Familienbeihilfe - schädlicher Studienwechsel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Alexander Hajicek, die Richterin Mag. Helga Hochrieser sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka und KommR Ing. Hans Eisenkölbl in der Beschwerdesache ***Bf1*** über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Monat Oktober 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
S., der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) legte im Juni 2013 die Reifeprüfung ab und nahm ab Wintersemester 2013/14 das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien auf.
Nach Absolvierung des ersten Studienjahres (2013/14) wurde der erforderliche Studienerfolg nachgewiesen und die Familienbeihilfe für die iZm den für Studierende geltenden Bestimmungen für die gesamte vorgesehene Studienzeit von acht Semestern, somit bis September 2017, zuerkannt.
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog für seinen Sohn S., geb. **.**.1995, für den Zeitraum 10/2013 (Beginn des Biologiestudiums) bis 10/2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Anlässlich der Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs für die Tochter des Bf. im September 2015 wurde im Überprüfungsbogen angegeben, der Sohn betreibe nunmehr neben dem Bachelorstudium Biologie auch das Studium der Humanmedizin.
In der Annahme, es liege ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vor, wurde die bereits bis Oktober 2015 ausgezahlte Familienbeihilfe für Oktober 2015 rückgefordert und wurden die weiteren Zahlungen eingestellt.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde zum Ausdruck gebracht, das Medizinstudium wäre das Wunschstudium gewesen, wegen der Zugangsbeschränkungen sei aber vorerst das diesem Studium "gleichwertigste", nämlich Biologie, aufgenommen worden und werde erst mit Erreichen der Zulassung zum Medizinstudium nach zwei Jahren, dieses nunmehr als Doppelstudium betrieben.
Zusätzlich wurden Nachbehandlungen, die nach einem Sportunfall im Zuge des Turnunterrichts im Jänner 2013 notwendig waren, als beim Studienverlauf zu berücksichtigende Beeinträchtigung angeführt.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung wegen des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Es sind daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungs-
meldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten.
Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus dem Vorstudium maßgeblich, d.h. 30 ECTS-Punkte je Semester.
Ihr Sohn S. absolviert seit dem Wintersemester 2013/14 das Bachelorstudium Biologie an der Universität Wien und hat mit Wintersemester 2015/16 (und sohin nach Ablauf von mehr als drei Semestern) an der Medizinischen Universität Wien auch das Studium der Humanmedizin aufgenommen. Hinsichtlich der im Wintersemester 2015/16 absolvierten Prüfungen muss festgestellt werden, dass seit Aufnahme des Studiums der Humanmedizin in diesem Studium Prüfungen im Umfang von 7,4 ECTS, im bisherigen Studium nur mehr 1,5 ECTS erfolgreich abgelegt wurden. In den ersten vier Semestern wurden dagegen etwa 20 ECTS pro Semester absolviert.
Sie haben in der Begründung zur Beschwerde angeführt, Ihr Sohn wollte vorrangig das Studium der Humanmedizin betreiben, da er wegen der Zugangsbeschränken aber erst nach zwei Jahren einen Studienplatz zugeteilt bekam, absolvierte er nach der Reifeprüfung vorerst das dem Wunschstudium noch ähnlichste Studium der Biologie.
Die Absicht ein Studium oder auch Doppelstudium zu betreiben, ist für den Familienbeihilfenanspruch jedenfalls nicht ausreichend für die Anerkennung als Berufsausbildung.
Gemäß den angeführten Bestimmungen des FLAG bzw. des StudFG sind die Voraussetzungen lediglich in Bezug auf ein einziges Studium, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit zwei parallel betriebenen Studien (Doppelstudium) zu prüfen bzw. zu ermitteln.
