Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.09.2021, RV/7102490/2016

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , ergänzt am , gegen den Bescheid des damaligen Finanzamtes Waldviertel, nunmehr Finanzamt Österreich, 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010, Sozialversicherungsnummer ***5***, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Begründung

Beschluss vom

Das Bundesfinanzgericht beschloss am , den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt am (Finanzamt) und am (Beschwerdeführer):

I. Dem Beschwerdeführer ***1******2*** wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 250 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Beschwerde bis zum durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Es fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO).

II. Der Beschwerdeführer ***1******2*** möge sich innerhalb der zu Spruchpunkt I. gesetzten Frist zu den am Ende der Begründung gegebenen Hinweisen zum Vorlageantrag äußern.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Bescheid

Das Finanzamt erließ am an den Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** einen Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010. Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 ergebe einen Rückzahlungsbetrag von € 1.970,02.

Die Ermittlung der Abgabe stellt sich wie folgt dar:

***2******1***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 31.384,36 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) ........................... 2.215,52 €
+ Übertragungsrücklage ............................................................................... 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens ...................... 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ................................................... 0,00 €
33.599,88 €

***2******7***

Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988) ............................................................... 5.800,48 €
+ Steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988) .......................... 0,00 €
+ Übertragungsrücklage .............................................................................. 0,00 €
+ 40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens ..................... 0,00 €
+ 10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb ................................................... 0,00 €
5.800,48 €

Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG ............................................. 39.400,36 €
Abgabe gem.
§ 19 Abs. 1 KBGG 5% von € 39.400,36...................................... 1.970,02 €
Abgabe ........................................................................................................... 1.970,02 €

Der offene Rückzahlungsbetrag wurde wie folgt ermittelt:

Ausbezahlte Zuschüsse bis zum .................................................. 2.981,52 €
- bisher vorgeschriebene Rückzahlungsbeträge ............................................. 0,00 €
- Rückzahlung laut Spruch .............................................................................. 1.970,02 €

Verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre ........................................ 1.911,50 €

Die Begründung dazu lautet :

Für Ihr Kind ***2******8*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2010 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Berechnungsgrundlagen

Das Finanzamt ermittelte folgende Aufgliederung des Zuschussbetrags vom 2.981,52 €:

30.8.-: 751,44 €
1.1.-: 2.211,90 €
2006: 2.211,90 € Rückforderung NÖ GKK
1.1.- : 18,18 €

Es wurde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom an ***7*** ***2*** zum Akt genommen, wonach auf Grund eines rechtskräftigen Bescheids vom für das Veranlagungsjahr 2006 seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Rückforderungsanspruch von € 2.211,90 (+ € 77,00 Exekutionskosten) bestehe. Der aushaftende Betrag sei in Raten bezahlt worden, es bestehe kein Rückstand.

Beschwerde

Mit Schreiben vom erhob der Bf, vertreten durch seine Ehegattin, gegen den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 vom Beschwerde wie folgt:

Da ich [gemeint: ***7*** ***2***] bereits der NÖGKK einen erheblichen Teil zurück bezahlt habe, bitte ich um eine Neuberechnung dieses Bescheides.

Die Beschwerde wurde am auch vom Bf unterfertigt, neu beim Finanzamt eingereicht.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist ein Kredit, den finanzschwache Personen zusätzlich zum Bezug von Kinderbetreuungsgeld beantragen können. Er wird vom Krankenversicherungsträger ausbezahlt und ist bei Besserung der Einkommenssituation an das Finanzamt zurückzuzahlen.

Werden die in § 19 Abs 1 Z 2 KBGG genannten Einkommensgrenzen überschritten (bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 35.000 €), so haben gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG die verheirateten bzw. an derselben Adresse wohnenden Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein solcher Zuschuss ausbezahlt wurde (§ 9 KBGG). Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 5% des Einkommens entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres (§ 21 KBGG).

Zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld sind beide Elternteile als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO, wenn sie im Zeitraum des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld verheiratet waren bzw. in Partnerschaft gelebt haben (§ 18 Abs 1 Z 2 KBGG), heranzuziehen. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.

Sind beide Elternteile zur Rückzahlung verpflichtet, dann bildet das Gesamteinkommen beider Elternteile die Berechnungsbasis für den Rückzahlungsbetrag.

Für Ihr 2004 geborenes Kind ***8*** wurden für den Zeitraum bis Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in folgender Höhe ausbezahlt:

Die ausbezahlten Zuschüsse (exkl. des durch die NÖGKK rückgeforderten Betrages) betragen somit 2.981,52 €.

