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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.10.2021, RV/7102332/2021

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Das Finanzamt (FA) erließ am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019.

Am brachte der Beschwerdeführer (Bf) per Finanz Online eine Beschwerde ein und machte zusätzlich den Familienbonus, den Alleinverdienerabsetzbetrag und Aufwendungen geltend, die er nach seinen Angaben "vergessen" hatte

Das FA wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück, weil sie nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

Am stellte der Bf den Antrag, die Beschwerde dem BFG vorzulegungen und führte aus, er "habe so viel im Jahr 2019 vergessen einzugeben". Er bezahle die Alimente, das sei nicht berücksichtigt worden.

Das FA legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe an das FA vom regte der Bf die amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2019 an.

Erwägungen

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Das Finanzamt (FA) erließ am den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019. Dieser wurde mit Finanzonline am in die Databox zustellt.

Die Beschwerde wurde am , somit mehr als 11 Monate später, eingebracht.

Rechtliche Beurteilung:

§ 245 Abs 1 erster Satz BAO lautet:
"Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat."

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist.

Im ggstdl Fall wurden die str Bescheide am elektronisch mittels FinanzOnline zugestellt.

§ 98 BAO lautet:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; ; vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 98 Anm 8 [Stand , rdb.at)].

Im ggstdl Fall sind keine Zustellmängel aktenkundig und wurden solche auch nicht geltend gemacht.

Dem Bf wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 unstrittig mit Übermittlung in die Databox rechtswirksam am zugestellt und wurde dadurch die Frist des § 245 Abs 1 BAO von 1 Monat in Gang gesetzt (vgl. ; ).

Die Einbringung der Beschwerde per FinanzOnline am (ebenfalls unbestritten), erfolgte somit (weit) verspätet und war daher mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Zur vom FA dem BFG nachträglich vorgelegten "Anregung auf Wiederaufnahme" ist auszuführen, dass derartige Anbringen zwar gemäß § 305 BAO von der Abgabenbehörde zu behandeln sind, die den zu ersetzenden Bescheid erlassen hat, während eines Bescheidbeschwerdeverfahrens jedoch eine inhaltliche Behandlung derartiger Anträge durch die Abgabenbehörde gemäß § 300 Abs 1 BAO unzulässig ist. Ab Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (zB durch Beschluss) liegt kein "angefochtener" Bescheid mehr vor; damit endet das im § 300 Abs 1 erster Satz BAO normierte Verbot (Ritz, BAO6, § 300, Rz 5).

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 98 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102332.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at