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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.08.2021, RV/7103531/2020

Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Einkommensteuerbescheid 2019 mit Datum vom ergab für den Bf. eine Gutschrift in Höhe von € 3.257,00.

Mit 25.062020 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde:
"Die Entscheidung Ihres Finanzamtes ist aus meiner Sicht insofern unrichtig, als ich mich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in meinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere dann den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle.
Die bei der von Ihnen ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führt eindeutig zur direkten Diskriminierung. In meinem konkreten Fall wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zusteht.
Ich beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages für meine 2 Kinder ***Kind1***, ***Kind2*** an den jeweiligen vollen Grundbetrag, d.h. den Betrag ohne die sogenannte Indexierung".

Mit erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und wie folgt ausgeführt wurde:
"Gemäß § 33 ESTG wird die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten für Kinder indexiert, für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten. Ihre Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen".

Mit erfolgte der Vorlageantrag des Bf. in welchem wie folgt ausgeführt wurde:
"Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes ist aus meiner Sicht mangelhaft. Zu den einzelnen Themen meiner Beschwerde wurde keine Stellung genommen. Es wurde lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt, welche aus meiner Sicht eindeutig zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler als auch supranationaler Rechtsquellen führt. Es kann doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet jedoch nicht begünstigt werden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen. Es wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle sei der Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU etc. In Anknüpfung an die Begründung Ihres Finanzamtes wird nur ergänzt, dass ich von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgehe. Ferner bitte ich Sie aufgrund Ihrer Empfehlung um die Einleitung des entsprechenden Verfahrens im Instanzenzug".

Mit erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt:
(§ 33 Abs. 4 Z 1 und 4 iVm Abs 3a Z 2 EStG 1988)

Sachverhalt: Strittig ist die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages für die in CZ lebende Ehefrau und Kinder des Bf. aufgrund der Indexierung ab der Veranlagung 2019.

Rechtliche Würdigung: Aufgrund § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl I 2018/62 gültig ab , bestimmt sich die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 - für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 EStG.
Laut Abs. 3a Z 4 ist die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge nach Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU/EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt. Die laut Abs. 3a Z 2a festgelegten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gem. lit. a kundzumachen.

Stellungnahme: Der Bf. ist Tschechischer Staatsbürger, die Gattin und die beiden Kinder sind ebenfalls tschechische Staatsbürger und haben ihren Familienwohnsitz in Tschechien. Der Bf. bezieht im beschwerdegegenständlichen Jahr für beide Kinder jeweils für 12 Monate eine Ausgleichszahlung einschließlich allfälligem Alterszuschlag gem. VO (EWG/EG).
Da die Gattin im Kalenderjahr 2019 keine eigenen Einkünfte hatte, steht dem Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 ABs 4 Z 1 EStG 1988 zu.
Aufgrund des ständigen Aufenthaltes der Kinder in Tschechien ist laut obigen Ausführungen der Alleinverdienerabsetzbetrag auf das Preisniveau von Tschechien anzupassen - der Absetzbetrag zu indexieren.
Es wird daher beantragt, die Vorlage gem. § 279 Abs. 1 BAO abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Sachverhalt: Strittig ist die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages für die in CZ lebende Ehefrau und Kinder des Bf. aufgrund der Indexierung ab der Veranlagung 2019.

Rechtliche Beurteilung

Aufgrund § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 des Jahressteuergesetzes 2018, BGBl I 2018/62 gültig ab , bestimmt sich die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages - abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 Z 1 - für Kinder, die sich ständig in der EU/EWR oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2 EStG.
Laut Abs. 3a Z 4 ist die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge nach Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU/EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt. Die laut Abs. 3a Z 2a festgelegten Werte hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gem. lit. a kundzumachen.

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Wenn der Bf. die Entscheidung des Finanzamtes als aus seiner Sicht insofern unrichtig erachtet hat, als dieser sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten, verletzt fühle, als die gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien zu einer "eindeutigen direkten Diskriminierung" führe,
also die Indexierung an sich vom Bf. als rechtswidrig angesehen wird, muss seitens des Bundesfinanzgerichtes festgestellt werden, dass die vom Bf. behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht vorliegt, da das Finanzamt in seiner Beurteilung des Sachverhaltes zutreffenderweise § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 angewandt hat, in welchem eindeutig normiert ist, dass die Absetzbeträge auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen ist.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausgeführt hat, auf das Zitieren der Gesetzesstellen "aus pragmatischen Gründen" zu verzichten, konnte mit einem derartigen Vorbringen die vom Bf. behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht erfolgreich bekämpft werden.
Das Vorbringen des Bf. im Vorlageantrag, dass die angesprochene Indexierung notwendigerweise zu einer "materiellen Diskriminierung" führe, damit der "Gleichheitssatz, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte der Charta der EU etc." verletzt würden, geht definitiv ins Leere, als es das Ziel einer europaweiten, für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU/EWR, auf Grund der Daten des Statistischen Amtes der EU zu veröffentlichenden vergleichenden Preisniveaus ist, durch eine Indexierung mit diesen Daten eine Gleichheit zwischen allen Mitgliedsstaaten der EU/EWR zu erzielen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Anmerkung
vgl. RE/7100001/2020, beim EuGH anhängig zur Zahl C-163/20.
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7103531.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-28727