Parkometer - Vollstreckungsverfügung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden der E**** U****, geb: **.**.****, [Adresse], vom , gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, jeweils vom zu
1. GZ MA67/206700147054/2020,
2. GZ MA67/206700158008/2020 sowie
3. GZ MA67/206700232368/2020
zu Recht:
Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen bleiben unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, jeweils vom wurde die Beschwerdeführerin jeweils der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 schuldig erkannt und wurden über sie nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von 60,00 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Weiters wurde jeweils ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 10 Euro verhängt.
Diese Straferkenntnisse mit den Geschäftszahlen 1. MA67/206700147054/2020,
2. MA67/206700158008/2020 und 3. MA67/206700232368/2020 wurden der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis jeweils am durch Hinterlegung zugestellt, jedoch nicht beim Postamt behoben. Diese Straferkenntnisse blieben unbekämpft.
Mit den angefochtenen Vollstreckungsverfügungen, jeweils vom wurde die Zwangsvollstreckung zur Einbringung des Gesamtbetrages der Geldstrafe von jeweils 60,00 Euro, Verfahrenskostenbeitrag von 10,00 Euro samt Mahngebühr von 5,00 Euro (zusammen jeweils 75,00 Euro) gemäß § 3 und § 10 VVG verfügt.
Gegen diese Vollstreckungsverfügungen wenden sich die Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführerin zusammengefasst jeweils ausgeführt, sie habe die Tat nicht begangen und sei daher unschuldig.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
In einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, dass
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen.
Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des VVG ergibt sich, dass der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung - darunter versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide - kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ().
Nach der Aktenlage steht fest, dass die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung, vom , MA67/206700147054/2020, MA67/206700158008/2020 sowie MA67/206700232368/2020 unbekämpft geblieben und damit gegenüber der Beschwerdeführerin rechtswirksam geworden sind sowie, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, weswegen sich die Vollstreckung der mit dieser Strafverfügung verhängten Geldstrafe als zulässig erweist.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wäre unschuldig, so ist ihr zu entgegnen, dass einer Berücksichtigung dieses Vorbringens die Rechtskraft der Straferkenntnisse vom entgegensteht. Ein derartiges Vorbringen wäre in einer rechtzeitigen Beschwerde gegen die Straferkenntnisse geltend zu machen gewesen und kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500738.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at