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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 24.08.2021, RV/7400122/2021

Verständigung § 281a BAO

Entscheidungstext

Verständigung

Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, und ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** wegen der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Fachgruppe Gebühren, MA31 vom , Zl. ***1***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung eines pauschalen Abzugs von der Abwassergebühr sowie wegen der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 31, Fachgruppe Gebühren, Grabnergasse 4-6 1060 Wien, vom , Zl. ***3***, ***4***, ***2***, mit:

Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ein Vorlageantrag nicht eingebracht.

Ebensowenig wurde in Bezug auf die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom ein Vorlageantrag eingebracht.

Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Die Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Beschwerden vom und gegen den Bescheid vom bzw. den Bescheid vom vor dem Bundesfinanzgericht werden eingestellt.

Begründung

Verfahrensgang

1.Verfahren zu MA ***1***

Mit Bescheid vom wurde der Antrag ***Bf1***, mit welchem Gewährung eines pauschalen Abzuges von der Abwassergebühr für die Liegenschaft ***Bf1-Adr*** beantragt wurde, gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. Für Wien Nr. 2/1978 idgF, abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. Für Wien Nr. 2/1978 idgF für Kleingärten, Kleingärtnervereine sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 m² nicht übersteigt, mit Beschluss des Gemeinderats für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden könne, um den die festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert werde. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolge über Antrag des Gebührenschuldners bzw. der Gebührenschuldnerin für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug sei unverzüglich mitzuteilen.

Im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug von der Abwassergebühr nicht vor, das sich auf der gegenständlichen Liegenschaft laut Auskunft der Baupolizei eine Baulichkeit mit einer Wohnung, deren Wohnnutzfläche über 150 m² liege, befinde.

Zudem verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom , Zl. ***5***, mit welchem der Antrag auf pauschale Ermäßigung der Abwassergebühr ebenfalls abgewiesen wurde.

Dieser Bescheid der belangten Behörde, adressiert (nur) an Frau ***Bf1*** wurde am zugestellt.

Mit Schreiben vom betitelt mit "Beschwerde" erhoben Frau ***Bf1*** und Herr ***Bf2*** Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates Wien, "MA ***1***, Konto ***4***, Abwassergebühr; Antrag auf pauschale Ermäßigung, Bescheide vom " und beantragten den Bescheid zu beheben und den Antrag auf pauschale Ermäßigung zu bewilligen. In eventu regten sie an, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 13 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. Für Wien Nr. 2/1978 idgF vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Begründend führten sie aus:

"Die Beschwerdeführer haben eine beplanzen Garten mit einem kleine Schwimmbecken an ihrer Wohnanschrift ***Bf1-Adr***. Das Gießen des Gartens und die Befüllung des Schwimmbeckens erfolgt mit Wasser aus der öffentlichen Versorgungsleitung. Naturgemäß wir die dafür entnommene ,Wassermenge nicht über das öffentliche Kanalnetz entsorgt. Daher ist für diese Wassermengen ("Nichteinleitungsmenge") auch keine Abwassergebühr zu bezahlen.

Die Höhe dieser Nichteinleitungsmenge war bereits Gegenstand einer rechtskräftigen Berufungsentscheidung der bescheiderlassenden Behörde (Beil./1 und Beil./2). Dieser Entscheidung beruhte auf einem Ermittlungsverfahren, in dem die MA 42 (Stadtgartenamt) als Amtssachverständiger auf Basis eines Augenscheins Befund und Gutachten über die Höhe der Nichteinleitungsmenge erstattet hat. Diese wurde mit 247 m³ per anno rechtskräftig festgestellt.

An der faktischen Lage der Bewässerungssituation in der Gebirgsgasse 12 hat sich in den letzten 10 Jahren nichts verändert. Entsprechend liegt der jährliche Wasserverbrauch in diesem Zeitraum regelmäßig zwischen 420 und 480m³, je nach den Sommertemperaturen und Bewässerungserfordernissen für die Bepflanzungen.

Auch eine Überschlagsrechnung macht die rechtskräftigen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde inhaltlich plausibel: ein durchschnittlicher jährlicher Haushaltsverbrauch einer vierköpfigen Familie von etwa 175m³ zuzüglich der festgestellten Nichteinleitungsmenge von 247m³ liegt exakt am unteren Rand der tatsächlichen Verbrauchsmenge. Somit ist die tatsächliche Nichteinleitungsmenge vermutlich höher, aber das wollen wir hier nur anmerken.

