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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2021, RV/7101023/2021

Außergewöhnliche Belastungen mit und ohne Selbstbehalt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser beantragte sie u.a. die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt iHv Euro 5.820,04 wobei sie den Grad ihrer Behinderung mit 50% angab.

Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt die Bf. um Vorlage von deren Behinderung betreffenden Nachweisen auf und gab dieser gleichzeitig bekannt, dass nur Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Behinderung stünden, ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden könnten.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens legte die Bf. dem Finanzamt eine Aufstellung über insgesamt Euro 5.820,04, in der Arzthonorare iHv Euro 345,00, der diesbezügliche Kostenersatz der ÖGK iHv Euro 24,54, diverse Apothekenrechnungen iHv Euro 1. 760,10, eine Zuzahlung des Selbsbehaltes von Euro 446,82 für eine REHA-Kur, Honorare für Psychotherapie iHv Euro 2.030,00, der diesbezügliche Kostenersatz der ÖGK iHv Euro 616,00 sowie Aufwendungen für ein "BLISS"-Seminar ("The light of my Soul" - Yoga/Coaching/Meditaion) vom 18.8.- (inkl. Unterbringung und Verpflegung) in Höhe von Euro 1.334,00 sowie Aufwendungen für diverse Aufwendungen Lebenswert, E&M Vital, VitaminWelten, Holle KG, Drogerie Resch, Daniela Keller in Höhe von Euro 544,66 aufschienen, vor.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 am und anerkannte in diesem lediglich den Freibetrag wegen eigener Behinderung im Ausmaß von Euro 401,00 als außergewöhnliche Belastungen und führte diesbezüglich begründend aus, dass die Bf. trotz Aufforderung keine Belege übermittelt habe und auch nicht ersichtlich sei, welche der beantragten Aufwendungen direkt mit deren 50%iger Behinderung im Zusammenhang stünden.

In der gegen diesen Bescheid am dagegen auf elektronischem Weg rechtzeitig erhobenen Beschwerde ersuchte die Bf. um dessen Richtigstellung.

Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt die Bf. u.a. um Vorlage einer detaillierten Aufstellung der von dieser beantragten Krankheitskosten - aufgegliedert in Krankheitskosten sowie Krankheitskosten iZm der 50%igen Erwerbsminderung - sowie deren belegmäßigem Nachweis auf.

In der Folge legte die Bf. zwei das o.e. "BLISS"-Seminar betreffende Rechnungen, mehrere Rechnungen von einer Psychotherapeutin sowie die Jahresbestätigung einer Apotheke hinsichtlich der der Bf. im Jahre 2019 erwachsenen Apothekenkosten sowie eine Kopie eines Bankbeleges betreffend der Bezahlung des Selbsbehaltes hinsichtlich einer Reha-Kur vor.

Am erließ das Finanzamt eine abändernde Beschwerdevorentscheidung in der es Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§34 (4) EStG 1988) iHv Euro 2.080,56, einen solchen in gleicher Höhe sowie neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988) iHv Euro 401,00 sowie nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 1.860,82 als außergewöhnliche Belastungen zum Ansatz brachte und diesbezüglich begründend wörtlich wie folgt ausführte:

"Krankheitskosten stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Aber nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwachsen nur solche Krankheitskosten zwangsläufig, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind, nicht aber Kosten zur Vorbeugung von Krankheiten.

Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten zählen nur Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung der Krankheit aufgewendet werden, nicht aber bloß mittelbar mit der Krankheit zusammenhängende Kosten (als Heilbehandlungskosten abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, Medikamente, Heilbehelfe, Hilfsmittel, Ambulanzgebühren, Behandlungsbeiträge, Selbstbehalte, Zuzahlungen etc.).

Das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes ist insbesondere bei Kosten, die durch die allgemeine Lebensführung verursacht sind, somit zur nachweisbaren Abgrenzung von Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit, die nach einhelliger Rechtsmeinung nicht abzugsfähig sind, unerlässlich. Zu derartigen (nicht abzugsfähigen) allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendungen für Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Eine ärztliche Verschreibung ist auch für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches medizinisches Personal erforderlich. Auch Aufwendungen aus dem Bereich der Alternativ- und Naturmedizin, für Nahrungsergänzungsmittel und Massagen können dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Zwangsläufigkeit durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen ist.

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurde gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ein Behindertenfrei betrag von Euro 401,- (Grad der Behinderung 50%) berücksichtigt.

