Berechnung der Einkommensteuer - anders als im Vorjahr war bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag berücksichtigt worden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird wie mit Beschwerdevorentscheidung abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Steuer tritt keine Änderung gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom ein, weshalb auf diese verwiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die vom Beschwerdeführer (Bf.) eingereichte Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020 beinhaltet folgende Eintragungen:
Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung
Nur mehr bis 2020 absetzbar, falls Vertrag/Antrag vor dem abgeschlossen/gestellt. Kennzahl 455 5.111,01 €
Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden
Nur mehr bis 2020 absetzbar, wenn Maßnahme vor begonnen.
Kennzahl 456 7.729,08 €
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (abzüglich erhaltener Ersätze oder Vergütungen) Krankheitskosten (inkl. Zahnersatz) Kennzahl 730 2.707,46 €
Kurkosten nach Abzug einer anteiligen Haushaltsersparnis für Verpflegung (Vollpension) in Höhe von € 5,23 Kennzahl 734 335,14 €
Sonstige außergewöhnliche Belastungen, die nicht unter 2.1 bis 2.3 fallen
Kennzahl 735 253,49 €
Ergänzung der Einkommensteuererklärung:
Summe n. ausgeschöpfter steuerfr. Beträge in EUR 268,40
Mit dem beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2020 wurden berücksichtigt
- Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte: 268,40 €
- Sonderausgaben: Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel: (60.000,00 € - 36.844,30 €) * (730,00 € - 60 €) / 23.600 € + 60 €
- Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988 717,39 €,
- Kirchenbeitrag 90,00 €
- Außergewöhnliche Belastungen:
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988) 3.296,09 €
Selbstbehalt 3.296,09 €
Es errechnete sich eine festgesetzte Einkommensteuer iHv -35,00 € (Gutschrift).
Begründung:
Topf-Sonderausgaben z.B. für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen können wir nur zu einem Viertel berücksichtigen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter. Dafür verwenden wir die oben angeführte Formel.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.023,38 Euro.
Die Beschwerde wurde erhoben wie folgt:
Hiermit reiche ich nochmals alle Unterlagen für den Steuerausgleich 2020 ein, denn ich glaube
es wurde nicht alles berücksichtigt. Deshalb ersuche ich um nochmalige Überprüfung.
Der Beschwerde legte der Bf. bei:
- Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2020
- Beilage L1ab für 2020
- Lohnzettel 2020
- Aufstellung über nicht ausgeschöpfte steuerfreie Beträge, die möglicherweise Werbungskosten darstellen
- Einkommensteuerbescheid 2020
Das Finanzamt erließ eine abändernde Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:
Eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig war, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Ihre Werbungskosten waren daher um 168,00 Euro für Reisen im Nahbereich (Wien, Gerasdorf und Klosterneuburg) zu kürzen.
Da die abzugsfähigen Werbungskosten von 70,40 Euro niedriger sind als der Pauschbetrag von 132 Euro, haben wir daher den höheren Betrag berücksichtigt.
Hinweis:
Eine Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist nicht möglich, da der Tatbestand für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 vorliegt.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Die Aufwendungen sind niedriger als der für Sie gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.040,21 Euro.
Die von Ihnen beantragten Werbungskosten von 70,40 Euro sind niedriger als der Pauschbetrag von 132 Euro. Wir haben daher den höheren Betrag berücksichtigt.
Topf-Sonderausgaben z.B. für Wohnraumschaffung und -sanierung sowie Beiträge für bestimmte Versicherungen können wir nur zu einem Viertel berücksichtigen. Liegt der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte über 36.400 Euro verringert sich der Betrag weiter. Dafür verwenden wir die oben angeführte Formel.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Ich habe im Jahr 2020 MEHR zusätzlich Ausgaben und KEINE zusätzlichen Einnahmen
gegenüber dem Jahr 2019 gehabt, trotzdem ergab es bei der Berechnung der
Einkommensteuer kein Guthaben, sondern eine Nachzahlung !?
Dies kann ja wohl nicht richtig sein, deshalb ersuche ich um Überprüfung durch das
Bundesfinanzgericht.
Beilagen: Einkommensteuerbescheid 2020 v.
