Zurückweisung wegen eines verspäteten Fristverlängerungsantrages und dadurch ebenfalls verspäteten Vorlageantrages
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinIBV in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 des Finanzamtes Österreich vom beschlossen:
Die mit datierten und am eingebrachten Vorlageanträge betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom werden gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Bei der Beschwerdeführerin (kurz Bf) wurde eine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 und eine Nachschau betreffend die Umsatzsteuer 2019 bis 2020 durchgeführt. Aufgrund der im Bericht über die Außenprüfung vom getroffenen Feststellungen kam es am zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der hier interessierenden Umsatzsteuer 2017 und 2018. Gleichzeitig ergingen am die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 unter Zugrundelegung der Feststellungen der zuvor durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung.
Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt (kurz: FA) eingelangt am , brachte die Bf gegen die Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 vom Beschwerde ein und hielt darin begründend fest, dass die in Tz 6 des Berichtes über die Außenprüfung vom vorgenommene Zuordnung von "Rechtskosten" zum Bereich der Hoheitsverwaltung unrichtig erfolgte.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das FA die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 als unbegründet ab.
Die Bf stellte in der Folge via FinanzOnline am einen Fristverlängerungsantrag mit nachstehender Begründung:
Es werde rechtzeitig ersucht, die Rechtsmittelfrist für die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018, zugestellt am bis zu verlängern. Durch die derzeit schwierige Situation mit der Coronakrise sei es aus gesundheitlichen und damit verbundenen arbeitsrechtlichen Vorgaben nicht möglich, den Vorlageantrag zeitgerecht einzubringen.
Mit Bescheid vom gab das FA dem Antrag vom statt und verlängerte die Frist bis zum .
Mit Schriftsatz vom , beim FA eingelangt am , beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG).
Am erfolgte ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO, mit welchem der Bescheid vom bezüglich des Antrages um Fristverlängerung vom gemäß § 299 Abs 1 BAO aufgehoben wurde. Der Antrag auf Fristverlängerung vom sei erst nach Ablauf der Vorlagefrist () eingebracht worden, daher sei die Stattgabe des Antrages offenkundig rechtswidrig. Die Abgabenbehörde sei nicht berechtigt gewesen, eine bereits abgelaufene Frist aufgrund eines Antrages nach §§ 245 Abs 3 iVm 264 Abs 4 BAO zu verlängern. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides von Amts wegen zu verfügen.
Gleichzeitig erging am ein Zurückweisungsbescheid, mit welchem der Antrag auf Fristverlängerung vom betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom bezüglich der Umsatzsteuer 2017 und 2018 zurückgewiesen wurde. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdevorentscheidungen seien jeweils am in die Databox zugestellt worden, somit ende die Vorlagefrist gemäß § 245 Abs 3 iVm 264 Abs 4 BAO am . Die Aussage der Antragstellerin, dass die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen erst am zugestellt worden wären, sei nicht nachvollziehbar. Elektronisch zugestellte Dokumente würden als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt seien (§ 98 Abs 2 BAO). Auf das tatsächliche Einsehen der in der Databox befindlichen elektronischen Dokumente durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides komme es nicht an. Daher seien die Beschwerdevorentscheidungen völlig unzweifelhaft am zugestellt worden. Der Antrag auf Fristverlängerung könne rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden, daher sei der Antrag vom spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde vom gegen die Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde festgehalten, dass der Vorlageantrag aufgrund des verspäteten Fristverlängerungsansuchen nicht rechtzeitig eingebracht worden sei und daher die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 278 Abs 1 iVm § 260 BAO beantragt werde.
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 Sachverhalt
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2017 wurde über FinanzOnline zugestellt; sie wurde am in die Databox eingestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Umsatzsteuer 2018 wurde über FinanzOnline durch Einstellung in die Databox ebenfalls am zugestellt.
Am stellte die Bf via FinanzOnline einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung der Vorlageanträge betreffend die Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 und 2018.
Mit Bescheid vom wurde dem zuvor genannten Antrag stattgegeben und die Frist zur Einreichung des Vorlageantrages jeweils bis verlängert. Die Rechtsmittelbelehrung weist folgenden Inhalt auf:
Gegen diese Erledigung ist gemäß § 244 Bundesabgabenordnung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.