Wenn folglich die bescheiderlassende Behörde in ihrem eigenen Ermittlungsverfahren unter Zuziehung eines Amtssachverständigen die Nichteinleitungsmenge von 247m³ rechtskräftig feststellt, kann jedoch - zum wiederholten Mal - nicht einmal eine pauschale Ermäßigung von 150 m³ einräumen will, ist das aktenwidrig und der Bescheid zu beheben."

Zum Eventualantrag wurde begründend ausgeführt:

"Der einfache Gesetzgeber ist gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln (Art. 7 B-VG).

13 KGG differenziert bei der Einhebung der Abwassergebühr zwischen zwei Gruppen:

1.Gruppe (§ 13 Abs. 1 KGG)

- Kleingärten im Sinne des Kleingartengesetzes

- Kleingartenvereine

- Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen…, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnung 150m² nicht übersteigt.

2.Gruppe

Alle anderen Haushalte

Während die Angehörigen von Gruppe 1 eine pauschale Ermäßigung ihrer Abwassergebühr um 150m³ Nichteinleitungsmenge erhalten, bleibt den Angehörigen der Gruppe 2 diee Rechtswohltat verwehrt.

Die Beschwerdeführer vermögen nicht zu erkennen, worin die sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen diesen Gruppen liegt, die eine derart ungleiche Rechtsfolge rechtfertigen würde.

Ob denn nun 1m³ Wasser in einem Kleingarten oder in einem sonstigen Garten zur Bewässerung verwendet wird, ob das Haus auf dem Grundstück aus einer, zwei oder mehreren Wohneinheiten besteht, und welche Größe diese Wohneinheiten auch immer haben mögen - der Sachverhalt bleibt immer derselbe:

-es wird gegossen

- es werden ins Kanalsystem keine Abwässer eingeleitet.

Dennoch knüpft § 13 Abs. 3 KGG diese identen Sachverhalte an unterschiedliche Rechtsfolgen. Gruppe 1 erhält eine Pauschalierung, Gruppe 2 nicht.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Wiener Landesgesetzgeber in § 13 Abs. 3 KGG eine Regelung geschaffen hat, mit der sich die Gemeinde Wien als Liegenschaftseigentümerin selbst bevorzugt: die von dieser Gebietskörperschaft im Eigentum gehaltenen und verpachteten Kleingärten werden so vom eigenen Landesgesetzgeber durch die Gewährung einer Pauschalierung der Abwassergebühren unsachlich begünstigt.

Für die Beschwerdeführer scheint hier neben der unsachlichen Differenzierung von verschiedenen Gruppen von Haushalten für denselben Sachverhalt auch noch ein offenkundiger Interessenskonflikt des Landesgesetzgebers selbst vorlzuliegen.

Nun würde man annehmen, dass sich der Gesetzgeber in einer solchen Frage im Zuge der Gesetzgebung gute Argumente einfallen lässt, warum die unterschiedliche rechtliche Behandlung der verschiedenen Gruppen von Haushalten bei identem Sachverhalt doch sachlich gerechtfertigt erscheint. Für die Beschwerdeführer ist ein derartiges Argumentarium nicht auffindbar."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Neben Ausführungen zum Sachverhalt und einer Stellungnahme begründete die belangte Behörde die Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung damit, dass die Behörde nicht davon ausgehe, dass weitere Ausführungen zu einer Klärung der Vorbringen beitragen und zudem hinsichtlich § 13 Abs. 3 KKG angeregt werde, ein Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

2.Verfahren zu MA ***2***

Mit Gebührenbescheid vom adressiert an ***Bf1*** und Miteigentümer setzte die belangte Behörde die Wasser- und Abwassergebühren für die Liegenschaft Adresse ***Bf1-Adr*** mit € 1.730,41 fest, woraus sich nach Abzug der vorgeschriebenen Teilzahlungen ein zu zahlender Betrag in Höhe von € 829,56 ergab.

Dagegen erhoben ***Bf1*** und ***Bf2*** mit Schreiben vom Beschwerde und beantragten die festgestellte Abwassermenge von 423m³ um eine Nichteinleitungsmenge von 247m³ auf 176m³ zu reduzieren und den festgesetzten Gebührenbetrag dementsprechend neu festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und führte die belangte Behörde unter anderem begründend aus, dass die Abwassergebührenfestsetzungen auf den Angaben des eingebauten Wasserzählers beruhten.

Rechtsgrundlagen

§ 243 BAO lautet:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 262 BAO lautet:

(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263 BAO lautet:

(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgerichtgestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265 BAO lautet:

(1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen(Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgerichtunter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerdebedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 281a BAO lautet:

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen:

"Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages seine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. ). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen.

Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflichtgemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht

1.Zum Verfahren GZ: MA ***1***

Der Beschwerdeführer muss in der Bescheidbeschwerde einen ausdrücklichen Antrag auf das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 2 lit. a BAO stellen (vgl. ; siehe auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 262 Anm 7). Vorlageanträge mit einer Bedingung sind nicht zulässig, wie auch bedingte Anbringen im Allgemeinen grundsätzlich unzulässig sind (siehe z.B. ). Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz, BAO6, § 264 Tz 6)

In gegenständlichen Fall wurde in der Beschwerde kein Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO gestellt, auch die Formulierung "erheben wir innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesfinanzgericht", ist nicht als Verzicht auf die Beschwerdevorentscheidung zu werten. Daher hatte das Bundesfinanzgericht zu prüfen, ob die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung aus einem der in den Abs. 3 (und Abs. 4) leg. cit. genannten Gründe zu Recht unterlassen hat.

In der Beschwerde wurde einerseits u.a. ausgeführt, dass eine Aktenwidrigkeit vorläge, da die Behörde trotz Ermittlungsverfahren unter Zuziehung eines Amtssachverständigen und Feststellung einer Nichteinleitungsmenge von 247m³ keine pauschale Ermäßigung von 150 m³ einräumen wolle, weshalb der Bescheid zu beheben sei. Andererseits wurde im Eventualantrag (für den Fall, dass "das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung kommt, den bekämpften Bescheid zu bestätigen") angeregt, ein Gesetzprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des § 13 KGG (gemeint wohl KKG) zu beantragen, da dieser gegen Art. 7 B-VG verstoße, weil er bei der Einhebung der Abwassergebühr zwischen zwei Gruppen differenziere.

§ 262 Abs. 3 BAO ist heranzuziehen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit behauptet wird. Werden auch andere Gründe (zB. rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) in der Bescheidbeschwerde geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vlg. Ritz, BAO6, § 262 BAO, Tz 11).

Gegenständlich wurde von den Beschwerdeführern unter Pkt. 1. ihrer Beschwerde auch inhaltliche Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides gemacht, die Anregung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 13 KKG in Pkt. 2. - zudem als Eventualantrag - erfolgte somit nicht "lediglich".

Aus dem Verfahrensgang und den vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit den getätigten rechtlichen Ausführungen, ergibt sich, dass auf die Beschwerde vom keine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2-4 BAO zutrifft, weshalb zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen wäre.

Da somit hinsichtlich des im Spruch genannten Bescheides vom weder von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung noch von den Beschwerdeführern ein (zulässiger) Vorlageantrag vorliegen, kann das Bundesfinanzgericht (derzeit) nicht über die Beschwerde vom entscheiden.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

2.Verfahren GZ: MA ***2***

In dem als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben der Beschwerdeführer vom nehmen diese lediglich Bezug auf den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien GZ MA ***1*** vom und beantragen diesen zu beheben und den Antrag auf pauschale Ermäßigung zu bewilligen.

Das Bundesfinanzgericht kann darin keinen Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom , MA ***2***, erkennen, auch die inhaltlichen Ausführungen lassen nicht darauf schließen, dass die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag hinsichtlich dieser Beschwerdevorentscheidung beim Bundesfinanzgericht einbringen wollten. Die in der Begründung angeführten Punkte: "zu 1." und "zu 2." nehmen Bezug auf die unter der Überschrift "Beschwerde" getätigten Ausführungen, nämlich einerseits "gegen den oben bezeichneten Bescheid" Beschwerde zu erheben und andererseits die Stellung der Anträge: "1. den Bescheid zu beheben und den Antrag auf pauschale Ermäßigung zu bewilligen" und "in eventu 2. regen wir an, […] ein Gesetzesprüfungsverfahren […] zu beantragen".

All diese Ausführungen und Anträge beziehen sich ausschließlich auf den Bescheid des Magistrates Zl. ***1*** und ist dieser Inhalt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch keiner anderen Interpretation zugänglich.

Selbst der Magistrat der Stadt Wien sieht in dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom darin keinen Vorlageantrag, führt er doch in seinem Vorlagebericht vom aus: "wiewohl sich die Eingabe vom lediglich gegen den Bescheid vom , Zl. MA ***1*** richtet […]"

Da somit hinsichtlich des im Spruch genannten Bescheides vom und der in der Folge ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom das als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben vom nicht als Vorlageantrag gewertet werden kann, liegt von den Beschwerdeführern kein Vorlageantrag vor, weshalb das Bundesfinanzgericht darüber nicht entscheiden kann.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7400122.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at