Revisionsverfahren - Einzel - Beschluss, BFG vom 19.08.2021, RR/4100010/2021

Unzulässigkeit einer Revision

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri***

über die Revision des Finanzamtes Österreich vom , vertreten durch Herrn Dr. VN ***1***,

gegen das Erkenntnis des Zl RV/4100782/2019 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008-2012 (mitbeteiligte Partei AAA XXX, AAA EStraße 1, Stadt1, vertreten durch Glatzhofer & Matschek Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bahnhofstraße 45, 9020 Klagenfurt; Amtspartei Finanzamt für Großbetriebe, Postfach 251, 1000 Wien)

den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen (§ 30a Abs 1 VwGG).

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Ablauf des Verfahrens:

Mit Bescheiden des Finanzamtes F A vom an die einen Gewerbebetrieb führende mitbeteiligte ***Bf1*** GmbH wurde der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2008 - 2012 festgesetzt.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Partei nach verlängerter Beschwerdefrist mit Schreiben vom Beschwerde.

Mit BVE vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Mitbeteiligte brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag ein.

Das Finanzamt F A legte die Beschwerde am dem BFG vor.

Jedenfalls seit 2011 ist die mitbeteiligte GmbH Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe mit der AAA Holding GmbH als Gruppenträger (Gruppenfeststellungsbescheide
2011 des FA F A an die AAA Holding GmbH vom ,
2012 vom ,
2013 vom ,
2017 vom und
2019 vom ).

Die beiden letzten Umsatzsteuererklärungen der mitbeteiligten GmbH betreffen die Jahre 2018 (vom ) und 2019 (vom ). In Bezug auf das Jahr 2018 erklärte die mitbeteiligte GmbH einen Umsatz von über 38 Mio €. In Bezug auf das Jahr 2019 erklärte die Mitbeteiligte GmbH ebenso einen Umsatz von über 38 Mio € (elektronische Umsatzsteuererklärungen der mitbeteiligten GmbH 2018 und 2019; AIS-Ausdrucke betreffend die mitbeteiligte GmbH V:/Veranlagungsakt/Jahresfahnen 2018 und 2019).

Da jedenfalls ein Gruppenmitglied jener Unternehmensgruppe, der die mitbeteiligte Partei angehört, in seinen beiden zuletzt abgegebenen Umsatzsteuererklärungen jeweils einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio € erklärt hat, trat am das Finanzamt für Großbetriebe die Gesamtrechtsnachfolge des FA F A an (§ 61 Abs 1 Z 9 lit a BAO i.V.m. § 61 Abs 1 Z 1 BAO i.V.m § 323b Abs 1 BAO). Seit ist somit das Finanzamt für Großbetriebe Partei des Beschwerdeverfahrens (Verfahren auf Grund der Beschwerde der Mitbeteiligten vom ) gewesen.

Mit Erkenntnis des wurden die bekämpften Bescheide aufgehoben. Dieses Erkenntnis erging an die mitbeteiligte Partei und an das Finanzamt Österreich (zugestellt am ), obwohl es an das Finanzamt für Großbetriebe ergehen hätte müssen. Dieses Erkenntnis wurde somit am einem Finanzamt zugestellt, welches nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens i.S. des § 265 Abs 5 BAO anzusehen war.

Am (dem BFG zugestellt ) erhob das FA Österreich eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis vom .

Mit Zustellverfügung des wurde das bekämpfte Erkenntnis des dem Finanzamt für Großbetriebe auf elektronischem Wege zugestellt.

Da das Finanzamt Österreich nicht Partei des Beschwerdeverfahrens RV/4100782/2019 i.S. des § 265 Abs 5 BAO war, war es nicht berechtigt, die Revision gegen das Erkenntnis vom , RV 4100782/2019 einzubringen (vgl. ).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der Revision, Zulässigkeit eines Vorlageantrages:

Die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 25a Abs 2 VwGG. Allerdings darf jede Partei (§ 21 VwGG) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim BFG gem. § 30b VwGG den Antrag stellen, dass die Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag).

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RR.4100010.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at