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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.09.2021, RV/7100838/2021

Keine Familienbeihilfe nach Abbruch der HTL

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, nunmehr Finanzamt Österreich, vom betreffend Rückforderung zu Unrecht für ihren Sohn ***SohnA.*** für den Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***St.Nr.***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin (Bf.) auf Familienbeihilfe für ihre Kinder mit Schreiben des Finanzamtes vom verlangte das Finanzamt neben dem Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt der gesamten Familie (z.B.: NAG-Karte mit Aufenthaltstitel) u.a. auch eine Schulbestätigung vom im Oktober 1998 geborenen (also im Zeitpunkt der Anspruchsüberprüfung etwa 20½-jährigen) Sohn A. der Bf. ab.
Die Bf. legte Kopien der NAG-Karten aller Familienmitglieder vor, gab bezüglich der derzeitigen (also im Juni 2019) Tätigkeit ihres Sohnes "Fahrschüler Fahrschule Heiligenstadt" (voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit) "2.18 - 2020" an und legte die Fahrschulanmeldung (Ausbildungsauftrag) ihres Sohnes samt Zahlungsbestätigung vom (vgl. auch im Folgenden) vor.

Mit neuerlichem Überprüfungsschreiben vom verlangte das Finanzamt hinsichtlich des Sohnes der Bf. ein Abschlusszeugnis von A.
In Beantwortung dieses Schreibens (Eingang beim Finanzamt: ) machte die Bf. folgende Angaben (bzw. ließ sie die vorgedruckten Eintragungen unverändert):
derzeitige Tätigkeit des Kindes: Schüler
Bezeichnung der (Hoch-)Schule, Universität, die das Kind besucht: Medizinische Universität
Studienrichtung: Vorstudium
Voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit: 2021
Studienbeginn: Oktober 2019
Hiezu legte sie folgende ihren Sohn betreffende Unterlagen (Kopien) vor :
- amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen vom eines Abschlusszertifikates der Sekundarschule, wonach ihr Sohn A. bis Ende des Monats Juni des Schuljahres 2015-16 als Schüler der Schule Wien-Österreich, iranische Schulen in Europa u. Kanada, erfolgreich alle Unterrichtsfächer des Faches Naturwissenschaft absolviert hat.
- VWU-Kursanmeldung vom für einen Deutschkurs (Kursdauer -) (Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten)
- Anmeldung vom zur Einstufung für den VWU-Deutschkurs am
- Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse vom , dass ihr Sohn im Wintersemester 2019/20 in einen Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten eingeschrieben ist.
- Ausweis für Studierende der Medizinischen Universität Wien
(Ausstellungsdatum: ; gültig bis: )

Über nochmaliges Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (vom ), insbesondere eine Schulbesuchsbestätigung von A. ("bis wann wurde die HTL besucht bzw. Abschlusszeugnis") vorzulegen, teilte die Bf. am Folgendes mit:
A. besucht die HTL nicht mehr, da er Medizin studieren möchte. Derzeit macht er bei Medizinische Universität Wien ein Vorstudium (Deutschkurs). Wir haben Ihnen das Semesterzeugnis und die HTL Schulbestätigung von A. geschickt. Die neue Anmeldung bei MedUni (also die Studienbestätigung und Vorstudiumanmeldung) sind auch dabei.
Der Beantwortung waren beigelegt:
- Semesterzeugnis Technologisches Gewerbemuseum, Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien XX, Schuljahr 2017/18 vom
(Wegen der Beurteilungen 5 in Deutsch, Englisch und Angewandte Mathematik (jeweils 1. Semester) war A. zur Ablegung eines Kolloquiums in diesen Pflichtgegenständen berechtigt.)
- Schulbesuchsbestätigung der HTBLuVA Wien XX, tgm, Abteilung: Wirtschaftsingenieurwesen und Elektronik für Berufstätige, vom : Es wird bestätigt, dass Herr A. als ordentlicher Studierender am Technologischen Gewerbemuseum eingeschrieben ist.
(Das Schuljahr 2017/18 dauert von bis )
- Ausweis für Studierende der Medizinischen Universität Wien (wie oben)
- Studienbestätigung der Medizinischen Universität Wien vom : Der Sohn der Bf. ist im Wintersemester 2019 als außerordentlicher Studierender zur Studienrichtung
992 Universitätslehrgang 840 Vorstudienlehrgang gemeldet.
- VWU-Kursanmeldung vom für einen Deutschkurs (wie oben)
- Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse vom (wie oben)
- Kopien der NAG-Karten (wie oben)

