Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2021, RV/7104432/2017

Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und Vorsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinR. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend
- die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 2014 und
- Umsatzsteuer 2014 und 2015
zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 2014 wird abgeändert.

Die im Kalenderjahr 2014 erzielten Einkünfte werden gemäß § 188 BAO festgestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
€ 87.071,06
Davon entfallen auf
***3*** ***30***
***26***Baden Mödling ***28***
Anteil
Einkünfte
€ 87.071,06
***25*** Special Interests Betvw GmbH
***27***Baden Mödling ***29***
Anteil
Einkünfte
€ 0,00

II. Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2014 und Umsatzsteuer 2015 werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

III Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. ***29*** Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ***1*** als RNF ***1*** & Co. KG betreibt laut Firmenbuch den Geschäftszweig Beteiligungsverwaltung. Der alleinige Geschäftsführer ist Mag. ***2*** ***3***.

Die Bf. machte für das Jahr 2014 Aufwendungen für Fremdleistungen in Höhe von € 59.500,- (Konto 5900) geltend.

Das Finanzamt ersuchte die Bf. mit Vorhalt vom , eine Aufstellung der Fremdleistungen für 2014 unter Angabe der Fremdleistungsempfänger (Name, Adresse, Höhe der Beträge und Datum der Auszahlung) und die Rechnungskopien von Auszahlungen über € 10.000,- vorzulegen.
Sollte der Vorhalt unbeantwortet bleiben, könnten die Fremdleistungen nicht anerkannt werden.

Folgende Vorhaltebeantwortung erfolgte:

"Beantwortung Ersuchen um Ergänzung vom :
Wir beziehen uns auf ihren Vorhalt und überreichen Ihnen in der Beilage das Konto 5900 Fremdleistungen. In der Beilage finden Sie weiters eine Rechnung in der Höhe von € 18.000,00 von der Firma***11***. Bei der zweiten Position auf dem Konto in Höhe von € 41.500,00 handelt es sich um eine Abgrenzung der Rechnung Nr. 150202 vom der Firma ***18*** Planungs GmbH.

Beigelegt wurden das Konto und die Rechnungen:

Rechnungsleger: ***11******5*** Vertriebs GmbH, ***21***, 1030 Wien, betreffend das Jahr 2014

[…]

Rechnungsleger: ***18*** PlanungsgmbH, ***21***, 1030 Wien betreffend das Jahr 2015

[…]

Das Finanzamt erließ den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2014 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, stellte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 140.584,08 (statt wie erklärt € 87.071,96) fest und führte begründend aus, dass die oa. Fremdleistungen mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht anerkannt hätten werden können.

Weiters berücksichtigte das Finanzamt mangels konkreter Leistungsbeschreibung im vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014 nicht die Vorsteuern in Höhe von € 3.600,00 und im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 nicht die Vorsteuern in Höhe von € 12.000,00.

Die Bf. erhob gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2014 und den vorläufigen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014undden Umsatzsteuerbescheid 2015 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 23.495,97, die Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2014 in Höhe von € 140.584,08, sowie die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 in Höhe von € 33.685,63.
Die Abweichung zu den Steuererklärungen ergaben sich aus der Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen zu Fremdleistungen in Höhe von € 60.000,00 sowie von € 18.000,00
samt jeweiligen Vorsteuerbeträge.

Weiters richtet sich die Beschwerde gegen die Vorläufigkeit gemäß § 200 (1) BAO des Umsatzsteuerbescheides 2014 sowie des Feststellungsbescheides 2014. Wir beantragen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Veranlagung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und der Umsatzsteuer 2015 sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 2014 auf Grund der eingereichten Steuererklärungen jeweils als endgültige Bescheide vorzunehmen.

Vorweg möchten wir festhalten, dass diesen Bescheiden lediglich ein Ergänzungsersuchen vorangegangen ist, auf Grund dessen einige Eingangsrechnungen der Abgabenbehörde übermittelt wurden. Eine Außenprüfung fand diesbezüglich nicht statt, somit liegen unserer Mandantin abgesehen von der jeweils sehr knappen Bescheidbegründung keine näheren Ausführungen bzw. Feststellungen der Abgabenbehörde zu den etwaigen getroffenen Ermessensentscheidungen bzw. Würdigungen, welche zu den abweichenden Veranlagungen vor. Eine weitere Bescheidbegründung ist zu den angefochtenen Bescheiden nicht ergangen.

Als Begründung unserer Beschwerde führen wir an, dass die Bescheidbegründung zum Umsatzsteuerbescheid 2014, dass die Vorsteuer von € 3.600,- mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt werden könne, einerseits mangelhaft und andrerseits nicht zutreffend ist.

Die Bescheidbegründung ist insoweit mangelhaft, als darin keine konkreten Angaben gemacht werden, welche Rechnung von der Vorsteuerkürzung überhaupt betroffen sein soll. Eine Bescheidprüfung ohne weitere Informationen, auf welche aber in der Bescheidbegründung nicht verwiesen werden (!), ist faktisch unmöglich, somit ist die Vorgangsweise der Behörde bei der Abweichung von der eingereichten Steuererklärung nicht nachvollziehbar. Daher liegt insofern ein formal mangelhafter Bescheid vor.

Geht man davon aus, dass die Abgabenbehörde eine jener Eingangsrechnungen meint, welche im Vorhalteverfahren vorgelegt worden sind, welche betragsmäßig dem gekürzten Betrag entspricht, ist dazu folgendes anzumerken: Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem die Art und den Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistungen enthalten. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden.

