "Man wollte sich das sogar wohlwollen anschauen, im Bezug Handy parken Wien und ein Fehler … und meine österr. Handy ***1*** Registrierung, da dieses "Problem" mit in App Nichthinweis an diesem Standort und anstatt übliche 9 Uhr, bereits 8 Uhr so ja nicht sein dürfte. Ich hörte nichts mehr und dachte, es ist geprüft worden, erkannt und gelöscht!
Ich bitte daher um höfliche Behandlung und Einstellung, da - ich glaube - kein Mensch rennt nachts um 1:30 die Strasse ab, um eventuelle Zusatzschilder zu finden … Zumal ich 12 Std. mit Auto und Trailer nach Wien fuhr und völlig müde war. Sorry!!
Bitte auch, dass diese PARK App sollte technisch geändert werden, dass derartig erfolgte FALSCH INFO (Beginn 9 Uhr) nicht sich wiederholen können. Man ist als Anwender im Vertrauen, dass die Auskunft und Handling dieser PARK App rechtlich verbindliche Aussage ist. Ich hätte sofort dann Parkschein gebucht ab 8 Uhr, hätte ich es sehen können…"
Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass der Bf. die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, wonach der Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens zu entrichten hat, verletzt habe. Es sei kein Parkschein hinterlegt gewesen und sei die Parkometerabgabe auch nicht auf andere Weise (zB m-parking) entrichtet worden.
Eine Kurzparkzone sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn der Beginn mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und das Ende mit Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht sei.
Die Tatörtlichkeit liege in einer linear kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (w.) von 8 - 18 Uhr sowie Samstag (w.) von 8 - 12 Uhr.
Da lineare Kurzparkzonen, wie die gegenständliche, nicht zur flächendeckenden Kurzparkzone gehörten, würden diese mittels eigenen Verkehrsschildern gekennzeichnet und sollten so bei Beachtung der Beschilderung durch den Fahrzeuglenker klar erkennbar sein.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle das Übersehen eines vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar.
Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Der Bf. habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Aus diesem Grund seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher. Angemerkt wird, dass die Zustellung dieses Straferkenntnisses am erfolgte.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte, soweit relevant, vor, dass er sich auf die "rechtsgültige (!)" Wien parken app verlassen können müsse. Angaben über Parkzonen und aktuelle Zeiten seien darin korrekt darzustellen. Das sei in diesem Fall nachweislich fehlerhaft dargestellt und im Strakt falsch bewertet worden und seine Aussagen zur App von der LPD nicht geprüft worden. Als Beweis übermittelte der Bf. einen Screenshot zu den Parkzeiten und brachte vor, dass diese völlig anders lauten als es die Begründung der Behörde stehe. Hier sei ein Systemfehler in der Verantwortung der Stadt Wien bzw. der MA 67. Er ersuche die Behörde und LPD noch einmal dringend, selbst den Fehler zu erkennen, wo er nicht bestraft werden könne. Andernfalls wolle er es vom Gericht geklärt sehen. Er fühle sich nicht gut, weil er sich korrekt verhalten habe mit nachts um 2 Uhr zu überprüfen und jur. vertrauend auf eine (klar ersichtlich! Fehlerhafte!) Parken Wien App. Er ersuche höflichst den Vorgang zu stoppen und auf Grund der Fakten einzustellen. Die Behörde möge die zwei unterschiedlichen Zeiten, die benannt werden, erkennen. In der App sei ab 9 Uhr ausgewiesen. Daher sei es nicht sein Fehler, dass er keinen Parkschein gehabt habe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraft-fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerab-gabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Ab-stellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Feststellungen:
In Teilen des 14. Bezirks gibt es eine kostenpflichtige Kurzparkzone:
➡ Gültig: Mo bis Fr (werktags) 9 bis 19 Uhr
➡ Parken mit Parkschein: max. 3 Stunden
➡ BewohnerInnen mit Parkpickerl: unbegrenzt
Für Geschäftsstraßen gelten Sonderregelungen.
An der Adresse 1140 Wien, Linzer Straße 241 bis 257 befindet sich eine lineare Kurzparkzonen, in der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen von Montag bis Freitag (w.) von 8 - 18 Uhr und Samstag (w.) von 8 - 12 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer: 1,5 Stunden).