Am forderte das Finanzamt mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Unrecht für den Sohn der Bf. für den Zeitraum März 2018 bis Juni 2019 bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 und mit nachstehender Begründung zurück:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Eine Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.
Die Schulausbildung wurde mit Feber 2018 abgebrochen.

In der gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass bezüglich der Fragen, bis wann der Sohn der Bf. die HTL besucht habe, ob er andere Ausbildungskurse besucht bzw. was er ab Februar 2018 bis Juni 2019 gemacht habe, alle Dokumente und Rechnungen übermittelt werden, sodass gesehen werden könne, seit er in Österreich wohne, habe er nur gelesen, gelernt und studiert; viele Euro seien für das Studieren bezahlt worden. Zwei Semester habe er in der HTL gelernt; die Bestätigung habe er geschickt. Er habe sich in verschiedenen Fahrschulen angemeldet, ungefähr 2.500 € nur für den Führerschein (für Kurse, Fahrstunden, Erste Hilfe, Ärzte, Bücher usw.) bezahlt.
Der Bescheid der Medizinischen Universität Wien über die Zulassung zum Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)" (als außerordentlich Studierender ab Oktober 2019) wird erwähnt, er habe für Deutschkurs, Bücher, Prüfungen, Aufnahmeprüfung Medizin (Medat) ungefähr 3.000 € bis 4.000 € bezahlt und sei offiziell Student an der Med Uni Wien.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (Bescheinigungen) beigelegt:
- Fahrschulanmeldung des Sohnes der Bf. bei der Fahrschule Heiligenstadt samt Zahlungsbestätigung (Eingang 549,00 EUR) vom (wie oben)
- Kurskarte der Fahrschule Heiligenstadt (Termine von bis )
- Kassa-Eingangsbeleg eines Arztes für Allgemeinmedizin vom betreffend Gutachten
- Rechnung der VHS Meidling vom betreffend Deutsch B1 ÖSD Prüfung am (Betrag € 57,00)
- Zertifikat der VHS Meidling vom über die Prüfung ÖSD Deutsch Österreich B1 betreffend den Sohn der Bf. (ausreichend bestanden)
- Bestätigung Aufnahmeverfahren Stufe I der Karl-Franzens-Universität Graz vom
(Teilnahmeberechtigung an Aufnahmeprüfung für Studium Pharmazeutische Wissenschaften Bachelor, Studienjahr 2018/19)
- Kursbestätigung des Arbeiter-Samariter-Bundes vom (Teilnahme an Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort eines Verkehrsunfalles)
- Bescheid der Medizinischen Universität Wien, Studienabteilung, vom : Vorschreibung von für die Zulassung zum ordentlichen Diplomstudium der Humanmedizin erforderlichen Ergänzungsprüfungen aus Deutsch, Biologie, Chemie und Physik im Rahmen des Universitätslehrganges "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)"
- VWU-Kursanmeldung vom für Deutschkurs (Kursdauer - ) (wie oben)
- Anmeldung vom zur Einstufung für den VWU-Deutschkurs am (wie oben)
- Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse vom (über Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten im Wintersemester 2019/20) (wie oben)
- Studienbestätigung der Medizinischen Universität Wien vom : Der Sohn der Bf. ist im Wintersemester 2019 als außerordentlicher Studierender zur Studienrichtung 992 Universitätslehrgang 840 Vorstudienlehrgang gemeldet
samt Ausweis für Studierende ausgestellt am , gültig bis (wie oben)
- Überweisungsbelege OeAD GmbH VorstudienLehrgang Wien:
vom Prüf.taxe/Fach: CH 35,00 EUR
vom Prüf.taxe/Fach: BIO 35,00 EUR
vom Prüfung: EPD, Physik, Biologie, Chemie 155,00 EUR
- Ergänzungsprüfungszeugnis der Medizinischen Universität Wien vom : Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen: Physik; Beurteilung: Genügend (4)
- Ergänzungsprüfungszeugnis der Medizinischen Universität Wien vom : Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen: Chemie, Beurteilung: Genügend (4)
- Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom betreffend offene Gebühren im Verfahren um die Erteilung einer Lenkerberechtigung
- Belege der Fahrschule Schottenring
vom über Fixkosten-B, Verwaltungsaufwand (195,00 EUR)
vom über Fahrstunden (220,00 EUR)
vom über Fahrstunden (110,00 EUR)
vom über Einweisung - ÜF/L17 (55,00 EUR)
- Schreiben der Medizinischen Universität Graz an A. zur Information über die Abwicklung des MedAT am in Graz samt Anmeldung zum Aufnahmeverfahren Humanmedizin

