Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2021, RV/7500415/2021

Gesetzeswidrigkeit der Kurzparkzonenverordnung (Erfordernisse des § 25 StVO nicht erfüllt) eingewendet.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3856/2021 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Karl Kittinger über die Beschwerde des
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl MA67/***1***, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , im Beisein des Schriftführers ***4***, zu Recht erkannt:

I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis bleibt unverändert.

II) Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/***1***, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben am um 10:05 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellte Organstrafverfügung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien, sowie die zum Tatzeitpunkt angefertigten Fotos.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung wendeten Sie ein, der Kurzparkzone (nicht deren Gebührenpflicht) liege kein ordnungsgemäßer und auch kein ordnungsgemäß verlautbarter Beschluss des zuständigen Organs zugrunde. Zudem wären die Entscheidungsgrundlagen für das Verordnen einer Kurzparkzone im Verordnungsakt nicht hinreichend dokumentiert und liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVO für den Tatort nicht vor.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Nach Einsicht in den Akt der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA46-DEF/617984/2019/HAN/SUS Parkraumbewirtschaftung 20. Bezirk, Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk konnte festgestellt werden, dass das Parken an der gegenständlichen Tatörtlichkeit für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt ist. Gegenständlicher Straßenzug wurde in die flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzone der Bezirke 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, und 20 einbezogen und wurde die Aufbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0.5m und dem Schriftzug ,ZONE'- an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone festgelegt. Des Weiteren ist in Art. III dieser Verordnung festgehalten, dass die Verordnung durch die Anbringungder entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht wird und mit in Kraft tritt.

Überdies ist dem Akt zu entnehmen, dass die Verkehrszeichenaufstellungen am durchgeführt wurden.

Ihrem Einwand, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 StVO lägen bei der Tatörtlichkeit nicht vor, ist entgegenzuhalten, dass diese sehr wohl von der Magistratsabteilung 46 überprüft und im Akt zur Verordnung festgehalten wurden.

Ein Hinweis, der auf mangelnde Verordnung schließen ließe, liegt somit nicht vor.

Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet, Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich mussten Sie bei einem Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Anfang' vorbeikommen. Sie hätten daher so lange vom Bestand einer Kurzparkzone ausgehen müssen, als Sie nicht ein Verkehrszeichen ,Kurzparkzone Ende' passierten.

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen ,Kurzparkzone Anfang' bzw. ,Kurzparkzone Ende' angebracht sind. Eine darüberhinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( Zl. 89/17/0191).

Es ist auch nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in eine Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf die Einsichtnahme in den Verordnungsakt (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZI. 86/18/0205 u.a.).

Der von Ihnen gewählte Abstellort lag im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich einer ordnungsgemäß kundgemachten, gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeiten aufheben würde, lag mangels Überprüfbarkeit im gegenständlichen Fall daher nicht vor.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zu den gegenständlichen Zeitpunkten nicht fähig gewesen wären, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die jeweilige Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Als erschwerend waren zwei nach der Aktenlage rechtskräftige Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 zu werten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

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Gegen das Straferkenntnis vom erhob der Bf. rechtzeitig Beschwerde, in der er wie folgt ausführte:

