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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.09.2021, RV/7102244/2019

Schätzung gemäß § 40 InvFG 1993 bzw. § 186 InvFG 2011

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Norbert Cesky, Grinzinger Straße 87, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Einkommensteuer 2012 wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes - festgesetzt mit 20.300,-.

Die Ermittlung der maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der festgesetzten Abgabe sind den Entscheidungsgründen sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr (jeweils) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit dem angefochtenen Bescheid brachte das Finanzamt jedoch eine Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (besonderer Steuersatz von 25%) iHv. € 21.609,22 zur Vorschreibung. Dazu wird in der gesonderten Bescheidbegründung vom wie folgt ausgeführt:

"Bei einem thesaurierenden (ausländischen) Investmentfonds, der keine Ausschüttungen tätigt, gilt aufgrund des Gesetzes der nicht ausgeschüttete Teil des ordentlichen Fondsertrages als an den Anleger zugeflossen (sogenannter "ausschüttungsgleicher Ertrag"; § 40 Investmentfondsgesetz, InvFG 1993).

Gemäß § 40 Abs. 2 InvFG 1993 gelten bei thesaurierenden Investmentfonds die ausschüttungsgleichen Erträge spätestens vier Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres als ausgeschüttet und somit dem Anteilsinhaber zugeflossen.

Diese ausschüttungsgleichen Erträge stellen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Werden Investmentfondsanteile auf einem Depot bei einer ausländischen Bank gehalten, sind die daraus resultierenden Erträge in die Steuererklärung aufzunehmen und werden mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert (§ 37 Abs. 8 EStG).

Bei ausländischen (auf einem ausländischen Depot gehaltenen) Investmentfonds wird unterschieden zwischen solchen, die die steuerlich maßgeblichen Werte melden (sog. "weiße" Fonds) und solchen, die keine Meldung erstatten (sog. "schwarze" Fonds).

Für "schwarze" Investmentfonds werden die ausschüttungsgleichen Ertrage, die dem Anleger zuzurechnen sind, bis gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 pauschal ermittelt.

Auf Ihrem Depot Nr X9.999.999Y bei der Bank S befanden sich zum 450 Anteile des PS Private Equity Fund (LI12345XY) mit einem Wert von 436.468,50 €. Da es sich bei diesem Fonds um einen "schwarzen" Fonds handelt, wurden die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 (mit 10% des Wertes zum 31.12.) ermittelt.

Zum befanden sich 450 Anteile des PS Private Equity Fund (12345XY) mit einem Wert von 427.900,50 € auf Ihrem Depot. Gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 sind ausschüttungsgleiche Ertrage für Investmentfonds, die keine Meldung erstatten, mit mindestens 10% des Wertes am Ende des Kalenderjahres zu schätzen. Diese ausschüttungsgleichen Erträge gelten als zum 31.12. des Jahres zugeflossen.

Es wurden daher im Jahr 2012 zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 86.436,90 € (43.646,85 € für 2011 und 42.790,05 € für 2012) in Ansatz gebracht und dem besonderen Steuersatz von 25% unterworfen.

Da die Fondsanteile weiterhin auf dem Depot verbucht sind und ein Wertverlust nicht realisiert ist, kommt die Berücksichtigung eines Verlustes gem. § 27 Abs. 3 EStG nicht in Betracht.

Weiters wurden die ausstehenden Beträge der Beteiligungen hinzugefügt und der Bescheid endgültig gesetzt."

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde wird beantragt, die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit € 0,- festzusetzen. Begründet wird dies wie folgt: "(…) Aus dem Anlagenreport der S-Bank ist deutlich ersichtlich, dass auf der Bank ein ertragloses Wertpapierdepot mit einem Wert von € 437 651,23 zum und € 427 393,67 liegt. Aus der Vermögensrechnung der beiden Jahre ist klar ersichtlich, dass die Zinserträge für beide Jahre mit Null ausgewiesen werden und die Wertentwicklung des Depots negativ ist. Es gibt keine thesaurierende Erträge und auch keine ausgeschütteten Zinserträge.

