Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2021, RV/5300005/2020

Verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben (UVZ, L, DB und DZ) und dadurch begangene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch einen Kleingewerbetreibenden; Bindung an das Verböserungsverbot im monokratischen Verfahren, Strafbemessung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Gastronom, whft. XXX, vertreten durch die fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde (nunmehriger Rechtsnachfolger: das Amt für Betrugsbekämpfung, Amtsbeauftragter: Q) vom , Strafnummer (StrNr.) yyyy1, GZ. neu FV-yyyy2, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Erkenntnis dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:

1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich in den Jahren 2017 bis 2019 selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 2017, November 2017, Dezember 2017, Jänner bis März 2018 und April bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt € 4.221,89 (10/17: € 682,10 + 11/17: € 702,76 + 12/17: € 637,63 + 01-03/18: € 1.100,00 + 04-06/18: € 1.100,00) sowie Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli 2017 bis Jänner 2018, Oktober bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt € 1.326,85 (Lohnsteuer: 07/17: € 80,17 + 08/17: € 80,17 + 09/17: € 80,17 + 10/17: € 46,64 = € 287,15 zuzüglich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen: 07/17: € 105,81 + 08/17: € 105,81 + 09/17: € 105,81 + 10/17: € 73,30 + 11/17: € 103,95 + 12/17: € 60,09 + 01/18: € 63,22 + 10/18: € 125,56 + 11/18: € 127,57 + 12/18: € 74,41 = € 945,53 zuzüglich Zuschlägen zu diesen: 07/17: € 10,32 + 08/17: € 10,32 + 09/17: € 10,32 + 10/17: € 7,15 + 11/17: € 10,14 + 12/17: € 5,85 + 01/18: € 6,84 + 10/18: € 12,88 + 11/18: € 13,08 + 12/18: € 7,63 = € 94,17) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 500,00
(in Worten: Euro fünfhundert)

und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von

zwei Tagen

verhängt werden.

Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von A zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 50,00 bestimmt. Zusätzlich hätte der der Genannte die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges zu tragen, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid der Finanzstrafbehörde bestimmt werden würden.

2. Hingegen wird das gegen A unter der StrNr. yyyy1 wegen des Vorwurfes, er habe im Jahre 2018 im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten auch hinsichtlich der Lohnzahlungszeiträume Juni, August und September 2018 vorsätzlich Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch ebenfalls Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, überdies anhängige Finanzstrafverfahren gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gegen die Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Mit Erkenntnis des Einzelbeamten beim Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. yyyy1, wurde A schuldig gesprochen, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vorsätzlich "unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2017 in Höhe von € 2.021,89, Jänner bis März 2018 in Höhe von € 1.090,27 und April bis Juni 2018 in Höhe von € 1.090,27 begangen" und durch deren Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit "eine" Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen sowie betreffend die Monate Juli bis Oktober 2017 Lohnsteuer in Höhe von € 80,17 (07/17) + € 80,17 (08/17) + € 80,17 (09/17) + € 46,64 (10/17), betreffend die Monate Juli 2017 bis Jänner 2018, Juni, August bis Dezember 2018 Dienstgeberbeiträge [zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen] in Höhe von € 105,81 (07/17) + € 105,81 (08/17) + € 105,81 (09/17) + € 73,30 (10/17) + € 103,95 (11/17) + € 60,09 (12/17) + € 63,22 (01/18) + € 8,27 (06/18) + € 0,51 (08/18) + € 12,73 (09/18 + € 125,56 (10/18) + € 127,57 (11/18) + € 74,41 (12/18) und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 10,32 (07/17) + € 10,32 (08/17) + € 10,32 (09/17) + € 7,15 (10/17) + € 10,14 (11/17) + € 5,85 (12/17) + € 6,48 (01/18) + € 0,85 (06/18) + € 0,05 (08/18) + € 1,31 (09/18 + € 12,88 (10/18) + € 13,08 (11/18) + € 7,63 (12/18) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiemit "eine" Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurden. Gemäß § 185 Abs. 1 habe A auch einen pauschalen Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 70,00 zu leisten.

Begründend führte der Einzelbeamte in seiner Entscheidung aus, die strafbestimmenden Wertbeträge [offenbar die Höhe der nicht fristgerecht entrichteten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer] seien an Hand der rechtskräftigen Veranlagungen angepasst worden. Die Lohnabgaben seien in voller Höhe im Unternehmen [also dem Unternehmer] bekannt gewesen. Es gehöre zum unternehmerischen Grundwissen, dass derartige Abgaben zeitnah ans Finanzamt zu melden bzw. zu zahlen seien, dazu bedürfe es keinerlei Spezialwissens.

