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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2021, RV/7106300/2019

Familienbeihilfe - kein Nachweis der Studienbehinderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Alexander Hajicek, die Richterin Mag. Helga Hochrieser sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich Witetschka und KommR Ing. Hans Eisenkölbl in der Beschwerdesache R**** A****, [Adresse], über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2017 bis November 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages wird auf den Zeitraum Oktober 2017 bis November 2018 eingeschränkt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Bescheid vom wurden von der Beschwerdeführerin (Bf.) die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für ihren Sohn H****, geb. **.**.1993, für den Zeitraum März 2017 bis November 2018 rückgefordert. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.

Ab dem Sommersemester 2017 ist keine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit erkennbar."

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde wie folgt begründet:

"II. Sachverhalt

Mein Sohn, H****A**** (Versicherungsnummer ********93), studiert seit Beginn des Wintersemesters 2016/17 das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien. Während des gesamten Studienzeitraums bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres am **.**.2018 bezog ich für ihn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Bis zum Ende seines 1. Semesters hatte mein Sohn Prüfungen im Umfang von 8 ECTS bzw. 4 Semesterstunden positiv abgelegt (Beilagen ./A)

Anschließend war es ihm aufgrund seiner schweren Depression jedoch nicht möglich weitere Prüfungen positiv zu absolvieren (Beilagen ./C).

Erschwerend zu der Depression meines Sohnes trat ab Juni 2018 der Umstand hinzu, dass ich an einem schweren Herzleiden (mehrmals auftretende Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck) litt und noch immer leide, welches mehrere Krankenhausaufenthalte und Abtransporte mit dem Notarzt erforderte. Die Sorge meines Sohns um meinen gesundheitlichen Zustand und unsere finanzielle Lage - ich befinde mich seit Juni 2018 im Krankenstand und wurde im Dezember 2018 mit März 2019 in Folge dessen gekündigt - verschlimmerten seine psychische Erkrankung signifikant. Weiters beeinträchtigte ihn meine Krankheit am Studienfortschritt, da er sich um mich kümmert, wann immer es ihm möglich ist.

Trotz alledem war er immer bemüht, an Vorlesungen teilzunehmen, sich auf Prüfungen vorzubereiten und diese dann auch zu schreiben (Beilagen ./A, ./B, ./D ./E). Seit dem Auftreten seiner Depression war es ihm jedoch nicht mehr möglich, Prüfungen positiv zu absolvieren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurden für den Zeitraum März 2017 bis November 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag iHv insgesamt € 4.745,30 zurückgefordert. Begründend führte die belangte Behörde bezugnehmend auf meinen Sohn aus:

"Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt. Ab dem Sommersemester 2017 ist keine Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit erkennbar."

III. Beschwerdegründe

A.) Zur Behauptung der fehlenden Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt neben den im Gesetz geforderten Voraussetzungen über den gesamten Bezugszeitraum "das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluß. Dieses Bemühen manifestiert sich im Antreten des Studenten zu den erforderlichen Prüfungen" ( 96/15/0213; so auch der Rechtssatz zu 97/15/0111 Rechtssatz zu 2011/16/0077 samt den darin enthaltenen Verweisen auf vorangegangene Erkenntnisse; …). Im selben Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass ein ernstliches und zielstrebiges Studium nicht schon dann in Abrede zu stellen ist, wenn ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen einige Zeit in Verzug gerät.

In einem weiteren Fall äußert sich der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen: "Das anspruchsvermittelnde Kind muss durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen" ( 90/13/0241, …).

In späteren Erkenntnissen wird dieser Umstand um das fehlende Erfordernis der positiven Absolvierung von Prüfungen ergänzt (Hervorhebungen durch den Schriftsatzverfasser). "Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0315). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen tatsächlich gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0077)."

Besonders in der jüngeren Rechtsprechung lässt sich durch Hinweis auf die stRsp des Verwaltungsgerichtshofs ein klares Bild erkennen, dass neben der Inanspruchnahme der vollen Zeit des Kindes, auf ein "ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg" abgestellt wird (vgl. dazu Stammrechtssatz zu Ra 2017/16/0030; Rechtssatz zu Ro 2015/16/0005; Stammrechtssatz zu Ro 2015/16/0005).

