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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2021, RV/7500538/2021

Parkometerabgabe: Irrtümliches fehlerhaftes Ankreuzen des Parkscheins

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Barbara Straka über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Verhängung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben werden sowie gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Die Vorschreibung der Kosten für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren gemäß § 64 VStG mit 10,00 Euro wird aufgehoben.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, sie habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 09:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 78, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte gemäß § 26 Zustellgesetz (Zustellung ohne Zustellnachweis).

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. mit E-Mail vom Einspruch erhoben.

Der Einspruch wurde folgendermaßen begründet: "Die Strafverfügung vom ist am eingelangt. Da sich die 2-Wochen-Frist aufgrund eines nicht eingeschriebenen Briefes nicht eindeutig feststellen lässt, wird vorsichtshalber diese Frist zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Zustellung am herangezogen. Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist Einspruch gegen diese Strafverfügung wie folgt: Es ist richtig, dass ich am , 9.55 Uhr, an der angegebenen Adresse mein Firmenauto geparkt hatte. Da ich hier dienstlich als Geschäftsführerin der Firma GmbH tätig war, hatte ich nurmehr diesen Kurzparkschein zur Verfügung. Weiters ist es eindeutig nachweisbar, dass ich keinen ,alten' bzw bereits vorher verwendeten Parkschein verwendet habe, da das irrtümlich mit einem angefangenen Kreuz markierte Datum in der Zukunft lag. Es entbehrt hier jeder logischer Grundlage warum in der Zukunft ein Tag angekreuzt worden wäre. Zum zweiten wird dahingehend Einspruch erhoben, dass laut Verordnungstext des Wiener Gemeinderates auf der Rückseite des Parkscheines genau angegeben ist, was das Ausfüllen eines Parkscheines betrifft. ,Die Entwertung dieses Parkscheines hat DURCH DEUTLICH SICHTBARES UND HALTBARES ANKREUZEN des Beginns der AbstelIzeít.... zu erfolgen.' Da der 30. (Tagmarkierung) ausdrücklich nochmals verstärkt mit einem Kreuz zur Verdeutlichung markiert wurde, solIte dies für ein Aufsichtsorgan somit jedenfalls DEUTLICH SICHTBAR sein und ist somit die Sichtbarkeit gegeben. Als Beweis wird der bezughabende Parkschein diesem Einspruch beigefügt. € 4,40 wegwerfen - wenn dann extra noch ein ,dickes' Kreuz am 30. gemacht wird - kann ich mir als Wirtschaftstreibender in der jetzigen wirtschaftlichen Situation leider nicht leisten. Es wird daher beantragt, das Verfahren einzustellen. Mit freundlichen Grüßen."

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. angelastet, sie habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 09:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 78, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkscheine Nr. PSNr1 und PSNr2 insofern unrichtig entwertet gewesen seien, als sie die Entwertungen 30., 31. Jänner 8:00 Uhr bzw. 29., :30 Uhr trugen. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde der Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) aus, dass wohl kein Zweifel bestehe, dass zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein gefehlt habe.

Die Bf. sei ihrer Verpflichtung (ordnungsgemäße Entwertung des Parkscheines) nicht nachgekommen, eine Berichtigungsmöglichkeit sei den Vorschriften fremd. Würde ein Parkschein irrtümlich falsch ausgefüllt werden, so dürfe dieser nicht korrigiert werden. Ein einmal ausgefüllter Parkschein dürfe daher nicht nachträglich verändert werden. Ob der irrtümlich angekreuzte Tag in der Zukunft läge oder nicht, sei nicht relevant. Daher sei im gegenständlichen Fall weder ein gültiger Parkschein hinterlegt, noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert worden. Die Bf. habe daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass auf Grund der Aktenlage Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Es seien im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz, Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und führte darin aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, innerhalb offener Frist wird hiermit Beschwerde gegen die Strafverfügung (Anmerkung BFG: gemeint ,Straferkenntnis') der MA Abt 67, GZ. MA67/Zahl/2021 vom , hinterlegt am , erhoben und begründet wie folgt: Hiermit werden sämtliche bisherigen Einwände gegen das Straferkenntnis wiederholt. Laut Ihrer Begründung hat die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Da somit am es sinnwidrig und auch logisch in keinster Weise nachvollziehbar wäre, den Folgetag anzugeben, ist der Vorwurf eines ungültigen Parkscheines nicht korrekt. Weiters wurde der Parkschein nicht falsch ausgefüllt. Der Tag ,30' wurde korrekt und deutlich mit einem ,X' markiert. Weiters hat sich dieser Zeitpunkt mit der wochenlangen coronabedingten Schließung meines Unternehmens auch auf die Psyche geschlagen und war jedenfalls auch eine Ausnahmesituation gegeben. Einen Strich fälschlicherweise mit einem klar und deutlich markierten X gleichzusetzen ist laut gesetzlicher Definition nicht gegeben. Es wird demnach zum einen beantragt, die angefertigten Fotos auszuhändigen bzw zum zweiten beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sollte das Verehren nicht aus obgenannten wiederholten Gründen eingestellt werden, wird die Angelegenheit durch unseren Firmenanwalt weiter bearbeitet werden. Ich sehe einer Einstellung des Verfahrens entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen."