Sowohl im Erstbescheid, als auch im Beschwerdeverfahren haben Sie außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung ohne Selbstbehalt in Höhe von Euro 5.820,04 geltend gemacht. Sie wurden daraufhin mittels Ergänzungsersuchen vom um Bekanntgabe und Nachweise Ihrer Krankheit/Beschwerden (Vorlage des Bescheides des Sozialministeriumservice über die Feststellung der 50%-igen Erwerbsminderung) ersucht und inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen mit der Behinderung in Zusammenhang stehen. Im Antwortschreiben (vom ) wurden einige Rechnungen (Psychotherapie/Dr. A, Jahresabrechnung B Apotheke, sowie "Bliss"-Seminar "The light of my Soul"/inkl. Unterbringung+Verpflegung Soami) beigebracht.

Mehraufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung sind nur dann ohne Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 und ohne Kürzung des Freibetrages nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 abzugsfähig, sofern sie mit der bescheinigten Behinderung im ursächlichen Zusammenhang stehen.

Außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie dem Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie zB eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann.

Da Sie trotz Ergänzungsvorhaltes nicht bekannt gegeben haben, welcher Art Ihre Behinderung ist, und den Zusammenhang der geltend gemachten Kosten mit ihrer Behinderung nicht dargelegt haben (diese Informationen auch nicht aus der Aktenlage zu entnehmen sind), war wie folgt zu entscheiden:

Kosten Psychotherapie Dr. A gesamt Euro 2.030,- abzügl. Ersätze ÖGK Euro 616,- = Euro 1.414,-

Zuzahlung/Selbstbehalt REHA/Kur Bad Schallerbach + Euro 446,82

als zusätzl. Kosten/Beschwerdevorentscheidung anerkannt Euro 1.860,82

Jahresbestätigung B.- Apotheke Euro 1.418,05 + sämtl. Apothekenkosten, div. Apotheken (It. Aufstellung, keine Belege) + Euro 342,05 Arzthonorare (Dr. C Euro 45,-, Dr. 4 Euro 300,- abzügl. Ersätze ÖGK Euro 24,54) als Krankheitskosten (mit Selbstbehalt)/Beschwerdevorentscheidung anerkannt Euro 2.080,56

Die von Ihnen beantragten Aufwendungen für das "BLISS"-Seminar ("The light of my Soul" -Yoga/Coaching/Meditation) vom 18.8.- (inkl. Unterbringung und Verpflegung) in Höhe von Euro 1.334,00, sowie die nicht zuordenbaren Aufwendungen lt. Aufstellung (Lebenswert, E&M Vital, VitaminWelten, Holle KG, Drogerie Resch, Daniela Keller) in Höhe von Euro 544,66 konnten lt. oben angeführter Ausführungen, keine Berücksichtigung finden."

Am beantragte die Bf. die Entscheidung über ihre Beschwerde über Finanz/Online und führte in diesem wörtlich wie folgt aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren. Ich stelle den Antrag, da mir die Arztkosten, die mit meiner unmittelbaren Erkrankung zusammenhängen, nicht in meinen außergewöhnlichen Belastungen berechnet wurden. Da ich 2016 an Krebs erkrankt bin, und seit 2018 in psychotherapeutischer Behandlung stehe (die wurde auch von der Krankenkasse zuerkannt). Weiters Dr.4, der meine Nachsorge betreut. Übrigens wurde im Zuge dieser Behandlung, heuer eine weitere Krebserkrankung diagnostiziert.... Wenn Präparaten, Kinesoligie (Kellner) oder Aufenthalte, die zur Stärkung meiner Gesundheit und meines Immunsystems dienen, nicht anerkannt werden, zeigt mir das, dass nicht nur Eigenverantwortung gefordert ist, sondern, das ich dafür auch steuerlich, nicht unterstützt werde. Ich ersuche um Überprüfung und Aufhebung des Bescheides."

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde unter gleichzeitiger Übermittlung einer Kopie des Vorlageberichtes an die Bf. dem Bundesfinanzgericht vor und führte hierin betreffend des Sachverhaltes wörtlich aus wie folgt:

"Die Beschwerdeführerin möchte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung zusätzliche Kosten aus eigener Behinderung in Höhe von Euro 5.820,04 anerkannt wissen. Sie wird mittels Vorhalt aufgefordert die Kosten aufzuschlüsseln. Es wird eine Auflistung aber keine Belege eingereicht, daher werden die Kosten nicht anerkannt. In der Beschwerde wird das gleiche Ansuchen nochmals gestellt, aber es werden keine Belege vorgelegt. Daher erfolgt ein zweiter Vorhalt in dem abermals eine detaillierte Aufstellung gefordert wird und auch der Bescheid des SMS, da dieser der Behörde nicht vorliegt.