Daraus folgt eindeutig, dass nicht nur - wie die belangte Behörde offenbar vermeint - positiv absolvierte Prüfungen ein ernstliches und zielstrebiges Studium belegen können, sondern auch negative Prüfungsantritte und sogar der bloße Besuch von prüfungsvorbereitenden Lehrveranstaltungen wie zB Vorlesungen (vgl UFS 14,09.2012, RV/3442-W/11).

Im Wintersemester 2016/17 hat mein Sohn nachweislich Prüfungen positiv absolviert, die allesamt Teil des regulären Studienplans des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind, darüber hinaus hat er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Beweis: Sammelzeugnis der WU Wien, Beil./A.; Konvolut an elektronischen Prüfungseinsichten Beil./E; ZV H****A****, pA Beschwerdeführerin; alle für Mathematik und Grundlagen der Volkswirtschaft relevanten Bücher (wird im Bestreitungsfall vorgelegt)

Der angefochtene Bescheid ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; es besteht entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag im Zeitraum März 2017 bis November 2018.

B.) Zum fehlenden Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG

Bei Studienbeginn im Wintersemester ist grundsätzlich nach dem ersten Studienjahr bis längstens 30.11. eine Studienleistung im Ausmaß von 16 ECTS bzw. 8 Semesterstunden gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 nachzuweisen. § 2 Abs 1 lit b leg. cit. ordnet allerdings auch eigens an, dass sich diese Nachweisfrist beim Eintreten von unvorhergesehen und unabwendbaren Ereignissen verlängern kann:

"Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"

Da eine diagnostizierte Depression als psychische Krankheit (s. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche/htmlamtl2019/block-f30-f39.htm, abgerufen am ) angesehen wird, ist diese iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 tauglich, um eine Verlängerung des Nachweiszeitraums zu bewirken. Im Fall meines Sohnes handelt es sich um einen Erkrankungszeitraum von zumindest 2 Jahren, was eine deutliche Verlängerung des Nachweiszeitraums bedeuten würde (Beilage ./F). Die Frist für die Erbringung des Leistungsnachweises in Höhe von 16 ECTS bzw. 8 Semesterstunden würde sohin noch immer laufen. Auch wäre ich noch immer berechtigt für meinen Sohn Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu beziehen, obwohl er bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten im Bereich Studienbeihilfe ausgesprochen, dass als wichtige Gründe iSd § 19 Abs. 6 StudFG nicht nur Erkrankungen des Studierenden in Frage kommen, sondern auch Erkrankungen oder Pflegebedürftigkeit seiner Eltern oder Großeltern in Betracht gezogen werden müssen (zuletzt in 2008/10/0135; vgl. aber auch z.B. die hg. Erkenntnisse vom , ZI. 96/12/0377, vom , ZI. 2000/12/0009, und vom , ZI. 2007/10/0052). Diese zum StudFG ergangenen Erkenntnisse sind auf das FLAG übertragbar, da die Formulierungen "jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft" (§ 19 Abs 1 Z 3 StudFG) mit "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) übereinstimmen.

Daraus folgt, dass meine Erkrankung und Pflegebedürftigkeit den Nachweiszeitraum und damit den Bezugszeitraum verlängern kann. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet."

Weiters wurde in der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat beantragt.

Daraufhin erließ das Finanzamt eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung:

"Sachverhalt:

Ihr Sohn H**** hat mit Juni 2014 die Matura positiv abgelegt. Ab dem Wintersemester 2014 inskribierte er in das Studium "Rechtswissenschaften". In der Zeit von Jänner 2015 bis Juli 2015 leistete H**** seinen Grundwehrdienst ab. Mit Wintersemester 2015 erfolgte ein Wechsel auf das Studium "Wirtschaft- und Sozialwissenschaften". Im Wintersemester 2015 wurden positive Prüfungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS-Punkten/4 Semesterwochenstunden abgelegt. Ab dem Sommersemester 2015 (gemeint: 2016) bis dato wurden keine positiven Prüfungen mehr nachgewiesen bzw. vorgelegt.

