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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.09.2021, RV/7500489/2021

Aufschub des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen in Parkometerabgabeangelegenheiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Kurt Hickel Verteidiger in Strafsachen, Parkgasse 74, 7304 Großwarasdorf, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz Zahl1, Geschäftszahl MA67/Zahl1/2018, mit welchem der Antrag vom um Bewilligung des Aufschubs des Strafvollzuges zu rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in Zusammenhang mit diversen Verwaltungsübertretungen in Parkometerangelegenheiten (u.a. MA67/Zahl1/2018) abgewiesen wurde, nach der am im Beisein des Schriftführers AD durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nachdem der Beschwerdeführer (Bf) auf Grund rückständiger Verwaltungsstrafen nach dem Parkometerabgabegesetz zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert worden war, beantragte er mit Schreiben vom einen Strafaufschub im Ausmaß von 12 Monaten. Er begründete seinen Antrag damit, dass er für seine Ehegattin und die gemeinsame (2018 geborene) Tochter sorgepflichtig sei, der gesetzliche Unterhalt wäre durch den sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gefährdet. Dazu komme, dass die Strafen nicht uneinbringlich seien, er habe bereits vor etwa acht Tagen einen Betrag von 500,00 € bezahlt, diese Woche werde er weitere 500,00 € überweisen, die Voraussetzungen für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen lägen daher nicht vor.

Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom ab. Auf den Aufschub des Strafvollzuges aus einem wichtigen Grund bestehe kein Rechtsanspruch. Die Behörde habe vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtigen Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen habe. Die Unterbrechung des Strafvollzugs dürfe nicht so weit gehen, dass der Zweck der Freiheitsstrafe vereitelt werde. Im Hinblick auf derzeit 93 rechtskräftige Verwaltungsstrafen in der Höhe von 6.140,98 €, davon 62 Verwaltungsstrafen bereits im Stadium der Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, und der bisherigen fehlenden Bereitschaft bzw. wirtschaftlichen Fähigkeit, für die Bezahlung in angemessenen Teilbeträgen zu sorgen, erscheine der Strafzweck bei einem Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erreichbar.

In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Bf ein, dass die Behörde auf seinen Antrag nicht wirklich eingegangen sei, sie habe insbesondere nicht dargetan, warum das öffentliche Interesse gegenständlich höher zu bewerten sei als das Interesse der Unterhaltsberechtigten. Eine Ermessensentscheidung sei gegenständlich unzulässig, da laut Gesetzestext der Aufschub bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren sei. Aber auch wenn Ermessen zulässig wäre, bräuchte es dazu einer überprüfbaren Begründung. Der Bestand seiner Sorgepflichten werde von der Behörde offenbar als richtig und zutreffend angenommen. Ferner lägen weder Zahlungsunfähigkeit noch Zahlungsunwilligkeit vor. Er habe am : 300,00 €, am : 300,00 €, am : 145,00 € sowie im Juni 2021 zweimal 500,00 €, insgesamt somit 1.745,00 €, Zahlungen an die Behörde geleistet. Davon abgesehen sei nach ständiger Rechtsprechung für die gerechtfertigte Annahme der Zahlungsunfähigkeit erforderlich, dass durch die Behörde entsprechende exekutive Maßnahmen gesetzt werden, entweder durch gerichtliche Exekution oder durch Befassung des Abgabenerhebungsdienstes des Magistrats der Stadt Wien. Beides sei gegenständlich nicht geschehen. Zuletzt werde darauf verwiesen, dass die Strafen aus den Jahren 2016 bis 2018 in Höhe von 1.890,50 € mittlerweile der Vollstreckungsverjährung anheimgefallen seien. Ziehe man diesen Betrag und die geleisteten Teilzahlungen vom begehrten Strafbetrag von 6.140,98 € ab, verbleibe ein Rest von 2.505,48 €. Die Bezahlung auf einmal sei für ihn unzumutbar, er verdiene derzeit knapp 1.000,00 €, womit eine Ratenzahlung von 250,00 € monatlich möglich wäre.