"Ich fechte das Straferkenntnis zur Gänze an und beantrage seine ersatzlose Aufhebung. Es ist rechtswidrig, weil es sich auf eine nicht ordnungsgemäß kundgemachte und gesetzwidrige Verordnung stützt:
1. Nicht bestritten wird zunächst, dass ich das gegenständliche KFZ am in
Adresse1 abgestellt und nicht für einen gültigen Parkschein gesorgt habe.
Ich bestreite auch nicht die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzone durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und Z 13e StVO.
2. Ich bestreite aber weiterhin, dass jener Organwalter, der berechtigt war, für den Magistrat eine Kurzparkzone zu verordnen, den dafür erforderlichen Beschluss ordnungsgemäß gefasst hat.
3. Der Inhalt der am Tatort mit Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung wurde zudem nicht in einem Publikationsorgan (Wiener Landesgesetzblatt; Amtsblatt der Stadt Wien, etc.) verlautbart. Dies ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, um Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, den Geltungsbeginn (und allenfalls das Geltungsende) zu erfahren sowie die Übereinstimmung des mit den Verkehrszeichen Kundgemachten mit dem vom verordnungserlassenden Organ Beschlossenen zu überprüfen. Die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann in einem Rechtsstaat somit schon mangels gebotener Verlautbarung der Verordnung, mit der das Parken zeitlich beschränkt wurde, in einem Publikationsorgan keinen Bestand haben.
4. Schließlich findet die meiner Bestrafung zugrundeliegende Verordnung (Kurzparkzone) in § 25 Abs. 1 StVO keine Deckung. Von der in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Ermächtigung kann der Verordnungsgeber nur Gebrauch machen, wenn ,ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)' die zeitliche Beschränkung des Parkens erfordern oder diese zeitliche Beschränkung ,zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich' ist. Keiner dieser Gründe liegt am Tatort vor: Auf der Brigittenauer Lände verbleibt am Tatort neben den abgestellten KFZ eine Fahrspur. Mit der zeitlichen Beschränkung des Parkens geht eine größere Fluktuation der parkenden KFZ einher als ohne Beschränkung. Dass damit auch mehr KFZ am Tatort die Brigittenauer Lände befahren, ist folglich systemimmanent. Die Verkehrslage wird somit am Tatort keineswegs erleichtert, schon gar nicht erfordert aber die Verkehrslage die zeitliche Beschränkung des Parkens. Auf dieser Ermächtigung konnte der Verordnungsgeber die Kurzparkzone am Tatort somit nicht stützen. Die Brigittenauer Lände ist am Tatort eine etwa 250 m lange Sackgasse, an der niemand wohnt und wo sich auch keine Geschäfte befinden. An ihr sind einige Unternehmen situiert, die aber allesamt (über Einfahrten zu erreichende) Parkplätze auf ihrem Areal haben; weder Mitarbeiter noch allfällige Kunden benötigen somit die Brigittenauer Lände zum Parken oder Halten ihrer KFZ. Die Brigittenauer Lände ist demzufolge auch regelmäßig gänzlich autoleer; es ist somit auf den etwa 250 m kein einziges KFZ abgestellt. Es sind keine Gründe, die an der Örtlichkeit anknüpfen (,ortsbedingt'), ersichtlich, die eine zeitlich Beschränkung des Parkens erforderlich machten. Auch diese gesetzliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung trägt die verordnete Kurzparkzone am Tatort somit nicht.
5. Schließlich ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber seine Entscheidungsgrundlagen nicht entsprechend im Verordnungsakt dokumentiert hat, was gleichfalls die Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkt.
Ich stelle daher den Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anfechtung der Verordnung gemäß
Art 139 B-VG beim VfGH das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Aktenkundig sind:

1) Verordnung der Magistratsabteilung 46 (***7*** vom betreffend Erweiterung der Kurzparkzone im 20. Wiener Gemeindebezirk, in der in den nachstehend angeführten Straßenzügen das Parken für Fahrzeuge aller Art von Mo-Fr (werktags) von 9-22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt wird (Akt S 33):

"…
Brigittenauer Lände ONr. 254-256 (Straßenzug zwischen Brigittenauer Lände und Wendebereich).

Diese Straßenzüge werden in die flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzone der Bezirke 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und 20 einbezogen.
Festgelegt wird die Aufbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5 m und dem Schriftzug ,ZONE' - an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone.
Diese Verordnung wird durch die Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht und tritt mit in Kraft."

2) Ein Meldungsblatt - Verkehrszeichenaufstellung an die Magistratsabteilung 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), mit dem die Fertigstellung (Kundmachung) der Verkehrszeichen am um 08:05 Uhr dokumentiert wurde (Akt S 35). Demnach waren zur Zahl ***8*** (1200 Brigittenauer Lände) zum genannten Zeitpunkt 96 Fahrzeuge abgestellt.

3) Aktenvermerk der Magistratsabteilung 46 (***6*** vom betreffend die Auslastung des gegenständlichen Straßenzuges (Brigittenauer Lände ONr. 254-256):

"Im Zuge einer Besprechung am in der MA 65 (***9***) wurde vereinbart, dass Seitens der MA 46 eine Prüfung der Örtlichkeit Brigittenauer Lände =
Nr. 254-256 hinsichtlich der vorhandenen Auslastung durchgeführt wird. Diese Prüfung hat am in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr mit nachstehendem Ergebnis stattgefunden.
Die Auslastung sowohl des Parkplatzbereiches (Fotos 1-3) als auch entlang der Fahrfläche Brigittenauer Lände ONr. 254 - 256 (Fotos 4-6) ist gegenüber dem ersten Lokalaugenschein am deutlich gestiegen (Fotos 1A - 3A, 5A). Auch im weiteren Verlauf der Verkehrsflächen ist eine vielmals illegale Verparkung festzustellen. Die verstärkte Verparkung des Brigittenauer Sporns ist damit bestätigt (Fotos 7-9). Aufgenommen:
***3***."