Gesetzliche Grundlaqe:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung führt nur dann zu einer Verlängerung der zu Verfügung stehenden Studienzeit für den Besuch von in § 3 StudFG genannten Einrichtungen, wenn diese vollständig ist und durchgehend mindestens 3 Monate während der Vorlesungszeit andauert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Rechtliche Würdigung:

In Ihrer Beschwerde führen Sie aus, dass Ihr Sohn H**** an einer diagnostizierten Depression leidet und der Erkrankungszeitraum schon zumindest 2 Jahre andauert. Als Nachweis wurde eine Bestätigung ohne Datum, welche zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse dient, beigelegt. Eine weitere Bestätigung, datiert vom , diagnostiziert ebenfalls eine "mittelgradige Depression". Das Finanzamt ist mangels medizinischer Fachkenntnis nicht in der Lage, jene Beurteilung zu treffen, wie weitreichend der Zusammenhang zwischen der Erkrankung Ihres Kindes einerseits und der Studienbehinderung von zumindest drei Monaten andererseits, ist. Diese maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, wobei als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bescheinigung, welche die Dauer der Studienunterbrechung bestätigt, unumgänglich ist.

Weiter geben Sie in Ihrer Beschwerde bekannt, dass H**** "auf Grund Ihrer Erkrankung und Pflegebedürftigkeit" nicht in der Lage war, zu den erforderlichen Prüfungen seines Studiums anzutreten. Es mag zwar im gegenständlichen Fall durchaus zutreffen, dass die Leistungsfähigkeit Ihres Sohnes durch die Mithilfe bei Ihrer Pflege beeinträchtigt war, eine vollständige Studienbehinderung kann darin allerdings nicht erkannt werden.

Daher ist Ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen."

Dagegen brachte die Bf. einen Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:

"Ich halte die bisherigen Beschwerdegründe und Beschwerdeanträge vollinhaltlich aufrecht und führe ergänzend aus wie folgt:

A. Wesentlichen Verfahrensmängel

Die Behörde belastet die Beschwerdevorentscheidung mit einem Begründungsmangel (vgl zB 2007/15/0229). Die begründenden Ausführungen bestehen zum Großteil aus reinen Paragraphenzitaten. Darüber hinaus versucht sich die belangte Behörde mit fehlendem Fachwissen bzw. nicht vorgelegten Beweisen ihrer Begründungspflicht zu entziehen. Völlig offen bleibt, inwiefern meine im Detail geschilderte Krankheit und in weiterer Folge meine daraus resultierende Pflegebedürftigkeit nicht tauglich sein soll, meinen Sohn an seinem Studienfortschritt zu hindern.

Andererseits belastet die belangte Behörde die angefochtene Beschwerdevorentscheidung ebenso mit einem Feststellungsmangel (vgl zB 2005/10/0095), da in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung entscheidungsrelevante Feststellungen fehlen. Für das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Anspruchs auf Familienbeihilfe wären entsprechende Feststellungen hinsichtlich meines Gesundheitszustandes und jenem meines Sohnes zu treffen gewesen. In weiterer Folge hätten diese Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde wertend betrachtet werden müssen, um abschließend die Signifikanz der Behinderung des Studienfortschrittes meines Sohnes für jeden einzelnen Monat des Rückforderungszeitraumes zu beurteilen. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (std Rsp, zuletzt Ra 2018/16/0003, mwN). Es liegt also auch ein Mangel im Rahmen der Beweiswürdigung der belangten Behörde iSd § 167 BAO vor.

Auch hat die belangte Behörde einen Feststellungsmangel zu verantworten, wenn sie in ihrer Begründung wie folgt ausführt:

"Das Finanzamt ist mangels medizinischer Fachkenntnis nicht in der Lage, jene Beurteilung zu treffen, wie weitreichend der Zusammenhang zwischen der Erkrankung Ihres Kindes einerseits und der Studienbehinderung von zumindest drei Monaten andererseits, ist. Diese maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, wobei als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bescheinigung, welche die Dauer der Studienunterbrechung bestätigt, unumgänglich ist."