Im Falle Ihres Sohnes kann nur festgestellt werden, dass er mit Beginn des dritten Studienjahres, somit nach vier Semestern, das erklärte Wunschstudium tatsächlich aufgenommen hat. Vier Semester wurde das Erststudium mit dem im Gesetz geforderten Erfolg absolviert, im fünften Semester, mit Beginn des angestrebten Studiums kann vom vorliegenden Studienerfolg (positiv absolvierte "VO Allgemeine und Molekulare Genetik II" im Ausmaß von 1,5 ECTS) ausgehend nur geschlossen werden, dass nunmehr das Medizinstudium das Hauptstudium darstellt.
Auch wurde Ihrerseits mehrfach erklärt, dass das Studium der Humanmedizin nur wegen diverser Probleme (Zugangsbeschränkungen, Sportunfall) nicht unmittelbar nach der Reifeprüfung begonnen wurde; auch aus diesem Vorbringen ist ersichtlich, dass das Studium der Humanmedizin nunmehr das Hauptstudium darstellt. Es lag sohin ein Studienwechsel im Sinne des StudFG vor.
Zu dem von Ihnen ins Treffen geführten Unfall im Zuge des Turnunterrichtes während einer Schulturnstunde am stattgefunden hat und dass die nachgewiesenen Behandlungstermine keine Studienbehinderung im Ausmaß von drei Monaten zu rechtfertigen vermögen. Darüber hinaus lag in den Semestern, in denen die Behandlungstermine stattgefunden haben, die gesetzlich geforderten Studienerfolge vor, weswegen auch aus diesem Grund keine Studienbehinderung vorlag.
Unter Zugrundelegung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen werden auch nur etwa die Hälfte der Prüfungen aus dem Studium der Biologie bei dem Studium der Humanmedizin angerechnet werden können, weswegen auch nicht die gesamten Vorstudienzeiten aus dem Biologiestudium für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums der Humanmedizin berücksichtigt werden können. Darüber hinaus hätte eine teilweise Anrechnung von Vorstudienzeiten aus dem Biologiestudium auf das nunmehr hauptsächlich betriebene Studium der Humanmedizin lediglich Auswirkungen darauf, wie lange auf Grund des Studienwechsels keine Familienbeihilfe ausbezahlt werden kann (wie lange die "Stehzeit" dauert). Auf die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2015 und die vorübergehende Einstellung der Familienbeihilfe hat eine eventuelle teilweise Anrechnung von Vorstudienzeiten auf das derzeit betriebene Hauptstudium derzeit (März 2016) keine Auswirkung. Zu Ihrem Vorbringen, dass Ihr Sohn ernsthaft und zielstrebig studiere ist seitens des Finanzamtes an dieser Stelle festzuhalten, dass Voraussetzung dafür, dass nach Ablauf der "Stehzeiten" Familienbeihilfe überhaupt nur dann wieder ausbezahlt werden kann, wenn während dieser Stehzeiten dass neue Hauptstudium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass von einem Studienwechsel auszugehen ist. Bis dato wurden noch keine Anrechnungen von Prüfungen nachgewiesen und hätte eine teilweise Anrechnung von Prüfungen (nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen etwa der Hälfte der Prüfungen) keine Auswirkung auf die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Monat Oktober 2015 einerseits und die vorübergehende Einstellung der Familienbeihilfe (während der "Stehzeiten") andererseits. Auf Grund der in den ersten vier Semestern absolvierten Prüfungen (84,5 ECTS) könnte sich selbst für den Fall, dass alle Prüfungen angerechnet werden sollten, was nach den von Ihnen vorgelegten Unterlagen der Medizinischen Universität Wien nicht eintreten wird, maximal die Anrechnung von drei Semestern (30 ECTS-Punkte/Semester) ergeben. Da somit nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden können, hätte selbst eine Anrechnung im Ausmaß von Prüfungen im Ausmaß von 84 ECTS-Punkten oder drei Semestern auf den strittigen Zeitraum (Wintersemester 2015/16) keine Auswirkung. Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen."
Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
"Die Beschwerdevorentscheidung geht von der Annahme aus, dass mein Sohn S. vorrangig Medizin studieren wollte. Wie schon in der Beschwerde vorgebracht, hat mein Sohn seit der Volksschule den Wunsch Forscher und Uniprofessor zu werden. Besonders haben es ihm die Naturwissenschaften angetan und sein großes Vorbild ist Professor Hengstschläger. Ich habe ihn daher zu seinen Vorträgen gebracht und in den sich daraus ergebenden persönlichen Kontakten riet ihm Prof. Hengstschläger zu einer Kombination aus Medizin und Biologie. Da ein unverschuldeter Schulunfall (Oberschenkelbruch durch Foul eines Mitschülers) und die damit verbundene Rehab samt Schmerzmittel, ihn den Aufnahmetest Medizin um 8 Plätze verfehlen ließ, konnte er nicht sofort sein Doppelstudium umsetzen.
Erst im Juni 2015 schaffte er die Medizinaufnahme mit Platz 112 von 14.000 und konnte das schon 2013 geplante Doppelstudium machen. Seitens des Finanzamts wird mehrfach unterstellt, dass mein Sohn nur Medizin studieren wollte und daher mit Biologie begann und dann auf Medizin umsattelte. Dies stimmt nicht, da er, wie nachgewiesen aus beiden Studien Prüfungen bis heute ablegt.
In der Beilage legen wir die aktuellen (Stand März 2016) Unterlagen zum Studienerfolg meines Sohnes S. vor, aus denen das Hohe Gericht ersehen kann, dass er seinen guten Erfolg wie in Biologie auch in der Medizin weiter erbringt, indem er alle Seminare und die SIP 1a mit Gut absolviert hat. Er kommt jetzt aktuell aus der Anrechnung der Biologie gemeinsam mit den Leistungen in der Medizin auf 49,3 ECTS Punkte, wobei ein Student der Medizin ohne Biologie nur auf 32,6 ECTS Punkte zum selben Zeitpunkt kommen kann. Damit ist er 150% über dem normalen Durschnitt der Medizin. Weiters hat S. im Dezember 2015 eine Prüfung in Biologie positiv absolviert [LV-Nr. 300132) ] (während dem laufenden Medizinstudiums) und Mitte Mai folgt die nächste Biologie Prüfung [LV-Nr. 300083, ]. Damit beweist er einen expliziten Leistungserfolg in beiden Studien!
Er zeigt damit, dass das Doppelstudium Medizin neben dem Bachelor Biologie möglich ist und es familienbeihilfentechnisch nicht möglich sein darf, dafür durch Entzug der FB bestraft zu werden.
Auch bestand nicht nur wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, die Absicht Medizin zu studieren, sondern durch das Antreten zum Test im Juli 2015 mit dem Ergebnis Platz 508 das ehrliche Bemühen, das durch externe Umstände (Unfall, 1 x OP, Rehab, wieder OP, Schmerzmittel, deswegen Aufnahmetest um 8 Plätze verfehlt) verhindert wurde. Hätte er nämlich den Test geschafft, hätte er sofort sein Doppelstudium gehabt.
Daher geht die Argumentation, dass die Voraussetzungen lediglich in Bezug auf ein einziges Studium zu prüfen sind, am SV des gegenständlichen Falles vorbei, da hier mein Sohn ein Doppelstudium aufnehmen wollte, aber Externe nicht in seinem Einflussbereich liegende Gründe, dies vorerst verhinderten und er die Voraussetzungen durch die widrigen Umstände (Unfall, OPs, Rehab, Schmerzmittel bedingte Beeinträchtigung sowie Zulassung nach erfolgreichem Test) erst 2 Jahre später schaffte.
Ebenso unrichtig ist die Feststellung des FA Seite 2, 5. Absatz, dass mein Sohn mit Beginn des 3. Studienjahres endlich sein Wunschstudium Medizin tatsächlich aufgenommen habe, da er wie oben ausgeführt, immer schon Biologie und Medizin studieren wollte, nur bei Letzterem aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen daran gehindert wurde.