Diese Anforderung ist in der der Abgabenbehörde vorgelegten Eingangsrechnung der ***11******5*** Vertriebs GmbH vom erfüllt. Aufgrund des Rechnungstextes ist der Inhalt der erbrachten Leistung eindeutig zu erkennen, welcher nachfolgend zwar ausführlicher, dem Grunde nach aber inhaltlich ident auf der Rechnung zu finden ist:

Aufgrund der in der gegenständlichen Rechnung fakturierten Beratungsleistungen von Herrn ***9*** (Geschäftsführer der ***11***) sowie jener von Herrn Mag. ***3*** (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) an Herrn ***6*** (Geschäftsführer der Firma ***7*** GmbH), wurden von der ***8*** Anleihen der ***10*** Immobilien GmbH im Nominale von 2 Mio Euro gezeichnet. Aufgrund der erfolgsabhängigen Vereinbarung unserer Mandantin mit der ***10*** Marketing GmbH, welche unter anderem diese Anleihen vertreibt, verrechnete unsere Mandantin ihre Leistungen an die ***10*** Marketing GmbH in der vereinbarten Höhe, nämlich mit 1,35 % des gezeichneten Volumens. Auf Grund des Subberatervertrages unserer Mandantin mit der ***11***, welche eine erfolgsabhängige Vergütung von 0,89 % vom gezeichneten Volumen vorsieht, wurde von dieser ihr Subberateranteil von 0,9%, das sind von € 2 Mio € 18.000,00 an unsere Mandantin fakturiert. Sowohl inhaltlich als auch umfänglich geht diese erbrachte Leistung aus der vorliegenden Eingangsrechnung eindeutig hervor.

Da in den Vereinbarungen eine prozentuelle Vergütung von einem exakt definierten Volumen vorgesehen ist, und diese Leistung zweifelsfrei von allen Seiten erbracht wurde, entspricht der Rechnungstext, sowohl umfänglich als auch inhaltlich exakt den erbrachten Leistungen. Die vorgelegte Rechnung entspricht daher den Bestimmungen des § 11 UStG und berechtigt daher auch zum Vorsteuerabzug. Die Bescheidbegründung im Umsatzsteuerbescheid 2014 ist somit nicht zutreffend, die Kürzung der Vorsteuer ist nicht rechtmäßig erfolgt, und der Bescheid ist rechtswidrig ergangen.

Die Bescheidbegründung im Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2014 gibt an, dass die Fremdleistungen mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht berücksichtigt werden könnten. Auch hier ist die Bescheidbegründung insoweit mangelhaft, als auch hier keine konkreten Angaben gemacht werden, welche Rechnung bzw. welche konkreten Fremdleistungen in welcher Höhe nicht anerkannt werden.

Weiters gibt es keine Erläuterungen, warum die angeführte Leistungsbeschreibung für die Anerkennung dieser Rechnung als Betriebsausgabe nicht ausreichen soll, zumal diese Rechnungen sowohl formal korrekt ausgestellt wurde, keine Zweifel an der Seriosität der leistenden Gesellschaft besteht, die Leistungen zweifelsfrei erbracht worden sind und auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte seitens der Behörde geliefert werden, warum der in Rechnung gestellte Aufwand steuerlich nicht als Betriebsausgabe bei der Beschwerdeführerin anerkannt werden dürfe.
In der Beilage erhalten Sie den Nachweis über die ordnungsgemäße, zeitnahe Bezahlung dieser Eingangsrechnung. Weiters wurde von unserer Mandantin die aufrechte Gültigkeit der UID-Nummer der
***11*** überprüft, um die von der Abgabenbehörde geforderte Informationsverpflichtung über die Geschäftspartner zu erfüllen. Es ergaben sich daraus keinerlei Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit und Seriosität der ***11***, zumal unsere Mandantin seit Jahren zu ihr in einer - wenn auch nicht sehr intensiven - Geschäftsverbindung stand.

Bezüglich der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben 2014 halten wir fest, dass gemäß § 4 Abs. 4 EStG unter Betriebsausgaben alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen sind, welche durch den Betrieb veranlasst sind. Um einen steuerlich anerkannten Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben

  • mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und

  • aus der Sicht der Unternehmerin/ des Unternehmers ihrem/seinem Betrieb dienen oder sie /ihn unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot, insbesondere des § 20 EStG (ua. Lebensführungskosten, privat veranlasste Ausgaben(etc.) fallen.

Die geltend gemachten Betriebsausgaben aus der gegenständlichen Eingangsrechnung sind zweifelsfrei betrieblich veranlasst und für die Erzielung des Umsatzerlöse an die ***10*** Marketing GmbH unerlässlich gewesen, da ohne die Beratungsleistungen der ***11*** der Umsatz unserer Mandantin an ihre Kundin nicht zustande gekommen wäre. Der Aufwand ist daher auch zwangsläufig entstanden und unterliegt auch keinem Abzugsverbot. Diese Betriebsausgabe ist daher zweifelsfrei steuerlich anzuerkennen.

Für die Anerkennung von Betriebsausgaben ist nicht der gleiche strenge formale Maßstab des § 11 UStG heranzuziehen, da Betriebsausgaben nötigenfalls auch plausibel gemacht werden können. Somit war es jedenfalls verfehlt, die inhaltliche Begründung aus dem USt-Bescheid 2014 auch in den Feststellungsbescheid 2014 zu übernehmen, ohne konkret darauf einzugehen, warum diese Ausgaben keine steuerlich anerkannten Betriebsausgaben sein sollten. Weiters weicht die Kürzung der Betriebsausgaben weit von der gegenständlichen Eingangsrechnung ab, weshalb auch andere Ausgaben von der Kürzung betroffen sein müssen, welche ebenfalls ohne jede Erläuterung geblieben sind. Die im Bescheid angeführten Begründung reicht somit keinesfalls aus. Mangels konkreter Vorwürfe liegt eine willkürliche und unbegründete Kürzung von Betriebsaufwendungen vor. Auch dieser Bescheid ist somit rechtswidrig ergangen und aufzuheben.