Formular L1
L1ab
Lohnzettel 2020
Aufstellung der nicht ausgeschöpften steuerfreien Beträge die
möglicherweise Werbekosten darstellen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) war im verfahrensgegenständlichen Jahr 2020 als Zollbeamter tätig. Bei der Lohnverrechnung im Jahr 2020 wurde bereits der Freibetrag laut dem Freibetragsbescheid 2020 vom in Höhe von 1.200,36 €, somit monatlich in Höhe von 100,03 €, berücksichtigt. Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) Aufwendungen für Personenversicherungen (5.112,01 €) und Wohnraumschaffung (7.729,08 €) als Sonderausgaben sowie Reisekosten (268,40 €) und außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (insgesamt 3.296,09 €). Mit Eingabe vom legte der Bf. ergänzend zur Erklärung einen Nachweis des Arbeitgebers über die nicht ausgeschöpften steuerfreien Beträge vom vor. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom wurden die beantragten Reisekosten antragsgemäß gewährt und die übermittelten Sonderausgaben (Kirchenbeitrag 400 € und Spenden 90 €) entsprechend berücksichtigt. Die Topf-Sonderausgaben für Wohnraumschaffung oder -sanierung sowie die Beiträge für Personenversicherungen wurden in Höhe von 717,39 € ((60.000,00 € - 36.844,30 €) * (730,00 € - 60 €) / 23.600 € + 60 €) anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass Topfsonderausgaben nur zu einem Viertel vom Höchstbetrag (2.920 €) berücksichtigt werden könnten. Liege der Gesamtbetrag der Einkünfte über 36.400 Euro verringere sich der Betrag weiter laut der oben ausgeführten Formel. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen konnten nicht berücksichtigt werden, da die Aufwendungen niedriger gewesen seien als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.023,38 €. Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom , eingebracht am Beschwerde. Begründen führte der Bf. darin aus, dass seiner Meinung nach nicht alles berücksichtigt worden sei. Gemeinsam mit der Beschwerde legte der Bf. abermals die bereits eingereichte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020, den Nachweis über die nicht ausgeschöpften steuerfreien Beträge 2020 sowie den Jahreslohnzettel 2020 und die erste Seite des Einkommensteuerbescheides 2020 vom vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurden die im Erstbescheid gewährten Reisekosten von 268,40 € auf 70,40 € gekürzt, wobei stattdessen der höhere Pauschbetrag (132 €) berücksichtigt wurde. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass eine Reise im Sinne des § 16 EStG 1988 vorliege, wenn sich der Steuerpflichtige aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt habe, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen vorliege und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden sei. Dies sei bei einem durchgehenden oder wiederkehrenden Einsatz in einer Ortsgemeinde, in der man erstmals oder zuletzt vor 6 Monaten tätig gewesen sei, nur in den ersten 5 Tagen der Fall. Die Werbungskosten seien daher um 168,00 Euro für Reisen im Nahbereich (Wien, Gerasdorf und Klosterneuburg) zu kürzen. Da die abzugsfähigen Werbungskosten von 70,40 Euro niedriger seien als der Pauschbetrag von 132 Euro, sei der höhere Betrag berücksichtigt worden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Zurückziehen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht möglich sei, da ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 EStG vorliege. Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend führte der Bf. darin aus, dass im Jahr 2020 mehr zusätzliche Ausgaben und keine zusätzlichen Einnahmen gegenüber dem Jahr 2019 vorgelegen seien. Der Umstand, dass sich bei der Berechnung der Einkommensteuer kein Guthaben sondern eine Nachzahlung ergeben habe, könne daher nicht richtig sein. Mit Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert die beantragten Sonderausgaben für Personenversicherungen (5.112,01 €) und Wohnraumschaffung bzw. -sanierung (7.729,08 €) belegmäßig nachzuweisen. Mit Eingabe vom legt der Bf. Überweisungsbestätigungen betreffend die beantragten Sonderausgaben vor. Der Zeitpunkt des Abschlusses und die Art der Versicherungen sowie der Grund der Ratenzahlungen sind daraus nicht ablesbar.
Beweismittel: vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Ergänzend ist betreffend die Reisekosten auszuführen, dass auch Korneuburg im Nahebereich des Dienstortes des Bf. (1030, Wien, X-Gasse) liegt, weshalb die abzugsfähigen Werbungskosten um weitere 4,40 € auf 66 € zu kürzen wären. Da allerdings in jedem Fall der höhere Pauschbetrag (132 €) zur Anwendung kommt, ist dies nicht entscheidungsrelevant. Des Weiteren wird für eine Stellungnahme auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen. Abermals sei auch auf die bereits bei der Lohnverrechnung im Jahr 2020 erfolgte Berücksichtigung des Freibetrages laut dem Freibetragsbescheid 2020 vom in Höhe von 1.200,36 €, somit monatlich in Höhe von 100,03 €, hingewiesen. Es wird aus den oben genannten Gründen eine Entscheidung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom beantragt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
An Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wies der Bf., wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, € 70,40 nach. Da der Pauschbetrag diesen Betrag übersteigt, gelangte der höhere Pauschbetrag in Ansatz (vgl. Seite 1 der Beschwerdevorentscheidung).
Sonderausgaben gelangten, wie ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, in Höhe von € 713,51, € 90,00 und € 400,00 in Ansatz (vgl. wiederum Seite 1 der Beschwerdevorentscheidung).
An Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden € 3.296,00 anerkannt, es wurde jedoch (bei der Berechnung des Einkommens in Höhe von € 35.777,19) kein Betrag berücksichtigt, da die Aufwendungen niedriger waren als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von 5.023,38 €.
Gemäß Seite 4 des Einkommensteuerbescheides 2020 enthalten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel:
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Bezugsauszahlende Stelle: | Bezugszeitraum: |
Z… W… | bis |
Beträge in | EUR |
Bruttobezüge (210) | … |
… | |
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) | 1.108,80 |
Bei der Lohnverrechnung berücksicht. Freibetrag | 1.200,36 |
Der Einkommensteuerbescheid 2019 weist Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 652,52 aus (vgl. Seite 1 des Bescheides).
Gemäß Seite 4 des Einkommensteuerbescheides 2019 enthalten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die steuerpflichtigen Bezüge (245) nachfolgend angeführter Lohnzettel:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bezugsauszahlende Stelle: | Bezugszeitraum: |
Z… W… | bis |
Beträge in | EUR |
Bruttobezüge (210) | … |
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) | 1.075,92 |
Bei der Lohnverrechnung für das Jahr 2020 wurde somit ein Freibetrag (in Höhe von € 1.200,36) berücksichtigt, bei jener für das Vorjahr 2019 war kein Freibetrag berücksichtigt worden.
Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich auf Grund der Aktenlage und sind unstrittig. Weiterer Ausführungen bedarf es demgemäß nicht.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 33 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Abs. 1: Die Einkommensteuer beträgt jährlich
für die ersten 11 000 Euro 0%
für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25%
für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35%
für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42%
für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48%
für Einkommensteile über 90 000 Euro 50%
Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.
Abs. 2: Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. …
2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6.
Abs. 5: Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich.
2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.
3. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Z 1 oder 2 erhöht sich um 300 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 15 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 15 500 Euro und 21 500 Euro gleichmäßig einschleifend auf Null.
4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
§ 64 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
Der Arbeitgeber hat den auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) ausgewiesenen Freibetrag beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen und die Mitteilung zum Lohnkonto zu nehmen. Der Arbeitnehmer kann auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber erklären, daß anstelle des ausgewiesenen Freibetrages ein niedrigerer Betrag bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen ist.
Das Einkommen betrug gemäß Seite 2 der Beschwerdevorentscheidung € 35.777,19, die Berechnung der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge und der Steuer nach Abzug der Absetzbeträge erfolgte gemäß den zitierten Bestimmungen, somit ist die in Höhe von € 7.760,70 berechnete Einkommensteuer gesetzeskonform.
In der Beschwerde führt der Bf. ins Treffen, im Rahmen der Veranlagung sei ,nicht alles berücksichtigt (worden)'.
In dieselbe Richtung geht das Vorbringen im Vorlageantrag: Der Bf. ersuchte um nochmalige Überprüfung der Veranlagung: ,Ich habe im Jahr 2020 MEHR zusätzlich Ausgaben und KEINE zusätzlichen Einnahmen gegenüber dem Jahr 2019 gehabt, trotzdem ergab es bei der Berechnung der Einkommensteuer kein Guthaben, sondern eine Nachzahlung !?
Dies kann ja wohl nicht richtig sein, deshalb ersuche ich um Überprüfung durch das Bundesfinanzgericht.'
Aufklärung gibt der Vergleich des beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheides 2020 mit dem Einkommensteuerbescheid des Vorjahres 2019:
Für das Jahr 2020 wurde - im Gegensatz für das Jahr 2019 - bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag berücksichtigt.
Betrug die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 42%, hatte sich bei der Lohnverrechnung auf Grund des in Höhe von € 1.200,36 berücksichtigten Freibetrages eine um € 504,15 reduzierte Einkommensteuer (Lohnsteuer) - gegenüber jener, die sich ohne Berücksichtigung eines Freibetrages ergeben hätte - errechnet. Dies macht den Hauptunterschied der für das Jahr 2020 in Höhe von € 24,00 festgesetzten Einkommensteuer gegenüber jener für das Jahr 2019 in Höhe von -€ 668,00 festgesetzten Einkommensteuer aus.
Der restliche Differenzbetrag resultiert aus dem Umstand, dass für das Jahr 2020 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 132,00 berücksichtigt werden konnten, wohingegen für das Vorjahr 2019 € 652,52 berücksichtigt wurden (€ 652,52 - € 132,00 = € 520,52 x 42% = Einkommensteuerdifferenz € 218,62).
Die Meinung des Bf., es könne nicht richtig sein, dass die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2020 (anders als für das Jahr 2019) eine Nachzahlung nach sich zog, ist somit nicht als zutreffend zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 64 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102356.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at