Bei der Strafbemessung sei als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit und eine vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend kein Umstand, gewertet worden. Auch seien die Sorgepflichten des Beschuldigten als "mildernd" [strafreduzierend] gewertet worden.

B. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seine Verteidigerin innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, weil die Feststellungen grundfalsch seien und wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden seien, weshalb beantragt werde, das Erkenntnis ersatzlos aufzuheben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass laut Erkenntnis dieses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassen worden sei. Laut diesbezüglicher Niederschrift sei die Verhandlung an um 08.10 Uhr beendet worden. Ausdrücklich bestritten werde, dass der Verhandlungsleiter den Sachverhalt und die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens vorgetragen habe, hiebei handle es sich in der Niederschrift lediglich um einen Vordruck, die Niederschrift sei auch vom Verteidiger nicht unterfertigt worden.

"Ein" [Das] Finanzstrafverfahren sei unter anderem wegen der Umsatzsteuer 01-06/2018 eingeleitet worden, eine derartige Umsatzsteuerverpflichtung sehe das UStG nicht vor.

Im Erkenntnis sei angeführt, dass die strafbestimmenden Wertbeträge "angepasst" wurden, wobei nach dem keine Eingabe erfolgte. Durch diese Anpassung sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, welches im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausgeübt hätte werden können. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aber unterlassen worden.

Nach § 134 FinStrG sei ein Erkenntnis nach Schluss der mündlichen Verhandlung, so wie vom Amtsbeauftragten behauptet, zu verkünden. Lediglich die Verkündung des Erkenntnisses sei bei Einzelbeamten nicht öffentlich, im Wesentlichen würden jedoch die Bestimmungen für das Verfahren vor dem Spruchsenat gelten. Aus der Formulierung im Erkenntnis sei eindeutig ableitbar, dass das Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen und eine Verkündung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom daher unmöglich gewesen wäre.

Die Lohnabgaben basierten auf Grundlage einer GPLA-Prüfung, welche der Masseverwalter begleitet habe. Die Differenzen seien für den Beschuldigten daher nicht nachvollziehbar.

Eine Zeugeneinvernehme des Amtsbeauftragten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Frage einer Befangenheit werde beantragt.

C. Am wurde der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit einem Vertreter der Verteidigerin ausführlich erörtert und diesem die Beurteilung des Sachverhaltes samt voraussichtlicher Entscheidung auf Basis der gegebenen Aktenlage vorgetragen. Von Seite des einschreitenden Vertreters der Verteidigerin wurde eine Zurücknahme des Begehrens auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung angekündigt.

D. Mit Telefonat vom wurde R, welche als Vertreterin des Amtes für Betrugsbekämpfung als Rechtsnachfolger der belangten Behörde und ebenfalls als Amtsbeauftragte eingeschritten ist, die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht vorgetragen.

E. Mit Eingabe vom hat die Verteidigerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen und ausdrücklich erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

F. Mit Eingabe vom hat auch R in Ausübung ihrer obgenannten Funktionen ihre Zustimmung zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung erteilt.

G. Gemäß § 160 Abs. 3 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

Dem Parteiengehör, deren teilweise Unterlassung vorerst gerügt worden war, ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht entsprochen worden. In Anbetracht der Akten- und Beweislage in Verbindung mit den Einlassungen des Beschuldigten und der Verteidigung bestehen auf Seite des Bundesfinanzgerichtes daher keine Bedenken, die Entscheidung tatsächlich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erweist sich die Kritik der Verteidigerin insoweit als berechtigt, als - laut Aktenlage (Aktenvermerk des Einzelbeamten vom , Verhandlungsprotokoll vom selben Tag) - entgegen dem Wortlaut des Straferkenntnisses ("nach der am … durchgeführten mündlichen Verhandlung] tatsächlich eine mündliche Verhandlung am in Anwesenheit eines Vertreters der Verteidigerin um 08.00 Uhr zwar begonnen, nach Vereinbarung eines Termines zur Akteneinsicht um 08.10 Uhr aber gleich wieder ohne weitere Veranlassung abgebrochen worden war und - nach erfolgter Akteneinsicht durch den Parteienvertreter am - das bekämpfte Erkenntnis ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung entgegen der Bestimmung des § 128 FinStrG mit schriftlichem Bescheid ergangen war, auch ohne dass etwa der Beschuldigte gemäß § 125 Abs. 3 FinStrG auf die weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet hätte. Der bloße Umstand, dass die durch ihren Vertreter handelnde Verteidigerin sich in weiterer Folge nicht mehr gemeldet hatte (so die Ausführung der belangten Behörde), war in dieser Verfahrenslage nicht als Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung zu werten. Es ist somit im Verfahren vor der belangten Finanzstrafbehörde eine massive Verletzung des Parteiengehörs eingetreten, welche - siehe sogleich - erst im Beschwerdeverfahren bereinigt worden ist. Unberechtigt ist hingegen die Kritik der Verteidigerin, dass das Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht auch von ihrem anwesenden Vertreter unterfertigt worden ist - solches ist gemäß § 135 Abs. 3 FinStrG nicht vorgesehen.