Die BF legt daraufhin eine Auflistung und die Belege für Psychotherapie Mag. A Euro 1.960, Soami Euro 884, Bliss Euro 450, B-Apotheke Euro 1.418,05 und die Zuzahlung zur Kur in Bad Schallerbach Euro 446,82 vor.

Die Kosten für die Psychotherpie und die Zuzahlung zu Kur werden in der Beschwerdevorentscheidung als zusätzliche Kosten aus eigener Behinderung anerkannt.

Die Kosten für B-Apotheke und diverse andere Apotheken werden als Krankheitskosten mit Selbstbehalt anerkannt. Die Kosten für die Bliss und Soami (hierbei handelt sich um Mediation, Yoga, Coaching) und für die nicht vorgelegten Nachweise werden nicht anerkannt.

Weiters wird mittels drittem mündlichen Vorhalt das SMS um Auskunft zu Behinderung kontaktiert. Diese verweist aber auf die Bf. und gibt keine weitere Auskunft (siehe Vorhalt 3 und Antwortmail).

Die BF stellt einen Vorlagenantrag und fordert eine Aufhebung der BVE und Anerkennung der Arztkosten (Dr. 4 Euro 450 ).

Es folgt ein weiterer Vorhalt, da keine Belege diesbezüglich vorgelegt wurden. In der Beantwortung bittet die Bf. um einen persönlichen Termin. Da dieser coronabedingt nicht stattfinden kann wird die Bf. telefonisch kontaktiert. Im Gespräch gibt sie an, dass es sich bei der Behinderung, um eine Behinderung aufgrund der Krebserkrankung handelt und dass sie die noch fehlenden Belege und Nachweise noch suchen und wenn passend vorlegen werde. Bis Mai sind jedoch keine weiteren Belege eingelangt."

Weiters nahm die belangte Behörde im Vorlagebericht zur Beschwerde der Bf. wörtlich wie folgt Stellung:

"BVE ist bezüglich der Kosten für Kur und Psychotherapie zu folgen, diese stehen in Zusammenhang mit der Krebserkrankung der Bf.

Mangels weiterer Belege und Nachweise ist der BVE zu folgen.

Es muss sich zweifellos um Kosten der Heilbehandlung handeln. Auch was die Kosten für Yoga, Meditation , Coaching und Kinesiologie betrifft ist der BVE zu folgen.

Als Krankheitskosten absetzbar sind Maßnahmen iZm der Behandlung einer Krankheit, die tauglich sind, die Krankheit zu lindern oder zu heilen. Absetzbar sind daher Aufwendungen für ärztliche Leistungen. Aufwendungen für Leistungen von nicht ärztlichem Personal sind nur dann absetzbar, wenn es sich um ärztlich verordnete Maßnahmen handelt oder seitens der Sozialversicherungsträger Ersätze hiefür geleistet werden (zB Leistungen im Rahmen der Physiotherapie).

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss die Wirksamkeit noch nicht allgemein gesicherter Behandlungsmethoden in der Form erwiesen sein, dass hinsichtlich der gesetzten Maßnahmen zumindest auf einen gewissen Heilungserfolg in breiten Kreisen der Bevölkerung verwiesen werden kann und dieser sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. Dies setzt voraus, dass der Erfolg nicht nur in Einzelfällen sondern typischer Weise erzielt wird. Dazu müsse nach OGH-Rechtsprechung der Nachweis erbracht werden, dass die Wirkung in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen eingetreten ist oder zumindest im konkreten Fall des Antragstellers tatsächlich erfolgreich war bzw. auf Grund der bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte (; 10 ObS 52/96; , 10 ObS 20/95 u.a.).

Kann der Stpfl. kein umfassendes medizinisches Attest eines Schulmediziners über die Notwendigkeit und den nachgewiesenen medizinischen Nutzen der Anwendungen erbringen, sind die Kosten für Kurse die das Wohlbefinden der Patienten steigern nicht als agB absetzbar.

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen.

Bezüglich der Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel ist zu ergänzen, dass Aufwendungen für Stärkungsmittel generell zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäߧ 20 Abs. 1 Zi 1 und 2 EStG 1988 zählen, die lediglich im Rahmen einer ärztlich verordneten Diät abzugsfähig sein können. Die beantragten Aufwendungen sind somit nicht unter den Begriff Krankheitskosten zu subsumieren sind, selbst wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können.

