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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2021, RV/7300022/2021

Einnahmen verheimlicht; keine Erinnerung mehr an die Abgabenhinterziehungen aufgrund langer Verfahrensdauer, In der mündlichen Verhandlung Einschränkung auf Strafbeschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. 1980, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Burka Vitek Moser Rechtsanwälte, Wächtergasse 1, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des ehemaligen Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde vom , SpS, Strafnummer, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Moser, des Amtsbeauftragten HR A. sowie der Schriftführerin P. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Ausspruch über die Strafen wie folgt abgeändert:

Über Herrn ***Bf1*** wird gemäß §§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 6.800,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

Die Kosten des finanzstrafbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim ehemaligen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des ehemaligen Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde vom , SpS, Strafnummer, wurde Herr ***Bf1***, geb. am 1980, schuldig erkannt, er habe im Bereich des damaligen Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als Einzelunternehmer vorsätzlich

a) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich folgender Abgaben eine Verkürzung bewirkt:
Einkommensteuer 2012 in Höhe von € 7.465,00

b) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich folgender Abgaben eine Verkürzung zu bewirken versucht:
Einkommensteuer 2013 in Höhe von € 26.069,00

c) durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2014, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

***Bf1*** habe dadurch zu a) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG, zu b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG und zu c) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und er werde hiefür nach §§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 8.600,00 (in Worten: Achttausendsechshundert Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG habe ***Bf1*** die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 500,00 zu ersetzen.

Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens, insbesondere Verlesung des Spruchsenatsaktes und des Strafaktes steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

***Bf1*** ist am 1980 geboren, österreichischer Staatsbürger und als Einzelunternehmer im Finanzdienstleistungssektor tätig.

Durch das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln wurde festgestellt, dass der Beschuldigte für das Jahr 2012 zu wenig Einkünfte erklärt hat, wodurch sich für das Jahr 2012 an Einkommensteuer eine Differenz von € 7.465,00 ergibt. Für das relativ ertragsreiche Jahr 2013 hat der Beschuldigte keine Einkommensteuererklärung abgegeben, wodurch er eine zu geringe Festsetzung analog zu 2012 in Kauf genommen und dadurch versucht hat, die Einkommensteuer 2013 in der Differenzhöhe von € 26.069,00 zu hinterziehen. Für 2014 hat er hingegen gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben, was eine Finanzordnungswidrigkeit darstellt.

***Bf1*** hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, als Einzelunternehmer unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 in der Höhe von € 7.465,00 eine Verkürzung zu bewirken.

Weiters hielt es ***Bf1*** ernstlich für möglich und fand sich damit ab, unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bezüglich der Einkommensteuer 2013 eine Abgabenhinterziehung in der Höhe von € 26.069,00 zu bewirken, wobei es dabei beim Versuch geblieben ist.

Weiters hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verletzen, indem er für das Jahr 2014 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat.

Die Feststellungen zur objektiven Tatseite beruhen auf der Verlesung des Spruchsenatsaktes und des Strafaktes, sowie der geständigen Verantwortung des Beschuldigten. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages beruht auf der Betriebsprüfung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln. Deren Ergebnisse waren dem Verfahren zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf der objektiven Vorgangsweise des Beschuldigten und seiner diesbezüglich geständigen Verantwortung.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hier im konkreten Fall von Einkommensteuer bewirkt.

Nach § 13 FinStrG ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch der Tat zu bestrafen.

Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit a FinStrG begeht, wer durch die Nichtabgabe, hier im konkreten Fall die Einkommensteuererklärung, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Dies wurde durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2014 erfüllt.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat

mildernd: das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung.

Im Hinblick auf die genannten Strafzumessungsgründe, die Persönlichkeit des Täters insbesondere sein Verhalten nach der Tat, erscheint die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Gemäß § 125 FinStrG war die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu fällen."

Dagegen richtet sich die - der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses folgend als Berufung bezeichnete - fristgerechte Beschwerde vom mit folgendem Inhalt:

"Das Erkenntnis des Spruchsenates IV wird nunmehr zur Gänze angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Dem Steuerschuldner ist das gesamte seinerzeitige Verfahren und insbesondere seine damalige niederschriftliche Einvernahme in keinster Weise erinnerlich.

Wie sich jedoch bereits aus den persönlichen Verhältnissen des Einvernahmeprotokolls ergibt, bezog der Steuerschuldner 2015 lediglich ein Einkommen von € 1.200,00, welches "aufs Existenzminimum" gepfändet wurde.

Nach nunmehr 9 Jahren ist dem Steuerschuldner selbstredend nicht mehr eruierbar, weshalb es zu den angeblichen Mindestmeldungen gekommen ist und um welche Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit es sich gehandelt haben soll, insbesondere für das Jahr 2013 ist ihm ein derart hohes Einkommen, welches zu einer Einkommensteuer von € 26.069,00 führen hätte können, nicht erklärlich, ein derart hohes Einkommen hat der Steuerschuldner niemals erzielt.