Ebenso verfehlt ist die Zusammenfassung im letztem Absatz, dass von einem Studienwechsel auszugehen sei.
Unrichtig ist auch die Feststellung im vorletzten Absatz S 2, dass keine (Studien)-Behinderung im Ausmaß von 3 Monaten vorlag. Mein Sohn S. erlitt am 31.1 .2013 aufgrund eines gemeinen Fouls eines Mitschülers, ohne sein Zutun einen Oberschenkelbruch. Er musste operiert werden, bekam Drähte eingesetzt und hatte 8 Wochen einen Spaltgips und konnte das Haus nur mit meiner Hilfe verlassen. Weiters wurde er 4 Monate später reoperiert (stationärer Aufenthalt 15+), und dies verlief auch nicht komplikationslos, da die Drähte nicht gezogen, sondern herausgestemmt werden mussten, sodass er wieder neuerliche Post-OP-Behandlung wegen Heilung und Schmerzen etc. ertragen musste. Er hatte seit Februar ständig heftigste Schmerzen, musste Schmerzmittel nehmen und hatte 2 x eine OP samt aller Nachprobleme mit einer monatelangen Rehab. Dies alles beeinträchtigte sowohl seine Maturavorbereitung, aber noch viel mehr seine Vorbereitung für den Medizinaufnahmetest Anfang Juli 2013. Er konnte den gebuchten Med-Vorbereitungskurs nicht vollständig wahrnehmen, da er wegen des Gipses und den Verbänden das Haus nur mit meiner Hilfe verlassen konnte, konnte keine Bibliothek besuchen etc. Obwohl er alle 8 Jahre der AHS immer einen Vorzug hatte, erreichte er durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Matura nur ein Notendurchschnitt von 1,4 und für den Medizinaufnahmetest, der 9 h dauert, war er gesundheitlich nicht fit genug, solange konzentriert, weil mit ständigen Schmerzen, zu sitzen, da ihm immer noch das Bein weh tat. So schaffte er "nur" Platz 508 beim Med-Test von damals 9000, es wurden aber nur 500 genommen. Wäre er damals ohne die gesundheitlichen Probleme angetreten, hätte er es problemlos, so wie 2015 mit Platz 112 geschafft, hätte sein Doppelstudium beginnen können und Medizin zum Hauptstudium erklärt. Die gesundheitliche Beeinträchtigung verhinderte dies und daher haben wir das Finanzamt ersucht, dies als Härtefall zu berücksichtigen, da man mit so einer körperlichen Beeinträchtigung die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht schaffen kann, mein Sohn aber 2015 nach Wegfall dieser Schmerzen gezeigt hat, dass er es schafft. Ich ersuche daher die Beeinträchtigung schon in der Vorbereitungsphase und beim Med-Test als Behinderung über 3 Monate bei der Entscheidung zu berücksichtigen, da sie kausal für die Frage sind, ob er ein Doppelstudium beginnen konnte oder nicht. Den Schluss des FA zu ziehen, dass er "freiwillig" nur Biologie zu studieren begann und dann auf Medizin nach 2 Jahren wechselte, geht wie oben ausgeführt am tatsächlichen Sachverhalt vorbei und entspricht nicht dem tatsächlichen Geschehen. Diese Feststellung ist nämlich entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein Studienwechsel vorliegt, oder jemand, wie mein Sohn, ohne sein Verschulden gehindert wurde, seinen Berufswunsch (Forschung im Bereich Biologie/Medizin) zu studieren und dies erst nach Wegfall der Behinderung 2 Jahre später so erfolgreich (siehe oben Sudienerfolg) umsetzen konnte.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, wieso jemand die Familienbeihilfe verliert, wenn er ursprünglich ein Doppelstudium aufnehmen will, das er für seinen Berufswusch benötigt, aufgrund eines Unfalls den ersten Zulassungstest nicht schafft, dann aber den Test schafft, beides studiert und dann die Familienbeihilfe verliert, weil er angeblich das Studium gewechselt hätte, was er aber nicht hat, da er nur kurzfristig am Doppelstudium aus externen nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehindert war.