Vor allem bei alternativen Produkten kann es aber notwendig sein, dass es neben dem Nachweis des Kaufes (Rechnung oder Jahresbestätigung der Apotheke) des Nachweises bedarf, dass das jeweilige Produkt medizinisch notwendig ist. Dieser Nachweis kann nur durch ein entsprechend aussagekräftiges ärztliches Attest erbracht werden. Unter anderem fallen darunter so genannte Nahrungsergänzungsmittel, die idR nicht absetzbar sind."

Mit Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. unter Setzung einer dreiwöchigen Frist auf, zum diesem beigelegten Vorlagebericht des Finanzamtes vom Stellung zu nehmen und die dort angeführten Nachweise hinsichtlich der vom Finanzamt nicht vorgelegten Krankheitskosten vorzulegen.

Das Bundesfinanzgericht führte in diesem Vorhalt begründend aus:

"Gemäß § 265 Abs 4 BAO wurden Sie von der erfolgten Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht durch die belangte Behörde informiert und wurde Ihnen unter einem eine Ausfertigung des Vorlageberichtes übermittelt.

Diesem Vorlagebericht konnten Sie auch die Stellungnahme der belangten Behörde zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren entnehmen.

Da der Zusendung des Vorlageberichtes (samt der darin enthaltenen Stellungnahme der belangten Behörde) Vorhaltscharakter zukommt, waren Sie spruchgemäß zur Gegendarstellung aufzufordern."

Abschließend wurde die Bf. vom Bundesfinanzgericht darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung über deren Beschwerde im Falle der Nichtbeantwortung oder der ungenügenden Beantwortung dieses Vorhaltes oder der Nichtvorlage oder ungenügenden Vorlage der abgeforderten Belege innerhalb der dort erwähnten Frist, nach Maßgabe der Aktenlage erfolgen werde.

Die Bf. beantwortete mit e-mail vom diesen Vorhalt wörtlich wie folgt:

"Da ich nicht Jura studiert habe, werde ich diesen VORHALT - so gut wie möglich beantworten bzw. Stellung dazu nehmen (Was bedeutet VORHALT übrigens)

Seit 2016 wurde vom Bundesministerium für Soziales festgestellt, dass aufgrund meiner Krebserkrankung eine Behinderung in Höhe von 50% vorliegt.

Dies wurde einmalig beim Finanzamt bei der AV 2016 vorgelegt - und in den vergangen Jahren nie wieder von mir gefordert.

Sollte das in Frage gestellt sein - stelle ich gerne das Schreiben zur Verfügung.

Die Beschreibung wann ich was eingereicht und beeinsprucht habe - hat leider meine vielen Telefonate diesbezüglich nicht erwähnt.

Dabei habe ich jeweils versucht die zuständige Sachbearbeiterin im Finanzamt für meine AV zu erreichen. Dies ist mir NIE geglückt und somit waren immer andere Personen, am Telefon, die mir mehr oder wenig die richtigen Antworten gegeben haben.

Da ich einen anderen Zugang zu meiner Krankheit, als der Staat es hat - habe, habe ich mich entschlossen auf die üblichen Behandlungen, die dafür vorgesehen sind - nämlich Chemotherapie und Bestrahlung - zu verzichten.

Auf was ich nicht verzichtet habe, war die OP - aber auch diese habe ich von dem von mir gewählten Arzt durchführen lassen.

Diese Kosten habe ich zur Gänze selber getragen und ein winziger Bruchteil wurde von der Krankenkasse übernommen.

Diese OP würde im Normalfall ziemlich die gleichen Kosten im öffentlichen Krankenhaus verursachen - auch da stellt sich mir schon die Frage - warum ein mündiger Bürger, der Zeit seines Lebens berufstätig war und Steuern bezahlt hat, so ungleich behandelt wird, nur weil er sich seinen Arzt aussucht.

Übrigens wissens Sie das -- ein Krebspatient ein 100.000,-- EUR Patient ist - und auch der Staat hat nicht nur die Kosten zu tragen, sondern verdient noch daran.

Diese Kosten hat sich der Staat bei mir erspart-.

Zu meinen eingereichten Behandlungen und Kosten -- da nur mehr die Kosten von Dr.4 meinem Operateur und behandelnden Arzt, der die weiteren Kontrollen und Untersuchungen durchführt, offen sind, lege ich diese meinem email bei.