Ihr Einkommen für das Jahr 2010 beträgt lt. Einkommensteuerbescheid 33.599,88 €, das Einkommen Ihrer Gattin 5.800,48 € - somit betrug Gesamteinkommen iSd § 19 KBGG im Jahr 2010 39.400,36 €. Die Einkommensgrenze von 35.000 € wurde damit überschritten.

Wegen Überschreitens der Einkommensgrenze entstand daher gemäß § 18 Abs 1 KBGG die Rückzahlungsverpflichtung. Die mit Bescheid vom ausgesprochene Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 iHv 1.970,02 €, das entspricht 5 % des Einkommens von 39.400,36 €, erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war aus diesem Grunde abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit am persönlich am Finanzamt überreichtem Schreiben stellte der Bf Vorlageantrag:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am hat das Finanzamt Waldviertel meine Beschwerde vom in der oben angeführten Verwaltungssache als unbegründet abgewiesen.

Der Standpunkt der belangten Behörde ist unrichtig. In meiner Beschwerde habe ich angeführt, dass ich bereits einen erheblichen Teil des Kinderbetreuungsgeldzuschusses zurückgezahlt habe.

Weiters führe ich an, dass aufgrund des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G 184-195/10-7 vom mit dem die Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkannt wurde. Ich beantrage daher ich die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides. Ich weise darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bestimmt hat, dass sämtliche Rückzahlungsaufforderungen, gegen die Berufung eingelegt wird, von allen Instanzen aufzuheben sind.

Zusätzlich weise ich darauf hin, dass gem. §207 Abs. 4 BAO die Frist zur Forderung 5 Jahre beträgt. Da die letzte zurückliegende Forderung das Jahr 2007 betrifft, und das erste Schreiben des Finanzamtes im Dezember 2015 zugestellt wurde, ist diese bereits verstrichen.

Weiters wurde meine Tochter ***8******2*** bereits im Jahr 2011 7 Jahre alt.

Deshalb stelle ich gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung von der Einhebung der Abgabenschuld nach § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) bis zur Entscheidung über den Vorlageantrag.

Beweis: Kopie der Geburtsurkunde ***8******2***

Kopie erstes Schreiben Rückzahlung Kinderbertreuungsgeldzuschuss

Ich stelle daher den Antrag

1) die angefochtene Beschwerdevorentscheidung aufzuheben

2) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 VWGVG)

3) Meinem Vorlageantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Vorlageantrag trägt die Unterschriften von ***7*** und ***1*** ***2***.

Beigefügt war die Geburtsurkunde der im Juli 2004 geborenen Tochter ***8*** ***2*** und ein Schreiben des Finanzamts Waldviertel vom an den Bf betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgelds, mit dem eine Erklärung zur Ermittlung des Rückzahlungsbetrags übermittelt wurde:

Sehr geehrte Frau, sehr geehrter Herr,

für Ihr Kind/Ihre Kinder wurde ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen wieder zurückzuzahlen ist.

Um die Höhe des Rückzahlungsbetrages richtig festzustellen, werden Sie ersucht, die beiliegende vorausgefüllte Erklärung genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

Abschließend unterschreiben Sie bitte die Erklärung und senden diese bis zum an das im Absender angeführte Finanzamt zurück.

Sollten Sie die Erklärung nicht binnen dieser Frist retournieren, wird das vorausberechnete Einkommen als Grundlage für die Ermittlung des Rückzahlungsbetrages herangezogen.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein vom Sozialversicherungsträger bereits rückgeforderter Zuschuss nicht in die Berechnung des an das Finanzamt zurückzuzahlenden Zuschusses einbezogen wird.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne zur Verfügung.

Erklärungsversand

Laut aktenkundigen Rückscheinen wurden an beide Eltern Erklärungen betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld zugestellt, jeweils am .

Laut Erklärung (KBG 2) vom betreffend ***1*** ***2*** betrug der ausbezahlte Zuschuss € 2.981,52, der voraussichtlich für das Jahr 2010 ermittelte Rückzahlungsbetrag sei € 1.970,01. Zum Einkommen lägen dem Finanzamt an Berechnungsgrundlagen vor: Einkommen: € 31.384,36, steuerfreie Einkünfte: € 2.215,52. Beigefügt war das Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom über den Rückforderungsanspruch über € 2.211,90 für das Jahr 2006.

Laut Erklärung (KBG 2) vom betreffend ***7*** ***2*** betrug der ausbezahlte Zuschuss € 2.981,52, der voraussichtlich für das Jahr 2010 ermittelte Rückzahlungsbetrag sei € 1.970,01. Zum Einkommen lägen dem Finanzamt an Berechnungsgrundlagen vor: Einkommen: € 5.800,48. Beigefügt war das Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom über den Rückforderungsanspruch über € 2.211,90 für das Jahr 2006.