2. Eine im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde eingetretene Verletzung des Parteiengehörs wird durch die neuerliche Möglichkeit eines Parteiengehörs im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht saniert, sodass es insoweit keiner Aufhebung und Zurückverweisung der Finanzstrafsache bedarf.

3. Gemäß § 119 Abs. 1 BAO haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A im strafrelevanten Zeitraum hinsichtlich der Umsatzsteuer für sein Unternehmen) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 der Gesetzesstelle unter anderem Abgaben- bzw. Steuererklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

4. Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben) unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. auch des § 12 Abs. 11 UStG 1994 (Berichtigung eines erfolgten Vorsteuerabzuges bei Wegfall der für diesen maßgeblichen Verhältnisse) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

5. Gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1994 ist im strafrelevanten Zeitraum für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 (steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Eigenverbrauch im Inland) im vorangegangen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht überstiegen haben, das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum gewesen. Der Unternehmer konnte jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes - wie im gegenständlichen Fall betreffend den Zeitraum 2017 durch Übersendung der Voranmeldung für Jänner 2017 am (Datenabfrage) - mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

6. Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hatte im strafrelevanten Zeitraum (Juli 2017 bis Dezember 2018) ein Arbeitgeber (hier: der beschuldigte A) die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat von den (ausbezahlten) Löhnen einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1988 iVm § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten. Welche Bemessungsgrundlagen dafür gegeben waren, hatte der Arbeitgeber in einem von ihm für jeden Arbeitnehmer gemäß § 76 EStG 1988 und einer dazu ergangenen Verordnung zu führenden Lohnkonto zu verzeichnen.

7. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet wurden. Zur Erfüllung des Tatbildes einer Hinterziehung nach § 33 Abs 2 lit. a FinStrG waren daher erforderlich eine zumindest bedingt vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung und eine zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages (erste Tatvariante).

8. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht jedoch lediglich eine Finanzordnungswidrigkeit, wer - ohne den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu erfüllen - die Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Er ist wegen der begangenen Finanzordnungswidrigkeit nicht strafbar, wenn er der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Selbstbemessungsabgabe bekanntgegeben hat; die Versäumung des Zahlungstermines für sich alleine ist nicht strafbar.

9. Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begeht, wer - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich entgegen der Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 die Umsatzsteuervoranmeldung nicht fristgerecht einreicht.

10. Eine Bestrafung wegen einer Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert eine Strafbarkeit wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG dergestalt, dass der Unternehmer die von ihm selbst zu berechnende Zahllast zumindest bedingt vorsätzlich auch nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat. Ebenfalls konsumiert wäre die Strafbarkeit der vorsätzlich nicht fristgerecht erfolgten Einreichung der diesbezüglichen Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Erweist sich die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als nicht strafbar, lebt insoweit die Strafbarkeit der Finanzordnungswidrigkeiten wieder auf.

11. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung infolge unverändertem Verfahrensgegenstand (weil eine Nichtentrichtung der Vorauszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt auch die Nichtentrichtung bis zum Ablauf des fünften Tages nach Fälligkeit beinhaltet) eine Abmilderung vom Vorwurf einer Abgabenhinterziehung auf einen solchen einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rahmen des Entscheidungskalküls des Bundesfinanzgerichtes zulässig wäre, träfe dies nicht für eine Neuqualifizierung einer bisherigen bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu (weil hier erstmals auch die Nichteinreichung der Voranmeldung zum Verfahrensgegenstand gemacht werden würde). Wäre aber durch die Finanzstrafbehörde in ihrem Straferkenntnis des Einzelbeamten neben der schuldhaften Nichtentrichtung der Zahllast bis zum fünften Tag nach Fälligkeit auch die schuldhafte Nichteinreichung der Voranmeldung (als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) durch die Finanzstrafbehörde vorgeworfen worden, wäre eine Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Lebenssachverhaltes als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG grundsätzlich denkbar. Eine derartige Höherqualifizierung im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist jedoch im Beschwerdeverfahren nach Ergehen eines Straferkenntnisses des Einzelbeamten schon infolge des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG ausgeschlossen.

12. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich ebenfalls einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige obgenannte Lohnabgaben, die selbst zu berechnen waren, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde; im Übrigen war wiederum die Versäumung eines Zahlungstermines für sich alleine nicht strafbar.

13. Bedingt vorsätzlich (als Verwirklichung der niedersten Stufe des Vorsatzes) handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

14. Wissentlich (als weitere Vorsatzform) handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

15. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrensnach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

16. Unter Bedachtnahme der obigen Überlegungen ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt:

16.1. Bis einschließlich betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2017 waren die diesbezüglichen Voranmeldungen, wenngleich teilweise verspätet, der Abgabenbehörde übersendet worden und waren vom Beschuldigten auf Basis der ihm von der beauftragten Steuerberatungskanzlei übermittelten Information über die Höhe der errechneten Zahllasten auch entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet worden (Abfrage des Abgabenkontos des Beschuldigten). Aus der vormals im Wesentlichen erfolgten Erfüllung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verpflichtungen des seit vielen Jahren unternehmerisch tätigen Beschuldigten erschließt sich auch sein Wissen um diese, darunter eben auch seine Pflicht zur fristgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer. Es ist ein auch von den Erfahrungen des täglichen Lebens getragenes weiteres, ihm zuzurechnendes Wissen, dass natürlich diese Pflicht zur Entrichtung der Zahllasten nicht deswegen etwa verschwunden war, weil er dieser nicht fristgerecht entsprochen hätte. Ebenso ist es Allgemeinwissen, dass in Abgabenerklärungen gegenüber dem Finanzamt wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen sind und selbstredend bei der Entrichtung von Zahllasten nicht Teile davon gegenüber dem Fiskus überhaupt verschwiegen werden dürfen.

16.2. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2017 wäre solcherart bis zum dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 682,10 auszuweisen gewesen wäre; ebenso wäre die genannte Zahllast bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht, in welcher jedoch infolge unvollständiger Erfassung der Umsätze lediglich eine Zahllast von € 168,02 angegeben war (Kontoabfrage). Im Zuge einer Außenprüfung am wurde festgestellt, dass die laut Aufzeichnungen der Registrierkasse für die Monate Oktober bis Dezember 2017 vereinnahmten Barumsätze um netto € 7.751,56 (20%ige Umsätze: € 7.654,93 + 10%ige Umsätze € 96,64) höher gewesen waren als in der Buchhaltung erfasst bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt worden waren (Bericht vom zu ABNr. zzz/18, Tz.2, Finanzstrafakt, Bl. 2). In freier Beweiswürdigung ist Mehrbetrag an Umsatzsteuer aus den verheimlichten Umsätzen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen, sodass ein Betrag an € 513,55 zuzurechnen war. Hinsichtlich der verheimlichten Umsätze wäre wohl dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen gewesen, eine derartige Verböserung ist jedoch dem Bundesfinanzgericht verwehrt. A hat daher betreffend Oktober 2017 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 682,10 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Der bereits in der (nachträglichen) Voranmeldung offengelegte Teil von € 168,02 wurde mit Gutbuchungen vom ebenfalls nachträglich entrichtet (Kontoabfrage). Der Rest von € 513,55 ist für den Fiskus auf Dauer verloren, weil mit erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2017 am das oben beschriebene Prüfungsergebnis bzw. die sich daraus ergebende Nachforderung wieder rückgängig gemacht worden war (ein Umstand, der von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen worden ist).