BApotheke --- diese Medikamente - homöopathisch - sind Nosoden - die die festgestellten (auf 2 verschiedene Methoden -- nicht wissenschaftlich) Viren,Bakterien und Pilze aus meinem Körper ausleiten sollen, die unter anderem Krebsgeschehen begünstigen wenn nicht sogar verursachen---- aber wie gesagt - wird sich das wahrscheinlich in keinem schulmedizinischem Buch finden.

Was ich bei der Ablehnung aber nicht verstehe ist -- es werden mir ja keine Kosten ersetzt!!!! Diese habe ich zur Gänze selber bezahlt - bzw wurden Bruchteile von der Krankenkasse abgegolten.

Meine bezahlten Rechnungen beinhaltet Mehrwertssteuer, in weiterere Folge Einkommenssteuer der Verkäufer --- und mir wird NUR eine Steuerbegünstigung auf meine bereits geleistete Steuer gewährt. Was muss ich beweisen - ...?

Dazu stelle ich die Frage --- wer überprüft wieviele Menschen an den herkömmlichen Methoden (wie oben erwähnt) wirklich gesund und heil werden .... oder fallen diese schulmedizinisch behandelten Menschen dann nicht mehr in die 5 Jahres Statistik?

Ich weiß, das steht hier nicht zur Frage -- aber diese Fragen stelle ich mir, als Betroffene.

Ein kleines Beispiel noch - im Jahr 2016 wurde mir auf der interdisziplinären Station im AKH - Selen verordnet -- soll Krebskranke unterstützen, da meist ein Mangel besteht. - wurde von der GKK - jetzt Österreichische Gesundheitskasse bezahlt. 2018 ebenfalls - 2020 wurde es mit der Begründung abgelehnt, die Herstellerfirma konnte irgendwelche Nachweise nicht erbringen......

Für mich heißt dass, sie wollen es nicht mehr bezahlen, weil gespart werden muss. Jetzt habe ich es mir selbst bezahlt und muss in der AV 2020 beweisen, dass es medizinisch gerechtfertigt ist !!!!! das kann ja wohl nicht sein.

Selbstbehalt ---- warum gibt es das -- welche Höhe und von was abhängig ?

Seminar - und Coaching sind bei so einer Erkrankung auf jeden Fall hilfreich und helfen, mit der Situation besser zurecht zu kommen...... was soll ich da beweisen .....wie gesagt - selbst bezahlt .....usw.

Bitte auch um Beantwortung -- ich habe im Zuge dieser AV festgestellt, dass die Kosten Dr. 4 und Mag. A zwar in der AV 2018 aufscheinen aber mit dem Plusbetrag gleich wieder neutrral gestellt wurden.

warum - kann ich diese AV 2018 wieder aufrollen lassen?"

Angemerkt wird, dass die Bf. mit diesem e-mail dem BFG die Kopien von zwei Honorarnoten von Dr. 4 über jeweils Euro 150,00, ausgestellt am und am , übermittelte. In diesen scheint jeweils folgende Diagnose auf: "St.p.mammae" (Brustkrebs).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf. leidet an Brustkrebs und ist dadurch zu 50 % behindert. In ihrer Arbeitnehmerveranlagung machte die Bf. Aufwendungen für Arzthonorare, diverse Apothekenrechnungen, eine Zuzahlung des Selbsbehaltes für eine REHA-Kur, Honorare für Psychotherapie sowie Aufwendungen für ein "BLISS"-Seminar und solche für diverse Aufwendungen wie Lebenswert, E&M Vital, VitaminWelten, Holle KG, Drogerie Resch, Daniela Keller als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt geltend. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wurden der Bf. die Aufwendungen für die Psychotherapie und die REHA-Kur als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt, sowie die Aufwendungen für die Arzthonorare und die Apothekenkosten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt gewährt. Den übrigen im vorletzten Satz erwähnten Aufwendungen versagte das Finanzamt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen.

Hinsichtlich der Honorare für den Arzt Dr. 4 und für Psychotherapie sowie die in Rede stehende REHA-Kur besteht ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang der diesbezüglich geltend gemachten Kosten mit der zugrundeliegenden Behinderung der Bf.

Ein derartiger Zusammenhang mit der in Rede stehenden Behinderung der Bf. liegt hinsichtlich der Kosten für Medikamente, das Arzthonorar von Dr. Csowie jener für das "BLISS"-Seminar und für diverse Produkte wie Lebenswert, E&M Vital, VitaminWelten, Holle KG, Drogerie Resch und Daniela nicht vor.

Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Hinsichtlich der im vorigen Absatz erwähnten Kosten unterließ es die Bf. trotz entsprechender erstmaliger Aufforderung seitens der belangten Behörde und weiterer Aufforderung durch das Gericht, eine etwaige Kausalität der diesbezüglichen Aufwendungen mit ihrer Behinderung nachzuweisen, wobei sie seitens des Gerichtes im entsprechenden Vorhalt über die Notwendigkeit des entsprechenden Nachweises sowie über die Folgen einer unterlassenen Nachweiserbringung umfassend belehrt wurde. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens erbrachte die Bf. den Nachweis, dass die im vorletzten Absatz erwähnten Kosten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

§ 34 Abs 1 bis 6 EStG lauten wie folgt:

"(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr austatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindungmit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7 300 Euro................................6%.

mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro.................8%.

mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro..............10%.

mehr als 36 400 Euro.....................................12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht

- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt

- für jedes Kind (§ 106).

(5) Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:

- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.

- Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs. 8.

- Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9.

- Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).

- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."

§ 35 EStG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[...]

und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.

(2) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von

Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro

25% bis 34%.................................................................124

35% bis 44%.................................................................164

45% bis 54%..................................................................401

55% bis 64%..................................................................486

65% bis 74%..................................................................599

75% bis 84%..................................................................718

85% bis 94%..................................................................837

ab 95%.......................................................................1.198

(4) Haben mehrere Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach Abs. 3, dann ist dieser Freibetrag im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen. Weist einer der Steuerpflichtigen seine höheren Mehraufwendungen nach, dann ist beim anderen Steuerpflichtigen der Freibetrag um die nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen.

(5) Anstelle des Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

(6) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn von zwei oder mehreren Arbeitgebern, steht der Freibetrag nur einmal zu.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen."

Die aufgrund der §§ 34 und 35 EStG ergangene Verordnung BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1. (1) Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen

- durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,

[...]

so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

(2) Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit(Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

(3) Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.

§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro

- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 51 Euro

- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

[...]

§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können außergewöhnliche Belastungen gemäß § 35 EStG (aufgrund einer Behinderung, ohne Selbstbehalt) anstelle des entsprechenden Freibetrages (§ 35 Abs 5 EStG) bzw gemäß den §§ 2 bis 4 der VO BGBl 303/1996 idF BGBl II 2010/430 neben diesem nur dann Berücksichtigung finden, sofern der unmittelbare ursächliche Zusammenhang der geltend gemachten Mehraufwendungen mit der zugrundeliegenden Behinderung nachgewiesen wurde (zB ; ).

Derartige Nachweise wurden von der Bf. lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für die Psychotherapie iHv Euro 1.414,00, die in Rede stehende Kur iHv Euro 446,82, sowie für die Dr.4 betreffenden Arztkosten iHv Euro 275,46 (Euro 300 abzgl. Euro 24,54 Ersätze ÖGK) erbracht. An nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen sind somit insgesamt Euro 2.136,28 in Ansatz zu bringen.

Hinsichtlich der Apothekenkosten iHv insgesamt Euro 1.760,10 sowie des Arzthonorares von Dr. C iHv Euro 45,00 wies die Bf. nicht nach, dass diese im Sinne des im vorletzten Absatz Gesagten in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen.

Kosten, die der Behandlung anderer, nicht durch die Behinderung ausgelöster Krankheiten dienen, können - bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen - nur als zusätzliche (neben dem Freibetrag gemäß § 35 Abs 3 EStG) außergewöhnliche Belastungen nach § 34 EStG (mit Selbstbehalt) zuerkannt werden (zB ; ).

An Aufwendungen vor Abzug des Selbsbehaltes sind somit Euro 1.805,10 in Ansatz zu bringen.

Die Aufwendungen für das "BLISS"-Seminar sowie für diverse Produkte wie Lebenswert, E&M Vital, VitaminWelten, Holle KG, Drogerie Resch, Daniela Keller stellen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Auf die zutreffenden, Bezug habenden, Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowie im Vorlagebericht des Finanzamtes wird verwiesen.

Hinsichtlich des die Arbeitnehmerveranlagung 2018 betreffenden Vorbringens ist darauf zu verweisen, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Falles ist und dass dem BFG aus diesem Grund ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. verwehrt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom 14. Juni1988, 85/14/0150; , 93/15/0079 und , 99/13/0169 und zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101023.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at