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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2021, RV/7500536/2021

Parkometer - Ersatzzustellung setzt einen "regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle" voraus

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, geb. , gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA67/Zahl/2021, betreffend den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, zu Recht erkannt:

I. Gem. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

II. Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 20:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Viehmarktgasse 6, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem zur Beanstandungszeit gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Die Zustellung der Strafverfügung wurde von der Behörde am mit Rückscheinbrief RSb veranlasst und durch die Übernahme durch einen Mitbewohner am bewirkt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung am einen Einspruch, in welchem er unter anderem ausführte, es sei ihm am 18. Mai (gemeint 2021) ein RSb Brief mit einer Strafe von € 60,00 für Parken ohne Parkschein am in 1030 Wien zugestellt worden.

Mit Vorhalt ("Verfahrensanordnung-Verspätungsvorhalt") des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 - Parkraumüberwachung, vom wurde dem Bf. Gelegenheit geboten, zur verspätet erscheinenden Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Es sei am ein Zustellversuch vorgenommen worden und das Dokument von einem Mitbewohner an der Abgabestelle übernommen worden. Die Beschwerde wäre vom Bf. erst am per E-Mail und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Falls der Bf. einen Zustellmangel geltend mache, habe er diesen durch entsprechende Bescheinigungsmittel (Aufenthaltsbestätigung, Hotelrechnung, Reiseticket udgl.) glaubhaft zu machen.

Mit E-Mail vom brachte der Bf. folgendes vor: "S.g. MA67-team, in ihrem attachten Schreiben vom sprechen Sie einen Verspätungsvorbehalt aus, wegen vermuteter Überschreitung der 2 wöchigen Frist. In der Tat war ich 12- dienstlich in Ort1. Im Anhang ,entsprechende Bescheinigungsmittel': Reisebestätigung + BoardingPass. Ich erhebe weiterhin Einspruch gegen diese 24 EUR, die m.E. unangemessen sind und ersuche um Einstellung des Verfahrens, das m.E. in mehrfacher Hinsicht völlig unverhältnismäßig ist. Danke für Ihr Verständnis, mit freundlichen Grüssen."

Dem Schreiben war, ausgestellt auf den Bf., beigelegt:
- Boarding Pass der Flugl, Flug Nr. Nr, Destin., , Boardingtime 12:10 Uhr;
- Reisebestätigung der Flugl, die den vorher genannten Flug mit der Rückreise am um 16:45 Uhr (Ankunft in Wien) belegte.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom gegen die Strafverfügung vom als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus: "Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Bei dem am durchgeführten Zustellversuch der Strafverfügung wurde das Dokument von einem Mitbewohner an der Abgabestelle übernommen. Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im
§ 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
§ 16 des Zustellgesetzes bestimmt Folgendes: ,Kann die Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist.
Eine Ersatzzustellung gilt nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, jedoch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.'
Zum Vorhalt der Verspätung vom gaben Sie an, dass Sie vom 12.5. bis dienstlich in
Ort1 gewesen wären und übermittelten die Reisebestätigung und den Boardingpass.
Ihr Einwand zum Vorhalt der Verspätung, wonach Sie vom 12.5. bis dienstlich in
Ort1 und damit Ortsabwesend gewesen wären, war zu bemerken, dass die Zustellung an den Mitbewohner an der Abgabestelle bereits am erfolgt ist.
Es ist somit nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre und hat sich nicht ergeben, dass Sie wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von dem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten.
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsmittelfrist eine zwingende, auch durch die Behörde nicht erstreckbare gesetzliche Frist. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruchs rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen".

Der Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid vom mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt: "S.g. MA67-team, in Ihrem Spruch des am verfassten Zurückweisungsbescheides führen Sie aus, dass meine nachgewiesene Abwesenheit in Ort1 vom 12- 17 Mai keine Rolle spiele, weil die Zustellung an meinen Mitbewohner am 11 Mai erfolgt sei. Nun ist es so, dass ich am 11 Mai die erste covid Impfung erhalten habe (Beweis im Anhang) und dann nicht in meine Wohnung nach A gefahren bin, sondern zu meiner Frau in B, weil ich bei den Nebenwirkungen eine Betreuung sicherstellen wollte und meine Tochter über Nacht abwesend war. Es ist daher schlüssig bewiesen, dass die Zustellung an mich erst nach dem 17 Mai erfolgen konnte, ich daher fristgerecht Einspruch erhoben habe. Es sei angemerkt, dass die Formulierung im ,Verspätungsvorbehalt' (verfasst am ) nicht hinreichend klar ist, ich habe es so aufgefasst, dass der Nachweis von Abwesenheit wie Urlaub in der 2-wöchigen Frist ausreicht. Das wäre ja auch inhaltlich logisch. Ich erhebe weiterhin Einspruch gegen diese 24 EUR, die m.E. unangemessen sind, und ersuche um Einstellung des Verfahrens, das m.E. in mehrfacher Hinsicht völlig unverhältnismäßig ist. die Vehemenz, mit der in Corona Zeiten, wo teils massive Beschränkungen der Mobilität sind, Lappalien wie Parkscheine mit dem vollen Amtsapparat verfolgt werden, ist für mich als Staatsbürger, Steuerzahler und Beamter nicht nachvollziehbar. Natürlich sollte in solchen Zeiten eine kulante automatische Verlängerung von Fristen in Kraft treten, wie es ja teils auch von Behörden sinnvollerweise gemacht wird. Danke für Ihr Verständnis, mit freundlichen Grüssen."