Im Zuge des amtswegigen Ermittlungsverfahrens wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, alle entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zu erheben, zu würdigen und darauf basierend zu entscheiden. "Die amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO erschöpft sich keinesfalls darin, festzustellen, dass der Abgabepflichtige den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermochte. Vielmehr ist der Abgabenbehörde die gesamte Sachverhaltsermittlung einschließlich Beweiswürdigung auferlegt (Hinweis Stoll, BAO, 268, 88/13/0002, ÖStZB 1993, 121)".

In diesem Fall kann keine Rede davon sein, dass mein Sohn seinen behaupteten Gesundheitszustand nicht nachzuweisen vermochte, vielmehr reichte er ein fachärztliches Attest nach, aus welchem sein Gesundheitszustand klar hervorgeht. Da die belangte Behörde mit diesem offenbar kein Auslangen findet, hätte sie weiter ermitteln müssen. Die belangte Behörde hätte auch einen Sachverständigen zu Rate ziehen können. "Die Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige ist bei nicht ausreichender Kenntnis der Behörde bzw des Verwaltungsgerichts zu einer bestimmten Frage gegeben. Nach der Rsp des VwGH ist ein Sachverständigenbeweis "notwendig" iSd § 177 Abs 1 BAO, wenn die Behörde bzw das Gericht nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse anderweitig aneignen kann" (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 177 Rz 2 mwN; …).

B. Unrichtige rechtliche Beurteilung

Zudem ist die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung behaftet. Meine Krankheit und die daraus resultierende Pflegebedürftigkeit ist sehr wohl tauglich, um eine Studienbehinderung meines Sohnes darzustellen. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, sind die hier interessierenden Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (§ 19 Abs 6 StudFG) und des Familienlastenausgleichsgesetztes (§ 2 Abs 1 lit b FLAG) insofern ident, als dass beide von einem unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignis sprechen.

Ein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 19 Abs 6 StudFG liegt dann vor, "wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (Hinweis B VS , 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann ( 96/12/0377, RS Nr. 3)". Meine Krankheit war weder erwartbar noch hing sie von meinem Willen ab, es handelt sich also jedenfalls um ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis iSd StudFG und - in weiterer Folge zwecks Wortgleichheit - auch iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG. Auch dauerte diese länger als drei Monate an, was zu einer Anspruchsverlängerung und auch zu einer Nachweiszeitraum-Verlängerung führt.

Vermeint die belangte Behörde, dass lediglich ein (fach)ärztliches Attest, aus welchem die Kausalität des mangelnden Studienfortschrittes einerseits und der Erkrankung meines Sohnes andererseits ausdrücklich hervorgeht, als Beweismittel zulässig ist, unterliegt sie einem Irrglauben:

"Die Art des Beweismittels einer (krankheitsbedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sich daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt Vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. [...] (Hebenstreit/Lenneis/Nowotny/Wimmer in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 87, mwN).

Dass aus einem fachärztlichen Attest mit der Diagnose "mittelgradige Depression" zweifellos auf eine Studienbehinderung geschlossen werden kann, versteht sich schon insofern von selbst, als wenn man sich das konkrete Symptombild gemäß relevantem ICD Code vor Augen führt. Depressionen sind insb von "gedrückte[r] Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität [geprägt]. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert." Bei mittelgradiger Depression liegen zumindest vier Symptome vor, die meist mit großen Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen, einhergehen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 167 BAO "genügt als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten, wenn keine von ihnen die Gewissheit für sich hat, jenen als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukommt, auch wenn sie nicht unzweifelhaft erwiesen ist." (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³ § 167 Rz 10, …).

Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit ist fallbezogen eindeutig gegeben."

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht wurde Folgendes besprochen:

"Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe vom Jahr 2014 bis Ende 2016 ein Burnout gehabt. Dadurch habe sie den Job verloren. Ende 2016 habe sie einen neuen Job einer Bank bekommen. Von 2014 bis 2016 sei sie arbeitslos gewesen. Sie habe große gesundheitliche Probleme mit dem Herz. Voraussichtlich werde sie im kommenden Jahr einen Herzschrittmacher bekommen und habe auch schon eine Herzoperation gehabt. Momentan sei sie wieder arbeitslos und bekomme ein Arbeitslosengeld von € 1.100 netto.