In ihrer Beschwerdevorlage vom hält die belangte Behörde fest, dass weiterhin ein Gesamtrückstand von 6.140,98 € für 93 rechtskräftige Parkometerstrafen bestehe. Die in der Beschwerde angeführten Rückstände für Strafen in der Höhe von 1.890,50 € bestünden nicht mehr, diese seien bereits wegen Verjährung abgeschrieben bzw. teilweise bezahlt worden. Im Abweisungsbescheid vom würden diese Strafen auch nicht angeführt.

Aktenkundig ist eine Beschwerde des Bf vom gegen den (nicht gegenständlichen) Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem ein damaliges Ansuchen des Bf um Aufschub des Vollzuges betreffend gegen ihn rechtskräftig verhängte Ersatzfreiheitsstrafen abgewiesen worden ist. Auf Grund der Beschwerde vom hat die belangte Behörde vom Vollzug zunächst abgesehen, wie die Vertreterin der belangten Behörde in der nachfolgend angeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht berichtete.

Aktenkundig ist weiters ein Vermögensverzeichnis des Bf vom , erstellt vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der belangten Behörde, dem folgende Inhalte entnommen werden können:
"ledig, ein minderjähriges Kind, AMS, monatlich € 900,00, geringfügiger Fahrer bei Firma (monatlich € 80,00), kein Vermögen, PKW ohne Verkehrswert, Hauptmiete, Miete € 564,00."

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am führte der Bf auf Befragen des Richters aus, er sei nicht verheiratet, er lebe mit der Mutter seines Kindes zusammen. Die Kindesmutter sei mit dem Kind zu Hause. Sie sei beim AMS arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld zwischen 900,00 € und 1.000,00 €. Familienbeihilfe bekomme sie derzeit keine, das Visum sei abgelaufen, sie warte derzeit auf einen Bescheid.
Auf Befragen des Richters zum Verlauf der Ratenvereinbarung aus 2020 erläuterte die Vertreterin des Magistrats, bei dem ursprünglichen Rückstand von 2019 (3.500,00 €) sei die Zahlung bis mit der Auflage aufgeschoben worden, dass bis dahin 600,00 € zu bezahlen seien. Nachdem die Zahlungsfrist zweimal bis Mitte Juli 2020 verlängert worden sei, seien die 600,00 € bezahlt worden. In der Folge seien keine Zahlungen mehr eingelangt und sei kein neues Ratenansuchen gestellt worden. Daher sei die Aufforderung zum Strafantritt versendet worden. Der Bf habe dann telefonisch um eine neue Vereinbarung angesucht. Da sich der Rückstand gegenüber dem Vorjahr verdoppelt habe, habe der Magistrat einen Soforterlag von 2.000,00 € verlangt. Es sei dann Funkstille eingetreten und der Magistrat habe in der Folge die Strafen zur Vorführung zum Strafantritt gesendet.
Auf Befragen des Verteidigers, ob jemals Exekution gegen den Bf durchgeführt worden sei, führte die Vertreterin des Magistrats aus, der Exekutor vom Erhebungs- und Vollstreckungsdienst sei beim Bf gewesen, dieser Auftrag sei enderledigt worden mit der Erstellung des Vermögensverzeichnisses vom .
Der Verteidiger des Bf brachte vor, er sei leider nicht von Anfang an in die Sache involviert gewesen, sonst wäre die Sache anders gelaufen. Der Bf habe seine Lebenssituation verbessert, da er eine Zusage für eine Anstellung ab mit einer Bezahlung in Höhe 1.300,00 € netto monatlich habe, die Zusage werde vorgelegt, es handle sich um eine seriöse Firma. Der Bf sei bereit, Raten zu bezahlen, am habe er dreimal 60,00 € einbezahlt.
Zu den bisher geleisteten Zahlungen des Bf gab die Vertreterin des Magistrats folgende Zahlungen an: 2015: 290,00 €; 2016: 502,00 €; 2017: 77,50 €; 2018: 444,50 €; 2019: 1.000,00 €; 2020: 600,00 €; 2021: 1.250,00 €. Der aktuelle Rückstand betrage 5.948,00 €.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.

Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; die Uneinbringlichkeit darf nur auf Grund von Offenkundigkeit oder auf Grund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren9, C2, Anm 9 zu § 54b VStG).