In der Folge reichte die Bf mit Schriftsatz vom , zur Post gegeben am , jeweils einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 und 2018 ein.
Die Rechtsmittelbelehrung des Aufhebungsbescheides gemäß § 299 BAO und des Zurückweisungsbescheides enthält jeweils folgende Ausführungen:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Enthält der Bescheid die Ankündigung einer gesonderten Begründung, dann beginnt die Rechtsmittelfrist nicht vor Bekanntgabe der Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, zu laufen. Dies gilt auch wenn ein Bescheid auf einen Bericht verweist. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 245 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 212 a BAO die Einhebung des in Streit stehenden Betrages auf Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde ausgesetzt werden. Soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wird, sind in der Folge hierfür Zinsen zu entrichten.
Am erließ das FA einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO betreffend den Bescheid vom und zusätzlich einen Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des Firstverlängerungsansuchens vom . Die Zustellung erfolgte ebenfalls via FinanzOnline in die Databox. Diese Bescheide blieben unangefochten.
Diese Daten und Angaben entsprechen der dem BFG vorliegenden Aktenlage und blieben von Seiten der Bf unwidersprochen. Sie können daher unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2 gesetzliche Grundlagen
2. 1 Vorlageantrag
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag) (S 1).
Für Vorlageanträge sind gemäß § 264 Abs 4 BAO sinngemäß anzuwenden:
a) 93 Abs 4 und 5 sowie § 245 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 5 (Frist),
…..
e) § 260 Abs 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
…..
Gemäß § 245 Abs 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
2.2 Fristenberechnung
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs 2 BAO mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist (§ 97 Abs 1).
2.3 Zustellung
Erledigungen werden laut § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a leg. cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
An die Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt gemäß § 97 Abs. 3 BAO auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden (S 1). Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf (S 2).
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 S 1 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz zwei BAO (Vgl. Ritz BAO 6, § 97 Rz 10).
Diese Verordnung regelt gemäß § 1 Abs. 1 FOnV 2006 ua automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO) und Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO).
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline laut § 5b Abs. 2 FOnV 2006 eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.
2.4 verfahrensleitende Verfügungen und Aufhebungsbescheid
Gemäß § 94 BAO können Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, schriftlich oder mündlich erlassen werden.
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 299 Abs 1 S 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß § 299 Abs 2 S 1 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren gemäß § 299 Abs 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.
2.5 Zurückweisung
Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
3 rechtliche Beurteilung
Für die Monatsfrist des § 264 Abs 1 BAO gilt ua § 245 Abs 3 BAO sinngemäß. Daraus ergibt sich die grundsätzliche Verlängerbarkeit der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages. Durch einen Fristverlängerungsantrag wird der Fristenlauf allerdings nur dann gehemmt, wenn er vor Ablauf der Monatsfrist eingebracht wird. (Vgl Ritz, BAO6, § 245 Rz 25, )
Der Antrag auf Fristverlängerung kann rechtswirksam also nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Die Fristerstreckung darf nur über ein vor ihrem Ablauf gestelltes Ansuchen erfolgen. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist zurückzuweisen. (Vgl Ritz, BAO6, § 245 Rz 14, , , ).
Für den Beginn der Frist ist gemäß § 109 iVm 97 Abs 1 BAO der Tag der Zustellung maßgebend. Gemäß § 98 Abs 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Daten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat. Auf das tatsächliche Einsehen in die Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. (Vgl Ritz, BAO6, § 98 Rz 4, , ).
Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 am in die Databox des FinanzOnline-Kontos der Bf eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidungen gelangten somit am in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf und gelten daher entsprechend der Bestimmung des § 98 Abs 2 BAO am als zugestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bzw eines diesbezüglichen Fristverlängerungsantrages begann somit jeweils am zu laufen (vgl § 109 BAO).
Hinsichtlich des Fristendes ist § 108 Abs 2 und 3 BAO zu beachten. Unter "Zahl" ist das Datum bei Monatsfristen gemeint (vgl Ritz, BAO6, § 108 Rz 5). Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung des Vorlageantrages bzw eines diesbezüglichen Fristverlängerungsantrages endete somit im gegenständlichen Fall am (= Donnerstag). Da die Bf erst am via FinanzOnline einen Fristverlängerungsantrag beim Finanzamt einbrachte, wurde diese Frist nicht gewahrt.