Einkommensteuerbescheide

Laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom betreffend ***1*** ***2*** wurde ein Einkommen von € 33.599,88 bezogen. Vom AMS wurde Arbeitslosengeld von € 2.215,52 bezogen, dieses wurde gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens angesetzt. Laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom betreffend ***7*** ***2*** wurde ein Einkommen von € 5.800,48 bezogen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Jahr: 2010)

Beschwerdevorentscheidung

3 Beschwerdevorentscheidung

4 Rsb BVE

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Berechnungsunterlagen

7 KBG2 ***2******1***

8 KBG2 ***2******7***

9 L 1 2010 ***2******1***

10 L 1 ***2******7***

11 Rsb ***2******1***

12 Rsb ***2******7***

Bezughabende Normen

§ 18 Abs 1 Z 2 KBGG iVm § 19 Abs 1 Z 2 KBGG

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Für das Kind ***2******8*** wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Im Jahre 2010 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten.

Beweismittel:

siehe beigeschlossene Aktenteile

Stellungnahme:

siehe BVE

Rechtsgrundlagen

§ 9 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2007 wurde § 9 wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 wurde folgender Satz angefügt:

"§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss."

In § 9 Abs. 3 wurde der Betrag "5 200 €" durch den Betrag "16 200 €" ersetzt.

§ 9 Abs. 4 wurde folgender Satz angefügt:

"Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß."

Mit der Neuregelung des Kindesbetreuungsgeldes durch die Novelle BGBl. I Nr. 116/2009 entfiel ab der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. An seine Stelle trat eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.

§ 11 KBGG lautete in der bis anzuwendenden Fassung:

Alleinstehende

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 12 KBGG lautete in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2003:

Ehegatten

§ 12. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 7 200 Euro (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 3 600 Euro.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuss anzurechnen.

Mit der Nov BGBl. wurde § 12 ab (§ 49 Abs. 13 KBGG) bis zum BGBl. I Nr. 116/2009 (Außerkrafttreten mit ) wie folgt geändert:

"§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

§ 13 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 13. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend.

§ 15 KBGG lautete in der für die Jahre 2002 bis 2009 anzuwendenden Fassung:

§ 15. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 12 und 13 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 verpflichten.

§ 18 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis [ u.a.], dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt (BGBl. I Nr. 11/2011):

I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 19 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ...................................... 3%
mehr als 18 000 € ...................................... 5%
mehr als 22 000 € ...................................... 7%
mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
mehr als 35 000 € ...................................... 5%
mehr als 40 000 € ...................................... 7%
mehr als 45 000 € ...................................... 9%
des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete bis zum BGBl. I Nr. 116/2009:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

§ 26 KBGG lautete:

§ 26. (1) Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.

(2) Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. § 4 Abs. 2 gilt auch für die Wiedermeldung.

§ 27 KBGG lautete:

§ 27. (1) Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.

(2) Der Mitteilung gemäß Abs. 1 ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.

(3) Ein Bescheid ist auszustellen,

1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder

2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder

3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

§ 31 KBGG lautete i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2003 (die Änderung durch BGBl. I Nr. 76/2007, wonach § 31 Abs. 7 lautet: "(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.", ist gemäß § 49 Abs. 14 auf Geburten nach dem anzuwenden):

Rückforderung

§ 31. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr obliegende Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände (Härtefälle), insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,

1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,

2. die Rückforderung stunden,

3. auf die Rückforderung verzichten.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Kriterien für Härtefälle sowie Art und Weise der Rückforderung festzulegen.

(5) Anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen sind Ratenzahlungen zu gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6) Werden Ratenzahlungen bewilligt oder Rückforderungen gestundet, so dürfen keine Zinsen ausbedungen werden.

(7) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab der Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Krankenversicherungsträger, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über eine Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23 KBGG lauten i.d.F. BGBl. I Nr. 116/2009:

(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.

(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

§ 2 lit. a BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen; ...

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 6 BAO lautet:

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.

§ 20 BAO lautet:

§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§ 262 Abs. 1 BAO lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Mangelhafte Beschwerde

Die Beschwerde nennt den angefochtenen Bescheid und beschränkt sich auf folgende Ausführungen:

Da ich bereits der NÖGKK einen erheblichen Teil zurück bezahlt habe, bitte ich um eine Neuberechnung dieses Bescheides ().

Beschwerde über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 vom da ich schon einen erheblichen Betrag der NÖGKK zurück bezahlt habe ().