Sowohl der Umsatzsteuerbescheid 2014 als auch der Feststellungsbescheid 2014 wurden gemäß § 200 (1) BAO vorläufig erlassen. Auch dazu liefern beide Bescheide keinerlei Begründungen. Da es keinen ersichtlichen Grund gibt, welche eine vorläufige Veranlagung des Jahres 2014 rechtfertigen würde und auch die Abgabenbehörde diesen in der Bescheidbegründung nicht liefert, sind beide Bescheide zum Jahr 2014 auch hinsichtlich der Vorläufigkeit rechtswidrig erlassen worden und somit aufzuheben.

Bezüglich der vorweggenommenen Vorsteuerkürzung im Umsatzsteuerbescheid 2015 sowie der dazu knappen Bescheidbegründung können wir nur auf die Ausführungen zum Umsatzsteuerbescheid 2014 verweisen, welche auch hier in gleicher Weise zutreffen.

Unsere Aussagen zu den fehlenden Erläuterungen, den nicht vorhandenen konkreten Angaben zur Rechnung, zur Entscheidungsfindung, etc. können nur wiederholt werden.

Aufgrund der Höhe der gekürzten Vorsteuern gehen wir davon aus, dass es sich um die Eingangsrechnung der ***18***PlanungsgmbH vom ***19***2015 handelt. Auch hier wurde der Inhalt der erbrachten Leistungen exakt angeführt. Die Firma ***18*** PlanungsgmbH hat an unsere Mandantin im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2015 Beratungsleistungen erbracht und Informationen betreffend folgender Unternehmen eingeholt: ***14*** GmbH & Co Vertriebs KG, ***14*** GmbH & Co Produktions KG, ***15*** GmbH, ***12*** Gruppe, ***13*** GmbH, ***17*** Betriebs KG, Liegenschaftsverwertung ***17*** Mag ***2******3*** KG.

Die ***12*** Bauunternehmung GmbH und die ***13*** GmbH sind seit Jahren Kunden unserer Mandantin, für welche sie laufend bzw. immer weder Betriebsleistungen erbringt bzw. geschäftliche Kontakte herstellt und sie bei Projekten unterstützt. Ein Teil dieser Leistungen wurde von der ***18*** zugekauft.

Bei der ***14*** GmbH & Co Vertriebs KG, ***14*** GmbH & Co Produktions KG sowie der ***15*** GmbH handelt es sich um Unternehmen an welche die ***20***, deren Rechtsnachfolgerin unsere Mandantin nunmehr ist, bereits beteiligt war. Diese Unternehmen hatten in den vergangenen Jahren massive rechtliche und wirtschaftliche Probleme, teilweise mit Auslandsbezug. Die Firma ***18*** PlanungsgmbH unterstützte unsere Mandantin bei Einholung und Aufbereitung von Informationen, um eine Basis für strategische Entscheidungen hinsichtlich einer möglichen weiteren Finanzierung bzw. der Veräußerung dieser Beteiligungen zu liefern.

Das gleiche gilt für die ***17*** Betriebs KG sowie die Liegenschaftsverwertung ***17*** Mag. ***3*** KG, die mit Probleme zu kämpfen haben und für die unsere Mandantin hinsichtlich der langfristigen Planung Beratungsleistungen von der ***18*** in Anspruch genommen hat.

Die Vereinbarung mit der ***18***sieht ein monatliches Pauschalentgelt von € 5.000,00 vor. Eine solche Pauschalvereinbarung ist sowohl in der Betriebs- und Unternehmensberatung, als auch in der Rechts- und Steuerberatung durchaus üblich. Wir legen ebenfalls den Nachweis über die zeitnahe Bezahlung dieser Rechnung bei. Da die in Rechnung gestellte Leistung zweifelsfrei erbracht wurde, die Leistungsbeschreibung in Rechnung sowohl umfänglich als auch inhaltlich exakt den erbrachten Leistungen entspricht und auch sonst alle Rechnungsmerkmale vorhanden sind, entspricht die vorgelegte Rechnung den Bestimmungen des § 11 UStG und berechtigt daher auch zum Vorsteuerabzug. Die Bescheidbegründung im Umsatzsteuerbescheid 2015 ist somit nicht zutreffend, die Kürzung der Vorsteuer ist nicht rechtmäßig erfolgt, und der Bescheid ist sowohl formal als auch inhaltlich wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben."

