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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.07.2021, RV/4100181/2020

Jeweils großes Pendlerpauschale für zwei Arbeitsstätten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRi in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom für das Jahr 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1.) Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz Bf.) bezog im Streitjahr nicht selbständige Einkünfte.

2.) In der beim Finanzamt am eingelangten Arbeitnehmerveranlagung für 2018 beantragte die Bf. für die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den beiden Arbeitsstätten jeweils die Berücksichtigung des "großen" Pendlerpauschales, in Summe in Höhe von EUR 3.792,00 sowie eines Pendlereuros von EUR 138,00.

3.) Mit Bedenkenvorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Übermittlung eines Ausdruckes bezüglich Pendlerpauschale und Pendlereuro für jedes Arbeitsverhältnis sowie um Bekanntgabe der Anschriften der Arbeitsstätten, der einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, der Anzahl der Tage, an denen die Fahrten pro Kalendermonat erfolgen sowie den Gesamtjahreswert des Pendlerpauschales innerhalb der angegebenen Frist.

4.) Mangels Vorlage von Unterlagen erging der Einkommensteuerbescheid vom ohne Berücksichtigung des von der Bf. als Pendlerpauschale und Pendlereuro begehrten Betrages iHv EUR 3.792,00.

5.) Die von der Bf. am innerhalb der Beschwerdefrist elektronisch vorgelegten Formulare L 34 EDV "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab " wertete das Finanzamt als Beschwerde.

Nach diesen begehrt die Bf. jeweils ein jährliches Pendlerpauschale
a) für Fahrten zum Verwaltungsgebäude an den Betriebsort in Arbeitsstätte 1, wie folgt

und
b) für Fahrten zum Büro am Betriebsort in Arbeitsstätte 2:

Aus diesen beiden Formularen L34 EDV ist ersichtlich, dass der begehrte Betrag von EUR 3.792,00 aus dem (jährlichen) Pendlerpauschale iHv EUR 2.568,00 für die Arbeitsstätte in Arbeitsstätte 1, sowie dem (jährlichen) Pendlerpauschale iHv EUR 1.224,00 für die Arbeitsstätte in Arbeitsstätte 2, resultiert.
Der als Pendlereuro begehrte Betrag von EUR 138,00 ergibt sich für Fahrten zu diesen Arbeitsstätten (jährlicher Pendlereuro von EUR 96,00 [Arbeitsstätte Arbeitsstätte 1] und von EUR 42,00 [Arbeitsstätte Arbeitsstätte 2,]).

6.) Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, dass die Strecke vom Wohnort in WohnortBf. zur Arbeitsstätte in Arbeitsstätte 1 im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt werde.

7.) Den am fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag begründete die Bf. damit, dass sie nach Rücksprache im Betrieb einen Anspruch habe. Sie ersuche um neuerliche Prüfung.

8.) Im der Bf. zugekommenen Vorlagebericht beantragte das Finanzamt unter ausführlicher Darlegung des Sachverhalt und der relevanten gesetzlichen Bestimmungen die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

1.) Laut den für das Streitjahr übermittelten Lohnzetteln L16 flossen der Bf. ab bis von der Fa. AG-Firma, Arbeitsstätte 1, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu.

2.) Der Wohnort der Bf. liegt in WohnortBf., Adr1.
Die einfache Fahrtstrecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte 1 in Arbeitsstätte 1, beträgt 48 km,
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnort und der Arbeitsstätte 2 in Arbeitsstätte 2, 63 km.

3.) Nach den Angaben in den Formularen L34 EDV wird die Arbeitsstätte 1 an mehr als zehn Tagen im Kalendermonat, die Arbeitsstätte 2 an vier bis sieben Tagen im Kalendermonat aufgesucht.
Festgestellt wird auf Basis der anlässlich von geführten Telefongesprächen vorgenommenen Aktenvermerke vom sowie vom , dass die Bf. grundsätzlich 1x pro Woche an der Arbeitsstätte 2 und 4 x pro Woche an der Arbeitsstätte 1 tätig ist.
Demnach sucht die Bf. im Kalendermonat überwiegend die Arbeitsstätte 1 auf.

4.) Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die zurückgelegte Entfernung zwischen Wohnung und den beiden Arbeitsstätten sind aus dem Formular L 34 EDV ersichtlich.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar (vgl. Finanzamt im Vorlagebericht).

5.) Aus dem von der Firma AG-Firma dem Finanzamt für den Zeitraum vom bis übermittelten Lohnzettel ist ersichtlich, dass seitens des Arbeitgebers im Zuge der Lohnabrechnung für den angeführten Zeitraum das "große" Pendlerpauschale in Höhe von EUR 1.569,33 (Fahrtstrecke zwischen 40 km bis 60 km: EUR 2.568,00 jährlich, bzw. monatlich EUR 214,00, EUR 214,00 x 7,3333 = EUR 1.569,33) sowie ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 in Höhe von EUR 57,44 berücksichtigt wurden (48 km x EUR 2,00 = EUR 96,00 jährlich, monatlich EUR 8,00 x 7,18 = EUR 57,44).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt fußt auf den vorgelegten Akten des Finanzamtes sowie auf den von der Bf. übermittelten Unterlagen.

So ist insbesondere den von der Bf. elektronisch übermittelten - als Beschwerde gewerteten - Formularen L 34 EDV zur "Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab " zu entnehmen, dass die Bf. an mehr als zehn Tagen die Arbeitsstätte 1 und an vier bis sieben Tagen die Arbeitsstätte 2 anfährt.
Dieser Umstand wird in den angeführten Aktenvermerken vom und vom spezifiziert, wenn in diesen detailliert festgehalten ist, dass die Bf. 1x pro Woche die Arbeitsstätte 2 anfährt und an vier Werktagen pro Woche ihre Tätigkeit an der Arbeitsstätte 1 verrichtet.
Dass dieser Umstand nicht zutreffend sei, blieb von der Bf. unwidersprochen.