Trotz der Nichteinhaltung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrages betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 bzw des diesbezüglichen Firstverlängerungsantrages gab das FA diesem Fristverlängerungsantrag mit Bescheid vom statt und verlängerte die Frist bis . Das FA war nicht berechtigt, eine bereits abgelaufene Frist aufgrund eines Antrages gemäß § 264 Abs 4 iVm § 245 Abs 3 BAO zu verlängern. Der Bescheid vom , mit dem diese Verlängerung ausgesprochen wurde, war daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. (Vgl ).
Zugleich ist festzuhalten, dass die Fristverlängerung gemäß § 264 Abs 4 iVm § 245 Abs 3 BAO eine sog. verfahrensleitende Verfügung ist. (Vgl , Stoll, BAO, S 986).
Die ein Verfahren oder einen Verfahrensabschnitt nicht abschließenden Verfügungen im Sinne des § 94 BAO (sog. verfahrensleitende Verfügungen) haben Bescheidcharakter. Dem § 244 BAO zufolge ist gegen sie allerdings ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (Vgl Ritz, BAO6, § 94 Rz 2, Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 94 Rz 1, )
Auch wenn gemäß § 244 BAO gegen verfahrensleitende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, sind sonstige Maßnahmen im Sinne der §§ 293 ff BAO nicht ausgeschlossen, sodass ua § 299 BAO anwendbar ist. (Vgl , Ritz, BAO6, § 299 Rz 6).
Im gegenständlichen Fall erkannte das FA die Rechtswidrigkeit des Fristverlängerungsbescheides vom und erließ im Einklang mit der BAO am einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO und zugleich einen Zurückweisungsbescheid hinsichtlich des Fristverlängerungsansuchens vom . Diese Bescheide wurden durch Einstellung via FinanzOnline in die Databox der Bf auch zugestellt und entfalten damit Rechtswirksamkeit.
Die Aufhebung gemäß § 299 BAO wirkt ex tunc, dh die Rechtssache tritt in das Stadium zurück, in dem sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Dies hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre und dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde.(Vgl Ritz BAO6, § 299 Rz 43, Stoll, BAO-Kommentar, 2895, , )
Die Aufhebung des Fristverlängerungsbescheides vom bewirkt also das Ausscheiden dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand. Die darin zugestandene Verlängerung der Frist zur Einbringung der Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 bis verlor ihre Wirksamkeit. Er kann keine Basis mehr für die Rechtzeitigkeit der am eingebrachte Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 bieten.
Nach § 299 Abs 2 BAO ist des Weiteren, soweit ein neuer Bescheid zu erlassen ist, der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden zu verbinden. (Vgl Ritz BAO6, § 299 Rz 44)
Im gegenständlichen Fall war, verursacht durch das Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides vom , der Fristverlängerungsantrag vom wiederum unerledigt, sodass mit dem Aufhebungsbescheid ein den aufgehobenen Bescheid ersetzender Bescheid zu verbinden war. Diesem Erfordernis kam das FA durch gleichzeitige Erlassung und Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom nach.
Im Zurückweisungsbescheid vom wurde entsprechend dem tatsächlichen Ablauf der Geschehnisse ausgesprochen, dass der Antrag auf Fristverlängerung betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom bezüglich der Umsatzsteuer 2017 und 2018 als verspätet zurückgewiesen wird.
Die verspätete Einbringung des Fristverlängerungsantrages vom hat somit letztlich zur Folge, dass diesem keine hemmende Wirkung zukam und die Frist zur Einreichung der Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 - wie bereits ausgeführt - jeweils am endete. Die mit Schriftsatz vom am zur Post gegebenen Vorlageanträge betreffend die Umsatzsteuer 2017 und 2018 sind somit gemäß § 260 Abs 1 BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Hingewiesen wird auf die grundsätzliche Möglichkeit einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidungen vom ) zu stellen. (Vgl ).
4 Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art 133 Abs 4 B-VG)
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben bzw sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes stützt und es sich daher um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinnes des Art 133 Abs 4 B-VG handelt. Die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.6100265.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at