Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2021, RV/7500099/2021

Nichtbeantwortung einer Lenkererhebung mangels wirksamer Zustellung wegen Ortsabwesenheit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler MBA MSc über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , Zahl MA67/Zahl/2020, betreffend Übertretung der Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu tragen.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zahl MA67/Zahl/2020, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) dem ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der Behörde vom innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeuge mit dem näher genannten behördlichen Kennzeichen zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt überlassen gehabt habe, sodass es in einer näher bezeichneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, nicht entsprochen.

Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Der Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei am am Sitz der belangten Behörde verwirklicht worden.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen als Zulassungsbesitzer die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch wurde von Ihnen vorgebracht, dass Ihnen kein Verlangen nach Auskunftserteilung zugestellt worden sei.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt. Ein Zustellmangel ist nicht hervorgekommen.

Anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, in welcher Ihnen die Zustelldaten der Lenkererhebung zur Kenntnis gebracht wurden, gaben Sie keine weitere Stellungnahme ab.

Das für die Lenkerauskunft verwendete Formular enthält einen klaren Hinweis, dass die Nichterteilung bzw. unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft strafbar ist.

Zweck der Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände rasch festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Sie haben daher Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Taugliche Beweismittel, die den Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, wurden von Ihnen weder angeboten noch vorgelegt.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um Ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Als mildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betreffend § 2 Parkometergesetz 2006 gewertet.

Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten betreffend, sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der am fristgerecht per Brief (RS) bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde brachte der Bf. vor:

"Wie Sie in der Begründung der oben angeführten Straferkenntnis anführen, wurde mir das behördliche Auskunftsersuchen am durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen wurde keine Lenkerauskunft erteilt, da das Schriftstück von mir nicht behoben wurde. Wie Sie aus beigefügter Kopie meiner Ortsabwesenheitserklärung vom entnehmen können, war ich im Zeitraum der Hinterlegung ortsabwesend und hatte dies auch dem zuständigen Postamt durch eben diese Ortsabwesenheitserklärung bekanntgegeben. Ich befand mich schon seit Anfang Juni die meiste Zeit (bis auf ein paar Tage Unterbrechung im Juni und Anfang Juli) an meinem Nebenwohnsitz im Waldviertel und ab 25.07. bis in Kroatien auf Urlaub. Zusätzlich zur beigefügten Ortsabwesenheitserklärung führe ich, als Beweis meiner Abwesenheit für den Zeitraum 13.-, die Teilnahme an drei Golfturnieren in Haugschlag (ca. 10 Minuten von meinem Nebenwohnsitz entfernt) an. Der GC Haugschlag wird Ihnen sicher gerne meine Teilnahme an allen drei Turniertagen bestätigen können. Auch die Tage vom 16.-24.07. verbrachte ich mit Familie auf meinem Nebenwohnsitz um gleich anschließend nach Kroatien auf Urlaub zu fahren. Als Beleg meines Kroatienurlaubes habe ich die Bestätigung der, aufgrund Covid-19 notwendigen, Reiseankündigung beigefügt. Da es mir auf Grund meiner Ortsabwesenheit selbstverständlich nicht möglich war, über die Hinterlegung des Auskunftsbegehrens Kenntnis zu erlangen, können diese auch nicht als zugestellt betrachtet werden. Bei ordnungsgemäßer Zustellung werde ich dem Auskunftsersuchen selbstverständlich fristgerecht nachkommen. Ich beantrage somit das gegenständliche Verfahren gegen mich einzustellen, da nachweislich ein Zustellmangel vorliegt."

Die Magistratsabteilung 67 legte den Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit Schreiben vom , Zahl MA67/Zahl1/2020, wurde der Bf. aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu ereilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 überlassen gehabt habe, sodass es am um 14:18 Uhr in 1100 Wien, Rotenhofgasse 9 gegenüber, abgestellt gewesen sei.

Das Auskunftsersuchen wurde am dem Zustellprozess übergeben, bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle am hinterlegt, aber nicht behoben.

Das mit gegenständlichem Schreiben (Lenkererhebung) an den Bf. als Zulassungsbesitzer gerichtete Auskunftsbegehren wurde nicht (fristgerecht) beantwortet, woraufhin die belangte Behörde gegen den Bf. (als Zulassungsbesitzer) eine Strafverfügung erließ.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch und führte darin aus, dass ihm kein Verlangen nach Auskunftserteilung zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) wurde dem Bf. der Sachverhalt mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung von diesem Schreiben geboten.

Die Zustellung des Schreibens (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) erfolgte ohne Zustellnachweis (§ 26 Zustellgesetz) und blieb unbeantwortet.

Die belangte Behörde setzte das Verfahren mit Straferkenntnis vom , MA67/Zahl/2020, fort, welches vom Bf. fristgerecht mit gegenständlicher Beschwerde angefochten wurde. Der Beschwerde war eine Auftragsbestätigung der Post vom mit der Auftragsnummer ANr beigelegt, der folgende Abwesenheitsmitteilung entnommen werden kann:

Bewohner: ***Bf1***

Adresse: Adresse

Zeitraum: Ab bis

Sendungsarten: RSa-und RSb-Briefe.

Daher wird davon ausgegangen, dass der Bf. innerhalb der Beantwortungsfrist für das Auskunftsverlangen (Lenkererhebung), welche im Straferkenntnis angenommen wurde, nichts von dem Auskunftsverlangen (Lenkererhebung) wusste.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument, falls das Dokument nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zu der Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei dessen zuständiger Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG).

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (§ 17 Abs. 3 ZustellG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Wirksamkeit einer Hinterlegung voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. ). Liegt diese Tatsache nicht vor, so bewirkt die Hinterlegung keine Zustellung. Abwesenheiten, insbesondere Ortsabwesenheiten von längerer Dauer machen eine Zustellung durch Hinterlegung unzulässig.

Im Verwaltungsstrafrecht ist der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" (=Überschrift des § 4 StGB) zwar nicht ausdrücklich normiert, jedoch ist das Schuldprinzip verfassungsrechtlich vorgegeben, wenn auch dort nicht ausdrücklich so formuliert (Fuchs in Raschauer/Wessely, VStG2, Grundrechte Rz 14).

Rechtliche Würdigung:

Da der Bf. im Zeitraum bis eine Abwesenheit von seiner Abgabestelle ***Bf1-Adr*** bei der Post beauftragt hatte, konnte ihm gegenständliches Auskunftsverlangen vom (Lenkererhebung) nicht wirksam an die Abgabestelle (Adresse) zugestellt werden. Die Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle aufgrund des im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG vorhergegangenen, erfolglosen Zustellversuches an der Abgabestelle ***Bf1-Adr*** war unwirksam. Daher hat der Bf. im gegenständlichen Fall den § 2 Parkometergesetz 2006 nicht übertreten, sodass der Bf. nicht nach § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 zu bestrafen ist.

Ein weiterer Grund dafür, den Bf. im gegenständlichen Fall nicht zu bestrafen, liegt in dem vorerwähnten Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld": Da der Bf. von dem Auskunftsverlangen (Lenkererhebung) innerhalb der Beantwortungsfrist nichts wusste, kann dem Bf. das Unterlassen der Beantwortung nicht vorgeworfen werden, d.h. es trifft ihn keine Schuld daran.

Folglich ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500099.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at