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen:
Begründung:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen (Deutschkurse, Fahrschule, Vorstudienlehrgänge) kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist.
Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe rückzuzahlen.
Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe monatlich ausbezahlt wurde.
Aus § 26 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat.
Von der Finanzverwaltung zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfenbeträge sind auch dann zurück zu zahlen, wenn der Überbezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
Es kommt also nicht darauf an, ob das Finanzamt allenfalls einen Fehler gemacht hat, sondern ausschließlich darauf, ob der Bezug der Familienbeihilfe entgegen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.
Ihr Sohn A. hat seine Schulausbildung im Februar 2018 abgebrochen, ab März 2018 besteht kein Anspruch mehr auf die Familienbeihilfe.

Im Vorlageantrag vom erstattete die Bf. zur Sache folgendes Vorbringen:
Ihr Sohn A. habe seine Schule im Jahr 2018 fertig gemacht, nachdem er zwei Semester im TGM gewesen sei. Im Sommersemester habe er leider Prüfungen nicht gemacht. Dann habe er sich für die Fahrschule angemeldet und dadurch mehr als 2.000,00 € für die Fahrschule bezahlt. Nach Ansicht der Bf. sei die Fahrschule auch eine Art von Ausbildung, die Bf. verstehe nicht wieso das Finanzamt das nicht akzeptieren könne.
Eine andere Sache sei das Vorstudium. A. habe sich für das Pharmazie Studium im Graz angemeldet, aber er konnte das Studium nicht direkt machen, da er in Wien die Schule fertig gemacht habe; diese Schule sei aber keine österreichische Schule gewesen, sondern eine persische Schule (Farabi Schule), welche in Wien war. Um mit dem Pharmaziestudium beginnen zu können, musste A. zuerst die Vorstudien von Mathe, Biologie, Chemie, Physik und Deutsch machen. Er habe auch für diese Vorstudien und die Prüfungen mehr als 1.200.00 € bezahlt. Er sei, nachdem er mit seiner Schule fertig gewesen sei, eigentlich sehr beschäftigt gewesen.
Die Bf. habe schon alle Unterlagen, welche das Finanzamt benötigt habe, geschickt.

Die Beschwerdevorlage des Finanzamtes erfolgte mit nachfolgendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Sohn A. (… 111098) hat nach seiner Reifeprüfung am das TGM bis besucht.
Anschließend absolvierte er einen Deutschkurs, den er im Juli 2018 beendete.
Die im folgenden absolvierten Deutschkurse, Fahrschule, Vorstudienlehrgänge sind nicht als Berufsausbildung iSd FLAG anzusehen. A. wollte Pharmazie studieren und besuchte daher im Wintersemester 2019/2020 als außerordentlicher Hörer einen Vorstudienlehrgang. Eine Inskription in einem Studium als ordentlicher Hörer ist jedoch bisher nicht erfolgt.
Da ab März keine Ausbildung im Sinne des FLAG absolviert wurde, wurde die Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2018-06/2019 rückgefordert.
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der Besuch von im allgemeinen nicht auf Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen (Deutschkurse, Fahrschule, Vorstudienlehrgänge) kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung nützlich ist. Gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz ist zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückzubezahlen. Ein allfälliges gutgläubiges Beziehen der Familie oder ein Verschulden der Behörde ist hier unerheblich. Da die Schulausbildung im Juli 2018 (gemeint: Februar 2018, w.o.) beendet wurde, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Das Finanzamt beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Abschlusszertifikat der Sekundarschule, wonach der Sohn der Bf. bis Ende des Monats Juni des Schuljahres 2015/16 als Schüler der Schule Wien-Österreich, iranische Schulen in Europa u. Kanada, erfolgreich alle Unterrichtsfächer des Faches Naturwissenschaft absolviert hat (amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen vom ) betrifft Zeiten vor dem Spruchzeitraum des gegenständlich angefochtenen Rückforderungsbescheides (März 2018 - Juni 2019) und ist deshalb für diese Entscheidung nicht von Bedeutung.