Der Beschwerde war eine Kopie vom Imfpass des Bf. beigelegt, in dem am eine Impfung eingetragen war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Strafverfügung vom wurde nachweislich am an der Zustelladresse des Bf. rechtswirksam zugestellt.

Sie hat eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Im E-Mail vom , die als Einspruch gegen die Strafverfügung vom , Zahl MA67/Zahl/2021, zu werten ist, hat der Bf. darauf verwiesen, dass er coronabedingt verspätet den Betrag iHv € 36,00 für die Organstrafverfügung einbezahlt habe.

Gem. § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) beträgt die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen.

Bei dieser Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die gem. § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich darüber abzusprechen, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom rechtzeitig eingebracht wurde.

Die Zustellung der Strafverfügung wurde nachweislich durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner des Bf.) am Dienstag, dem , bewirkt.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann daher am Dienstag, dem und endete mit Ablauf des (Dienstag) .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Einspruchsfrist hat der Bf. keinen Einspruch erhoben.

Der am verfasste und am gleichen Tag bei der Behörde eingelangte Einspruch ist somit verspätet und war zu Recht von der belangten Behörde zurückzuweisen.

Das Datum der Übernahme ist zweifelsfrei aus der Übernahmebestätigung zu entnehmen. Diese stellt eine öffentliche Urkunde dar und hat den Beweis der Richtigkeit für sich, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.

Dem Beschwerdevorbringen, er habe am (=Zustellung der Strafverfügung) die erste Covid Impfung erhalten und er sei dann nicht in seine Wohnung nach A (=Abgabestelle) gefahren, sondern zu seiner Frau in B, weil er bei den Nebenwirkungen eine Betreuung sicherstellen habe wollen und seine Tochter über Nacht abwesend gewesen sei, ist zu entgegnen:

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument (die Sendung) dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann das Dokument dem Empfänger nicht zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf nach § 16 Abs. 1 ZustG an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 16 Abs. 2 ZustG kann jede erwachsene Person Ersatzempfänger sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

Gemäß § 16 Abs. 3 ZustG darf durch Organe eines Zustelldienstes an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

Nach § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Nach Abs. 2 hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises und der Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen.

Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl ). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl ).

Der Bf. behauptet weder, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt habe, dass er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte noch, dass er beim Zustelldienst schriftlich verlangt hätte, dass an Mitbewohner nicht zugestellt werden dürfe. Der Bf. übersieht überdies, dass es Sache des Empfängers ist, darzutun, dass der anwesende Ersatzempfänger die erforderlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nicht erfüllt und dass dies dem Zusteller bekannt sein musste.

Eine Nichtanwesenheit des Bf. in der Nacht des an der Abgabestelle ist für sich allein dahingehend zu werten, dass an einen an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger zuzustellen war, da der Empfänger dort nicht angetroffen werden konnte. Der Bf. hat erst am seinen Flug nach Ort1 um 12.40 Uhr angetreten, er hätte daher von der Ersatzzustellung Kenntnis erlangen können. Außerdem setzt eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes auch nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (vgl ).

Überdies gilt § 16 Abs. 5 ZustG nur für den Ausnahmefall, dass der Bf. aus anderen von ihm zu behauptenden und zu beweisenden Gründen als denen, die eine Ersatzzustellung rechtfertigen, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte ( 1 Ob 630, 631/84, EvBl 1985/24). Dabei muss die Abwesenheit von der Abgabestelle eine längere sein als jene, die jeder zulässigen Ersatzzustellung als notwendige Voraussetzung zugrundeliegt (, RdW 2004/282).

Selbst eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung im Sinn des § 16 Abs. 1 Zustellgesetz nicht hindern (vgl ).

Mit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung durch Aushändigung an einen Ersatzempfänger (Mitbewohner des Bf.) am Dienstag, dem , ist die 2-wöchige Einspruchsfrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde, am Dienstag, dem , abgelaufen. Der am Sonntag, dem , per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines Einspruches bei verspäteter Einbringung unmittelbar aus dem Gesetz (§ 49 Abs. 1 VStG iVm § 13 ZustellG) ergibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 16 Abs. 5 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500536.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at