Ich weise nochmals darauf hin, dass mein Mandant der Schweizer Bank per den Auftrag zur freiwilligen Meldung der steuerlichen Daten gegeben hat. Für 2011 und 2012 waren in Österreich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu melden, da es keine gab. Ich übermittle die beiden Anlagereports für 2011 und 2012 noch einmal dem Finanzamt, als Beweis für mein Beschwerdebegehren (…)"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde dem Grunde nach ab, reduzierte jedoch die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen auf € 20.299,82. In der gesonderten Begründung wird dazu ausgeführt:

"Wie bereits in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2012 vom ausgeführt, erfolgen bei einem thesaurierenden (ausländischen) Investmentfonds keine Ausschüttungen der Erträge.

Gemäß § 40 Investmentfondsgesetz (InvFG 1993) bzw. § 186 iVm. § 188 InvFG 2011 gilt jedoch bei diesen Fonds der nicht ausgeschüttete Teil des ordentlichen Fondsertrages als an den Anleger zugeflossen (sogenannter "ausschüttungsgleicher Ertrag"). Diese ausschüttungsgleichen Erträge stellen steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.

Erfolgt für einen ausländischen Fonds keine Meldung der steuerlich maßgeblichen Werte und erfolgt auch kein Nachweis der Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge durch den Anteilinhaber, werden die ausschüttungsgleichen Erträge, die dem Anleger zuzurechnen sind, bis gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 pauschal ermittelt.

Der ausschüttungsgleiche Ertrag wird demnach mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen. Dies gilt sinngemäß auch beim Erwerb eines Anteilrechtes.

Auf Ihrem Depot Nr X9.999.999Y bei der Bank S befanden sich zum 450 Anteile des PS Private Equity Fund (12345XY) mit einem Wert von EUR 436.468,50. Da es sich bei diesem Fonds um einen "schwarzen" Fonds handelt, für den keine steuerlichen Werte an die österreichische Meldestelle übermittelt wurden, wurden im Einkommensteuerbescheid 2012 die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 mit 10% des Wertes zum 31.12. ermittelt (Zufluss 4 Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres).

Laut den mit Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Kontoauszügen der Bank S zur Nr X9.999.999Y (Kontokorrent) wurden die 450 Anteile am PS Private Equity Fund (12345XY) mit Valutatag erworben. Die Fondsanteile wurden sohin nicht das gesamte Jahr 2011 gehalten. Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge betreffend das Jahr 2011 wurden daher in der Beschwerdevorentscheidung mit EUR 38.409,23 (EUR 436.468,50 x 0,8% x 11 Monate) in Ansatz gebracht.

Zum befanden sich 450 Anteile des PS Private Equity Fund (12345XY) mit einem Wert von EUR 427.900,50 auf Ihrem Depot. Gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 sind ausschüttungsgleiche Erträge für Investmentfonds, die keine Meldung erstatten, mit mindestens 10% des Wertes am Ende des Kalenderjahres zu schätzen. Diese ausschüttungsgleichen Erträge gelten als zum 31.12. des Jahres zugeflossen.

Ein Nachweis der Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge durch den Anteilinhaber erfolgte nicht.

In der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012 wurden die im Jahr 2012 als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von gesamt EUR 81.199,28 in Ansatz gebracht und dem besonderen Steuersatz von 25% unterworfen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde für 2011 und 2012 seien nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz keine Erträge zu melden gewesen, weil es keine gegeben habe, wird darauf hingewiesen, dass bis 2012 durch die Schweizer Banken nur die jeweiligen Kontostände und nicht laufende Erträge zu melden waren. Die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge durch das Finanzamt erfolgte aufgrund der vorgelegten Depotauszüge."