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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am brachte der Bf. vor, es handle sich beim Tatort um eine Sackgasse, in der niemand wohne und in der nur Firmen angesiedelt seien. Es stehe gegenwärtig kein einziges Auto dort. Es gebe somit kein Erfordernis für eine Kurzparkzone. Vor der Verordnung sei die Straße gut ausgelastet gewesen, nach der Verordnung stehe niemand mehr dort. Es gebe überhaupt keinen Verkehr mehr dort. Der Bf. verlange auf jeden Fall eine Vollausfertigung des Erkenntnisses für den Fall einer nicht stattgebenden Beschwerdeerledigung; er werde den Verfassungsgerichtshof anrufen.

Der Bf. habe Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Weitere Angaben zu seinen persönlichen und v.a. wirtschaftlichen Verhältnissen wolle er nicht machen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***2*** (A) am Montag, um 10:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse1, ohne gültigen Parkschein abgestellt. Zum Beanstandungszeitpunkt war das Kraftfahrzeug weder mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet, noch hatte der Bf. einen elektronischen Parkschein aktiviert.

Diese Feststellung seitens des Gerichts erfolgte anhand der Aktenlage, eines Fotos des Meldungslegers sowie auf Basis der Ausführungen des Bf. in seiner Beschwerde: "Nicht bestritten wird zunächst, dass ich das gegenständliche KFZ am in Adresse1 abgestellt und nicht für einen gültigen Parkschein gesorgt habe".

Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte flächendeckende Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 - 22:00 Uhr, Parkdauer: max. 2 Stunden.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges befand sich somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der zum Beanstandungszeitpunkt am Montag, um 10:05 Uhr, Gebührenpflicht bestand.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 1 WStV (Wiener Stadtverfassung) normiert:

Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

Nach § 74 WStV ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

Gemäß § 76 Z 4 WStV obliegt u.a. die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.

Die Gemeinde wird gemäß § 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 ermächtigt, durch Verordnung die Art der von dem Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 erfolgt die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen durch besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien.

Gemäß § 7 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 hat die Gemeinde die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005 (Finanzausgleichsgesetz), BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung vom , mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. Nr. 28/2003, Gebrauch gemacht.

§ 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. normiert ebenfalls, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist.

§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) - Kurzparkzonen regelt diesbezüglich:

"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

…"

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.

Beschwerdevorbringen (Beschwerdepunkt 2.):

  1. "Ich bestreite aber weiterhin, dass jener Organwalter, der berechtigt war, für den Magistrat eine Kurzparkzone zu verordnen, den dafür erforderlichen Beschluss ordnungsgemäß gefasst hat.":

Diesem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen ist zu begegnen, dass gemäß § 76 Z 4 WStV und § 25 Abs. 1 StVO der Magistrat der Stadt Wien sehr wohl berechtigt war, im hier relevanten Bereich Brigittenauer Lände ONr. 254 - 256, eine Kurzparkzone zu verordnen. Die diesbezügliche Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***, ist nach der Aktenlage auch tatsächlich u.a. für die Brigittenauer Lände ONr. 254-256 ergangen. Aus der Verordnung geht hervor, dass diese durch die Anbringung von Bodenmarkierungen - Querbalken in der Breite von 0,5 Meter und dem Schriftzug "Zone" an allen Einfahrten in die flächenmäßig kundgemachte Kurzparkzone kundgemacht wird und am in Kraft tritt.

Unter Beschwerdepunkt 3. macht der Bf. eine nicht ordnungsgemäße Verlautbarung geltend und führt dazu aus, der Inhalt der am Tatort mit Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung sei nicht in einem Publikationsorgan (Wiener Landesgesetzblatt; Amtsblatt der Stadt Wien, etc.) verlautbart worden, was aber aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich sei, um Rechtsunterworfenen zu ermöglichen, den Geltungsbeginn (und allenfalls das Geltungsende) zu erfahren sowie die Übereinstimmung des mit den Verkehrszeichen Kundgemachten mit dem vom verordnungserlassenden Organ Beschlossenen zu überprüfen.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst der eindeutige Gesetzwortlaut des § 25 Abs. 2 StVO entgegen zu halten. Es bestehen seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Kurzparkzone für den hier relevanten Bereich Brigittenauer Lände ONr. 254-256 und somit auch in Bezug auf die Verlautbarung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***, die zweifelsfrei dem Verordnungstext entsprechend erfolgt ist. Dies geht auch aus dem im Sachverhalt beschriebenen Meldungsblatt über die Verkehrszeichenaufstellung (an die Magistratsabteilung 28), mit dem die Fertigstellung (Kundmachung) der Verkehrszeichen am um 08:05 Uhr dokumentiert wurde, hervor.

