Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.09.2021, RV/7103740/2016

Lizenzzahlungen sind Entgelte für Vortragstätigkeit des Gesellschafters und damit Sonderbetriebseinnahmen, die den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***R*** in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach ***PE*** als Erbe nach ***HE*** und Verlassenschaft nach ***PE***, beide als Gesellschafter der ehemaligen ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Mag. Pierre Gharibo, Bahnhofstraße 9, 3430 Tulln, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Feststellung von Einkünften 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis

Dieses Erkenntnis wirkt sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen die beiden Gesellschafter, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Mit der Zustellung dieses Erkenntnisses an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Gesamtschuldner als vollzogen (§ 101 Abs 1 BAO).

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Strittig sind im vorliegenden Fall wie bereits in den Vorjahren die Nichtanerkennung der Lizenzzahlungen an den Gesellschafter, Herrn ***PE***.

Dieser Frage ging folgendes Verwaltungsgeschehen voraus:

Bei der Bf wurde für die Jahre 2007 bis 2011 und 2012 bis 2013 eine Außenprüfung durchgeführt. Im Zuge der Prüfungshandlungen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) unterrichtend tätig ist.

Die an den Mehrheitsgesellschafter bezahlten Lizenzzahlungen für die Überlassung von Rechten an der Werknutzung wurden von der Bf für die Vortragstätigkeit geleistet und unter der Bezeichnung "Provisionen an Dritte, Lizenzgebühren" steuermindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese Aufwendungen waren Entgelte für die Lehrtätigkeit des Mehrheitsgesellschafters der Bf und somit dem Gewinn der Bf wieder hinzuzurechnen und beim Mehrheitsgesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.

Die Abgabenbehörde erließ den Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften für das Jahr 2014 entsprechend den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung für die Vorjahre.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und ließ den bekämpfen Bescheid unverändert.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde neuerlich Berufung eingebracht. Die Bf brachte darin vor, dass sie für das Jahr 2014 bereits einen Wiederaufnahmeantrag und eine berichtigte Erklärung eingebracht habe und beantragte die Festsetzung der Abgaben anhand der berichtigten Erklärung.

Ein Antrag auf Wiederaufnahme und eine berichtigte Erklärung für das Jahr 2014 wurde entgegen dem Vorbringen der Bf nicht eingebracht.

Das Finanzamt legte die Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die Bf wird laufend vom Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) mit der Abhaltung von Bildungsveranstaltungen beauftragt.

Die Vortragstätigkeit wird vom Kommanditisten der Gesellschaft, Herrn ***PE*** ausgeführt.

Auf den Honorarnoten des Bildungsinstitutes WIFI an die Bf werden nach dem Wortlaut auf den Honorarnoten folgende Leistungen entlohnt:

Vermittlung von Kenntnissen, Vorbereitung auf die betriebliche Praxis, Vorbereitung auf die Unternehmerprüfung, Vermittlung von Kenntnissen zur gesetzlichen Berechtigung zur Lehrlingsausbildung, (nochmals in Arbeitsbogen die Werkverträge anschauen und allenfalls ergänzen), Vermittlung des Bildungszieles.

Der Gesellschafter der Bf führt seine unterrichtende Tätigkeit am WIFI in Wien aus.

Die Bf leistete Zahlungen für die Vortragstätigkeit des Gesellschafters, welche sie als Lizenzzahlungen verbuchte und gewinnmindernd geltend machte.

Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Informationssystem des Bundesministeriums für Finanzen und entspricht im Wesentlichen den Feststellungen in den Vorjahren.

Die beweiswürdigenden Überlegungen der Vorjahre treffen daher auch für das Jahr 2014 zu:

Das Bundesfinanzgericht folgt der Darstellung des Gesellschafters ***PE***. Es ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte, diese Darstellung anzuzweifeln.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass mit diesen Zahlungen dem Gesellschafter eine Entlohnung für seine Vortragstätigkeit gewährt werden sollte.

Das Bundesfinanzgericht hat diesen Sachverhalt auch für das Jahr 2014 als erwiesen angenommen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Lizenzzahlungen:

Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die Aufwendungen getätigt werden, im Interesse des Betriebes erbracht werden, also aus betrieblichen Gründen anfallen.