Ich kann die sinnhafte Anwendung des § 17 StudFG auf den Sachverhalt meines Sohnes nicht nachvollziehen, da das Gesetz von seiner Intention das Regelungsziel hat, das darin besteht, durch Einschränkung des Förderungsanspruches bei Studienwechsel auf eine raschere Studienwahl hinzuwirken, was mit dem Grundsatz der StudFG, nur zügig betriebene Studien zu finanzieren, im Einklang stehe, und es werde durch eine Ausnahmeregelung, der zu Folge etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen, dafür vorgesorgt, dass Härtefälle vermieden werden können.
Gerade so ein Härtefall ist mein Sohn, da der § 17 StudienförderG existiert, um faule Bummelstudenten, die mal das oder das studieren und nicht abschließen, vom Weiterbezug der Familienbeihilfe auszuschließen. Das ist gerade bei meinem Sohn überhaupt nicht gegeben. Mit seinem letztendlichen 112. Platz beim Medizinaufnahmetest im Juli 2015 und seinem seit 2013 angestrebt Doppelstudium Biologie und Medizin, zählt er zu den ELITEN des Landes. Ihm einen ungünstigen Studienerfolg zu bescheinigen, ist, ob des unabwendbaren Schicksalschlages des Unfalles bzw. dem Nachweis des Studienblattes, dass er in 4 Semestern der Biologie 84,5 ECTS Punkte erworben hat, jetzt in der Medizin 49,3 ECTS Punkte schon im 1. Semester hat und beim Medizinaufnahmetest 112. von 14.000 wurde, eine nicht zutreffende Bescheinigung.
Er hat aktuell durch Fachliteratur und sonstige Kosten einen erheblichen finanziellen Aufwand (ca. 700 E pro Monat) und wird aufgrund der Medizinausbildung (Spital, Gratisjahr) erst mit ca. 27-28 Jahren selbsterhaltungsfähig sein. Hier in dem Bescheid einen ungünstigen Studienerfolg zu attestieren, wenn jemand so zielstrebig und beharrlich seinen Weg verfolgt, um den Traumberuf zu erlangen, und alles auf sich nimmt, auch nach Schicksalsschlägen seinen Weg des Doppelstudium fortzusetzen, und die Absicht hat, beide Studien abzuschießen bzw. laufend Prüfungen ablegt ist, eine Mißinterpretation der Sachlage. Weiters fair wäre es ihm nicht nach der Wartefrist aus der Biologie die verlorenen Jahre nach dem Regelende der FB mit 24 weiter zuzusprechen, also quasi in diesem Fall bis 26 zu verlängern.
Weiters appelliere ich an das hohe Bundesfinanzgericht, dass Gesetze in Österreich immer der Sachlage entsprechend angewendet werden und die Behörde im Rahmen ihres Ermessens erkennen sollte, wenn der Gesetzeszweck durch einseitige und schemenhafte Interpretation nicht erreicht wird bzw. sich zum Nachteil eines Bürgers auswirkt und damit benachteiligt gegenüber Anderen. Weiters sollte berücksichtigt werden, dass die neue Situation, dass jemand studieren will, aber durch ein extremes Zulassungssystem wie beim Medizinstudium kurzfristig gehindert wird, eine andere Situation ist, als wenn jemand sagt, ich probier mal Bioiogie und wenns mir nicht gefällt, wechsle ich auf "Numismatik". Bei Vorliegen des letzteren Falles wäre die gegenständliche Entscheidung des Finanzamts nachvollziehbar.