Ihr Sohn habe tatsächlich den Willen gehabt zu studieren. Sie habe ihn immer wieder sitzen und lernen gesehen. Aber wegen der Depression sei es trotz des Willens schwierig gewesen, diesen Willen umzusetzen.

Die Vertreterin des Finanzamtes verweist auf den Vorlagebericht und führt weiters aus, die familiäre Situation stelle keine Studienbehinderung im Sinne des FLAG dar. Die in der Beschwerde geltend gemachte Judikatur zu § 19 Studienförderungsgesetz betreffend die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen finde im Streitfall keine direkte Anwendung, weil das FLAG nicht auf § 19 Studienförderungsgesetz verweise. Es sei nicht durch ärztliche Bestätigungen nachgewiesen worden, dass durch die Depressionen eine dreimonatige durchgängige Studienbehinderung vorgelegen sei.

Der Sohn der Beschwerdeführerin (H**** A****) verweist darauf, dass drei Bestätigungen vorgelegt worden seien, aus welchen ersichtlich sei, dass er Depressionen gehabt habe. Diese seien alle aktenkundig. Eine dieser Bestätigungen, nämlich die Bestätigung vom der Ärztin Dr. Sabine C**** seit dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt worden.

Die Finanzamtsvertreterin kennt diese Bestätigung noch nicht, nimmt jedoch nunmehr in diese Einsicht.

In dieser Bestätigung wird ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr A****!
Seit 2014 wiederholt wegen Depression in Behandlung.
Mit freundlichen Grüßen"

Die andere Bestätigung ohne Datum (A5-Format):

"Bestätigung
Dient zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse!",

ebenfalls von Dr. Sabine C**** datiert nach Auskunft von H**** A**** vom Frühsommer bzw. Frühjahr 2018. Diese Bestätigung aus dem Jahr 2018 für die zuständige Krankenkasse diente dazu, eine Psychotherapie machen zu können. Da jedoch die Wartezeit für Psychotherapieplätze auf Krankenkassenkosten längere Zeit dauert und die Beschwerdeführerin zusätzlich krank gewesen sei habe erst im Mai 2019 mit dieser Psychotherapie begonnen werden können. Diese Psychotherapie finde beim "Verein Z****" statt und sei noch immer im Laufen. Vom Verein Z**** wurde ebenfalls am eine Bestätigung über die Depression von H**** A**** ausgestellt. Dies ist die vierte aktenkundige Bestätigung. Die dritte Bestätigung stammt von Dr. Peter D****, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin und stammt vom und lautet "Mittelgradige depressive Episode, Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen [Zwangsrituale]".

Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe eine Herzoperation im Jahr 2018 gehabt, eine in den Jahren 2019/20. Eine weitere werde sie im Jahr 2022 haben, da bekomme sie einen Herzschrittmacher.

Die Finanzamtsvertreterin verweist darauf, dass lediglich die Bestätigung ohne Datum, welches dem Jahr 2018 stamme, aus dem Beschwerdezeitraum stamme, die anderen Bestätigungen alle von nach dem Beschwerdezeitraum.

H**** A**** verweist darauf, dass man eine Depression anfangs nicht erkenne und erst darauf kommen müsse, dass man eine habe und daher noch nicht zu Beginn einer Depression bereits eine ärztliche Bestätigung vorlegen könne.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie davon ausgehe, dass man mit einer Depression nicht gleich zum Arzt gehe und sage: "Bestätigen Sie mir, dass ich eine Depression habe." Gerade im Zustand einer Depression sehe man nicht so klar und könne gar nicht entsprechend handeln.

H**** A**** verweist darauf, dass seine Depression im Verlauf der Zeit stärker geworden sei und Ende 2016/Anfang 2017 sei es denn richtig bergab gegangen.