Es wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Das Finanzamt ersuchte die Bf. mit Ergänzungsschreiben von bis folgend angeführte Unterlagen vorzulegen (übernommen ):

"Bitte legen Sie folgende in Ihrer Beschwerde erwähnte Unterlagen vor: erfolgsabhängige Vereinbarung mit der ***10*** Immobilien GmbH, Subberatervertrag mit der ***11*** GmbH, Vereinbarung mit der ***18*** PlanungsgmbH. Geben Sie weiters bekannt, wann (Datum und Uhrzeit), wo (genau Bezeichnung der Örtlichkeit) durch welche natürliche Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Funktion) und in welcher Form die fakturierten Leistungen der ***11*** und der ***18*** an Sie erbrachte wurden. Legen Sie dazu aussagekräftige Unterlagen (Gesprächsprotokolle, Notizen, schriftliche Ausarbeitungen oder ähnliches) vor. Dokumentieren Sie schließlich genau den Geldfluss der Zahlungen laut den von Ihnen vorgelegten Belegen (insbesondere genau Bezeichnung bzw. IBAN der Empfangskonten bzw. bei Bargeldübergabe wann (Datum und Uhrzeit), wo (genaue Bezeichnung der Örtlichkeit), an wen (Name, Geburtsdatum, Adresse, Funktion) und Vorlage der Empfangsquittungen bzw. Erläuterung, warum solche gegebenenfalls nicht existieren."

In dem Fristverlängerungsantrag vom (laut Vorlagebericht "intern nicht weitergeleitet") wurde ausgeführt:

"Im Namen und Auftrag unseres Klienten ersuchen wird um Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom bis . Zur Begründung führen wir an, dass die angeforderten Belege seitens der Bank noch nicht vorliegen und es uns daher nicht möglich war, das Ergänzungsersuchen termingerecht auszuarbeiten. Wir bitten Sie, diese Umstände zu berücksichtigen und ersuchen Sie unserem Ansuchen stattzugeben…."

Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen die oa. Bescheide mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab und führte begründend aus, dass der Vorhalt vom trotz nachweislicher Zustellung an Ihren Vertreter nicht beantwortet worden sei. Somit habe Ihre Beschwerde abgewiesen werden müssen, da Ihre Beschwerdebehauptungen mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht verifiziert hätten werden können.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Übernahmebestätigung am übernommen.

Am wurde beim Finanzamt mit Schreiben vom die Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom lautend wie folgt eingebracht:

"Wir beziehen uns auf den Vorhalt vom , welchen wir mit Fristverlängerungsansuchen vom bis verlängert haben und nehmen dazu wie folgt Stellung:

Zum Nachweis der Zahlungen an die ***18*** Planungsgmbh, sowie der ***11*** ***5*** VertriebsgmbH legen wir die Bankauszüge, sowie die Details zu den Überweisungen (IBAN) wie von Ihnen gefordert bei. Sämtliche Rechnungen wurden mittels Banküberweisungen beglichen. Barzahlungen wurden keine geleistet.

Die Leistungen seitens der ***11*** ***5*** VertriebsgmbH, sowie der ***18*** PlanungsgmbH wurden von Herrn Hans ***31*** ***9***, geb. ***19***1954, Geschäftsführer der Gesellschaften, erbracht. Wir überreichen Ihnen in diesem Zusammenhang eine Führerscheinkopie von Herrn ***31*** ***9***.

Betreffend der seitens der Firma ***11*** ***5*** VertriebsgmbH, sowie der ***18*** PlanungsgmbH durch ihren Geschäftsführer erbrachten Leistungen, verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Beschwerde vom .

Bei etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung."

Als Beilagen wurde vorgelegt:
Ergänzungsersuchen v.
Bankhaus ***22*** Kontoauszug 008/01 und 013/01
Bankhaus ***22*** Kontoauszug 006/01
Bankhaus ***22*** Inlandsüberweisung v.
Buchungsbeleg ***11*** v.
Buchungsbeleg ***18*** v.
Bankhaus ***22*** Inlandsüberweisung v.
Führerscheinkopie ***9*** Hans ***31***
Fristverlängerung Vorhaltsbeantwortung vom
Beschwerde vom samt Beilagen

Am stellte die steuerliche Vertretung den Antrag vom die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2014 und den vorläufigen Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen mit folgender Begründung:

"Unsere Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide des Jahres 2014 und 2015 und gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2014 wurde mit den Beschwerdevorentscheidungen vom , alle eingelangt am als unbegründet abgewiesen.

Wir beantragen, die angefochtenen Bescheide vom aufzuheben und die Veranlagung der Umsatzsteuer 2014 und der Umsatzsteuer 2015 sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO 2014 aufgrund der eingereichten Steuererklärungen jeweils als endgültige Bescheide vorzunehmen.

Hinsichtlich der Begründung verweisen wir vollinhaltlich auf die Ausführungen in unserer Beschwerde vom sowie in unserem Antwortschreiben vom zum Ergänzungsersuchen vom mit Schreiben vom , und möchten diese noch wie folgt ergänzen:

Wir halten fest, dass den angefochtenen Bescheiden seitens des Finanzamtes lediglich ein Ergänzungsersuchen (vom ) vorangegangen ist, aufgrund dessen am einige Eingangsrechnungen der Abgabenbehörde übermittelt wurden. Eine Außenprüfung bzw. intensivere Ermittlungshandlungen fanden diesbezüglich nicht statt, es wurden auch keine weiteren Sachverhaltsermittlungen seitens der Behörde angestellt bzw. unsere Mandantin auch nicht weiter zum Sachverhalt befragt oder aufgefordert, erläuternde Unterlagen vorzulegen. Somit liegen unserer Mandantin abgesehen von der jeweils sehr knappen Bescheidbegründung keine näheren Ausführungen bzw. Begründungen der Abgabenbehörde zu den etwaigen getroffenen Ermessenentscheidungen bzw. Würdigungen der vorgelegten Unterlagen, welche zu den von den eingereichten Steuererklärungen abweichenden Veranlagungen geführt haben, vor. Eine zusätzliche Bescheidbegründung zu den angefochtenen Bescheiden ist nicht ergangen. Die Bescheiderlassung ist somit jeweils ohne ausreichende Ermittlung seitens des Finanzamtes erlassen worden, wodurch diese Bescheide alleine aufgrund des Verfahrensmangels rechtswidrig ergangen sind.