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***, wurde somit zweifelsfrei gesetzeskonform im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO kundgemacht. Eine vom Bf. ins Treffen geführte Kundmachung der Verordnung in einem Publikationsorgan (Wiener Landesgesetzblatt; Amtsblatt der Stadt Wien, etc.) ist weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass in eine gehörige Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung vorliegt, wenn die angegebene Kurzparkzone durch Vorschriftszeichen an den Ein- und Ausfahrten in den und vom jeweiligen Bezirk gekennzeichnet wurde (vgl. z.B. ; B294/94; B536/94; B537/94; B869/94; B870/94; B1296/94; B1733/94).

Wenn der Bf. unter Beschwerdepunkt 4. ausführt, es lägen keine ortsbedingten Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) vor, die eine zeitliche Beschränkung des Parkens erfordern würden, so widerspricht dies den behördlichen Feststellungen. Aus behördlichen Feststellungen, festgehalten in einem Aktenvermerk der Magistratsabteilung 46 (***6***) vom betreffend die Auslastung des gegenständlichen Straßenzuges geht hervor, dass aufgrund Beobachtungen eine steigende, verstärkte und vielmals illegale Verparkung festzustellten war. Im Zeitpunkt der Verkehrszeichenaufstellung am um 08:05 Uhr waren 96 Fahrzeuge abgestellt. Demnach lagen ortsbedingte Gründe - entgegen dem Beschwerdevorbringen des Bf. - für die Verordnung der Kurzparkzone im Interesse einer geordneten und gerechten Nutzung des insgesamt knappen Parkraumes im 20. Wiener Gemeindebezirk zweifelsfrei vor.

Der Bf. bringt vor, es gebe kein Erfordernis für eine Kurzparkzone, vor der Verordnung (gemeint die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***), sei die Straße gut ausgelastet gewesen, nach der Verordnung gebe es überhaupt keinen Verkehr mehr dort. Damit bestätigt er inhaltlich die behördlichen Feststellungen vom und hinsichtlich einer steigenden, verstärkten und vielmals illegalen Verparkung des Bereiches Brigittenauer Lände ONr. 254-256, in welchen vor Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Kurzparkzonenverordnung () eine Verknappung des Parkraumes durch steigende Verparkung amtlich festgestellt wurde. Diesem Umstand wurde durch die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***, wirksam entgegengesteuert. Es liegt der Schluss nahe, dass im Bereich des Tatortes vorwiegend Dauerparker (Pendler - ein solcher war auch der Bf., wie er in der mündlichen Verhandlung selbst einräumte) in beträchtlicher Anzahl gratis ihre Fahrzeuge abgestellt hatten, was ab Inkraftreten der Kurzparkzonenregelung dort nicht mehr der Fall war/ist. Dies wird auch vom Bf. bestätigt, indem er vorbringt, das nach Inkraftreten der Kurzparkzonenverordnung niemand mehr dort stehe. Zweifelsfrei trat dadurch eine Erleichterung der Verkehrslage im Sinne des § 25 StVO im Bereich Brigittenauer Lände ONr. 254-256 ein, die es Kurzparkern nunmehr ermöglicht, ihr Fahrzeuge nach Maßgabe der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Kurzparkzonen im 20. Wiener Gemeindebezirk, ***5***, jederzeit abzustellen. Somit diente die gegenständliche Kurzparkzonenverordnung der gerechteren effizienteren Bewirtschaftung des in einer Großstadt insgesamt knappen Parkraumes.

Im Übrigen wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Es ist erwiesen, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat und daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen hat.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Der Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Bei Einhaltung der gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen. Der Bf. hat damit auch das subjektive Tatbild verwirklicht.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite hat der Bf. im Übrigen nicht bestritten.

Zur Strafbemessung:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Bei der Strafbemessung, die der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde nicht bemängelt hat, ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial- als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. ; ).

Der Bf. hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht, jedoch auf Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder verwiesen. Auf zwei vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz wurde seitens der belangten Behörde Bedacht genommen.

Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, erheblich. Aus diesen Gründen erscheint eine Geldstrafe von 60,00 € nicht als unverhältnismäßig, zumal dieser Betrag ohnehin im unteren Bereich des bis 365,00 € reichenden Strafrahmens angesiedelt ist und zudem die Höhe der Strafe vor allem geeignet sein soll, eine general- und spezialpräventive Funktion zu erfüllen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500415.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at