Umsatzsteuer-Handbuch 2021
1. Aufl. 2021
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§ 17 Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
UStR zu § 17:
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Rz | |
1. Soll-Istbesteuerung | 2451 |
1.1 Istbesteuerung für freiberufliche und entsprechende Tätigkeiten | 2452 |
1.2 Istbesteuerung für Versorgungsunternehmen | 2454 |
2. Istbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige Landwirte und Gewerbetreibende sowie für Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz | 2461 |
3. Wegfall der Istbesteuerung | 2476 |
4. Wechsel in der Besteuerungsart | 2480 |
4.1 Vorsteuerabzug | 2481 |
5. Gesamtumsatz | derzeit frei |
6. Vereinnahmte Entgelte | derzeit frei |
7. Geschäftsveräußerung im Ganzen | 2506 |
1. Soll-Istbesteuerung
2451
Die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist die grundsätzliche Besteuerungsart. Die Istbesteuerung ist nur für die im § 17 UStG 1994 angeführten Fälle vorgesehen.
1.1 Istbesteuerung für freiberufliche und entsprechende Tätigkeiten
2452
Unternehmer, die der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung).
Bei den im ersten Satz des § 17 Abs. 1 UStG 1994 genannten Unternehmern unterliegen sämtliche mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhängenden Umsätze, auch die so genannten Umsätze aus Hilfsgeschäften, der Istbesteuerung. Die...