Ich ersuche daher ein mögliches und notwendiges Ermessen der Behörde im Hinblick auf die Besonderheit des gegenständlichen Falles, der erkennen lässt, dass hier nicht die Finanzierung eines Bummelstudenten einzustellen ist, walten zu lassen.
Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung und/oder vor einem Senat sowie als Beweis, die Ladung meines Sohnes S., geb. **.**.1995 zur Bestätigung der Angaben.
Das Bundesfinanzgericht richtete am einen Vorhalt mit folgender Frage an den Bf.:
"Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 StudFG gilt nicht als (schädlicher) Studienwechsel ein solcher, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten angerechnet werden. Wieviele Semester des Bachelorstudiums Biologie wurden bei Ihrem Sohn für das Medizinstudium angerechnet?"
Der Bf. beantwortete den Vorhalt am wie folgt:
"Ad Ihre Frage 1: Laut Information wurden meinem Sohn nur einige wenige Prüfungen angerechnet, er musste die Medizin Mindeststudiendauer von 10 Semestern ganz absolvieren, daher keine zeitmässige Anrechnung aus Biologie zur Verkürzung der Studienzeit ohne Familienbeihilfenzuschuss. Er hat 4 Semester aus Biologie und jetzt musste er 10 Semester aus Medizin machen. Mein Sohn ist jetzt praktisch fertig, hat die Zip 5 mit Bravour geschafft und ist schon im Praxisjahr und hat die wissenschaftliche Arbeit fertig.
In Summe wurden meinem Sohn mehr als 2 Jahre Familienbeihilfe durch eine falsche Anwendung einer für den konkreten Fall unpassenden Regelung vorenthalten. Die von der Finanz angewendete Regelung passt nicht für Medizinstudenten, die beim ersten Test krankheitsbedingt durchfallen und dann ein Doppelstudium beginnen, weil die Finanz argumentiert, dass man Medizin und Biologie nicht nebeneinander studieren kann und deshalb ein Studienwechsel vorliegt.
Fakt ist und bliebt, dass meinem Sohn mehr als zwei Jahre Familienbeihilfe gestrichen wurde, weil er Medizin und Biologie auf Anraten von Herrn Prof. Hengstschläger als Kompensation für das krankheitsbedingte Durchfallen beim 1.Antreten zum Medizintest studierte. Heute hat er aber Medizin mit Auszeichnung in der Mindestzeit geschafft. Die von ihnen angewandte Kürzungsreglung der Familienbeihilfe bei Studienwechsel ist für Bummelstudenten, aber nicht für meinen Sohn, der sein Medizinstudium im Sommer 2021 beenden kann. ….."
Aus den vom Bf. über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegten Zeugnissen geht hervor, dass der Sohn des Bf. im Zeitraum ab September 2015 (= Beginn des Medizinstudiums ab Oktober 2015) nur mehr 2 Prüfungen im Gesamtausmaß von 3 ECTS abgelegt hat.
Bei der mündlichen Verhandlung am wurde Folgendes erörtert:
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, sein Sohn könne heute an der Verhandlung nicht teilnehmen, er habe heute seinen ersten Arbeitstag als Arzt im Klinikum Wiener Neustadt. Er sei am **.**.2021 zum Doktor der Medizin promoviert worden.
Was der Sohn des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst nicht gewusst hätten sei, dass es im Medizinstudium umfangreiche Anwesenheitspflicht gebe. Diese hätten es unmöglich gemacht, weiterhin Biologie zu studieren. Der Sohn habe daher das Biologiestudium aus diesem Grund nicht fortsetzen können. Dies sei somit ungewollt gewesen. Im Beschwerdefall lägen besondere Umstände vor, welche berücksichtigungswürdig sein. Beim Sohn des Beschwerdeführers handle es sich nicht um einen Bummelstudenten. Sollte der Beschwerde nicht Folge gegeben werden ersucht der Beschwerdeführer um Nachsicht des strittigen Betrages und der damit im Zusammenhang stehenden Zinsen.