Sämtliche Steueragenden wurden im Übrigen seinem seinerzeitigen Steuerberater übergeben, welcher die Einreichungen für ihn vorgenommen hat. Eine Verkürzung oder Falscheinreichung erfolgte jedenfalls weder vorsätzlich noch grob fahrlässig.

Aus anwaltlicher Vorsicht wird ferner Verjährung eingewandt.

Bei der Strafzumessung lässt der Spruchsenat die überlange Verfahrensdauer außer Betracht, die Tathandlungen liegen nunmehr bereits 7 bzw. 8 Jahre zurück und stellt dies einen gesonderten Milderungsgrund dar.

Ebenso ist der Steuerschuldner mittlerweile völlig vermögenslos, weshalb gegen ihn bereits ein Konkurseröffnungsantrag eingebracht wurde. Dieser wurde sogar mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Der Steuerschuldner stellt sohin den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben und das Erkenntnis des Spruchsenates vom ersatzlos zu beheben; in eventu seiner Berufung insoweit Folge zu geben, als die ausgesprochene Finanzstrafe auf das absolute Mindestmaß reduziert werde."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

§ 13 Abs. 1 FinStrG: Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

§ 14 Abs. 3 FinStrG: Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

§ 134 Abs. 1 BAO: Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Zum Einwand der Verjährung:

Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

Gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG werden in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird.

Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist im Fall der Nichtabgabe der Abgabenerklärung eine Abgabenverkürzung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt (wenn die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - von der Entstehung des Abgabenanspruchs keine Kenntnis hatte). Gemäß § 134 BAO sind Einkommensteuererklärungen bis Ende April eines jeden Folgejahres einzureihen. Erfolgt die Einreichung elektronisch, endet die Erklärungsfrist erst mit Ende des Monats Juni.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erfolgte mit Schreiben vom , somit innerhalb der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Frist, sodass - da gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird - entgegen dem Beschwerdeeinwand eine Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist.

Als Beginn der absoluten Verjährungsfrist für eine versuchte Verkürzung der Einkommensteuer 2013 ist der (bei Einreichung der Steuererklärung über FinanzOnline ) zu sehen. Damit ist auch die zehnjährige Frist der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates hinsichtlich der Verkürzungsbeträgen an Einkommensteuer 2012 zw. 2013 noch nicht abgelaufen und somit entgegen dem Beschwerdeeinwand eine (absolute) Verjährung noch nicht eingetreten.

Die ursprünglich ebenfalls eingeleitete versuchte Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2014 in Höhe von € 720,00 wurde im Untersuchungsverfahrens nicht weiterverfolgt, sodass lediglich die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verfolgen blieb, wobei die Einleitung des Finanzstrafverfahrens innerhalb der Jahresfrist des § 31 Abs. 2 FinStrG erfolgt ist, somit auch hier keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Sachverhalt:

Die am elektronisch eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 führte zu einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung in der Höhe von € 3.538,00 mit Bescheid vom 5. Mai2014. Mit Zustellung dieses Bescheides war die Abgabenverkürzung vollendet.

Die abgabenbehördliche Prüfung erbrachte eine Abgabennachforderung für Einkommensteuer 2012 in der Höhe von € 7.465,00, die darauf beruht, dass der Prüfer an Hand des Versicherungsdatenauszuges feststellte, dass ca. die Hälfte der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nicht in der eingereichten Einkommensteuererklärung erfasst gewesen sind (Dienstgeber).

Für das Jahr 2013 wäre die Jahreserklärung entsprechend der Quote des steuerlichen Vertreters mit Abberufungsquote am einzureichen gewesen. Nach Erinnerung wegen Nichtabgabe der Jahreserklärung stand mit eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO durch die Abgabenbehörde an.

Die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung einer steuerlich erfassten Person stellt lediglich den Versuch der Verkürzung der Einkommensteuer dar, da die Behörde ja in der Lage ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, was im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung auch erfolgt ist.

Der Prüfer ermittelte die Einkünfte wiederum aus einem Versicherungsdatenauszug (vom , Dienstgeber). Die Ausgaben wurden mit 30% der Einnahmen angenommen und so ein Abgabenbetrag für 2013 von € 29.607,00 errechnet.

Jedoch ging die Finanzstrafbehörde zu Gunsten des Beschuldigten davon aus, dass er bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 zumindest gedanklich von einer Schätzung mit € 3.538,00, wie er für 2012 selbst erklärt hatte, ausgehen würde, weswegen zu diesem Teilbetrag die subjektive Tatseite - eine Verkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben - als nicht gegeben erachtet wurde und als strafbestimmender Wertbetrag nur € 26.069,00 zum Ansatz kam.