Im Vorlageantrag wird folgendes ergänzendes Vorbringen erstattet: "(…) Zu dem Sachverhalt mit dem PS Private Equity Fund führe ich an, dass der Wert des Fonds zum und mit Null anzusetzen ist und die Werte € 436 468,50 und € 427 900,50 falsch ausgewiesen wurden, da die Depots zu diesen Zeitpunkten wertlos waren. Die Fonds wurden rückabgewickelt, es wurde nichts ausbezahlt, alle beteiligten Firmen sind in Konkurs.

Daraus folgt, dass die gesamte Beteiligung meines Mandanten von € 500 000,- wertlos ist und das gesamte Vermögen verloren war.

Mein Mandant hat über seinen Rechtsanwalt Strafanzeige gegen die involvierten Personen gemacht. Ich übermittle als Beilage den entsprechenden Gerichtsakt.

Da es wegen Wertlosigkeit keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt, wird beantragt diese belasteten Steuern … auf Null zu setzen (…)".

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Bf. hielt im Streitjahr Anteile am "PS Private Equity Fund", einem Anlagefonds nach liechtensteinischem Recht. Laut mit Eingabe vom vorgelegtem "Postenauszug" wurden am (Valuta am ) 450 Anteile an diesem Fonds gezeichnet. Die depotführende Bank (S & Cie AG) lag in der Schweiz.

Aus den vorliegenden Anlagereporten der depotführenden Bank geht hervor, dass sich mit Stichtag am Depot des Bf. Anteile am PS Fund mit einem Wert von € 436.468,50 bzw. per Anteile mit einem Wert von € 427.900,50 befanden (jeweils S. 3 der Reporte).

Beim PS Private Equity Fund handelt es sich unbestritten um einen so genannten "schwarzen" Fonds.

Der Bf. wendet sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der ausschüttungsgleichen Erträge und macht geltend, diese seien richtigerweise mit € 0,- anzusetzen.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung bereits auf die für den Streitfall maßgeblichen Rechtsvorschriften verwiesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 Investmentfondsgesetz 1993 (InvFG), in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 180, sind Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilsinhaber bei diesen steuerpflichtige Einnahmen.

Soweit eine tatsächliche Ausschüttung des Jahresgewinnes unterbleibt, gelten nach § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG mit der Auszahlung der Kapitalertragsteuer und nach Abzug der dafür anfallenden Kosten sämtliche im abgelaufenen Geschäftsjahr angefallene, nicht ausgeschüttete Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Wird diese Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorgenommen, gelten die nicht ausgeschütteten Jahresgewinne nach Ablauf dieser Frist als ausgeschüttet.

Nach § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG sind die ausschüttungsgleichen Erträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist im Wege eines steuerlichen Vertreters zu erbringen. Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen.

Nach § 42 Abs. 1 InvFG (in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2005) sind die Bestimmungen des § 40 InvFG auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden.

Unterbleibt für ausländische Kapitalanlagefonds ein Nachweis, so wird gemäß § 42 Abs. 2 InvFG der ausschüttungsgleiche Ertrag mit 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises angenommen. Bei Veräußerung eines Anteilsrechtes ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem bei der Veräußerung und dem letzten im abgeschlossenen Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens aber mit 0,8% des bei der Veräußerung festgesetzten Rücknahmepreises für jeden angefangenen Monat des im Zeitpunkt der Veräußerung laufenden Kalenderjahres anzusetzen.

Mit ist das InvFG 2011 in Kraft getreten.

Nach § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist die steuerliche Bemessungsgrundlage bei so genannten "schwarzen" Fonds wie folgt zu schätzen: Der ausschüttungsgleiche Ertrag beträgt 90 % des positiven Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10 % des letzten Rücknahmepreises.

Der Anteilinhaber hat jedoch die Möglichkeit, die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen selbst nachzuweisen (§ 186 Abs. 2 Z 3 letzter Satz InvFG 2011 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung).