Festgestellt wird zunächst, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Gesamtrückstand aus rechtskräftig verhängten Parkometerstrafen nicht, wie in der Beschwerde vorgebracht, 2.505,48 €, sondern 6.140,98 € betragen hat; dieser Rückstand hat sich durch die drei kurz vor dem Verhandlungstermin geleisteten Zahlungen um dreimal 60,00 € vermindert.

Nach den Feststellungen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes bezieht der Bf Arbeitslosengeld in Höhe von 900,00 € sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 80,00 € monatlich, die von ihm zu bezahlende Miete beträgt 564,00 € monatlich, über Vermögen verfügt der Bf nicht.

Wie bei diesen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Einbringlichkeit des Rückstandes von rd. 6.000,00 € gewährleistet wäre, macht der Bf nicht einsichtig. Da nach dem Stand der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlung keine nennenswerten Einkünfte aus einer geregelten Beschäftigung des Bf vorlagen und er auch über kein Vermögen verfügte, war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Annahme gerechtfertigt, dass die verhängten Geldstrafen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einbringlich sind. Zudem war der Bf schon in der Vergangenheit nicht in der Lage, wiederkehrende Zahlungen, die zu einer merklichen Verminderung des Rückstandes geführt hätten, zu leisten. Tatsächlich sind Zahlungen vereinzelt geblieben, während sich der Rückstand an Geldstrafen erhöht, laut Angabe der Vertreterin der belangten Behörde von 2019 auf 2020 verdoppelt hat. Wenn der Bf in der Beschwerde beteuert, monatlich 250,00 € bezahlen zu können, so ist angesichts seiner in der Vergangenheit offenbar gewordenen mangelnden Zahlungsfähigkeit nicht nachvollziehbar, warum ihm regelmäßige Zahlungen zur Tilgung des Rückstandes nunmehr möglich wären. Die Uneinbringlichkeit kann damit auch als offenkundig bezeichnet werden.

Schließlich kann als Orientierungshilfe für die Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe das Existenzminimum herangezogen werden. Liegt das Einkommen unter diesem und verfügt der Bestrafte über kein Vermögen, so steht dieser Umstand einer Zwangsvollstreckung der Geldstrafe entgegen, die Geldstrafe ist uneinbringlich (Raschauer/Wessely, § 54b Rz 7).

Gemäß § 290a Abs. 1 Z 7 EO dürfen Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, nur nach Maßgabe des § 291a EO (Unpfändbarer Freibetrag bzw. "Existenzminimum") gepfändet werden. Gemäß § 291a Abs. 1 EO haben beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen die Berechnungsgrundlage bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nicht übersteigt, dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben. Für das Jahr 2021 sieht § 293 Abs. 1 lit. a ASVG einen Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen - der Bf ist nicht verheiratet, er lebt nur mit der Mutter seines Kindes in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft - in der Höhe von 1.000,48 € vor. Gemäß § 291a Abs. 2 EO erhöht sich dieser Betrag um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag). Da der Bf unterhaltspflichtig für seine minderjährige Tochter ist, ergibt sich im gegenständlichen Fall ein Existenzminimum in Höhe von 1.200,58 €. Die vom Bf einbekannten Einkünfte (Arbeitslosengeld von rd. 900,00 €, monatliche geringfügige Einkünfte von rd. 80,00 €) übersteigen das Existenzminimum nicht, weshalb auch aus diesem Grund von der Uneinbringlichkeit des Rückstandes auszugehen ist.

Da bei der Beurteilung der Einbringlichkeit der Geldstrafe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sachlage maßgebend ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides darstellt (z.B. ), kommt es darauf, ob der Bf, wie eine Autohandelsfirma in ihrem einen Tag vor dem Verhandlungstermin datierten Schreiben bestätigt, ab bei dieser als Verkäufer mit einem Nettogehalt von 1.300,00 € eingestellt wird, nicht an. Davon abgesehen hat der Bf keine konkreten Angaben dazu gemacht, inwieweit ihn ein Gehalt in dieser Höhe in die Lage versetzen würde, den Rückstand an Geldstrafen zu tilgen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Uneinbringlichkeit der Geldstrafen angenommen.