Die Bf. ließ einerseits das Ergänzungsersuchen vom unbeantwortet und erfolgte auch andererseits keinerlei Reaktion auf den ihr zugekommenen und Vorhaltecharakter entwickelnden, ausführlichst gestalteten Vorlagebericht des Finanzamtes.

Somit ist zweifellos davon auszugehen, dass die Bf. ihren eigenen Angaben zufolge, die Arbeitsstätte 1 an vier Arbeitstagen im Kalendermonat und die Arbeitsstätte 2 einmal die Woche aufsuchte.
Daraus folgt, dass die Bf. die Arbeitsstätte 1 im Kalendermonat überwiegend anfuhr um dort tätig zu werden.

Letztlich ist aber die Tatsache, dass der Arbeitgeber selbst das Pendlerpauschale und den Pendlereuro für Fahrten zur Arbeitsstätte 1 im Zuge der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte, nicht nur als den so zugrunde gelegten Sachverhalt abrundend, sondern als diesen bestätigend zu beurteilen.

Zwischen beiden Parteien ist unstrittig, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

1.) Mit ihrer Beschwerde begehrt die Bf. zusätzlich zur bereits vom Arbeitgeber erfolgten Berücksichtigung des "großen" Pendlerpauschales für Fahrten zur Arbeitsstätte 1 die weitere Berücksichtigung eines "großen" Pendlerpauschales für Fahrten zur Arbeitsstätte 2.

2.) Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Laut § 16 Abs. 1 Z 6 leg.cit. zählen zu den Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
"Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit.b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
…..
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 km Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.

d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.

e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
- Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
"

Nach § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis als Absetzbetrag ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.

Nach § 1 (6) der Verordnung zu §§ 16, 20 und 33 EStG, BGBl II 2013/76 idF BGBl. II Nr. 2014/154 (Pendlerverordnung), ist bei nicht gleichen zeitlichen oder örtlichen Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats die Entfernung maßgebend, die im Kalendermonat überwiegend zurückgelegt wird. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Entfernung maßgebend, die sich aufgrund der längeren Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 ergibt.

3.) Streitgegenständlich folgt:

Aufgrund der getroffenen Feststellung, dass die Bf. im Streitjahr ab die Wegstrecke von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte 1 an vier Tagen in der Woche und somit überwiegend zurücklegte und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, steht der Bf. grundsätzlich das "große" Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG hinsichtlich dieser Fahrten zu.
Da diese Fahrten naturgemäß erst ab Beginn des Dienstverhältnisses mit der Fa. AG-Firma ab (aufwandswirksam) getätigt wurden, ist das begehrte Pendlerpauschale anteilig für den Zeitraum bis als abzugsfähig anzuerkennen, da für Zeiten vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. AG-Firma der Bf. keine aus diesem Dienstverhältnis resultierenden Fahrtaufwendungen entstanden sind.
Soweit seitens des Arbeitgebers bereits beim laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren eine Berücksichtigung des somit zustehenden "großen" Pendlerpauschales in der anteiligen Höhe von EUR 1.569,33 (Pendlerpauschale Jährlich EUR 2.568,00, monatlich EUR 214,00 x 7,3333 ergibt EUR 1.569,33) vorgenommen wurde, kann ein darüberhinausgehender Ansatz eines Pendlerpauschales nicht erfolgen.

Dem weiteren Begehren der Bf., auch für die Fahrten zur Arbeitsstätte 2 ein weiteres, zusätzliches Pendlerpauschale zu lukrieren, steht die o.a. Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 lit e EStG 1988, letzter Satz, entgegen, wonach einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Das wöchentliche einmalige Aufsuchen der Arbeitsstätte 2 bewirkt daher keine Berücksichtigung eines weiteren (vollen) großen Pendlerpauschales, da auf das überwiegende Anfahren der Arbeitsstätte 1 abzustellen ist.

Ein Pendlereuro nach § 33 Abs 5 Z 4 EStG steht in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat.
Dies trifft streitgegenständlich für Fahrten zur Arbeitsstätte 1 zu, sodass sich ein Pendlereuro für den Zeitraum vom bis in Höhe von EUR 58,67 (48 km x EUR 2,00 = EUR 96,00 jährlich, monatlich EUR 8,00 x 7,3333 = EUR 58,67) ergibt.
Für eine weitere (zweite) Berücksichtigung des Pendlereuros für Fahrten zur Arbeitsstätte 2 gilt das bereits oben Gesagte.

Indem von der Firma AG-Firma beim laufenden Lohnsteuerabzug bereits ein Pendlereuro in Höhe von EUR 57,44 € berücksichtigt wurde, ist ein weiterer zusätzlicher Ansatz nicht vorzunehmen. Die aufgezeigte geringfügige Differenz von EUR 1,23 erscheint angesichts einer bei maximal 43 Cent gelegenen steuerlichen Auswirkung - vor Rundung nach § 39 Abs. 3 EStG 1988 - vernachlässigbar.

Stehen das besagte große Pendlerpauschale und der Pendlereuro einmal zu und wurden diese bereits im Zuge der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber berücksichtigt, ergibt sich auf Basis der genannten gesetzlichen Bestimmungen keine andere Beurteilung als die dem bekämpften Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegte.

Auf Basis dieser Ausführungen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da streitgegenständlich die Beurteilung, ob und inwieweit das Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro zustehen, an sachverhaltsmäßig zu treffende Feststellungen zu knüpfen war, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
großes Pendlerpauschale
zwei Arbeitsstätten
Werbungskosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100181.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at