Das bloße Vorbringen, die Abgabe sei unrichtig festgesetzt worden, ist mangelhaft (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht kann auf Grund der Beschwerde nicht erkennen, welche Abgabenfestsetzung nach Ansicht des Bf erfolgen soll. Dies wird auch durch den Vorlageantrag nicht präzisiert. Mit der Angabe, es sei ein "erheblicher Teil des Kinderbetreuungsgeldzuschusses zurückgezahlt" worden, wird nicht dargelegt, in welcher Höhe nach Ansicht des Bf die Abgabe festzusetzen sein soll.

In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts wurde detailliert dargestellt, dass insgesamt Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von € 5.193,42 ausbezahlt worden sind, wovon € 2.211,90 € bereits an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückbezahlt worden seien, sodass zur Rückzahlung € 2.9812,52 verbleiben und auf Grund des im Jahr 2010 erzielten Einkommens € 1.979,02 zur Rückzahlung im Jahr 2010 vorgeschrieben werden.

Die Rückzahlung von € 2.211,90 € wurde also berücksichtigt. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, welcher Betrag anstelle des Betrages von € 1.970,02 dem Bf im Jahr 2010 vorgeschrieben werden soll.

Da der Beschwerde somit die die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) fehlt, ist dem Bf die Behebung dieses Mangels aufzutragen.

Die Fristsetzung trägt der Urlaubszeit und der bereits seit der Beschwerdevorlage verstrichenen Zeit Rechnung.

Hinweise zum Vorlageantrag

Zur Rückzahlung eines "erheblichen Teils" des Zuschusses siehe vorstehend.

Zum Erkenntnis ist darauf zu verweisen, dass dieses § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG (Rückforderung bei Zuschüssen an alleinstehende Elternteile) betraf.

Das Finanzamt hat hingegen nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG i.V.m. § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG zurückgefordert, da die Eltern von ***8*** ***2*** verheiratet waren (und verheiratet sind), sodass der Zuschuss an "verheiratete Mütter oder verheiratete Väter" ausbezahlt wurde. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG ist weiterhin anzuwenden.

Die Verjährung ist nicht ab dem Bezug des Zuschusses zu rechnen, sondern ab dem Jahr, in dem infolge Überschreitens der Einkommensgrenze eine Rückforderung vorzunehmen ist, das ist hier das Jahr 2010. Mit der Übermittlung des Schreibens vom Dezember 2015 wurde vom Finanzamt eine Verlängerungshandlung gesetzt, sodass hinsichtlich des Jahres 2010 Verjährung nicht eingetreten ist.

Auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Rückforderung kommt es nicht an. Das Alter des Kindes ist für den Anspruch auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Bedeutung, nicht aber im Rückforderungsverfahren, wenn seinerzeit der Zuschuss zu Recht ausbezahlt worden ist.

Der Bf möge sich zu diesen Ausführungen äußern.

Keine Antwort des Bf

Der Bf reagierte auf diesen Beschluss nicht innerhalb der gesetzten Frist.

Mitteilung vom

Am teilte die Ehegattin des Bf in Vertretung ihres Ehegatten der Richterin telefonisch mit, dass keine Mängelbehebung zur Post gegeben worden sei, weil ein Jurist bei der Arbeiterkammer gemeint habe, dass man da nichts machen könne. Seitens der Richterin wurde erklärt, dass die gesetzte Frist verstrichen sei und die Beschwerde als zurückgenommen erklärt werde. Hinsichtlich einer allfälligen Ratenzahlung möge sich der Bf an die zuständige Dienststelle des Finanzamts Österreich werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang, die Rechtsgrundlagen und die Gründe für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags wurden im Beschluss vom detailliert dargestellt und wird auf diese Darstellung verwiesen.

Mangelhaftigkeit der Beschwerde

Wie im Beschluss vom ausgeführt, kann das Bundesfinanzgericht auf Grund der Beschwerde nicht erkennen, welche Abgabenfestsetzung nach Ansicht des Bf erfolgen soll. Dies wird auch durch den Vorlageantrag nicht präzisiert. Der Beschwerde fehlt die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO).

Mängelbehebungsauftrag

Daher hatte der Mängelbehebungsauftrag vom zu ergehen. Die dort gesetzte Frist zur Mängelbehebung von mehr als einem Monat (bis ) ist angemessen.

Keine Mängelbehebung

Der Bf hat innerhalb der gesetzten Frist die Mängel nicht behoben. Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was der Bf konkret beantragt.

Zurückgenommenerklärung

Die Beschwerde vom , ergänzt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102490.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at