Wir haben daher am eine Beschwerde gegen diese Bescheide eingebracht. Dazu erging am seitens der Abgabenbehörde ein weiteres Ergänzungsersuchen, in welchem weitere Unterlagen angefordert wurden. Die Frist zur Beantwortung dieses Ergänzungsersuchen ist mit angegeben. Wir haben diese Frist nachweislich am elektronisch mittels Finanzonline bis verlängert. (siehe beigefügte Kopie des Fristverlängerungsantrages). Trotz dieses Fristverlängerungsantrages, welcher auch nicht abgewiesen worden ist, wurde unsere Beschwerde mit den oben angeführten BVEs am als unbegründet abgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet: "Sie haben den Vorhalt vom trotz nachweislicher Zustellung an Ihren steuerlichen Vertreter nicht beantwortet. Somit musste ihre Beschwerde abgewiesen werden, da Ihre Beschwerdebehauptungen mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht verifiziert werden können."

Auf unser eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen wurde seitens der Behörde nicht eingegangen, mangels einer Abweisung des Antrages haben wir in der Folge das Ersuchen um Ergänzung innerhalb der verlängerten Frist mit Schreiben vom beantwortet und angeforderten Unterlagern vorgelegt.

Zu den angeforderten Vereinbarungen mit der ***10*** Immobilien GmbH, der ***11******5*** Vertriebs GmbH und der ***18*** PlanungsgmbH halten wir fest, dass es sich hierbei um mündliche Vereinbarungen mit dem jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschaften handelt. Wir beantragen somit, die Herrn Mag. ***32*** (Geschäftsführer der ***10*** Immobilien GmbH, ), ***31******9*** (Geschäftsführer der ***11*** GmbH und der ***18*** GmbH, Führerscheinkopie wurde bereits vorgelegt) als Zeugen zu laden.…"

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vor und führte in der Stellungnahme aus:

"In der Beschwerde wird detailreich auf Vereinbarungsinhalte (zB "prozentuelle Vergütung von einem exakt definierten Volumen", "Einholung und Aufbereitung von Informationen", "strategische Planung", "monatliches Pauschalentgelt") verwiesen, welche im Zusammenhang mit den strittigen Fremdleistungsaufwendungen stehen. Deshalb wurde im Rahmen der Beschwerdebearbeitung im zweiten Vorhaltsschreiben ersucht, diese (üblicherweise im Wirtschaftsleben schriftlich abgefassten) Vereinbarungen vorzulegen. Durch die Beantwortung dieses Vorhaltes stellte sich heraus, dass diese Vereinbarungen schriftlich nicht existieren. Weiters wurde im zweiten Vorhaltsschreiben um Vorlage von im Wirtschaftsleben für derartige Fremdleistungen üblicherweise existierenden aussagekräftigen Unterlagen (Gesprächsprotokolle, Notizen, schriftliche Ausarbeitungen oder ähnliches) ersucht und um Bekanntgabe von zeitlichen und örtlichen Details zu den erbrachten Fremdleistungen gebeten. Diese Ersuchen blieben gänzlich unbeantwortet. Die Abgabenbehörde kommt somit in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die betriebliche Veranlassung der Mittelabflüsse vom betrieblichen Konto der Bf nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden konnten."

Das Bundesfinanzgericht ersuchte mittels Beschluss Herrn ***9*** als Zeuge (schriftlich) Auskunft zu geben, welche mündliche Vereinbarungen mit der Bf. betreffend die Subberaterveträge (erfolgsabhängige Vergütung) getroffen wurden, worin seine Beratungsleistungen bestanden hätten und Besprechungsunterlagen, Gesprächsprotokolle, etc. vorzulegen.

Mit Schreiben vom legte Herr ***9*** die Wertpapierauslieferungsbestätigung der EURAM Bank vom vor und führte aus, dass er in die oa Rechnungen nicht Einsicht nehmen könne, da die Firmen ***18*** und ***11*** bereits gelöscht seien, ein Eigentümer verstorben sei und ein Anderer unbekannten Aufenthalts in Deutschland lebe.

In dem Schreiben vom führte Herr ***9*** wie folgt aus:
"Betreffend der ***11*** habe ich Ihnen den Leistungsnachweis in Form der Wertpapierauslieferungsbestätigung bereits mit meinem letzten Schreiben erbracht. Die Beratung durch die ***11*** war insofern erfolgsabhängig als eine Zeichnung der ***10***-Wertpapiere erfolgen musste. Dies geschah auch in der Höhe von 2 Mio. Euro. Alle Gespräche und Vereinbarungen wurden zwischen mir und Mag. ***3*** persönlich getroffen.

Betreffend die Rechnung der ***18*** über Leistungserbringungen für die ***23*** Objektbauunternehmen GmbH übersende ich Ihnen die Bewertung der ***23*** (damals noch ***12*** Bauunternehmen GmbH), vom . Hier wurden die einzelnen Bauverträge geprüft, die Geschäftsbedingungen der Auftraggeber näher beleuchtet und die daraus resultierenden Risiken aufgezeigt, sowie Lösungsvorschläge unterbreitet. Neben der von uns erstellten Bewertung stelle ich auch wesentliche Unterlagen zur Verfügung, die zu dieser Bewertung geführt haben. Dies sind Auftragsbriefe mit allgemeinen Vertragsbedingungen, Inanspruchnahme von Bankgarantien, sowie Schriftsätze zu damals laufenden Verfahren. All diese Aspekte wurden in unsere Bewertung einbezogen. Das nunmehr mitgelieferte Unterlagenkovolut ist nur ein kleiner Teil der uns damals zur Verfügung gestandenen Unterlagen. In späterer Folge habe ich die ***23*** (ehemals ***12***) übernommen, in einen geordneten Konkurs geführt und Klagen gegen die Verursacher angestrengt. Betreffend der ***15*** GmbH, der ***13*** und der ***17*** Betriebs GmbH & Co KG habe ich diesem Schreiben ein Beiblatt angehängt, bei diesen Firmen war der Arbeitsaufwand im Vergleich zur ***23*** allerdings gering.