Mit Schreiben vom (E-Mail) teilte die Bf. dem Bundesfinanzgericht mit, dass sie den Antrag auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur gegenständlichen Zahl zurückziehe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Die Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 09:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 78, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit befanden sich im Fahrzeug die kostenpflichtigen Parkscheine 1) Nr. PSNr1 und 2) Nr. PSNr2 (Parkdauer: jeweils 2 Stunden) mit den Entwertungen
1) Jahr "2021", Monat "Jänner", Tag "30" (besonders dick angekreuzt) und "31", Stunde "08" und Minute "00";
2) Jahr "2021", Monat "Jänner", Tag "29" und "30", Stunde "20" und Minute "30".

Der für dieses Verfahren bezughabende Parkschein ist daher der Parkschein 1) mit der Nummer Nr. PSNr1, Parkdauer für 2 Stunden, da dieser die Entwertungen Jahr "2021", Monat "Jänner", Tag "30" und "31", Stunde "08" und Minute "00" trug und der Beanstandungszeitpunkt am um 09:55 Uhr war.

Da der Parkschein neben den richtigen Entwertungen auch eine Entwertung für einen späteren Abstellzeitpunkt (den Folgetag, 31.) aufwies, war er unrichtig entwertet.

Wie dem nachfolgend dargestellten Beanstandungsfoto entnommen werden kann, war der Beanstandungstag (30.) besonders heftig angekreuzt, während der Folgetag (31.) kein durchgängiges Kreuz aufwies.

Beanstandungsfoto Akt S 10;

Das Fahrzeug war daher zur Beanstandungszeit, um 09:55 Uhr, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das Bundesfinanzgericht sieht die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen an.

Rechtlich folgt daraus:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

Wie sich aus den Bestimmungen des § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ergibt, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Der Parkschein ist durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit richtig entwertet.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. , zur Angabe einer falschen Uhrzeit auf dem Parkschein, , zur Angabe des falschen Tages (Anm.: wie im Fall der Bf.).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die Bf. dadurch, dass sie das Fahrzeug zur näher angeführten Beanstandungszeit ohne gültigen Parkschein (unrichtige Entwertung in der Rubrik "Tag") in der näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, den Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen und damit den objektiven Tatbestand der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Zur subjektiven Tatseite:

§ 5 Abs. 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn auch einem sorgfältigen Menschen ein solcher Fehler gelegentlich passiert. In diesen Fällen ist ein Schadenseintritt meist nicht so leicht vorhersehbar.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher bezeichneten Tatzeit mit einem unrichtig entwerteten Parkschein (Angabe in der Rubrik Tag "30" und "31"statt richtig nur "30") wird vom Gericht als leichte Fahrlässigkeit gewertet.

Die Bf. hat durch besonders heftiges Ankreuzen von "30" glaubhaft dargelegt, dass dieser Tag wohl zu entwerten gemeint war, jedoch kann dieses Vorbringen nicht schuldbefreiend wirken.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 45 VStG 1991 normiert:

"(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013(ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG 1991 insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG 1991 enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG1991 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG 1991 (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf (vgl. ).

Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Obwohl der Bf. ein Irrtum unterlaufen ist, hat sie sich offenkundig bemüht, rechtskonform zu handeln.

Zwar hat die Bf. die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Bf. versucht hat, den Parkschein korrekt auszufüllen, indem sie in der Rubrik Tag (Beanstandungstag 30) besonders heftig ankreuzte, als sie beim Versuch den Folgetag (31) anzukreuzen, ihren Irrtum bemerkte. Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden der Bf., die keine einschlägige Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aufweist, als äußerst geringfügig zu werten.

Da sich auf dem Parkschein tatsächlich zutreffende Entwertungen befunden haben und zusätzlich der Folgetag angekreuzt war, sind auch die Folgen der Tat lediglich als unbedeutend zu werten.

Somit ist der Bf. im gegenständlichen Fall keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.

Da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 1991 gegeben waren, war von einer Bestrafung der Bf. abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um der Bf. die Rechtswidrigkeit vor Augen zu führen und sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG 1991 eine Ermahnung auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Infolge des Entfalles der Bestrafung ist der nur für Straferkenntnisse geltende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens nicht mehr einschlägig, sodass dieser Kostenbeitrag entfällt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500538.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at