H**** A**** gibt über Befragen durch die Finanzamtsvertreterin an: 2014 habe ich ein Medikament verschrieben bekommen. Das habe ich aber wegen der Nebenwirkungen nicht vertragen habe ich dann abgesetzt nach Rücksprache mit dem Arzt. Es ist mir dann wieder besser gegangen. Bis zum Ende 2016/Anfang 2017, da kam es dann zum Absturz. Nach dem Absturz im Jahr 2016/2017 war ich dann erst im Jahr 2018 beim Arzt und habe diese Überweisung zur Psychotherapie bekommen, die dann im Jahr 2019 begonnen hat, ab da habe ich dann auch Medikamente bekommen.

Die Beschwerdeführerin gibt an, der Sohn habe aufgrund ihrer Erkrankung sich um alles kümmern müssen (Haushalt führen, Haustiere versorgen und um den kleinen Bruder kümmern [fünf Jahre jünger]). Der Bruder war damals 19 Jahre alt. Weil die Beschwerdeführerin krank gewesen sei habe sich der Sohn um den jüngeren Bruder kümmern müssen, der in der Lehre Probleme gehabt habe. Der Sohn habe "funktioniert", weil es eben erforderlich gewesen sei.

Erörtert wird, ob der Sohn der Beschwerdeführerin Lehrveranstaltungen besucht hat bzw. gelernt hat. Der Sohn der Beschwerdeführerin verweist auf die Beilage ./B. Aus dieser sei ersichtlich, dass er sich für zwei Vorlesungen, für Volkswirtschaftslehre und für Mathematik angemeldet gehabt habe in jedem Semester, auch im Sommersemester 2017. Weil man nicht weiter studieren könne solange man diese beiden Prüfungen nicht positiv absolviert habe und er durchgefallen gewesen sei habe er diese Vorlesungen weiter angemeldet gehabt und diese besucht.

Die Vertreterin des Finanzamtes schränkt das Begehren des Finanzamtes insoweit ein, dass es sich nur mehr für eine Abweisung ab Oktober 2017 ausspricht. Für den Zeitraum März 2017 bis September 2017 möge der Beschwerde Folge gegeben werden.

Die Beschwerdeführerin verweist für den Zeitraum ab Oktober 2017 auf die Depression des Sohnes bzw. ihre Erkrankung."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der am **.**.1993 geborene Sohn der Bf., H**** A****, begann im Oktober 2014 das Studium der Rechtswissenschaften. Ab leistete er beim österreichischem Bundesheer seinen Grundwehdienst ab. Von Oktober 2015 bis September 2016 studierte H**** A**** erneut Rechtswissenschaften, wobei er 16 ECTS-Punkte erreichte.

Ab Oktober 2016 begann H**** A**** das Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und beendete sein Studium der Rechtswissenschaften.

Im Wintersemester 2016 legte er zwei Prüfungen erfolgreich ab und erzielte dabei 8 ECTS-Punkte. Weiters trat er zur Prüfung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre" () an, bestand diese Prüfung jedoch nicht.

In den folgenden drei Semestern (SS 2017, WS 2017, SS 2018) trat H**** A**** jeweils zu einer Prüfung an (SS 2017: Mathematik, WS 1017: Mathematik, SS 2018: Grundlagen der VWL), bestand diese Prüfungen jedoch nicht.

H**** A**** erreichte somit im Studienjahr 2016/2017 insgesamt lediglich 8 ECTS-Punkte.

H**** A**** leidet seit dem Jahr 2014 an einer Depression und war seit diesem Zeitpunkt wiederholt bei seiner Hausärztin in Behandlung. Im Jahr 2014 wurde diese Depression medikamentös behandelt, die Medikamente wurden allerdings aufgrund der Nebenwirkungen im Einvernehmen mit der Ärztin wieder abgesetzt. Die Depression besserte sich zunächst, ab dem Jahreswechsel 2016/2017 kam es jedoch zu einer deutlichen Verschlechterung.

Im Juli 2018 bestätigte die Hausärztin in einer Bestätigung zur Vorlage an die zuständige Krankenkasse eine Depression als Grundlage für einen psychotherapeutischen Platz auf Krankenkassenkosten.