Bezüglich der Honorarnote der ***18*** PlanungsgmbH vom ***19***2015 möchte ich folgendes ausführen:

Die ***15*** GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der ***24*** & Co KG. Die ***15*** GmbH hielt wiederum Beteiligungen an der ***14*** GmbH & Co Produktions KG und der ***14*** GmbH & Co Vertriebs KG. Die ***14***-gesellschaften hatten ihrerseits in der ungarischen ***14*** KG investiert. Die ***14*** Kft und in der Folge ihre Nachfolgegesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Meine Aufgabe war es, die Firmen zu sanieren und Verwertungsmöglichkeiten und Partner zu suchen. Des Weiteren war es meine Aufgabe, den Schaden für die ***24*** zu minimieren. Ich habe dann in der Folge am die Geschäftsführung der ***15*** GmbH übernommen. Im Zuge meiner Sanierungsmaßnahmen wurde die ***14*** GmbH & Co Vertriebs KG und die ***14*** GmbH & Co Produktions KG mit der ***15*** GmbH verschmolzen. Meine Versuche Investoren für das Projekt zu finden blieben erfolglos. Das ungarische Unternehmen ging in Konkurs. Der Konkurs der ungarischen Gesellschaft ist noch nicht vollständig abgewickelt.

Die ***12*** Gruppe war ein Kunde der ***24*** & Co KG, welche seitens der ***25*** betriebswirtschaftlich beraten wurde. Es handelte sich dabei um eine Sanierungsberatung. In diesem Zusammenhang übernahm ich auch die Geschäftsführung eines Unternehmens der Gruppe um es zu sanieren.

Die ***13*** war ein Cateringunternehmen, das die Firma ***25*** im Rahmen einer Umstrukturierung und Neupositionierung betriebswirtschaftlich beriet. Ich unterstützte die ***25*** bei der laufenden betriebswirtschaftlichen Kontrolle des Unternehmens. Ich habe bei Projekten, wie neue Location Riesenrad Waggon 31, oder Manz Halle mitgearbeitet. Es wurden auch neue Produktkonzepte wie z.B. eine vegane Linie, oder internationale Knödelvariationen entwickelt. Die ***17*** Betriebs GmbH & Co KG und die Liegenschaftsverwertung ***17***, Mag. ***2******3*** GmbH & Co KG waren Immobilienentwicklungsgesellschaften, welche aufgrund von Streitigkeiten auf Gesellschafterebene in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten. Meine Aufgabe war es Ansätze zur Problemlösung zu finden und wenn möglich, die Beteiligungen zu veräußern."

Abschließend führte Herr ***9*** aus, dass er für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung stehe.

Er legte Unterlagen betreffend die oa. Beratungen vor.

Die nachgereichten Unterlagen von Herrn ***9*** und seine schriftliche Aussage wurde dem steuerliche Vertreter und dem Finanzamt mit den Ladungen zu der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht.

Der steuerliche Vertreter zog den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück und legte das Ersuchen um Ergänzung vom und das Beantwortungsschreiben vom und den Kontoauszug vom des Bankhaus ***22*** betreffend die Überweisungen ***11*** Wintergarten in Höhe von 21.600,00 v. , vom Restzahlung ***18*** Planung GmbH in Höhe von 36.000,00 und Teilzahlung ***18*** PlanungsgmbH über 36.000,00 vom und ein Kopie des Führerscheines von Herrn Hans ***31*** ***9*** vor.

Dass der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen wurde, wurde dem Finanzamt mit Beschluss zur Kenntnis gebracht und die Unterlagen zur Kenntnis übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) die ***1*** als RNF ***20*** betreibt ihre Geschäftstätigkeit laut Firmenbuch als Beteiligungsverwaltung.

Der Geschäftsführer Mag. ***2*** ***3*** ist der alleinige Gesellschafter und vertritt die Gesellschaft.

In der als Beilage vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung bis der ***20*** sind Aufwendungen für bezogene Leistungen "5900 Fremdleistungen" in Höhe von € 59.500,00 angeführt.

Laut der eingangs angeführten Rechnung vom wurde von der ***11*** ***5*** VertriebsgmbH, ***21***, 1030 Wien, für den Zeitraum Aug. und Sept. 2014 eine Rechnung gelegt betreffend die Verrechnung für die Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Anleihen im Nominal 2 Mio Euro durch die Firma ***8*** vereinbarungsgemäß über € 18.000,00 zuzüglich 20% MWST € 3.600,00 gesamt Euro 21.600,-.

Die eingangs angeführte Rechnung der ***18*** PlanungsgmbH, ***21***, 1030 Wien, vom wurde für den

Leistungszeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2015 für Beratungsleistung für Beteiligung, Investment oder Übernahme der
***14*** GmbH & Co Vertriebs KG,
***14*** GmbH & Co ProduktionsKG
***15*** GmbH
***13*** GmbH
***17*** Betriebs KG
Liegenschaftsverwertung ***17***, Mag. ***3*** KEG
zu einvernehmlich vereinbarten Pauschalpreis von € 60.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer € 12.000,00, gesamt € 72.000,- gelegt.