Im Rahmen des Selbstnachweises sind dieselben steuerrelevanten Daten nachzuweisen, die der steuerliche Vertreter des Fonds gegenüber der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) mitzuteilen hat. Erfüllt der Selbstnachweis diese Anforderungen, sind die nachgewiesenen ausschüttungsgleichen Erträge der Besteuerung zugrunde zu legen.

Die Bestimmung über die pauschale Besteuerung geht als lex specialis dem § 184 BAO vor; eine davon abweichende Schätzung ist nicht zulässig.

Der Selbstnachweis hat in geeigneter Form unter Vorlage entsprechender Unterlagen (insbesondere Rechenschaftsbericht, Jahresberichte, Ertragsrechnungen unter Ableitung des steuerlichen Ergebnisses) gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen.

Der Bf. bringt vor, er habe die X Investment AG beauftragt, das Kapital so anzulegen, dass sich über Kursgewinne das Vermögen vermehrt (Altersvorsorge). Von diesem Vermögen seien von 2010 bis 2013 keine Zinsen oder Dividenden erzielt worden. Die X AG habe ohne Vollmacht alle Beteiligungen aufgelöst und das Vermögen im Jahr "2013" (gemeint wohl: 2011) in den PS Equity Fonds investiert. Das Vermögen scheine verloren zu sein, gegen die X Investment AG sei am Klage eingebracht worden (Eingabe vom ).

Der Bf. legte zur Untermauerung seines Vorbringens "Anlagereporte" der S Bank für die Jahre 2010 bis 2012 (in Kopie) vor. Diese - explizit nicht unterfertigten (S. 8 der jeweiligen Reporte) - Anlagereporte vermögen jedoch einen geeigneten Selbstnachweis (s. oben) nicht zu erbringen. Diese zeigen (in vereinfachter Form) lediglich die Vermögensentwicklung, enthalten aber keine Angaben zu allfälligen ausschüttungsgleichen Erträgen oä. Eine Autorisierung oder Bestätigung der Richtigkeit sowie der Vollständigkeit der Reporte durch das für deren Erstellung verantwortliche Organ oder etwaige Prüf- und Kontrollorgane enthalten die vorgelegten Berichte nicht. Dazu kommt, dass der Bf. im Vorlageantrag vom selbst die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Reporte bestreitet, wenn er ausführt, "dass der Wert des Fonds zum und mit Null anzusetzen ist und die Werte € 436.468,50 und € 427.900,50 falsch ausgewiesen wurden, da die Depots zu diesen Zeitpunkten wertlos waren." Der Bf. stützt sohin seinen Selbstnachweis letztlich auf Unterlagen, deren inhaltliche Richtigkeit er selbst als nicht gegeben erachtet.

Der Bf. bringt des Weiteren vor, die X AG habe ohne seine Vollmacht - und sohin ohne sein Wissen und Wollen - in den PS Private Equity Fund investiert. Er habe zwar "zwischen Tür und Angel" zugunsten der (österreichischen) X AG eine Verwaltungsvollmacht unterschrieben, welche jedoch in der Folge auf eine Schweizer Gesellschaft ähnlichen Namens verfälscht worden sei. Der Bf. verweist dazu ua. auf die von seinem Rechtsanwalt beim Handelsgericht Wien eingebrachte Klagsschrift vom , auf seine Zeugenaussage vor dem BKI vom sowie auf zwei in Kopie vorgelegte Zeitungsausschnitte, wonach er laut seinem Anwalt "durch Investments, die er nie wollte, um sein Vermögen gebracht worden" sei.

Mit Vorhalt vom hat das BFG den Bf. um Mitteilung über den Ausgang des vor dem Handelsgericht Wien angestrengten Verfahrens sowie um Übermittlung eines allfälligen Urteiles ersucht. Mit der zugrunde liegenden Klage begehrte der Bf., die X Investment AG (Österreich) schuldig zu sprechen, ihr gegen Übertragung der Anteile am PS Fund den Betrag von € 453.308,01 (zuzüglich € 9.867,88 zuzüglich Zinsen) zu bezahlen (rückzuerstatten). In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für jeden Schaden haftet, der dem Bf. aus der Vermittlung und der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile am PS Fund entsteht.