Im März 2019 diagnostizierte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin eine mittelgradige depressive Episode, Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale), eine medikamentöse Therapie wurde verordnet.

Im Mai 2019 begann H**** A**** eine psychotherapeutische Behandlung beim Verein "Z****".

Die Bf. ist herzkrank. Von 2014 bis 2016 litt sie an einem Burnout und war in dieser Zeit arbeitslos. Danach begann sie eine neue Tätigkeit bei einer Bank. Ab dem Frühling 2018 () war die Bf. lauf den vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wiederholt (längerdauernd) im Krankenstand. Es kam zu mehreren Besuchen in der Notaufnahme des Krankenhauses wegen Herzbeschwerden in dieser Zeit. Letztlich führte dies zu zwei Herzoperationen.

Im Dezember 2018 wurde die Bf. von der Bank per gekündigt. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Bf. musste H**** A**** zahlreiche Aufgaben im Haushalt übernehmen (Haushalt führen, Haustiere versorgen etc.) sowie sich auch um den um fünf Jahre jüngeren Bruder kümmern.

H**** A**** war im Streitzeitraum (2.-4. Semester des Studiums der Wirtschaft- und Sozialwissenschaften) stets für eine oder mehre Vorlesungen angemeldet und besucht diese auch. Er lernte für die Prüfungen.

Es ist nicht feststellbar, dass im Streitzeitraum in den relevanten Semestern (SS 2017, WS 2017, SS 2018) eine jeweils dreimonatige durchgängige Studienbehinderung vorgelegen wäre.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Bf. und von H**** A**** gründen sich auf die vorgelegten Urkunden bzw. Atteste und die Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststelllungen über den Studienerfolg von H**** A**** gründen sich auf die vorgelegten Urkunden (Erfolgsnachweis, Anmeldeleiste etc.)

Zur Feststellung, dass keine dreimonatige durchgehende Studienbehinderung feststellbar war, siehe die folgende rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erfolgte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.

Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. …

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß…..

Nach der Rechtsprechung des VWGH stellt die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b ersichtlich darauf ab, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ().

Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.

Zum Einwand der krankheitsbedingten Studienbehinderung ist auszuführen:

Die Studienzeit eines Studienabschnittes oder Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b, 4.-9. Satz) verlängert werden, wobei das FLAG verschiedene Abstufungen von Studienbehinderungen kennt. Die Studienzeitverlängerung erfolgt immer semesterweise.

Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender/eine Studierende einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der vorgesehenen Studienzeit inklusive Toleranzsemester absolviert hat.

Gemäß § 19 Studienförderungsgesetz (StudFG) ist die Anspruchsdauer zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 StudFG sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 eine Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird.

Die Art des Beweismittels einer (krankheits­bedingten) Studienbehinderung ist im Gesetz nicht festgelegt, die für eine Verlängerung der Studienzeit (oder des Nachweiszeitraumes) maßgeblichen Umstände sind daher durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.

Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zuführen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich (). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (). (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Auflage, § 2 Rz. 87).

Wird Krankheit als Studienbehinderung geltend gemacht, sind die für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Ist ein zwingender Zusammenhang zwischen der Krankheit einerseits und der behaupteten Studienbehinderung andererseits für den medizinischen Laien nicht erkennbar, bleibt die Beurteilung, ob die Krankheit nach Art und Ausmaß ihres Auftretens geeignet ist, zu einer Studienbehinderung zu führen, ebenso einem Arzt vorbehalten wie die Diagnose der Krankheit selbst. Eine schlüssige ärztliche Bestätigung ist erforderlich.

Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es an Studium verhindert gewesen wäre.

Im Falle des Sohnes der Bf. ist eine längere Studienbehinderung durch Krankheit, die laut Gesetzestext bei einem Umfang von jeweils drei Monaten (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) eine Verlängerung der vorgesehenen Studien- und Nachweiszeit um ein Semester bewirken würde, innerhalb des Rückforderungszeitraumes nicht festzumachen.