Der Sohn der Bf. besuchte bis Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2017/18 (Dauer von bis ) die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien XX (vgl. Semesterzeugnis vom , Schulbesuchsbestätigung vom ).
In drei Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch und Angewandte Mathematik) wurde der Sohn der Bf. im Semesterzeugnis negativ beurteilt. Laut den Ausführungen im Zeugnis war er (gemäß § 23 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge) zur Ablegung eines Kolloquiums in diesen drei Pflichtgegenständen berechtigt.
Nach der Aktenlage hat der Sohn der Bf. dieses Kolloquium nicht abgelegt. Die Bf. gab im Vorlageantrag an, ihr Sohn habe im Sommersemester 2018 Prüfungen nicht gemacht und dann habe er sich für die Fahrschule angemeldet.

Die Fahrschulanmeldung erfolgte am . Das Kursende wurde im Ausbildungsauftrag mit angegeben. Termine bei der Fahrschule Heiligenstadt sind laut vorgelegter Kurskarte bis ausgewiesen. Mit der Fahrschulausbildung in Zusammenhang stehend ist die Kursbestätigung des Arbeiter-Samariter-Bundes vom anzuführen.

Dann folgte ein Deutschkurs an der VHS Meidling (Rechnung vom / mündliche Prüfung am / schriftl. Prüfung am / Zertifikat ausreichend bestanden vom )

Am ließ sich der Sohn der Bf. für das Studium Pharmazeutische Wissenschaften Bachelor für das Studienjahr 2018/19 registrieren.
Bestätigung der Karl-Franzens-Universität Graz vom :
Es wird bestätigt, dass der Studienwerber (Sohn der Bf.) die erste Stufe des Aufnahmeverfahrens für das angegebene Studium im angegebenen Studienjahr erfolgreich absolviert hat.
Der Studienwerber ist somit berechtigt, im Falle einer Durchführung der Aufnahmeprüfung an der Karl-Franzens-Universität Graz an dieser teilzunehmen.
Damit übereinstimmend gab die Bf. im Vorlageantrag an, "A. hat sich für das Pharmazie Studium in Graz angemeldet, aber er konnte nicht direkt das Studium machen, da er in Wien die Schule fertiggemacht hat, aber seine Schule war keine österreichische Schule, sondern eine persische Schule (Farabi Schule), welche in Wien war. Um das Pharmazie Studium zu absolvieren, musste A. zuerst die Vorstudien von Mathe, Biologie, Chemie, Physik und Deutsch machen."

Den Antrag an die Medizinischen Universität Wien auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)" stellte der Sohnes der Bf. laut Bescheid vom (sh. nächster Absatz) am .