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschuldigte für das Jahr 2012 zu geringe Einkünfte erklärt hat und für das "relativ ertragreiche" Jahr 2013 keine korrekte vollständige Einkommensteuererklärung eingereicht hat, sodass sich für Einkommensteuer 2012 eine Nachforderung in Höhe von € 7.465,00 und für Einkommensteuer 2013 eine Nachforderung in Höhe von € 26.069,00 ergaben. Offenbar ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigte hat die Finanzstrafbehörde darauf verzichtet, auch die Verkürzung für das Jahr 2014 im Finanzstrafverfahren zu verfolgen.

Teilrechtskraft:

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ).

Festzuhalten ist, dass der Verteidiger in seiner Eingangsstellungnahme in der mündlichen Verhandlung die Beschwerde auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt hat. Damit ist jedoch hinsichtlich der Frage des Vorliegens und der Strafbarkeit der Finanzvergehen wegen (teils versuchten) Abgabenhinterziehungen und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der (Teil-)Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; die Rechtsmittelbehörde (bzw. ab das Bundesfinanzgericht) ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (). Es war daher nur mehr über das Strafmaß zu entscheiden.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

§ 51 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro geahndet.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd: das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und dass es teils beim Versuch geblieben ist, erschwerend: das Zusammentreffen von Finanzvergehen und die Tatwiederholung.

Aus dem Akt ergeben sich als weitere Milderungsgründe das lange Zurückliegen der Taten bzw. das zwischenzeitige Wohlverhalten, was vom Spruchsenat bereits als Verhalten nach der Tat beachtet wurde.

Auch wenn im Vorlagebericht der Finanzstrafbehörde vom ausgeführt wird, dass "bei der Strafbemessung auf die persönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen wurde, da der Inhalt des Strafaktes - worin die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten niederschriftlich aufgenommen wurden - im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen wurden und aus diesem Grund keine Handhabe für eine Strafmilderung besteht", ist daran zu erinnern, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Aus dem vorliegenden schriftlichen Erkenntnis ist nicht ersichtlich, wie und ob die wirtschaftliche Lage berücksichtigt wurde.

Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Spruchsenat war laut Strafakt von einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten (monatliches Einkommen 2015 von netto € 1.200,00 gepfändet auf das Existenzminimum, Sorgepflicht für 1 Kind, kein Vermögen) auszugehen.

Laut Ediktsdatei ist gemäß Beschluss des BG Korneuburg vom , GZ. 13, ein Schuldenregulierungsverfahren gegen den Beschuldigten mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage an, dass er derzeit völlig mittellos ist und von der Unterstützung seiner Familie lebt, zudem ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Ab Oktober hat er eine Anstellung in Aussicht. Ein Schuldenregulierungsverfahren ist bisher mangels Einkommen - und wenn auch nur einem geringen - nicht möglich gewesen.

Die Sorgepflicht für eine 16-jährige Tochter besteht unverändert. Die Unterhaltsforderungen der Noch-Ehefrau im Scheidungsverfahren sind noch nicht beziffert.

Der Beschuldigte führte weiters aus, dass er in Zukunft sicher nicht mehr selbstständig tätig sein werde, die Erfahrungen aus dieser Zeit haben ihn eines Besseren belehrt.

Damit fällt auch die erhöhte Spezialprävention weg, da der Beschuldigte nur mehr unselbstständig tätig sein wird.

Im Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Akt, dass das gegenständliche Finanzstrafverfahren am eingeleitet und die Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat erst am verfasst wurde. Für die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) wird zum Ausgleich des darin gelegenen Konventionsverstoßes (Art 6 Abs. 1 EMRK) der Rechtsprechung des EuGH folgend ein Abschlag von € 1.000,00 gewährt.

An Schadensgutmachung sind laut Kontoauszug zwischen (Saldo € 40.800,44) Zahlungen in Raten von insgesamt € 24.358,85 festzustellen. Offener Saldo seit € 23.325,16; diese teilweise Schadensgutmachung wurde bisher nicht gewürdigt.

Ausgehend von einem Strafrahmen von € 67.068,00 und den genannten Strafzumessungsgründen war eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 6.800,00 - am Rande der Mindestgeldstrafe - gerechtfertigt.

Bei den selben Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren. Allerdings sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (). Die geänderte Umrechnung der Geldstrafe von rund € 475,00 pro Tag gegenüber der Umrechnung von € 390,91 pro Tag laut angefochtenem Erkenntnis ergibt sich zugunsten des Beschuldigten aus der nunmehr ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung, Bereich Strafsachen) einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu beurteilenden Rechtsfragen sind in der höchstgerichtlichen Judikatur oder im Gesetz eindeutig gelöst.

Wien, am

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