Laut Firmenbuch war Hans ***31*** ***9*** Gesellschafter und Geschäftsführer der ***11*** ***5*** VertriebsgmbH und der ***18*** Planungs GmbH.

Im Zuge der Veranlagung der Umsatzsteuer hat das Finanzamt für das Jahr 2014 die Vorsteuern um € 3.600,- (€ 18.000,00) und für das Jahr 2015 die Vorsteuern um € 12.000,00 (€ 60.000,00) für nicht nachgewiesene Fremdleistungen mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht anerkannt.

Die Fremdleistungen in Höhe von € 59.500,- (oa. 2 Rechnungen) wurden vom Finanzamt mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit dem Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2014 in Höhe von € 140.584,08 festgestellt.

Der Umsatz- und Feststellungsbescheid betreffend das Jahr 2014 ergingen vorläufig.

Vorgelegt wurden im Zuge der Beschwerde und im Zuge der Vorhaltebeantwortung die Bankauszüge, die Überweisungen an die ***18*** Planungs GmbH in Höhe von € 36.000,00 und an die ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH in Höhe von € 21.600,00.

Laut der schriftlichen Zeugenaussage des Herr ***9*** wurden diese Zahlungen von der Bf. für beratende und unterstützende Leistungen überwiesen.

Hinsichtlich des Honorars der Bf. an die ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH legte Herr ***9*** eine Kopie der Wertpapierauslieferungsbestätigung mit Nominale 2.000.000,-Euro der EURAM Bank vom vor.

Hinsichtlich des Honorars der ***18*** PlanungsgmbH erläuterte Herr ***9*** mit den oa. Schreiben vom und die Beratungstätigkeiten betreffend die auf der Honorarnote angeführten Firmen.

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus
dem vom Finanzamt vorgelegten Akt,
den Ausführungen der steuerlichen Vertretung der Bf. in der Beschwerde,
der schriftlichen Zeugenaussage des Herrn ***9*** betreffend die von der Bf. bezahlten Honorare für Beratungsleistungen an die Firmen ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH und ***18*** PlanungsgmbH,
sowie aus den vorgelegten Bankbelegen.

Das Bundesfinanzgericht hat zu beurteilen,

1. ob die Kürzung der Vorsteuern 2014 in Höhe von € 3.600,- und
ob die Kürzung der Vorsteuern 2015 in Höhe von € 12.000,- zu Recht erfolgt ist.

2. ob die Zahlungen der Bf. an die ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH in Höhe von € 18.000,-- und an die ***18*** PlanungsgmbH in Höhe von € 41.500,- (insgesamt 59.500,-) laut den vorgelegten Rechnungen für Beratungsleistungen als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2014 zu berücksichtigen sind.

3. ob die Bescheide betreffend das Jahr 2014 zu Recht vorläufig erlassen wurden.

3. Rechtliche Beurteilung

1.Vorsteuern

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (steuerbare Umsätze).

Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 lautet: "Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen....

Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
....

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
..."

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die von der belangten Behörde in der Stellungnahme im Vorlagebericht vorgebrachten Bedenken gegen das Vorliegen tatsächlich erbrachter Leistungen bestehen im Wesentlichen nur darin, dass Rechnungen für Beratungsleistungen ausgestellt wurden, die nach Ansicht des Finanzamtes keinen Aufschluss über die erbrachten Leistungen erkennen lassen.

Das Finanzamt führte weiters in der Stellungnahme aus, dass zwar von der steuerlichen Vertretung ausführlich auf Vereinbarungsinhalte verwiesen worden sei, jedoch keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt worden seien.

Allein die Tatsache, dass eine ungewöhnliche Geschäftsgebarung an den Tag gelegt wird, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts jedoch nicht dazu führen, dass zwingend vom Nichtvorliegen unternehmerisch bzw. betrieblich veranlasster Vorgänge iZm mit diesen Geschäftshandlungen auszugehen wäre. Im Abgabenverfahren genügt es, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3 § 167 [Stand ], Anm. 10).

Von der Bf. wurden betreffend die geltend gemachten Vorsteuern die eingangs angeführten 2 Rechnungen vorgelegt:
- die Rechnung vom ausgestellt von der ***18*** Planungs GmbH
- und die Rechnung vom 17.Sept. 2014 ausgestellt von der ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH.

Vom Herrn ***9***, den Geschäftsführer der beiden GmbH´s, wurde in der schriftlichen Zeugenaussage ausgeführt, dass Vereinbarungen betreffend die Beratung der ***11*** zwischen ihm und Herrn ***3***, Geschäftsführer der Bf., persönlich gertroffen worden seien.

Als Beleg betreffend die Höhe des Leistungsentgeltes wurde die Wertpapierauslieferungsbestätigung der Euram Bank vorgelegt.

Betreffend die Leistung der ***18*** PlanungsgmbH wurden vom Herrn ***9*** die Leistungen, wie auch bereits in der Beschwerde, erläutert.

Den Ausführungen betreffend die Leistungen, die abgegolten wurden und dass diese mit einer monatlichen Pauschale an die ***18*** abgegolten worden seien, wurde vom Finanzamt nichts entgegengehalten.