Mit Bescheid der Medizinischen Universität Wien, Studienabteilung, vom , entschied das Rektorat der Medizinischen Universität Wien über den Antrag des Sohnes der Bf. vom auf Zulassung zum Universitätslehrgang "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)" zur Ablegung von für die Zulassung zum ordentlichen Diplomstudium der Humanmedizin allenfalls erforderlichen Ergänzungsprüfungen wie folgt:
"Zur Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache wird Ihnen … die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben, welche vor Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen ist.
Aufgrund der mangelnden Gleichwertigkeit der vorgelegten Zeugnisse mit einer inländischen Reifeprüfung werden Ihnen … (drei) Ergänzungsprüfungen aus Biologie, Chemie und Physik zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife vorgeschrieben, welche vor Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.
Zur Vorbereitung auf die und Ablegung der Ergänzungsprüfungen werden Sie … als außerordentlicher Studierender an der Medizinischen Universität Wien zum Universitätslehrgang ,Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU)' zugelassen."
In der Begründung zu diesem Bescheid wird ausgeführt:
"Die Zulassung als außerordentlicher Studierender zur Vorbereitung auf die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und die Ablegung dieser Ergänzungsprüfungen bedeutet nicht automatisch die Zulassung zum ordentlichen Studium. Die positive Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen ist vielmehr Voraussetzung für die Zulassung zum ordentlichen Studium und berechtigt sie, an dem an der Medizinischen Universität Wien eingerichteten Aufnahmeverfahren (,MedAT') teilzunehmen."

Die weiteren im Zuge des Verfahrens (v.a. mit der Beschwerde) vorgelegten Unterlagen beziehen sich auf diesen Vorstudienlehrgang:
- VWU-Kursanmeldung vom für Deutschkurs (Kursdauer - )
- Anmeldung vom zur Einstufung für den VWU-Deutschkurs am
- Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse vom über den Deutschkurs im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten im Wintersemester 2019/20
- Studienbestätigung der Medizinischen Universität Wien vom für das Wintersemester 2019 (Der Sohn der Bf. ist als außerordentlicher Studierender zur Studienrichtung 992 Universitätslehrgang 840 Vorstudienlehrgang gemeldet)
samt Ausweis für Studierende ausgestellt am , gültig bis
- Überweisungsbelege OeAD GmbH VorstudienLehrgang Wien:
vom Prüf.taxe/Fach: CH 35,00 EUR
vom Prüf.taxe/Fach: BIO 35,00 EUR
vom Prüfung: EPD, Physik, Biologie, Chemie 155,00 EUR
- Ergänzungsprüfungszeugnis der Medizinischen Universität Wien vom : Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen: Physik, Genügend (4)
- Ergänzungsprüfungszeugnis der Medizinischen Universität Wien vom : Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen: Chemie, Genügend (4)
- Informationen über die Abwicklung des MedAT am an der Medizinischen Universität Graz und Anmeldung zum Aufnahmeverfahren Humanmedizin

Weitere Belege aus den Jahren 2019 und 2020 wurden vorgelegt:
- Belege der Fahrschule Schottenring vom , , , betreffend Fahrstunden etc.
- Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom betreffend offene Gebühren im Verfahren um die Erteilung einer Lenkerberechtigung

Beweiswürdigung

Diese Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes, den im Zuge des Verfahrens von der Bf. selbst gemachten Angaben und von ihr vorgelegten Unterlagen und sind unstrittig.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Streitzeitraum, für den mit der gegenständlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe abzusprechen ist, wird durch den in Beschwerde gezogenen Erstbescheid des Finanzamtes, den Rückforderungsbescheid, definiert. Da in diesem Bescheid der Spruchzeitraum März 2018 bis Juni 2019 festgelegt ist, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum zu beurteilen und für die gegenständliche Entscheidung maßgeblich.

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; ua).

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen bzw. dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann dagegen nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. ; ); darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.

Nach der Verwaltungspraxis stellt der Besuch eines Sprachkurses für sich betrachtet im Allgemeinen keine Berufsausbildung iSd FLAG dar, weil damit keine Ausbildung für einen konkreten Beruf verbunden ist (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2, III). Auch mit der Aneignung von Deutschkenntnissen werden im Allgemeinen ebenso keine spezifischen beruflichen Kenntnisse erworben.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Nachdem der Sohn der Bf. die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Wien XX bis zum Ende des ersten Halbjahres des Schuljahres 2017/18 (bis ) besucht hatte und in drei Pflichtgegenständen negativ beurteilt worden war, trat er trotz Berechtigung zur Ablegung eines Kolloquiums in diesen drei Pflichtgegenständen zu den Wiederholungsprüfungen nicht an.