Gemäß § 54a Abs. 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

Das Gesetz führt beispielhaft Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Aufgrund eines Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird ().

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe müssen im Antrag konkret dargelegt und durch entsprechende Beweisanbote untermauert werden (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54a Anm 5)

Die Behörde hat hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubs der Strafvollstreckung nach § 54a VStG Ermessen, es besteht kein Rechtsanspruch des Bestraften, wobei sie die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen hat; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzugs darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren9, C2, Anm 2 zu § 54a VStG; Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54a Anm 6).

Der Bf begründet seinen Antrag, ihm einen Strafaufschub im Ausmaß von 12 Monaten zu gewähren, zwar mit einer andernfalls gegebenen Gefährdung des "gesetzlichen" Unterhalts seiner "Ehegattin" und seines minderjährigen Kindes, er konkretisiert diesen Antrag aber nicht. So legt der Bf schon nicht dar, warum gerade ein Aufschub um 12 Monate die behauptete Gefährdung des notwendigen Unterhalts beseitigen würde. Zudem ist er mit der Mutter seines Kindes nicht verheiratet, sodass diese ihm gegenüber nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt ist; davon abgesehen bezieht die Kindesmutter selbst Einkünfte in Form von Arbeitslosengeld in Höhe von 900,00 € bis 1.000,00 €.

Hinzuweisen ist darauf, dass dem klaren Zweck des § 54a Abs. 3 VStG zufolge der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern soll und dass nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges (für die Dauer von mindestens sechs Monaten) zu bewilligen ist, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (vgl. ). Auch unter diesem Aspekt einer maximal sechswöchigen durchgehenden Inhaftierung hätte es, zumal im Hinblick auf den Bezug eigener Einkünfte in Form von Arbeitslosengeld durch die Kindesmutter, einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, inwiefern damit bereits eine Gefährdung des notwendigen Unterhalts seiner minderjährigen Tochter verbunden wäre.

Eine Gefährdung der Erwerbsmöglichkeit durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe hat der Bf in seinem Antrag nicht behauptet. Er hat mit der einen Tag vor dem Verhandlungstermin datierten Bestätigung einer Autohandelsfirma auch nicht dargetan, dass ihn diese nicht auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, eingestellt hätte. Außerdem wäre, hätte der Bf die Ersatzfreiheitsstrafe bei Aufforderung angetreten, der für maximal sechs Wochen durchgehend mögliche Vollzug zum Zeitpunkt der Einstellung längst erledigt gewesen.

Überhaupt betrifft der Rückstand Geldstrafen ab dem Jahr 2018. Dem Bf wäre ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, eine Erledigung der offenen Verwaltungsstrafverfahren anzustreben bzw. diese Angelegenheiten zu regeln. Er hat sich stattdessen auf unregelmäßige Zahlungen beschränkt und den Rückstand an rechtskräftig verhängten Geldstrafen anwachsen lassen (von 2019 auf 2020 hat sich der Rückstand sogar verdoppelt). Auch ist die belangte Behörde dem Bf bereits einmal entgegengekommen, indem sie vom Vollzug des im Jahr 2019 angeordneten Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe abgesehen und weiter zugewartet hat. Von einem unbilligen Zeitpunkt des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafen kann unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht gesprochen werden.

Betrachtet man dazu die große Anzahl der im angefochtenen Bescheid angeführten und bis ins Jahr 2018 zurückreichenden Vergehen, wobei der Bf schon seit dem Jahr 2015 seinen Zahlungspflichten für Geldstrafen nach dem Parkometerabgabegesetz nur schleppend nachgekommen ist, sodass Strafrückstände wegen Verjährung abgeschrieben werden mussten, und er seine Verstöße gegen die Parkometerabgabevorschriften seit damals fortgesetzt hat, die verhängten Geldstrafen ihn sohin nicht von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten haben, so erscheint der Strafweck bei einem (nochmaligen) Zuwarten mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr erreichbar. Auch bei einer Abwägung der vom Bf - ohnehin nicht stichhaltig - vorgetragenen Gründe für den Strafaufschub gegen den Strafzweck kann der beantragte Aufschub des Strafvollzugs nicht gewährt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500489.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at