Der Vertreter des Finanzamtes legte einen Auszug aus dem DB7A, aus der Familienbeihilfen-Datenbank vor, die Studiendatei. Darin sind die belegten Studienrichtungen und die dabei absolvierten ECTS-Punkte ersichtlich. Bei der Zahl N202 handelt es sich um das Medizinstudium, bei der Zahl A033630 handelt es sich um das Biologiestudium. Aus dieser Datei sei ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers zunächst erfolgreich Biologie studiert, mit dem Beginn des Medizinstudiums jedoch kaum mehr ECTS-Punkte im Biologiestudium erzielt habe.
Dieser Auszug wird als Beilage zur Niederschrift genommen (2 Blatt).
Aus dieser Datei ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Wintersemester 2013 23 ECTS-Punkte, im Sommersemester 2014 26 ECTS-Punkte, im Wintersemester 2014 20 ECTS-Punkte, im Sommersemester 2015 15,5 ECTS-Punkte und im Wintersemester 2015 1 ECTS-Punkte im Biologiestudium erzielt hat. Danach keine weiteren ECTS-Punkte.
Der Finanzamtsvertreter führte weiters aus, im Beschwerdefall liege keine Studienbehinderung vor, weil der Sohn erfolgreich Biologie studiert habe. Das Gesetz stelle auf die persönlichen Verhältnisse nicht ab.
Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachsicht handle es sich um einen Erstantrag. Diesen müsste der Beschwerdeführer beim Finanzamt Österreich einbringen. Dieser habe jedoch mit dem konkreten Streitfall nichts zu tun.
Es habe keine zumindest ein Semester erreichende Anrechnung stattgefunden, die Stehzeit habe daher vier Semester betragen. Hätte eine Anrechnung stattgefunden, die zB ein Semester umfasst, dann würde es immer noch eine Stehzeit von drei Semestern geben. Da nicht vier Semester angerechnet worden seien, komme es im Streitzeitraum Oktober 20015 jedenfalls dazu, dass keine Familienbeihilfe zustehe.
Im Akt befänden sich mehrere Bestätigungen der Medizin-Universität Wien, wonach der Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2014, am , das Studium der Biologie beendet habe. Dies stimme in Ansehung der Studiendatei und der vorgelegten Zeugnisse nicht.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der medizinischen Universität Wien (eine Stellungnahme) vor. Aus dieser ergebe sich, dass Prüfungen anrechenbar seien. Ob tatsächlich etwas angerechnet worden sei wisse er nicht.
Der Finanzamtsvertreter brachte vor, wenn eine Prüfung angerechnet werde, dann stehe im Zeugnis "angerechnet" bzw. "erlassen". Im letzten Sammelzeugnis des Sohnes des Beschwerdeführers stehe bei keinem Fach "angerechnet" bzw. "erlassen", sondern es stehe jeweils entweder "teilgenommen" oder eine Note. Dies bedeute, dass nichts angerechnet worden sei.
Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststehender Sachverhalt
Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsakts und den Ausführungen des Bf. in der Beschwerde, dem Vorlageantrag sowie in der mündlichen Verhandlung wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Sohn des Bf. betrieb ab Oktober 2013 das Bachelorstudium Biologie. Ab Oktober 2015 begann er das Studium der Humanmedizin. Im Wintersemester 2015 (ab Oktober 2015) erzielte er nur mehr 1,5 ECTS-Punkte im Biologiestudium.
2. Gesetzliche Bestimmungen
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG 1967 gelten "bei einem Studienwechsel ... die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bestimmung verweist somit auf § 17 StudFG; dieser lautet idF BGBl I 2008/47:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
3. Rechtliche Würdigung
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Wechsel des Sohnes des Bf. nach 4 Semester Biologiestudium zu Humanmedizin einen "schädlichen" Studienwechsel darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt ( mwN).