16.3. Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2017 wäre bis zum dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 702,16 auszuweisen gewesen wäre; ebenso wäre die genannte Zahllast bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht, in welcher jedoch infolge unvollständiger Erfassung der Umsätze lediglich eine Zahllast von € 188,61 angegeben war (Kontoabfrage). Im Zuge einer Außenprüfung am wurde festgestellt, dass die laut Aufzeichnungen der Registrierkasse für die Monate Oktober bis Dezember 2017 vereinnahmten Barumsätze um netto € 7.751,56 (20%ige Umsätze: € 7.654,93 + 10%ige Umsätze € 96,64) höher gewesen waren als in der Buchhaltung erfasst bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt worden waren (Bericht vom zu ABNr. zzz/18, Tz.2, Finanzstrafakt, Bl. 2). In freier Beweiswürdigung ist Mehrbetrag an Umsatzsteuer aus den verheimlichten Umsätzen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen, sodass ein Betrag an € 513,55 zuzurechnen war. Hinsichtlich der verheimlichten Umsätze wäre wohl dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen gewesen, eine derartige Verböserung ist jedoch dem Bundesfinanzgericht verwehrt. A hat daher betreffend November 2017 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 702,16 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Der bereits in der (nachträglichen) Voranmeldung offengelegte Teil von € 188,61 wurde mit Gutbuchungen vom ebenfalls nachträglich entrichtet (Kontoabfrage). Der Rest von € 513,55 ist für den Fiskus auf Dauer verloren, weil mit erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2017 am das oben beschriebene Prüfungsergebnis bzw. die sich daraus ergebende Nachforderung wieder rückgängig gemacht worden war (ein Umstand, der von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen worden ist).

16.4. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 wäre bis zum dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 637,63 auszuweisen gewesen wäre; ebenso wäre die genannte Zahllast bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Erst am wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht, in welcher jedoch infolge unvollständiger Erfassung der Umsätze lediglich eine Zahllast von € 124,61 angegeben war (Kontoabfrage). Im Zuge einer Außenprüfung am wurde festgestellt, dass die laut Aufzeichnungen der Registrierkasse für die Monate Oktober bis Dezember 2017 vereinnahmten Barumsätze um netto € 7.751,56 (20%ige Umsätze: € 7.654,93 + 10%ige Umsätze € 96,64) höher gewesen waren als in der Buchhaltung erfasst bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklärt worden waren (Bericht vom zu ABNr. zzz/18, Tz.2, Finanzstrafakt, Bl. 2). In freier Beweiswürdigung ist Mehrbetrag an Umsatzsteuer aus den verheimlichten Umsätzen zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume aufzuteilen, sodass ein Betrag an € 513,55 zuzurechnen war. Hinsichtlich der verheimlichten Umsätze wäre wohl dem Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen gewesen, eine derartige Verböserung ist jedoch dem Bundesfinanzgericht verwehrt. A hat daher betreffend November 2017 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 637,63 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Der bereits in der (nachträglichen) Voranmeldung offengelegte Teil von € 124,61 wurde mit Gutbuchungen vom ebenfalls nachträglich entrichtet (Kontoabfrage). Der Rest von € 513,55 ist für den Fiskus auf Dauer verloren, weil mit erklärungsgemäßer Veranlagung der Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2017 am das oben beschriebene Prüfungsergebnis bzw. die sich daraus ergebende Nachforderung wieder rückgängig gemacht worden war (ein Umstand, der von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen worden ist).

16.5. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2018 wäre bis zum dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.100,00 auszuweisen gewesen wäre; ebenso wäre die genannte Zahllast bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Zahllast für diesen Monat wurde daher von der Abgabenbehörde am mit € 1.900,00 geschätzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2018 am in Gegenüberstellung zu den Festsetzungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume des genannten Jahres (erstes bis drittes Quartal jeweils Schätzungen in Höhe von € 1.900,00, viertes Quartal bekanntgegebene Zahllast in Höhe von € 821,09) ein Guthaben von € 2.429,19 ergeben hat, wird in Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten angenommen, dass dieses Guthaben bei abgabenredlicher Bekanntgabe aus dem Umstand der Schätzungen der Abgabenbehörde resultierte, weshalb auch für den Voranmeldungszeitraum Jänner bis März 2018 ein Abschlag von € 800,00 vorzunehmen war. A hat daher betreffend Jänner bis März 2018 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.100,00 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Diese Zahllast wurde mit Gutbuchungen vom nachträglich entrichtet (Kontoabfrage).

