Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2021, RV/4100099/2018

Säumniszuschlag bei Aufhebung des Abgabenbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom betreffend Säumniszuschlag 2014 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) ein Bescheid über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2014 mit einer Nachforderung von € 3.132,00 erlassen. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 62,64 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht mit Eingabe vom Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, ohne näher auf den Säumniszuschlag einzugehen.

Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag)

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/4100093/2018, wurde der Beschwerde gegen die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2014 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde ersatzlos aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 217 Abs.1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs.2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs.8 erster Halbsatz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus (vgl. etwa ; , 2000/16/0080; 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. (vgl. etwa ; , Ra 2017/13/0022).

Eine Herabsetzung im Sinne des § 217 Abs.8 BAO liegt auch bei ersatzloser Aufhebung des (Stamm-)abgabenbescheides mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor (Ritz BAO § 217 Rz. 51f.).

Die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit mit der Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für das Jahr 2014 weggefallen, sodass der Beschwerde auch hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlages stattzugeben war.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Herabsetzung des Säumniszuschlages ist eine zwingende Rechtsfolge der Bundesabgabenordnung, eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100099.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at