Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.10.2021, RV/7500591/2021

Parkometerabgabe; Zurückweisung aufgrund fehlender Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** gegen das zu MA67/Zahl/2021 ergangene Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl: MA67/Zahl/2021, wurde ***Bf1*** der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe für schuldig erkannt. Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am an der Zustellanschrift in Adr..

Am wurde von der Adresse Mail folgende E-Mail an die Magistratsabteilung 67 übermittelt:
"Betreff: GZ: MA67/Zahl/2021 - Einspruch.
Ich beeinspruche hiermit sowohl den mir vorgeworfenen Tatbestand als auch die Strafhöhe im vollen Umfang! Ich bestreite nach wie vor nicht mein Firmenfahrzeug am in der Cothmannstraße gegenüber Nr.4 abgestellt zu haben. Ich habe mittels Handyapp den 15min Parkschein aktiviert und die Zündung meines Fahrzeuges um exakt 13:24:25 Uhr an besagten Ort abgestellt. Ich habe auch sehr wohl kontrolliert, ob die Verbindung zu Stande gekommen ist. Ich bin ausgestiegen und habe auf der anderen Straßenseite, Cothmannstraße 11, wo wir eine Baustelle mit Halteverbot hatten, unserem
Herrn Arbeitsunterlagen übergeben. Um 13:36:42 Uhr habe ich die Zündung wieder eingeschalten und habe den Parkplatz mit einem Organmandat wieder verlassen. Mein Firmenfahrzeug ist mit einem vollelektronischen GPS System ausgerüstet, welche sämtlichen Aktivitäten speichert. Den Tagesausdruck finden Sie bitte im Anhang. Zudem habe ich von der Firma für meinen Firmenwagen immer ein Guthabenkontingent und es nicht notwendig Angaben (Anmerkung BFG, vermutlich gemeint: Abgaben) zu hinterziehen. Ich habe alles richtig gemacht und habe nicht gegen die Parkometerabgabenverordnung verstoßen! Das beweist sowohl der nachträglich gemachte Screenshot als auch die elektronische GPS Überwachung. Mit freundlichen Grüßen Bf.."

Der Beschwerde war ein Auszug "Fahrtenbuch" für das Fahrzeug Skoda Kodiaq Nr1 beigelegt (gegenständlich beanstandetes Fahrzeug ,Skoda' hatte das amtliche Kennzeichen Nr2), dem die in der Beschwerde angeführte Abstellzeit entnommen werden kann.

Die Magistratsabteilung 67 legte diesen als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/Zahl/2021, zu wertenden Einspruch dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit legitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Daraus folgt, dass zur Einbringung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde nur derjenige berechtigt ist, gegen den sich das Straferkenntnis richtet. Dabei handelt es sich um jene Person, die im betreffenden Straferkenntnis als Bescheidadressat genannt ist. Nur diese Person kann auch durch den an sie gerichteten Bescheid in ihren Rechten verletzt sein.

Adressat des zu MA67/Zahl/2021 ergangenen Straferkenntnisses vom ist ***Bf1***, Adr..

Die gegenständliche Beschwerde vom wurde von der E-Mailadresse Mail abgesendet, ist in der Ich-Form gehalten und mit "***Bf2***, Firma, Adr.", in der im elektronischen Verkehr üblichen Form gezeichnet.

Besteht aufgrund des objektiven Erklärungswertes einer Eingabe kein Zweifel, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, hat die sofortige Zurückweisung zu erfolgen (vgl. ).

Der Inhalt der E-Mail vom lässt keinen Zweifel offen, dass es sich dabei um einen Einspruch bzw. eine Beschwerde des ***Bf2*** gegen das Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/Zahl/2021, handelt. Die E-Mail ist in der Ich-Form abgefasst und von ***Bf2***, gezeichnet. Auch dadurch, dass ***Bf2*** in der E-Mail vom in dem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch "wir hatten eine Baustelle in der Cothmanngasse 11, …, ich habe mit dem FZ Nr2 links neben der Halteverbotszone geparkt, …" kommt klar zum Ausdruck, dass ***Bf2*** die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat.

Da das Straferkenntnis MA67/Zahl/2021 nicht an ***Bf2*** gerichtet war, konnte er durch dieses Straferkenntnis nicht in seinen Rechten verletzt sein. Er war daher nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis berechtigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit dem vorliegenden Beschluss weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im oben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Gemäß § 82 Abs. 3b VfGG in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr ergibt sich aus § 17a VfGG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 132 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500591.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at