Auch hat die belangte Behörde weiters nicht dargelegt, welchem anderen, als dem von der Bf. behaupteten Zweck, die durch Bankbelege nachgewiesenen streitgegenständlichen Zahlungen gedient haben sollen.

Dass die Leistungen nur auf Grund von mündlichen Vereinbarungen zwischem dem Geschäftsführer der Bf. und dem Herrn ***9*** erfolgt seien, kann nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht getätigt wurden.

Vorgelegt wurden Kontoauszüge betreffend die Honorarzahlungen und nach Ausführungen des Herrn ***9***, wurden die Zahlungen für die in den Rechnungen angeführten Leistungen überwiesen.

Eine Tatsache kann in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, wenn sie von allen in Betracht kommenden Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat ().
In freier Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht unter Bezugnahme auf die oben dargestellte Beweislage von der wahrscheinlicheren Sachverhaltsannahme - nämlich, dass die fraglichen Leistungen erbracht worden sind - aus.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Die Vorsteuern der 2 eingangs angeführten Rechnungen:
- vom ausgestellt von der ***18*** PlanungsgmbH und
- vom 17.Sept. 2014 ausgestellt von der ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH
waren daher zu berücksichtigen.

2. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Betriebsausgaben für Fremdleistungen

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Über Verlangen der Abgabenbehörde müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder, falls dies nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 138 BAO). Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände voraus.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt die Betriebsausgaben für Beratungsleistungen der ***11*** ***5*** Vertriebs GmbH im Zusammenhang mit der Zeichnung von Anleihen im Nominale von 2 Mio Euro durch die Firma ***8*** mangels konkreter Leistungsbeschreibung nicht anerkannt.

Auf Grund weiterer Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht führte Herr ***9*** an, dass er im Fall der Beratungsleistungen der ***11***, dessen Geschäftsführer er war, tätig war und die Vereinbarungen mit Herrn ***3***, dem Geschäftsführer der ***24*** (vormals ***25*** Special Inter Bet. GmbH u. Co KG) in Gesprächen mündlich getroffen worden seien.

Bezüglich der Honorarnote der ***18*** PlanungsgmbH führte Herr ***9*** (Geschäftsführer der GmbH) aus, dass er bei laufenden betriebswirtschaftlichen Kontrollen, bei Neupositionierung und Umstrukturierungen beratend tätig war und bei Sanierungen und Verwertungsmöglichkeiten bei den in der Rechnung angeführten Firmen tätig war.

Herr ***9*** führte in der schriftlichen Zeugenaussage weiters aus, dass die Beratungsleistungen der beiden GmbHs erfolgsabhängig gewesen seien und dass die Vereinbarung mündlich erfolgt seien.

Dass keine Unterlagen betreffend die Geschäftsabläufe wie z.B. Besprechungsnotizen, Terminvereinbarungen zwischen der Bf. und den beiden beratenden Firmen, keine Verträge über Provisionsabrechnungen nach erfolgreicher Geschäftsabwicklung etc., vorgelegt hätten werden können, die die angeführten Beratungsleistungen dokumentieren hätten können, dazu führte Herr ***9*** aus, dass die beiden (beratenden) Firmen bereits gelöscht seien und er keine Möglichkeit habe zu Unterlagen der gelöschten Firmen zu kommen.

Dass keinerlei Unterlagen betreffend schriftliche Vereinbarungen oder Gesprächsprotokolle vorgelegt wurden, kann jedoch nicht den Schluss zulassen, dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht geleistet worden sind.
Es wurden Kontoauszüge der Bf. vorgelegt, die die Überweisung an die beiden Firmen für die erbrachten Beratungsleistungen belegen.

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Wie bereits ausgeführt wurde hinsichtlich der Honorarnote der ***11*** auf eine Beratung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Anleihen verwiesen.

Herr ***9*** erläuterte in der schriftliche Zeugenaussage die Leistungen der ***18*** PlanungsgmbH.

Was die Seite des Zahlungsflusses betrifft, so hat der Bf. auch hier anhand der Kontoauszüge glaubhaft gemacht, dass ein solcher hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge tatsächlich stattgefunden hat.

Die Fremdleistungen wurden auf Grund konkreter Leistungsbeschreibung (betrieblich Veranlassung der Mittelabflüsse vom betrieblichen Konto des Bf.) glaubhaft gemacht;
eine Begründung des Finanzamtes, dass die Leistungen nicht erbracht worden sind, erfolgte nicht schlüssig.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren daher erklärungsgemäß festzustellen.

3.Vorläufige Festsetzung der Einkünfte aus Gewerbetrieb und vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer 2014

Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.

(2) Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.

Diese Verfahrensbestimmung bezweckt ihrem Wortlaut und ihrer erkennbaren Zielsetzung, aber auch zufolge ihrer historischen Entwicklung nach nichts anderes, als einen dem Grunde nach wahrscheinlich entstandenen Abgabenanspruch in jenen Fällen realisieren zu können, in denen der eindeutigen und zweifelsfreien Klärung der Abgabepflicht oder der Höhe der Abgabenschuld nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vorübergehende Hindernisse entgegen stehen. Wie aus den Worten "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" hervorgeht, muss es sich hiebei um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln ().

Weder der Umsatzsteuerbescheid 2014 noch der Bescheid über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2014 lassen erkennen, welche "zeitlich bedingte" Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht.

Der vorläufige Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2014 und der Umsatzsteuerbescheid 2014 waren daher für endgültig zu erklären.

III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

In der gegenständlichen Entscheidung war die bloß einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen, ob den 2 Rechnungen tatsächliche Leistungen zu Grunde lagen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag damit nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104432.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at