So lässt die Bestätigung des "Z****" vom über eine psychotherapeutische Behandlung des Sohns der Bf. seit keinerlei Rückschluss auf eine allenfalls im Zeitraum März 2017 bis November 2018 gelagerte Studienbehinderung zu.

Mit Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom erfolgte die Diagnose "mittelgradige depressive Episode, Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale). Dieser Arztbrief wurde allerdings erst im Jahr 2019, somit nach dem Streitzeitraum erstellt.

Zudem stellt diese Krankheitsdiagnose, ebenso wie die Bestätigung einer praktischen Ärztin vom , wonach der Sohn der Bf. seit 2014 wiederholt wegen Depression in Behandlung war, keine schlüssige Bestätigung für eine in der Vergangenheit liegende Studienbehinderung in dem vom Gesetz geforderten Ausmaß dar.

Es wurde darüber hinaus nicht vorgebracht, dass der Sohn der Bf. krankheitsbedingt Lehrveranstaltungen nicht besuchen bzw. Prüfungen nicht absolvieren konnte oder dass ein Klinikaufenthalt erforderlich war. Ein Zusammenhang zwischen einem latent allenfalls bereits vorhandenen Krankheitsbild und dem Studienerfolg des Sohns der Bf. kann nicht erkannt werden.

Die Krankheit der Bf. sowie der Verlust ihres Arbeitsplatzes mag in nachvollziehbarer Weise für einen jungen Menschen erschütternd sein. Der Beschwerde gelingt es jedoch nicht, dazustellen, in welchem Umfang diese Schicksalsumstände den Sohn der Bf. an der Erreichung eines erforderlichen Studien- oder Arbeitserfolgtes zu hindern geeignet waren. Das Bundesfinanzgericht schließt sich in diesem Punkt der in der Beschwerdevorentscheidung zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht des Finanzamtes an und verweist hierauf.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Verlängerung der Studienzeit nur dann möglich wäre, wenn der Sohn der Bf. durch die Erkrankung der Mutter vollständig und über mindestens drei Monate durchgehend im Fortgang ihres Studiums gehindert gewesen wäre. Auch wenn es durchaus anzuerkennen ist, wenn ein studierendes Kind den Eltern beisteht und diese nach Kräften unterstützt, ist dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Bf. nicht zu entnehmen, dass durch ihre Erkrankung ihr Sohn für mindestens drei Monate vollständig und unabwendbar am Studienfortgang gehindert gewesen ist.

Für die sieben Monate von März 2017 bis September 2017 wird der Beschwerde stattgegeben, weil der Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr davor beim Jus-Studium 16 ECTS-Punkte erreicht hat, da in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geregelt ist, dass der Student bei Erreichen von 16 ECTS-Punkten im folgenden Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Für den verbleibenden Zeitraum gilt Folgendes:

Die Rechtsprechung verlangt, dass in der ärztlichen Bestätigung bestätigt werde, dass der Betreffende eine dreimonatige Studienbehinderung hatte. Dies ist eine von der Rechtsprechung verlangte Voraussetzung. In den vorgelegten Bestätigungen steht jedoch lediglich, dass der Sohn der Bf. eine Depression hatte bzw. habe ohne irgendeine Andeutung, inwieweit dies das Studium behindere. Auch die Erkrankung der Beschwerdeführerin stellt keine ausreichende Begründung für eine dreimonatige Studienbehinderung dar. Deshalb ist es nicht möglich, dies zu berücksichtigen.

In zusammenfassender Würdigung kann in diesem Zeitraum nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Bemühen des Sohns der Bf. um eine Berufsausbildung ausgegangen werden. Sachverhalte, die zu einer Verlängerung des Nachweiszeitraumes für den Studienerfolg geführt hätten, konnten nicht festgestellt werden.

Die Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft.

Da der Gesetzgeber in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch eine Verlängerung der Studienzeit über die Mindeststudiendauer zuzüglich jeweils eines Toleranzsemesters pro Studienabschnitt hinaus nur unter den oben angeführten (strengen) Voraussetzungen zulässt, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt sind, war die Beschwerde somit für diesen Zeitraum als unbegründet abzuweisen.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen findet Deckung in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Wien, am

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