16.6. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2018 wäre bis zum dem Finanzamt Lilienfeld St. Pölten eine Voranmeldung zu übersenden gewesen, in welcher eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.100,00 auszuweisen gewesen wäre; ebenso wäre die genannte Zahllast bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gewesen. Beides ist nicht geschehen. Die Zahllast für diesen Monat wurde daher von der Abgabenbehörde am mit € 1.900,00 geschätzt. In Anbetracht des Umstandes, dass die erklärungsgemäße Veranlagung zur Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2018 am in Gegenüberstellung zu den Festsetzungen für die einzelnen Voranmeldungszeiträume des genannten Jahres (erstes bis drittes Quartal jeweils Schätzungen in Höhe von € 1.900,00, viertes Quartal bekanntgegebene Zahllast in Höhe von € 821,09) ein Guthaben von € 2.429,19 ergeben hat, wird in Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten angenommen, dass dieses Guthaben bei abgabenredlicher Bekanntgabe aus dem Umstand der Schätzungen der Abgabenbehörde resultierte, weshalb auch für den Voranmeldungszeitraum April bis Juni 2018 ein Abschlag von € 800,00 vorzunehmen war. A hat daher betreffend April bis Juni 2018 lediglich eine vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.100,00 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Diese Zahllast wurde mit Gutbuchungen vom nachträglich entrichtet (Kontoabfrage).

16.7. Betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juli 2017 bis Jänner 2018 wären entsprechende Lohnabgaben vom Beschuldigten bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage zu entrichten bzw. abzuführen gewesen. Dies ist - anders als zuvor - trotz vorhandener ordnungsgemäßer Lohnkonten und daher dem Arbeitgeber bekannter Abgabenschulden (Abgleich Lohnkonten, Finanzstrafakt, Bl. 26) - offenbar infolge der finanziellen Notlage des Unternehmens nicht geschehen und ist auch jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit unterblieben (Bericht Außenprüfung vom mit Hinweis auf das gegenüber dem Beschuldigten eröffnete Insolvenzverfahren, Finanzstrafakt, Bl. 22 f; Kontoabfrage).

Tatsächlich hätte A zu entrichten bzw. abzuführen gehabt wie folgt: Juli 2017 (fällig am ): Lohnsteuer € 80,17 + Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 105,81 + Zuschlag zu diesen € 10,32; August 2017 (fällig am ): Lohnsteuer € 80,17 + Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 105,81 + Zuschlag zu diesen € 10,32; September 2017 (fällig am ): Lohnsteuer € 80,17 + Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 105,81 + Zuschlag zu diesen € 10,32; Oktober 2017 (fällig am ): Lohnsteuer € 46,64 + Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 73,30 + Zuschlag zu diesen € 7,15; November 2017 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 103,95 + Zuschlag zu diesen € 10,14; Dezember 2017 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 60,09 + Zuschlag zu diesen € 5,85; Jänner 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 63,22 + Zuschlag zu diesen € 6,48; Juni 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 8,27 + Zuschlag zu diesen € 0,85; August 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 0,51 + Zuschlag zu diesen € 0,05; September 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 12,73 + Zuschlag zu diesen € 1,31; Oktober 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 125,56 + Zuschlag zu diesen € 12,88; November 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 127,57 + Zuschlag zu diesen € 13,08; Dezember 2018 (fällig am ): Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 74,41 + Zuschlag zu diesen € 7,63 (Bericht vom ; Finanzstrafakt, Bl. 22 f; Kontoabfrage).

In Anbetracht der Geringfügigkeit der Lohnabgaben betreffend die Lohnzahlungszeiträume Juni, August und Dezember 2018 und der zwischenzeitlichen abgabenfreien Monate ist im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht auszuschließen, dass diese Vorgänge vorerst seiner Aufmerksamkeit entgangen waren. A hat daher lediglich betreffend der Lohnzahlungszeiträume Juli 2017 bis Jänner 2018 und Oktober bis Dezember 2018 eine vorsätzliche Nichtentrichtung von Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.326,85 bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Im Übrigen war das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die strafrelevant verbleibenden Selbstbemessungsabgaben wurden nach ihrer Festsetzung am durch Gutbuchungen am entrichtet (Kontoabfrage).

17. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

17.1. Zur Geldstrafe:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass laut den Vorstellungen des A die Nichtentrichtung der Zahllasten für die verheimlichten Umsätze auf Dauer zu einer rechtswidrigen Entlastung führen sollte (was ihm im Umwege über die erklärungsgemäße Veranlagung der Jahresumsatzsteuer wohl auch gelungen ist. Im Übrigen ist tatbildimmanent im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten lediglich von einer nur vorübergehenden Vermeidung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer auszugehen; hinsichtlich der nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben ist wohl im Zweifel in Anbetracht der tatsächlichen Entrichtung kein ausdrücklicher Tatplan eines dauerhaften Abgabenausfalles auszumachen.

Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz mildernder Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch nicht, wenngleich die Strafe im unteren Bereich auszumessen ist (siehe nachstehend).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht abgeführten Abgabenbeträge geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.

Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 682,10 + € 702,16 + € 637,63 + € 1.100,00 + € 1.100,00 + € 1.326,85 = € 5.548,74, davon die Hälfte, sohin € 2.774,37.

Läge daher beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten einander die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, ergäbe sich solcherart ein erster Ausgangswert von gerundet € 1.380,00.

Den Erschwerungsgründen der Mehrzahl der deliktischen Säumnisse über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg (immerhin 29 Ereignisse, bei welchen der zahlungpflichtige A untätig geblieben ist) und des unrechtverdichteten Verhaltens bezüglich der oben beschriebenen verheimlichten Umsätze stehen als mildernd gegenüber die laut Abfragen aus dem Finanzstrafregister gegebene finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, die mit Ausnahme betreffend die Umsatzsteuer aus den verheimlichten Umsätzen erfolgte Schadensgutmachung und der Umstand, dass das Verhalten des Finanzstraftäters wohl im Wesentlichen auch durch seine schlechte Finanzlage veranlasst worden ist.

A ist laut abgefragter Datensätze weiterhin unternehmerisch tätig; seine finanzielle Lage ist, zumal aufgrund der Einschränkungen des Geschäftsbetriebes durch die Covid-19-Pandemie, schlecht; zusätzlich ist er laut Aktenlage auch sorgepflichtig nunmehr für ein Kind, geboren am (Datenabfrage). Die zitierte Sorgepflicht des Beschuldigten und sein geringes Einkommen sind ebenfalls strafreduzierend.

Die von ihm - oben beschriebene - vorsätzlich unterlassene fristgemäße Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben in 29 Fällen sind aber typische und häufig vorkommende Verfehlungen, welche - wie großteils im gegenständlichen - Einzelfall zwar mit keinem intensiven deliktischen Störwert verbunden sein müssen, andererseits aber zu einer beständigen rechtswidrigen Kreditierung des Abgabenschuldners durch den Fiskus, auch mit dem Risiko eines endgültigen Abgabenausfalls, führen. Insoweit hat eine in diesem Zusammenhang auszusprechende Geldstrafe zumindest ein solches Ausmaß zu erreichen, dass derartige Säumigkeiten vom diesbezüglich in ein Finanzstrafverfahren gezogenen Finanzstraftäter selbst, aber auch bei Bekanntwerden der Entscheidung von anderen Personen in der Lage des Bestraften nicht als abgabenrechtliche Belanglosigkeiten missverstanden werden, welche man nicht zu beachten brauche.

Auf den ersten Blick erwiese sich somit zumal aus spezial- und generalpräventiven Gründen die von der belangten Finanzstrafbehörde verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen. Dieses Strafmaß beizubehalten, widerspräche aber insbesondere in Anbetracht der teilweisen Verfahrenseinstellung und des Zeitablaufes dem Verböserungsverbot.

In gesamthafter Abwägung der obigen angeführten Argumente ist daher mit einer Geldstrafe von lediglich € 500,00 das Auslangen zu finden.

17.2. Zur Ersatzfreiheitsstrafe:

Diese obigen Argumente mit Ausnahme mit Ausnahme des Aspektes des geringen Einkommens des Beschuldigten gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe. In wiederum gesamthafter Abwägung ist diese Ersatzfreiheitsstrafe daher mit zwei Tagen festzusetzen.

18. Kostenentscheidung

Die Festsetzung der Verfahrenskosten mit € 50,00 gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also binnen einem Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses) fällig und sind auf das Strafkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzstrafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwiche, eine solche Rechtsprechung fehlte oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet würde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verspätete Entrichtung bzw. Abfuhr
Finanzordnungswidrigkeiten
Absehen von der mündlichen Verhandlung bei Verzicht
Strafbemessung
Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung
Parteiengehör vor der Finanzstrafbehörde
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300005.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at