Somit brach er die HTL-Ausbildung mit Ende WS 2017/18 (im Alter von 19 Jahren und etwa 5 Monaten) und damit die Berufsausbildung im Sinne des FLAG ab.
Eine Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich eines weiteren Schulbesuchs der HTL im Sommersemester 2018 wurde nicht vorgelegt.

Angemerkt wird: Dass ihr Sohn die HTL nicht mehr besuche, gab die Bf. - nach zwei Anspruchsüberprüfungsschreiben des Finanzamtes (vom und ) - erstmals in der am erfolgten Beantwortung des Ergänzungsvorhaltes des Finanzamtes vom bekannt und legte dazu das Semesterzeugnis vom und die Schulbesuchsbestätigung vom vor.
Erst ab diesem Zeitpunkt wusste das Finanzamt auf Grund der Angabe der Bf. und der vorgelegten Belege vom Schulabbruch des Sohnes der Bf.

Am meldete sich der Sohn der Bf. in der Fahrschule Heiligenstadt an und besuchte diese Fahrschule bis etwa Ende Juni 2018. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass Ende 2019 und im Jahr 2020 der Fahrschulbesuch der Fahrschule Schottenring erfolgte (und damit außerhalb des Spruchzeitraumes liegend).

Dann absolvierte der Sohn einen Deutschkurs an der VHS Meidling (Zertifikat ausreichend bestanden vom ).

Die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren an der Karl-Franzens-Universität Graz zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften, Studienjahr 2018/19 erfolgte zwar am (und damit im Spruchzeitraum), aber die Bf. führte im Vorlageantrag ergänzend dazu aus, das Pharmaziestudium habe ihr Sohn nicht beginnen können, weil er zuvor die Vorstudienlehrgänge in Deutsch, Biologie, Chemie Physik und Mathematik absolvieren musste. Dies geht auch aus den vorgelegten Unterlagen hervor (bspw. Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom ).

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, sind die Fahrschulausbildung wie auch der Deutschkurs an der VHS keine Berufsausbildung iSd FLAG. Die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium Pharmazeutische Wissenschaften stellen ebenso keine Berufsausbildung iSd FLAG dar.

Zwischenzeitig hatte sich der Sohn der Bf. für ein Medizinstudium entschieden (erstmals von der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom vorgebracht: "A. besucht die HTL nicht mehr, da er Medizin studieren möchte. Derzeit macht er bei Medizinische Universität ein Vorstudium (Deutschkurs).").

Angemeldet hat sich der Sohn der Bf. zu den Vorstudienlehrgängen an der Medizinischen Universität Wien am (und somit nach Ende des Spruchzeitraumes).

Bloß im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Vorstudienlehrgang an der Medizinischen Universität Wien (Deutschkurs; Kursdauer - ) für sich betrachtet keine Berufsausbildung iSd FLAG darstellt.
Zur Erlangung von Kenntnissen der deutschen Sprache wurde dem Sohn der Bf. mit Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom gemäß § 63 Abs. 10 UG die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch (und weiteren Ergänzungsprüfungen aus Biologie, Chemie und Physik) vorgeschrieben, welche vor Zulassung zum ordentlichen Studium der Humanmedizin abzulegen war(en). Gemäß § 63 Abs. 10 UG haben Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, die Kenntnisse der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Der Nachweis wird insbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache erbracht. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch kann entweder der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten, der Deutschkurs der Österreichischen Orientgesellschaft bzw. der Deutschkurs der "die Berater" Unternehmensberatungs GmbH oder auch ein Semesterkurs im Sprachzentrum der Universität Wien besucht werden.

Der Besuch dieses Deutschlehrganges an der Universität stellt aber für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn der Bf. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen (vgl. Entscheidung des ).
Ergänzend wird - wie auch das Finanzamt in der Beschwerdevorlage anmerkt, dass eine Inskription in einem Studium als ordentlicher Hörer bisher nicht erfolgt sei - der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ein tatsächliches an den Vorstudienlehrgang anschließendes ordentliches Studium des Sohnes der Bf. aus der Aktenlage nicht erkennbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind daher keiner Revision zugängig.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100838.2021

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