Der Bf. bestreitet nicht, dass sein Sohn sein Studium nach dem vierten Semester gewechselt hat. Er stützt aber die Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass sein Sohn auf Grund des Nichtbestehens der Aufnahmeprüfung betreffend das humanmedizinische Studium nicht die Möglichkeit gehabt habe, früher mit dem Medizinstudium zu beginnen. Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG gelten Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs 1 StudFG.
Der Studienwechsel muss jedenfalls durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, d.h. das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erfolgreich machen.
Kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht. Ebenso erfüllt die Beendigung eines Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen diese Tatbestandsvoraussetzung nicht.
Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auch auf die Nachbehandlungen, die nach einem Sportunfall im Zuge des Turnunterrichts in der Schule im Jänner 2013 notwendig waren.
Eine Beeinträchtigung bzw. Unterbrechung des Biologiestudiums erfolgte jedoch deswegen nicht. Auch führte der Bf. nicht aus, dass der Studienwechsel auf Grund des Gesundheitszustandes des Sohns erfolgen habe müssen, da infolge eines Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machten aber einem neuen Studium nicht entgegengestanden wären.
Vielmehr führte er dazu aus, dass sein Sohn im WS 2015 mit dem Humanmedizinstudium beginnen habe können, weil er nunmehr die Aufnahmeprüfung bestanden habe.
Da der Unfall bereits im Jänner 2013 war, vermögen die nachgewiesenen Behandlungstermine keine Studienbehinderung beim Biologiestudium zu rechtfertigen. Darüber hinaus wurde in den Semestern, in denen die Behandlungstermine lagen, der gesetzlich geforderte Studienerfolg nachgewiesen, sodass auch aus diesem Grund keine Studienbehinderung vorlag.
Da der Sohn des Bf. in den ersten vier Semestern nur Biologie studierte, lag auch kein Doppelstudium in diesem Zeitraum vor. Auf die Absicht, Humanmedizin zu studieren, kommt es entgegen der Ansicht des Bf. nicht an, vielmehr nur auf das tatsächliche Studiengeschehen.
Vielmehr war in den ersten vier Semestern Biologie das Hauptstudium (weil das einzige Studium) und ab Oktober 2015 war das Hauptstudium die Humanmedizin, was sich aus den Ausführungen des Bf. sowie aus der Tatsache ergibt, dass der Sohn des Bf. nach Beginn des Studiums der Humanmedizin nur mehr eine einzige Prüfung im Rahmen des Biologiestudiums absolvierte.
Das Bundesfinanzgericht verzichtete auf die Vorladung des Sohns des Bf. als Zeuge, da die Aussagen des Bf. nicht angezweifelt werden.
Im vorliegenden Fall kommen keine gesetzlichen Bestimmungen mit Ermessensspielraum zur Anwendung, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen des Bf. nicht einzugehen war.
Der Sohn des Beschwerdeführers hat zuerst vier Semester Biologie studiert, nicht Medizin und erst danach Medizin und nicht mehr Biologie. Es liegt daher kein Doppelstudium vor, sondern hintereinander zwei Studien. Es wurde nichts angerechnet.
Da im vorliegenden Fall nicht die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums der Biologie für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen (Haupt)studiums der Humanmedizin berücksichtigt wurde, liegt somit ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG vor.
Dieser ist nach § 17 Abs. 3 StudFG nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden.
Daher beträgt die Wartezeit im vorliegenden Fall vier Semester.
Infolge dieses schädlichen Studienwechsels steht die Familienbeihilfe für diese Zeit (vier Semester) somit nicht zu. Die Familienbeihilfe war daher für den Streitzeitraum (im Sinne der Beschwerdevorentscheidung) zurückzufordern. Es gibt keine Möglichkeit, die subjektiven Gründe, warum es dazu gekommen ist, zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei der lösenden Rechtsfrage an der einheitlich höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102665.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at