Es bestand somit in 1140 Wien, Linzer Straße 247 zur Beanstandungszeit 08:06 Uhr Gebührenpflicht.
Die lineare Kurzparkzone wurde ordnungsgemäß durch die Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) kundgemacht. Auf den Zusatzschildern wurden die gebührenpflichtigen Zeiten angeführt.
In dem näher bezeichneten Fahrzeug war zur Beanstandungszeit unstrittig nur eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit 09:03 Uhr hinter der Windschutzscheibe eingelegt.
Der Bf. hat daher die objektive Tatseite der ihm von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, da er das in Rede stehende Fahrzeug unstrittig ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 08:06 Uhr gültigen Parkschein abgestellt hat.
Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen ver-pflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzu-muten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs 1 StGB).
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der VwGH bejaht eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Fremde und auch Inländer haben sich über die (für sie jeweils verhaltens-bezogenen) einschlägigen Vorschriften zu informieren; und zwar gegebenenfalls bereits vor Einreise nach Österreich; im Zweifel ist bei der zuständigen Behörde anzufragen (vgl. ), , ).
Wer es verabsäumt, an geeigneter Stelle Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums. Erkundigungen, die nicht bei den zuständigen Stellen eingeholt werden, ersetzen nicht die Aufmerksamkeit gegenüber aufgestellten Straßenverkehrszeichen. Von einem verkehrstüchtigen Verkehrsteilnehmer ist zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt (vgl. , , , uvm.)
Der Bf. brachte vor, dass er sich auf die Information in der App, wonach die Gebührenpflicht im 14. Bezirk ab 09:00 Uhr beginne, verlassen habe. Er glaube, dass kein Mensch nach 12 Stunden Fahrt nachts um 01:30 Uhr die Straße ablaufe, um eventuelle Zusatzschilder zu finden.
Hierzu wird zunächst festgestellt, dass Informationen, sei es in einer Park App oder im Internet - entgegen der Auffassung des Bf. - nicht rechtsverbindlich sind. Rechtsverbindlich sind nur Verkehrszeichen und Zusatzschilder (hier: "Kurzparkzone Anfang [§ 52 lit. a Z. 13d StVO] und "Kurzparkzone Ende" [§ 52 lit. a Z. 13e StVO]).
Die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" sind im § 52 Z. 13 d und 13 e StVO gesetzlich normiert. Weiters wird im § 52 Z. 13 d StVO normiert: "Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzpark-zone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen."
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO 1960 sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern heran-nahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Der Bf. brachte nicht vor, dass keine ordnungsgemäße Kundmachung der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13 d und lit. a Z. 13 e StVO und Zusatztafeln erfolgt ist.
Zufolge der Aktenlage hat der Bf. einen Wohnsitz in Berlin und seit Juli 2017 einen weiteren Wohnsitz in ***Bf1-Adr***, und somit in dem Bezirk, in welchem er das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt hat. Trotzdem hat sich der Bf. offensichtlich nie an geeigneter Stelle über die in Wien bzw. im 14. Bezirk geltenden Parkometervorschriften erkundigt, sondern sich auf die Informationen auf der Park App verlassen. Auch hat der Bf. zufolge seines Vorbringens ("… da - ich glaube - kein Mensch rennt nachts um 1:30 die Strasse ab, um eventuelle Zusatzschilder zu finden … Zumal ich 12 Std. mit Auto und Trailer nach Wien fuhr und völlig müde war…") die Verkehrszeichen und Zusatzschilder (hier: "Kurzparkzone Anfang [§ 52 lit. a Z. 13d StVO] und "Kurzparkzone Ende" [§ 52 lit. a Z. 13e StVO]) nicht beachtet und gibt damit ein fahrlässiges Verhalten zu.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich war.
Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (, ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Im Hinblick auf den Strafrahmen von € 365,00 ist die über den Bf. verhängte Geldstrafe von € 60,00 im untersten Bereich angesiedelt. Das Bundesfinanzgericht erachtet die Höhe der Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der Strafe kam unter dem Aspekt der general- und spezialpräventiven Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500562.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at