Der Bf. teilte dem BFG daraufhin mit Eingabe vom mit, dass die Klage mit Urteil vom abgewiesen worden sei: "Der Richter fand keine Zuständigkeit, da die Beklagten ein spiegelgleiches Unternehmen X Schweiz installiert hatten" und dadurch viele Personen "um Millionen betrogen" worden seien. Das Urteil selbst wurde dem BFG nicht vorgelegt.

Es kann letztlich aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob der Bf. ohne sein Wissen und Zutun in den Besitz der Anteile am PS Private Equity Fund gelangt ist oder nicht, da er selbst nicht in Abrede stellt, dass ihm diese Anteile wirtschaftlich zuzurechnen sind. Ob er tatsächlich wie behauptet durch betrügerische Handlungen in den Besitz dieser Anteile gekommen ist, vermag das BFG nicht zu beurteilen; eine derartige Beurteilung steht dem BFG auch gar nicht zu. Im Ergebnis spielt dies für die steuerliche Beurteilung auch keine entscheidende Rolle, da sowohl aus dem Beschwerdevorbringen als auch aus den vorgelegten Unterlagen klar hervorgeht, dass die betreffenden Anteile wirtschaftlich der Vermögenssphäre des Bf. zuzurechnen sind.

Der Bf. macht schließlich geltend, seine Beteiligung sei wertlos (geworden) und das gesamte Vermögen (rund € 450.000,-) verloren, da die am Fonds beteiligten Firmen in den Konkurs gegangen wären.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass die von der depotführenden Bank in den Anlagereporten der Jahre 2011 und 2012 ausgewiesene Bewertung der Anteile am PS Private Equity Fund nicht den tatsächlichen Werten entsprechen würde. Ebenso wenig geht aus den vorliegenden Aktenteilen des Zivilverfahrens ein konkret festgestellter Wertverlust hervor. Ein hinreichend konkreter Nachweis, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Vermögensverlust eingetreten wäre, liegt sohin nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein derartiger Verlust (gerade) im Streitjahr realisiert worden wäre. Soweit in den Folgejahren tatsächlich Substanzverluste eingetreten sein sollten, so vermögen diese für das Streitjahr 2012 jedenfalls keine steuerliche Auswirkung zu entfalten.

Ein Selbstnachweis im oa. Sinne ist dem Bf. mit seinem Vorbringen und den zu dessen Untermauerung vorgelegten Unterlagen sohin nicht gelungen.

Bezüglich der Berechnung (Schätzung der Höhe nach) der ausschüttungsgleichen Erträge bzw. der darauf entfallenden Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom sowie auf die gesonderte Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Was die Einkünfte des Bf. aus Vermietung und Verpachtung anlangt, so waren diese vom BFG auf Grund der erklärten und bislang veranlagten Ergebnisse unter Berücksichtigung der zwischenzeitig vorliegenden "Tangente" (Mitteilung über die gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO) vom nunmehr wie folgt anzusetzen:

B-Gasse/G-Gasse (laut Tangente): € 3.855,88
Hauptstraße: € 10.440,24
Z-Gasse (laut Vorlagebericht): € -2.204,56

insgesamt daher € -8.788,92

Zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG konnte sich im vorliegenden Fall auf den oben zitierten (klaren) Gesetzeswortlaut stützen. Die Feststellung, dass dem Bf. ein Selbstnachweis im oa. Sinne nicht gelungen ist, erfolgte im Wege der freien Beweiswürdigung und betrifft somit eine Sachfrage, nicht eine Rechtsfrage. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 40 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102244.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at