Nach § 138 Abs 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung nähersteht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO³, § 138 Tz 1). Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur ua bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (; Jakom/Lenneis, EStG, 2009, § 4, Rz 279). Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).

Aufwendungen und Ausgaben, deren steuerliche Berücksichtigung begehrt wird, sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Gemäß § 138 Abs 2 BAO sind die Belege auf Verlangen des Finanzamtes (Verwaltungsgerichtes) diesem zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Aus dem Beleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Gegenstände bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Der Zahlungsempfänger ist so weit als möglich konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen gerecht zu werden dient unter anderem auch dazu, die betreffenden Aufwendungen sachlich und den Besteuerungszeiträumen richtig zuzuordnen. Den Steuerpflichtigen trifft auch hinsichtlich des Belegnachweises eine Mitwirkungspflicht.

Die Bf hat umfangreiche Beträge als Lizenzgebühren geltend gemacht. Nachweise für diese Lizenzzahlungen und eine zweifelsfreie Darstellung dieser Aufwendungen und deren betriebliche Veranlassung erfolgte nicht.

Vielmehr hat der Gesellschafter der Bf angegeben, dass diese Lizenzzahlungen an ihn erfolgten, um seine Vortragstätigkeit zu entlohnen. Diese Bezeichnung sei gewählt worden, um Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden.

Sonderbetriebseinnahmen sind Einnahmen des einzelnen Gesellschafters, die durch sein Sonderbetriebsvermögen, seine Beteiligung an der Gesellschaft oder durch Leistungsbeziehungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 veranlasst sind. Als Sonderbetriebseinnahmen sind daher diese Vergütungen zu erfassen. Diese Unterscheidung in Betriebseinnahmen oder Sonderbetriebseinnahmen wirkt sich auf die Höhe des Gewinnes der Mitunternehmerschaft nicht aus, sondern lediglich auf die Verteilung des Gewinnes auf die Gesellschafter (Peyerl in Jakom, EStG 2018, § 23, Rz 186).

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass mit diesen Zahlungen dem Gesellschafter eine Entlohnung für seine Vortragstätigkeit gewährt werden sollte. Diese Lizenzzahlungen werden daher dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet und als Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters bei der Gewinnaufteilung berücksichtigt.

Aufteilung des Gewinnes:

Maßgebend für die Verteilung des Gewinnes auf die Gesellschafter sind grundsätzlich die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages, allenfalls auch die tatsächliche Gewinnaufteilung.

Vergütungen im Sinne des § 23 Z 2 EStG 1988 für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft sind dem Empfänger zuzurechnen. Das verbleibende Betriebsergebnis ist verhältnismäßig aufzuteilen.

Stellt die Abgabenbehörde fest, dass eine Personengesellschaft einen höheren als den erklärten Gewinn erzielt hat, ist das Mehrergebnis auf die Gesellschafter aufzuteilen, und zwar mangels anderweitiger Feststellungen grundsätzlich im Verhältnis der vertraglichen oder vereinbarten Gewinnbeteiligung. Nur wenn erwiesen ist, dass ein bestimmter Gewinn nur einem Gesellschafter zugeflossen ist, kann er ausschließlich diesem zugerechnet werden (Peyerl in Jakom, EStG 2018, § 23, Rz 211 und 213).

Wie den Ausführungen zu den Lizenzzahlungen entnommen werden kann, geht das Bundesfinanzgericht auf Grund der Angaben des Gesellschafters davon aus, dass die Lizenzzahlungen dem Gesellschafter zugeflossen sind. Diese werden daher im Rahmen der Gewinnverteilung dem Gesellschafter gesondert zugerechnet. Das verbleibende Betriebsergebnis auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung und im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wird a

Die Aufteilung des Bundesfinanzgerichtes kann dem beiliegenden Aufteilungsblatt entnommen werden.

Beilage: Aufteilung der Einkünfte 2014

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Erkenntnis war in erster Linie der Sachverhalt festzustellen. Zur rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes folgte das Bundesfinanzgericht der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie auch im Erkenntnis betreffend die Vorjahre erläutert wurde und auf welches hiermit verwiesen wird.

Aus diesem Grunde wurde die Revision nicht zugelassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103740.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at